S 4 U 2813/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 2813/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht die Anerkennung eines am 24. September 2008 erlittenen Unfallgeschehens als Arbeitsunfall geltend.

Der 1978 geborene Kläger spürte am 24. September 2008 gegen 7.45 Uhr als Arbeitnehmer der ...GmbH beim Verladen einer Waschmaschine einen stechenden Schmerz in der Len-denwirbelsäule. Zwei Tage darauf, unter dem 26. September 2008 zeigte die Arbeitgeberin des Klägers den Unfall der Beklagten unter Hinweis darauf an, der Kläger habe sich beim Verladen einer Waschmaschine (zusammen mit einem Kollegen), eine Verletzung an den Bandscheiben zugezogen. Der Name des erstbehandelnden Arztes sei Dr. W ... Dr. W. hatte beim Kläger noch am Tag des Verladegeschehens, dem 24. September 2008, ein akutes Lumbago bei Hyperventilation diagnostiziert.

Am Unfalltag begab sich der Kläger sodann zur Durchgangsärztin Dr. M., die ihn als kaum gehfähig bei vorgeneigtem Gangbild und nicht möglicher Reklination beschrieb. Auch sie diagnostizierte eine akute Lumbago.

Unter dem 1. Oktober 2008 unterzog sich der Kläger dann einer MRT der Lendenwirbelsäule bei dem Radiologen Dr. F.,. Dr. F. äußerte sich wie folgt zur Lendenwirbelsäule des Klägers: Zentraler Prolaps zwischen Wirbelraum L 5/S 1 ohne neurokompressiven Effekt, initiale Spondylarthrosen Lendenwirbelkörper 3/4 und Lendenwirbelkörper 4/5, keine Neurokompression, keine foraminelle Enge, Myelon unauffällig, Streckfehlhaltung mit multiplen Schmorl’schen Knötchen, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Morbus Scheuermann.

In der Zeit vom 10. November bis zum 5. Dezember 2008 unterzog sich der Kläger einer fachorthopädischen stationären Reha-Behandlung in den R.-Kliniken, Fachklinik. Im Entlas-sungsbericht vom 17. Dezember 2008 diagnostizierte der Orthopäde Dr. R. einen Bandschei-benprolaps L 5/S 1 bei Spondylarthrose S 3/5. Der Kläger sei aus der Reha-Maßnahme als arbeitsunfähig entlassen worden. Er habe seit Jahren immer wieder an Rückenschmerzen gelitten, wenn auch nicht lang anhaltend. Am 24. September 2008 habe er beim Anheben einer Waschmaschine akut einschießende lumbale Schmerzen verspürt.

Im Folgenden unterzog sich der Kläger am 15. Dezember 2008 einer MRT der Brustwirbelsäule bei dem Radiologen Dr. F ... Die Feststellungen lauteten nunmehr: Ausschluss einer Neurokompression, flache Protrusion in Höhe der Zwischenwirbelkörper BWK 6/7, BWK 8/9 und BWK 9/10, ohne neurokompressiven Effekt. Konturunregelmäßigkeiten mit kleinen Schmorl’schen Knötchen in Höhe der Bodenplatten von BWK 8, BWK 9 und 11, keine Spinalkanalstenose, kein Myelopathie. Nebenbefund: zentraler Prolaps HWK 5/6.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des vom Kläger unter dem 24. September 2008 erlebten Unfallgeschehens als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung hieß es, es liege kein plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Im Folgenden zeigte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten unter dem 30. Dezember 2008 seine Mandatierung an. Unter dem 11. März 2009 erläuterte er nach Rücksprache mit dem Kläger den konkreten Unfallablauf. Dazu führte er aus, der Kläger habe von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, eine Bosch-Waschmaschine, die sich im Lager befunden habe, für die Auslieferung fertig zu machen. Die Maschine sei versandfertig vorbereitet und vollständig in eine Pappummantelung eingekleidet gewesen. Sie habe zwischen 50 und 70 kg gewogen. Um die Waschmaschine zu einem bereitgestellten Klein-Lkw zu befördern, habe er sie mittels einer Sackkarre zum Fahrzeug verbracht. Bei dem Fahrzeug habe es sich um einen Mercedes Sprinter gehandelt, der mit zwei Hecktüren ausgestattet gewesen sei. Eine Hubeinrichtung, um das Niveau zwischen Boden und Ladenfläche zu überwinden, sei nicht vorhanden gewesen. Deshalb habe er die Waschmaschine vor der Hecktüre des Sprinters abgestellt. Weil er die Maschine nicht allein habe auf die Ladefläche hieven können, habe er einen Kollegen, Herrn L., gebeten, ihm zu helfen. Er und sein Kollege hätten sich dann dergestalt an der Seite der Waschmaschine so positioniert, dass sie sich gegenseitig in die Augen hätten sehen können. Zunächst habe der Kollege die Waschmaschine mit seiner rechten Hand unterfasst und leicht nach hinten gekippt. Mit der linken Hand habe er gegen die Waschmaschine gedrückt, damit diese nicht umfiel. Sodann habe der Kläger mit seiner rechten Hand unter die schräg angesetzte Waschmaschine gegriffen. Mit der linken Hand habe sich der Kläger an der Waschmaschine in Schräglage abgestützt. Auf Kommando hin hätten der Kläger und sein Kollege die Waschmaschine dann vom Boden angehoben, um sie in die Höhe der Ladefläche zu bekommen. Um die Waschmaschine auf die Ladefläche zu hieven, habe der Kläger sich seitlich nach links und gleichzeitig nach vorn beugen müssen. Unmittelbar bevor er die Waschmaschine mit einer Kante auf dem Ladeniveau habe absenken können, habe er plötzlich einen stechenden Schmerz im linken Lendenwirbelbereich gefühlt. Er habe die Waschmaschine losgelassen. Dass diese nicht herunter- bzw. aus dem Lkw herausgefallen sei, sei allein dem glücklichen Umstand zuzuschreiben gewesen, dass der Kollege schon auf seiner Seite die Waschmaschine leicht in den Laderaum hinein habe bugsieren können. Dies sei möglich gewesen, weil er deutlich größer sei als der Kläger. Am weiteren Hineinhieven der Waschmaschine in den Laderaum habe sich der Kläger nicht mehr beteiligen können. Er sei dazu wegen Schmerzen außerstande gewesen.

Unter dem 16. April 2009 nahm der Beratungsarzt der Beklagten, dessen Name aus der hand-schriftlichen Niederschrift nicht erkennbar ist, zum Unfallgeschehen wie folgt Stellung: Das Anheben eines Gewichts von 25 bis 35 kg könne keinesfalls als eine außergewöhnliche Kraftanstrengung bewertet werden. Der Kläger leide an multiplen Bandscheibenschäden und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Diese seien in den MRT-Aufnahmen beschrieben. Weiterhin bestehe bei ihm eine Spondylarthrose am LWK 3/4 und LWK 4/5. Zusätzlich leide er an Morbus Scheuermann. Daher sei das Geschehen vom 24. September 2008 für die Folgeerkrankungen nicht als wahrscheinlich zu machen.

Daraufhin wies die Beklagte den gegen den Ausgangsbescheid vom 23. Dezember 2008 gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, Bandscheibenverletzungen könnten nur dann Unfallfolge sein, wenn begleitende z. B. knöcherne Verletzungen in den betroffenen Segmenten vorlägen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Das willentliche Heben einer Last von 25 kg bis 30 kg sei hingegen nicht geeignet eine isolierte Bandscheibenverletzung zu verursachen. Bei einer geplanten aktiven Hebeleistung könne aufgrund des physiologischen Ablaufs keine Bandscheibenverletzung auftreten, sofern keine zusätzlichen Kräfte, wie z. B. Scher-, Rotations-, Überbeugungs- oder Über-streckungseinwirkungen hinzukämen. Solche weiteren Kräfte seien beim vorliegenden Hebevorgang nicht ersichtlich. Dementsprechend sei der Bandscheibenvorfall nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden, sondern lediglich im Rahmen mehrerer Vorschäden an der Wirbelsäule anlässlich des Anhebens der Waschmaschine aufgetreten. Daher liege ein Arbeitsunfall nicht vor.

Am 29. Juni 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Hebevorgang der Waschmaschine hätten Überstreckungs- und Rotationseinwirkungen zusätzlich mitgewirkt. Dabei sei konkretisierend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angehobenen Waschmaschine um einen Bosch-Waschvollautomaten der Serie MAXX 6 mit einem Eigengewicht ohne Verpackung von circa 75 bis 83 kg gehandelt habe. Die Abmessungen der Maschine hätten 860 cm x 590 cm x 600 cm ausgemacht. Hinzu komme noch ein Verpackungsgewicht von circa 5 bis 10 kg. Dies bedeute angesichts des konkret geschilderten Unfallhergangs, dass zu dem Zeitpunkt, als er den Stich in den Lendenwirbeln verspürt habe, er nahezu das gesamte Gewicht auf seiner Seite habe tragen müssen. Diese resultiere zum einen aus den unterschiedlichen Größenverhältnissen von ihm und seinem Kollegen als auch der Überstreckungs- und Drehungsbewegung um die Waschmaschine in den Laderaum des Mercedes Sprinter zu hieven. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handele es sich dabei um eine außergewöhnliche Kraftanstrengung, die durchaus geeignet sei, den streitgegenständlichen Bandscheibenvorfall zu erzeugen. Dies sei auch nicht dadurch zu entkräften, dass angeblich weitere Anzeichen für eine Spondylarthrose von LWK 3/4 und 4/5 vorgelegen hätten. Ohne den massiven Krafteinsatz, dem Hochwuchten der Waschmaschine, seien die Vorschäden in keiner Weise geeignet gewesen, dieses Trauma - Bandscheibenvorfall - zu erzeugen. Es liege deshalb keineswegs nur eine sogenannte Gelegenheitsursache vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Schadensereignis vom 24. September 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und satzungsgemäße Leistungen daraus zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen.

Das Gericht hat zunächst das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung, ... beigezogen. Darin waren für die Zeit vor dem stattgehabten Un-fallereignis vom 24. September 2008 - abgesehen von dem 15. Oktober 2001 (Kreuzschmerz) - keine Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge von Bandscheiben- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden dokumentiert.

Im Folgenden hat das Gericht den Orthopäden und Rheumatologen Dr. K., , mit der ambulanten gutachtlichen Untersuchung des Klägers beauftragt. Im fachorthopädischen Gutachten vom 4. Mai 2010 hat Dr. K. beim Kläger auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

Degenerative Erkrankung der Bandscheibe L 5/S 1, Ausbildung eines pseudoradikulären Schmerzsyndroms, Formveränderungen der Brustwirbelsäule, die einer sogenannten Scheuermann’schen Kyphose entsprechen.

Die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 1. Oktober 2008, also eine Woche nach dem angeschuldigten Unfalldatum, zeige eine erheblich höhengeminderte Bandscheibe L 5/S 1 bei Nachweis eines vergleichsweise kleinen Bandscheibenprolapses. Kernspintomographische Hinweise für eine akute Bandscheibenschädigung hätten sich nicht gefunden. Es hätten sich aber im Bereich der Facettengelenke bereits degenerative Veränderungen gezeigt, die auf eine vorbestehende degenerative Schädigung schließen ließen. Die beschriebenen Befunde in der Kernspintomographie, die sich im Wesentlichen auch mit den radiologisch erhobenen Befunden deckten, sprächen für eine deutliche degenerative Vorschädigung. Auch die Angabe vorbestehender Rückenschmerzen, wenngleich diese nicht zu ärztlichen Behandlungen geführt hätten, spreche für eine verschleißbedingte Vorschädigung der Bandscheibe. In der Gesamtschau der möglichen auslösenden Faktoren stelle die degenerative Vorschädigung den wesentlichen Faktor dar. Die Belastung der Wirbelsäule durch das Anheben der Waschmaschine sei sicherlich nicht unerheblich gewesen, könne aber als wesentliche Ursache für die Folgeerkrankungen nicht angenommen werden.

Aus seiner Sicht handele es sich bei dem Hebevorgang der Waschmaschine um das Anheben eines sehr schweren Gegenstandes, bei dem es zu dem akuten Schmerzereignis für den Kläger gekommen sei. Die Kriterien eines Unfallereignisses sehe er jedoch nicht als gegeben an. Eine plötzliche Änderung der Hebesituation sei nämlich nicht eingetreten. Auch eine starke Rotation sei nach den Beschreibungen des Klägers nicht erkennbar gewesen. Ebenso wenig sei ein von außen eintretendes Ereignis dokumentiert. Den Feststellungen des Beratungsarztes der Beklagten sei zuzustimmen. Aufgrund des negativen Zusammenhangs des Unfallgeschehens mit der Gesundheitsstörung bzw. dem Überwiegen der verschleißbedingten Faktoren sei die MdE infolge des Unfalls mit 0 einzuschätzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässig erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 27. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Unfallgeschehen vom 24. September 2008 erfüllt nicht die Voraussetzungen des Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Dementsprechend sind auch keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zugunsten des Klägers zu erbringen.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegrün¬denden Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette - Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und (sekundärer) Gesundheitsschaden - weitere Gesundheits¬störungen zuzuordnen ist. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheits-(erst)-Schadens im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist nicht Voraus¬setzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R).

Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesent¬lichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war (Bundessozial¬gericht, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - ver¬sicherte Tätigkeit, Unfallereignis, Gesundheitsschaden - eine an Gewissheit grenzende Wahr¬scheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall¬ereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahr¬scheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesent¬lichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 34/03 R m.w.N.). Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können; kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinn in Betracht zu ziehen ist (BSGE 61, 127 ff.). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissen¬schaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R JURIS).

An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat der Kläger am 24. September 2008 keinen Arbeitsunfall erlitten und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht macht sich nach kritischer Prüfung die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Orthopäden und Rheumatologen Dr. K., , im Gutachten vom 4. Mai 2010 in vollem Umfang zu eigen. Danach ist der vom Kläger zuletzt durch seinen Bevollmächtigten unter dem 11. März 2009 beschriebene Unfallhergang nicht geeignet gewesen, den streitgegenständlichen Bandscheibenprolaps L 5/S 1 auszulösen. Der Kläger hat zwar, zusammen mit einem Kollegen, eine sehr schwere Waschmaschine vom Boden angehoben, um sie in einen Klein-Lkw hineinzuhieven. Bei diesem Hebevorgang ist es auch zu dem akuten Schmerzereignis gekommen. Dieses Schmerzereignis "Bandscheibenvorfall" stellt aber eine Gelegenheitsursache im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar (vgl. zum Begriff der Gelegenheitsursache: Bundessozialgericht - BSGE 96, 196, 200 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 und Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 26 m. w. N.). Denn weder eine plötzliche Änderung der Hebesituation, noch eine starke Rotation, noch ein von außen eintretendes Ereignis sind dokumentiert. Dagegen belegt die am 1. Oktober 2008 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens am 24. September 2008 erhebliche degenerative Vorschädigungen der Lendenwirbelsäule vorhanden gewesen sind. Bereits im Bereich der Facettengelenke haben sich degenerative Veränderungen gezeigt, die auf eine vorbesehende degenerative Schädigung schließen lassen. Auch die vom Kläger angegebenen vorbestehenden Rückenschmerzen sprechen für eine verschleißbedingte Vorschädigung der Bandscheibe, auch wenn diese Rückenschmerzen bis zum Unfallereignis nicht zu ärztlichen Behandlungen geführt haben. Dementsprechend lässt sich die Auslösung oder wesentliche Verschlimmerung der geklagten Gesundheitsstörung (Bandscheibenprolaps) L 5/ S 1 ohne neurokompressiven Effekt nicht letztendlich wahrscheinlich im Sinn des SGB VII auf das Unfallgeschehen am 24. September 2008 zurückführen. Damit fehlt es am Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 wird ergänzend Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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