S 4 U 675/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 675/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Weg von einem Wohnraum im selbstgenutzten Wohnhaus zum häuslichen Arbeitszimmer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1946 geborene Klägerin, eine Kauffrau, stürzte am Vormittag des 7. Oktober 2009 gegen 11:00 Uhr als sie auf der Treppe von ihrer im Obergeschoss belegenen Wohnung in das im Erdgeschoss desselben Hauses gelegene und ausschließlich betrieblich genutzte Büro gehen wollte. Noch am selben Tag stellte der Durchgangarzt Dr. E ... eine Maisonneuve-Fraktur links mit Syndesmosenruptur fest.

In der Zeit vom 7. bis zum 26. Oktober 2009 wurde die Klägerin daraufhin stationär im Kreiskrankenhaus Bühl behandelt. Am 9. Oktober 2009 erfolgte dort eine Stellschraubeneinbringung bei Syndesmosenruptur des linken oberen Sprunggelenks in Spinalanästhesie.

Bereits unter dem 24. Oktober 2009 hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Unfallhergang schriftlich angegeben, der Unfall habe sich in ihrem Wohnhaus auf der Treppe - noch vor dem Erreichen des betrieblich benutzten Büros - ereignet. Diese Treppe nutze sie aus privaten Gründen täglich acht- und aus betrieblichen täglich zweimal. Sie sei zuvor im Umkleideraum gewesen, habe sich dort circa eine halbe Stunde aufgehalten. Anschließend habe sie ins Büro gehen wollen, um dort Überweisungen zu holen, die sie habe zur Bank bringen wollen. Zum Unfallzeitpunkt habe sie keine Geschäftspapiere mit sich geführt.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 lehnte es die Beklagte ab, den von der Klägerin am 7. Oktober 2009 erlittenen Unfall zu entschädigen. Zur Begründung hieß es, der Unfall habe sich im häuslichen unversicherten Bereich ereignet. Deshalb liege kein Arbeitsunfall vor. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien dementsprechend nicht zu gewähren.

Den dagegen von der Klägerin am 27. November 2009 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 als un-begründet zurück.

Am 19. Februar 2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.

Die Klägerin trägt vor, sie sei selbständig tätig und betreibe ein ...geschäft in Bühl. Die Räumlichkeiten des Ladengeschäftes seien so begrenzt, dass sie dort kein ausreichendes Büro habe einrichten können. Deshalb habe sie das Büro in ihrem Wohnhaus in Baden-Baden im Erdgeschoss eingerichtet. Dieser Sachverhalt sei auch vom Finanzamt geprüft und steuerlich anerkannt worden.

Am Unfalltag habe sie morgens die Arbeit aufgenommen und sich in den ausgewiesenen Büroräumen im Erdgeschoss ihres Anwesens aufgehalten. Dort sei sie mit verschiedenen Bürotätigkeiten mindestens für eine Stunde beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit habe sie auch die erforderlichen betrieblichen Überweisungen vorbereitet. Gegen 11.00 Uhr habe sie die die Bürotätigkeit abgeschlossen und sich entschlossen, mit den vorbereiteten Überweisungen zur Bank zu fahren. Deshalb habe sie sich nochmals in Obergeschoss begeben, um sich umzuziehen und insbesondere ihre Schuhe anzuziehen. Danach sei sie wieder die Treppe nach unten gegangen, um im Büro die vorbereitenden Überweisungen zu holen. Auf diesem Weg zurück in den Büroraum sei sie im unteren Bereich die Treppe kurz vor Erreichen des Erdgeschosses gestürzt und habe sich die Fraktur zugezogen. Das obere linke Sprunggelenk sei ausgekugelt und gebrochen gewesen. Die Unfallfolgen dauerten bis heute an.

Sie habe in ihrer Arbeitsstätte im Büro des Erdgeschosses ihres Wohnhauses die Arbeit also bereits längere Zeit aufgenommen gehabt. Sie habe sich dementsprechend auch nicht auf dem Weg zur Arbeit vor Arbeitsbeginn befunden. Das Verlassen des Büroraums für den Weg zur Bank sei aus räumlichen Gründen unerlässlich gewesen. Hierdurch sei jedoch die aufgenommene Arbeitstätigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne nicht unterbrochen worden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass hier ein Teil der Arbeitsstätte räumlich in den privaten Bereich integriert sei. Eine private Verrichtung habe im vorliegenden Fall die versicherte Tätigkeit nicht unterbrochen. Das Ankleiden habe nicht privaten Zwecken, sondern dem betrieblich veranlassten Weg zur Bank gedient. Vor diesem Hintergrund begehre sie die Anerkennung des erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 21. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass sie am 7. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei der Zurechnung von Wegen zur versicherten Tätigkeit bei Wohnung und Arbeitsstätte im gleichen Haus komme dem privaten räumlich abgegrenzten häuslichen Wohnbereich regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu. Dabei trenne die häusliche Atmosphäre grundsätzlich die Arbeit. Eine andere unfallversicherungsrechtliche Wertung stelle die Versicherten ungerechtfertigt schlechter, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liege und bei denen der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst nach dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne. Zudem stelle der häusliche Bereich eine Gefahrenquelle dar, für die der Versicherte selbst verantwortlich sei und deren Risiken er beseitigen oder reduzieren müsse. Auch die vorgetragenen besonderen Umstände, das Umkleiden und Schuhe anziehen, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, weil diese Tätigkeiten dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 U 675/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, den von ihr am 7. Oktober 2009 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegrün¬denden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette - Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden - weitere Gesundheits¬störungen zuzuordnen ist. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheits-(erst)-Schadens im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist nicht Voraus¬setzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R).

Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesent¬lichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war (Bundessozial¬gericht, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - ver¬sicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden - eine an Gewissheit grenzende Wahr¬scheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall¬ereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahr¬scheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesent¬lichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 34/03 R m.w.N.). Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können; kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn in Betracht zu ziehen ist (BSGE 61, 127 ff.). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissen¬schaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R JURIS).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist zudem regelmäßig erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere und sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSGE 63, 273, 274). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128 und BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/39 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 = JURIS Rn. 18).

Die Klägerin ist in ihrem Wohnhaus auf der Treppe vor dem Erreichen des häuslichen Ar-beitszimmers gestürzt und hat sich dabei am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Dabei befand sie sich weder auf einem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Unfallversicherungsschutz stehenden Betriebsweg noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit.

Ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht; anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voran. Trotz dieser klaren Definition kann die Grenzziehung im Einzelfall schwierig sein (vgl. Bundessozialgericht, SozR 2200, § 548 Nr. 63 m. w. N.). Die Beantwortung dieser Frage kann indes offenbleiben, weil hier die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls am 7. Oktober 2009 nicht davon abhängt. Die versicherte Tätigkeit beginnt nämlich sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/99 R, JURIS Rn. 21 m. w. N. der Rechtsprechung; ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, L 10 U 3788/06, JURIS Rn. 20). Das Bundessozialgericht hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) oder ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr und eng gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind.

Ein Abweichen von dieser gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts käme nur dann in Betracht, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich aus der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde (vgl. BSGE 37, 36, 37 und BSG SozR 3-2200, § 550 Nr. 15). Hierzu bietet der vorliegende Fall keinen hinreichend begründeten Anlass. Die Klägerin hat ihrem Vortrag zufolge zunächst für die Dauer von mindestens einer Stunde in ihrem Büroraum im Erdgeschoss ihres Wohnanwesens gearbeitet und ist während dieser Zeit auch unfallversichert gewesen. Diese Tätigkeit hat die Klägerin dann aber mehr als geringfügig unterbrochen, indem sie den Büroraum im Erdgeschoss verlassen und in den häuslichen Wohnbereich ihres Gebäudes im Obergeschoss gegangen ist. Dort hat sie den privaten Umkleideraum aufgesucht und sich dort umgezogen. Entsprechend ihrer Aussage gegenüber der Beklagten vom 24. Oktober 2009 hat sie sich dafür immerhin circa eine halbe Stunde im Umkleideraum aufgehalten. Das Umziehen und Anziehen der Schuhe hat die Beklagte zutreffend als private eigenwirtschaftliche Tätigkeit bewertet, insbesondere auch vor dem Hintergrund der nicht eben geringen zeitlichen Dauer des Aufenthalts in den privaten Räumen. Im Anschluss an diese privatnützige Tätigkeit ist es dann im häuslichen Wohnbereich zum streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen, als die Klägerin zwei Treppenstufen auf dem Weg ins Untergeschoss übersehen und dadurch gestürzt ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den unfallversicherungsrechtlich geschützten Büroraum noch nicht erreicht. Auch ist sie noch nicht auf dem ebenfalls unfallversicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg vom Büroraum zur Bank gewesen, um dort die betrieblich veranlassten Überweisungen abzugeben.

Der Unfall hat sich damit in der häuslichen Sphäre ihres Wohnhauses ereignet. Jede andere unfallversicherungsrechtliche Wertung würde in der Tat - wie von der Beklagten zutreffend angemerkt - die Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liegt und bei denen der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der Außenhaustür beginnt (so ausdrücklich BSG SozR 4-2700, § 8 Nr. 21). Bei alledem berücksichtigt das Gericht auch, dass der häusliche Bereich - wie vorliegend - eine besondere Gefahrenquelle darstellt, für die der Versicherte selbst verantwortlich ist und deren Risiken er selbst zu tragen hat. Dieser häusliche Bereich ist dem Versicherten, hier der Klägerin, nämlich besser bekannt als allen anderen Menschen und stellt damit eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/99 R, JURIS Rn. 24) und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung durch ein entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann. Deshalb ist es sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen.

Die Klägerin hat bei ihrem Treppensturz auch nicht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestanden, weil sie sich auf einem Betriebsweg im häuslichen Bereich befunden hätte. Der Unfall ereignete sich nämlich nicht im unfallversicherungsrechtlich geschützten Bereich des Büroraums der Klägerin, sondern im wohnhäuslichen Bereich des Treppenhauses. Es dient nicht wesentlich betrieblichen Zwecken, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Klägerin es ihren Angaben vom 24. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten zufolge täglich achtmal aus privaten Gründen und nur zweimal aus betrieblichen Gründen benutzt.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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