S 24 AS 716/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 716/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007.

Die am ... 1957 geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit ihrem am ... 1956 geborenen Ehemann, dem Kläger zu 2), der am ... 1987 geborenen Tochter J. und der am ... 2000 geborenen Tochter L., der Klägerin zu 3) in einem Einfamilienhaus in W., das im Jahr 1960 bezugsfertig geworden war. Das Haus hat eine Wohnfläche von ca. 130 qm und gehört einer anderen Tochter der Klägerin zu 1), Frau D. Die Kläger bewohnen auf einer Wohnfläche von 75,82 qm zwei Zimmer, Küche und Bad mit zentraler Warmwasserversorgung. In der oberen Etage wohnen die volljährige Tochter J. auf einer Wohnfläche von ca. 30 qm und die Mutter des Klägers zu 2).

Die Kläger zu 1) und zu 2) haben mit D. am 01.01.2004 einen Mietvertrag abgeschlossen. Danach ist eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 405,54 EUR in bar zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus der Grundmiete in Höhe von 303,28 EUR und einem weiteren Betrag in Höhe von 102,26 EUR zusammen. Die Kläger gaben bei Antragstellung am 20.07.2005 folgende weitere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an: Heizkosten 197,00 EUR monatlich und Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Höhe von monatlich 74,00 EUR. Eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgte nicht.

Die Kläger haben für das Jahr 2005 Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von jährlich 740,00 EUR (Wasser und Abwasser) und 4.866,48 EUR (monatlich 405,54 EUR Miete) nachgewiesen. Danach ergeben sich jährliche Kosten für die Unterkunft in Höhe von 5.606,48 EUR, monatliche Kosten in Höhe von 467,20 EUR mithin bei fünf Personen anteilig jeweils 93,44 EUR. Die Kläger zahlten bis September 2005 Heizkosten in Höhe von monatlich 197,00 EUR und ab Oktober 2005 in Höhe von monatlich 225,00 EUR. Danach sind jährliche Heizkosten in Höhe von 2448,00 EUR entstanden und monatliche Heizkosten in Höhe von 204,00 EUR (anteilig 40,80 EUR).

Für das Jahr 2006 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jährlich 5.565,51 EUR nachgewiesen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Miete in Höhe von monatlich 405,54 EUR, den Kosten für die Wasserversorgung in Höhe von 36,98 EUR aus der Forderung vom 14.12.2006 und Abschlägen in Höhe von insgesamt 270,00 EUR und Kosten für die Abwasserentsorgung in Höhe von 392,05 EUR (Abschläge 350,00 EUR und Nachforderung in Höhe von 42,05 EUR). Danach ergeben sich monatliche Kosten für Unterkunft in Höhe von 463,79 EUR (anteilig 92,75 EUR). Heizkosten entstanden in Höhe von monatlich 228,00 EUR in den Monaten Januar 2006 bis September 2006 und in Höhe von 239,00 EUR in den Monaten Oktober 2006 bis Dezember 2006 zuzüglich einer Nachforderung in Höhe von 226,56 EUR. Daraus errechnen sich jährliche Heizkosten in Höhe von 2.995,56 EUR und monatliche Kosten in Höhe von 249,63 EUR (anteilig 49,93 EUR).

Für das Jahr 2007 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 5.556,48 EUR (405,54 EUR Miete monatlich zuzüglich 300,00 EUR jährlich für die Wasserversorgung und 390,00 EUR jährlich für die Abwasserentsorgung) nachgewiesen. Danach entstehen monatliche Kosten in Höhe von 463,04 EUR (anteilig 92,60 EUR). Heizkosten sind in Höhe von 2.151,00 EUR nachgewiesen worden (9 Abschläge zu 239,00 EUR). Danach ergeben sich monatliche Heizkosten in Höhe von 179,25 EUR, mithin anteilig 35,85 EUR.

Die Klägerin zu 1) ist arbeitslos. Der Kläger zu 2) arbeitet als Elektroinstallateur/MSR-Mechaniker bei der Firma W. GmbH, einer Zeitarbeitsfirma mit Sitz in B ... Im Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Der Kläger ist an verschiedenen Orten in Deutschland und im europäischen Ausland eingesetzt. Der Kläger zu 2) erzielt Einkünfte in monatlich wechselnder Höhe, die jeweils im Folgemonat zufließen. Im Bruttoeinkommen sind verschiedene Zulagen und Zuschläge, Auslöse und Werkzeuggeld enthalten. Die Spesen werden dabei pauschal auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet. Arbeitet der Kläger von Monat bis Freitag, dann werden Spesen für die Zeit von Monat bis Sonntag gezahlt. Arbeitet der Kläger nur bis Donnerstag, dann werden Spesen nicht für die Zeit von Freitag bis Sonntag gezahlt. Für Urlaubstage und bei nicht auswärtiger Tätigkeit werden ebenfalls keine Spesen gezahlt. Die Kläger bezogen bis zum 30.11.2007 für die Klägerin zu 3) und für die Tochter J. Kindergeld in Höhe von monatlich insgesamt 308,00 EUR. Ein Abzweigungsantrag nach § 74 Einkommenssteuergesetz war für die Tochter J. nicht gestellt worden. Seit dem 01.12.2007 erhält nur noch die Klägerin zu 3) Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR.

Im Jahr 2005 hatte der Kläger folgende Einkünfte:

Abr.-Monat Zuflussmonat Brutto Spesen Netto

Juni 2005 07/2005 3.354,43 EUR 1.482,00 EUR 2.990,28 EUR
Juli 2005 08/2005 2.457,22 EUR 1.032,00 EUR 2.155,67 EUR
August 2005 09/2005 3.776,98 EUR 1.440,00 EUR 3.181,77 EUR
Sept. 2005 10/2005 2.584,41 EUR 1.118,00 EUR 2.274,06 EUR
Okt. 2005 11/2005 2.823,62 EUR 1.333,00 EUR 2.508,10 EUR
Nov. 2005 12/2005 2.683,48 EUR 1.158,00 EUR 2.360,52 EUR

Im Juni 2005 (18 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal von seinem Wohnort in W. nach H. (N.). Die einfache Entfernung beträgt 626 km. Von H. reiste der Kläger nach A. und legte dafür eine Wegstrecke von 89 km zurück. Im Juli 2005 (18 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach H., N,. Im August 2005 (16 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal von H. nach A ... Im September 2005 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach R., N. und legt dafür eine Wegstrecke von 575 km zurück. Im Oktober 2005 (21 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal nach R., N ... Im November 2005 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal nach R., N. und einmal nach O., N ... Die Entfernung von W. nach O. beträgt 541 km. Aufwendungen für Übernachtungskosten wies der Kläger für den Monat September 2005 in Höhe von 261,00 EUR, für den Monat Oktober 2005 in Höhe von 288,00 EUR und für den Monat November 2005 in Höhe von 252,00 EUR nach. Im Jahr 2006 erzielte der Kläger folgende Einkünfte:

Abr.-Monat Zuflussmonat Brutto Spesen Netto

Dez. 2005 01/2006 3.161,48 EUR 1.308,00 EUR 2.778,62 EUR
Jan. 2006 02/2006 3.016,57 EUR 1.247,00 EUR 2.641,50 EUR
Februar 2006 03/2006 2.200,45 EUR 808,00 EUR 1.905,22 EUR
März 2006 04/2006 2.935,94 EUR 1.302,00 EUR 2.589,82 EUR
April 2006 05/2006 2.648,34 EUR 1.134,00 EUR 2.327,76 EUR
Mai 2006 06/2006 4.441,10 EUR 1.830,00 EUR 3.897,64 EUR
Juni 2006 07/2006 3.648,51 EUR 1.518,00 EUR 3.204,69 EUR
Juli 2006 08/2006 2.727,60 EUR 1.176,00 EUR 2.399,07 EUR
August 2006 09/2006 2.389,60 EUR 756,00 EUR 2.042,20 EUR
Sept. 2006 10/2006 2.805,40 EUR 1.260,00 EUR 2.478,18 EUR
Oktober 2006 11/2006 2.944,40 EUR 1.302,00 EUR 2.596,48 EUR
Nov. 2006 12/2006 2.902,40 EUR 1.260,00 EUR 2.554,48 EUR

Im Dezember 2005 (16 Arbeitstage) reiste der Kläger zweimal nach O., N. und einmal von O. nach A. (119 km). Im Januar 2006 (18 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal nach N., N. und legte dafür eine Entfernung von jeweils 684 km zurück sowie zweimal nach A., N. und legte dafür eine Entfernung von jeweils 630 km zurück. Im Februar 2006 (15 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal nach N., N. und zweimal in das 548 km entfernte S., N ... Im März 2006 (23 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach S., N ... Im April 2006 (19 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal nach S., N. und einmal in das 541 km entfernte G ... Im Mai 2006 (27 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal nach G., N., einmal in den 263 km entfernten Ort H. und einmal von G. nach A. (181 km). Im Juni 2006 (23 Arbeitstage) reiste der Kläger zweimal nach G., N. und einmal nach S., N ... Im Juli 2006 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach S., N ... Im August 2006 (14 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal nach S., N ... Im September 2006 (21 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal nach S., N. und dreimal in das 541 km entfernte D., N ... Im Oktober 2006 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal nach D., N ... Im November 2006 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach D., N ... Im Jahr 2007 erzielte der Kläger folgende Einkünfte:

Abr.-Monat Zuflussmonat Brutto Spesen Netto

Dez. 2006 01/2007 2.524,60 EUR 924,00 EUR 2.184,91 EUR
Januar 2007 02/2007 3.008,80 EUR 1.260,00 EUR 2.648,57 EUR
Februar 2007 03/2007 2.777,64 EUR 1.176,00 EUR 2.447,95 EUR
März 2007 04/2007 3.176,03 EUR 1.302,00 EUR 2.789,82 EUR
April 2007 05/2007 2.602,30 EUR 1.008,00 EUR 2.274,14 EUR
Mai 2007 06/2007 2.751,27 EUR 1.008,00 EUR 2.392,20 EUR
Juni 2007 07/2007 2.864,80 EUR 1.260,00 EUR 2.534,47 EUR
Juli 2007 08/2007 3.056,05 EUR 1.302,00 EUR 2.694,74 EUR
August 2007 09/2007 2.315,20 EUR 630,00 EUR 1.966,85 EUR
Sept. 2007 10/2007 2.864,80 EUR 1.260,00 EUR 2.534,47 EUR
Oktober 2007 11/2007 3.317,10 EUR 1.302,00 EUR 2.901,62 EUR
Nov. 2007 12/2007 2.924,50 EUR 1.260,00 EUR 2.581,77 EUR

Im Dezember 2006 (16 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal nach D., N. und zweimal nach S., N ... Im Januar 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal nach S., N ... Im Februar 2007 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal nach S., N. und dreimal in das 580 km entfernte N., N ... Im März 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger zweimal nach N., N. und zweimal in das 607 km entfernte U., N ... Im April 2007 (19 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal in das 520 km entfernte B., N. und dreimal in das 506 km entfernte N., N ... Im Mai 2007 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal in das 480 km entfernte E., N., einmal von E. nach H., N. (161 km) und einmal von seinem Heimatort in das 556 km entfernte W., N ... Im Juni 2007 (21 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal nach H., N. (626 km) und dreimal nach E., N ... Im Juli 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger fünfmal nach H., N ... Im August 2007 (13 Arbeitstage) reiste der Kläger einmal nach E., N. und einmal in das 497 km entfernte A., N ... Im September 2007 (20 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach A., N ... Im Oktober 2007 (23 Arbeitstage) reiste der Kläger dreimal nach A. (N.), einmal von dort in das 132 km entfernte O., N., einmal 612 km vom Heimatort nach O., N. und einmal von W. in das 651 km entfernte T., N ... Im November 2007 (22 Arbeitstage) reiste der Kläger viermal nach T., N ... Der Kläger wies Übernachtungskosten für den Monat Januar 2007 in Höhe von 157,50 EUR, für den Monat Februar 2007 in Höhe von 52,50 EUR, für den Monat April 2007 in Höhe von 60,00 EUR, für den Monat Mai 2007 in Höhe von 68,00 EUR, für den Monat Oktober 2007 in Höhe von 120,00 EUR und für den Monat November 2007 in Höhe von 60,00 EUR nach.

Der Kläger zu 2) hatte seit dem 01.07.2005 Aufwendungen für die KfZ-Haftpflichtversicherung für einen PKW mit dem Kennzeichen ... in Höhe von halbjährlich 176,87 EUR (monatlich 29,48 EUR), in Höhe von halbjährlich 168,03 EUR (monatlich 28,01 EUR) seit dem 01.07.2006 und seit dem 01.01.2007 in Höhe von halbjährlich 165,12 EUR (monatlich 27,52 EUR).

Die Tochter J. nahm in der Zeit vom 01.09.2005 bis 31.07.2007 an einer schulischen Ausbildung teil und bezog vom 01.09.2005 bis 31.07.2006 BaföG in Höhe von monatlich 192,00 EUR. Seit dem 01.04.2006 erzielte sie Einkünfte aus einer nichtselbständigen Nebentätigkeit in monatlich wechselnder Höhe, die jeweils im Folgemonat zugeflossen sind. Im Monat September 2006 erzielte J. Einkommen in Höhe von 115,00 EUR und im Monat September 2007 in Höhe von 400 EUR.

Die Kläger beantragten erstmals am 20.07.2005 Leistungen bei dem Beklagten. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen Bescheid vom 10.11.2005 ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig seien. Dagegen richtet sich der am 18.11.2005 erhobene Widerspruch der Kläger. Diese machen geltend, nicht der Kläger zu 2), sondern die Klägerin zu 1) habe Leistungen beantragt. Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 als unbegründet zurück. Er begründete diese Entscheidung damit, dass die Kläger bei einem Bedarf in Höhe von 1.760,00 EUR über anzurechnende Einkünfte in Höhe von 1.832,21 EUR verfügten.

Dagegen richtet sich die am 10.04.2006 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Kläger tragen unter anderem vor, die Spesen seien als zweckbestimmte Einnahmen nicht anzurechnen. Diese seien eine Entschädigung für einen tatsächlich entstandenen Aufwand für die zum Teil wochenlange Ortsabwesenheit (Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten).

Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Spesen für den Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, selbst wenn die steuerfreien Bestandteile des Einkommens abgesetzt würden, ergäbe sich immer noch bedarfsdeckendes Einkommen des Klägers zu 2). Im Übrigen enthalte die Regelleistung Bestandteile für zum Beispiel für Ernährung, die von den Spesen mit erfasst würden. Im Mietvertrag sei vereinbart, dass monatliche Heizkostenvorauszahlungen zu leisten sind. Es sei widersprüchlich, wenn nunmehr Heizkostenbelege eingereicht würden.

Das Gericht hat Frau D. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.05.2010 verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen.

1. Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zeitlich unbeschränkt abgelehnt wurde. Gleichwohl ist in diesem Verfahren lediglich der Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007 zu prüfen. Die zeitliche Begrenzung folgt daraus, dass die Kläger den Streitgegenstand in zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2010 auf diesen Zeitraum beschränkt haben.

2. Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 20.07.2005 bis 31.12.2007.

a) Die Kläger sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014).

Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig und 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II a. F.). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II in der genannten Fassung 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner und 4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit die nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistung en zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können. Nach der Änderung des § 7 Abs. 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558) mit Wirkung zum 01.07.2006 gehören nunmehr nach Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zur Bedarfsgemeinschaft, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Die Klägerin zu 1) war bei Antragstellung am 20.07.2005 47 Jahre alt, der Kläger zu 2) war 49 Jahre alt und die Klägerin zu 3) war seinerzeit 6 Jahre alt. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind erwerbsfähig. Die Klägerin zu 3) gehörte als minderjähriges unverheiratetes Kind insoweit zur Bedarfsgemeinschaft, als sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken konnte. Die Klägerin zu 3) konnte ihren Bedarf in Höhe von monatlich 154,00 EUR aus ihrem Einkommen aus Kindergeld decken. Die Tochter J. war unverheiratet, hatte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und gehörte dem Haushalt der Eltern weiterhin an. Sie konnte ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenen Einkünften decken. Nach der Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.03.2006 (BGBl. I 558) gehören nunmehr auch unverheiratete unter 25 jährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, sofern sie ihren Bedarf nicht selbst decken können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

b) Die Kläger haben nach § 19 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) einen Anspruch auf die Regelleistung und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung beträgt für die Kläger zu 1) und zu 2) nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (a. a. O.) für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 298 EUR. Nach § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 24.03.2006 (a. a. O.) wurde die Regelleistung für Partner der Bedarfsgemeinschaft mit Wirkung zum 01.07.2006 auf 311 EUR erhöht und durch Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01.07.2007 (BGBl. I S. 1139) auf 312 EUR erhöht.

Für die Klägerin zu 3) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld nach § 28 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.07.2004 (a. a. O.). Danach erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches bestand für die Klägerin zu 3) nicht. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung. Danach beträgt das Sozialgeld für die Klägerin zu 3) für die Zeit vom 20.07.2005 bis 30.06.2006 199 EUR, für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 207 EUR und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 208 EUR.

Für die Tochter J. bemisst sich der Bedarf für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 ebenfalls nach § 28 SGB II in der genannten Fassung. Danach beträgt das Sozialgeld für über 15jährige Kinder für die Zeit ab 01.07.2006 276 EUR und für die Zeit ab 01.07.2007 287 EUR.

Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Kläger haben für das Jahr 2005 tatsächliche Aufwendungen für fünf Personen in Höhe von 5.606,48 EUR für die Unterkunft und in Höhe von 2.448,00 EUR für Heizung nachgewiesen. Dies ergibt anteilig für drei Personen monatliche Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 402,72 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Unterkunftskosten in Höhe von 280,32 EUR (93,44 EUR x 3) und Heizkosten in Höhe von 122,40 EUR (40,80 EUR x 3). Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nicht angemessen sind, bestehen nicht und wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. Für das Jahr 2006 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 5.565,51 EUR und für Heizung in Höhe von 2.995,56 EUR nachgewiesen. Dies ergibt anteilig für drei Personen einen Betrag in Höhe von insgesamt 428,04 EUR. Dieser setzt sich aus 278,25 EUR Unterkunftskosten (92,75 EUR x 3) und 149,93 EUR Heizkosten (49,93 EUR x 3) zusammen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf ab 01.07.2006 aufgrund dessen, dass die Tochter J. seit diesem Zeitpunkt mit zur Bedarfsgemeinschaft gehört, höher ist: Ab 01.07.2006 besteht ein Bedarf für Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 570,72 EUR (371,00 EUR + 199,72 EUR). Für das Jahr 2007 haben die Kläger Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 5556,48 EUR und für Heizung in Höhe von 2.151,00 EUR nachgewiesen. Dies ergibt für vier Personen anteilig einen Betrag in Höhe von 513,80 EUR. Dieser setzt sich aus den Kosten für die Unterkunft in Höhe von 370,40 EUR (92,60 EUR x 4) und für die Heizung in Höhe von 143,40 EUR (35,85 EUR x 4) zusammen.

Nach § 20 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Kosten für die Bereitung von Warmwasser sind danach in dem Fall, dass die Heizungsanlage zugleich auch der Warmwasserbereitung dient, Bestandteil der Regelleistung und müssen von den Kosten für die Heizung abgezogen werden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R - juris den Anteil der Regelleistung, der der Warmwasserbereitung dient, errechnet. Mit Schreiben vom 11.01.2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Werte für nachfolgende Zeiträume bekannt gegeben. Danach sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen 5,37 EUR bei einer Regelleistung von 298 EUR, 3,58 EUR bei 199 EUR, 5,60 EUR bei 311 EUR, 4,98 EUR bei 276 EUR, 3,73 EUR bei 207 EUR, 5,63 EUR bei 312 EUR, 5,01 EUR bei 287 EUR und 3,76 EUR bei 208 EUR Regelleistung bzw. Sozialgeld.

Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses zwischen den Klägern zu 1) und zu 2) und Frau D. teilt die Kammer nicht. Mietverhältnisse zwischen Verwandten müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerrechtlich nicht relevanten privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft und Heizung gedeckt werden muss. Grundsicherungsrechtlich ist es sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses bei einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Dabei sind alle Umstände zu würdigen, bei der Auslegung der Vereinbarung mithin auch der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – juris). Das Gericht ist hier der Überzeugung, dass das Mietverhältnis der Kläger zu 1) und zu 2) mit Frau D. tatsächlich durchgeführt wurde. Die Klägerin hat angegeben, bestimmte Kosten selbst zu tragen und andererseits die Grundmiete und einen Teil der Kosten an ihre Tochter zu zahlen. Die tatsächliche Zahlung erfolgte bargeldlos. Die Klägerin zu 1) hat im Verfahren glaubhaft angegeben, monatlich einen größeren Betrag vom Konto abzuheben und diesen für sämtliche Ausgaben im Monat zu verwenden. Dies lässt sich anhand der eingereichten Kontoauszüge auch nachvollziehen. So hat die Klägerin zu 1) am 22.07.2005 und am 22.08.2005 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.500 EUR und am 23.09. und 26.09.2005 Beträge in Höhe von 1.000 EUR und 800 EUR vom Konto abgehoben. Am 24.01.2007, 22.02.2007 und am 26.03.2007 wurden jeweils Beträge in Höhe von 1.500 EUR abgehoben. Die Tochter der Klägerin hat glaubhaft bekundet, von ihren Eltern monatlich einen Betrag zwischen 405 und 406 EUR zu erhalten und diesen Betrag auch zu versteuern. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Zeugin gaben übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an, ein Mietbuch zu führen, aus dem sich die monatlichen Zahlungen ergeben.

Danach haben die Kläger für die Zeit vom 20.07.2005 bis 31.12.2005 einen monatlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 388,40 EUR (402,72 EUR abzgl. 5,37 EUR, 5,37 EUR, 3,58 EUR). Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 haben die Kläger einen monatlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,72 EUR (428,04 EUR abzgl. 5,37 EUR, 5,37 EUR, 3,58 EUR). Für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 haben die Kläger und J. einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550,81 EUR (570,72 EUR abzgl. 5,60 EUR, 5,60 EUR, 4,98 EUR, 3,73 EUR). Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 haben die Kläger und J. einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 493,89 EUR (513,80 EUR abzgl. 5,60 EUR, 5,60 EUR, 4,98 EUR, 3,73 EUR) und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 493,77 EUR (513,80 EUR abzgl. 5,63 EUR, 5,63 EUR, 5,01 EUR, 3,76 EUR).

Das Kindergeld für die Klägerin zu 3) reduziert deren Bedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003 (a. a. O.) um 154 EUR. Danach ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grund nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt eine vom Einkommenssteuerrecht abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes (BSG, Urteil vom 18.06.2006 – B 14 AS 55/07 RSozR 4-4200 § 9 Nr. 4 Rnr. 34). Das Kindergeld ist dabei nach § 3 Nr. 1 ALG II-VO in der Fassung vom 20.10.2004 (a. a. O.) nicht um die Versicherungspauschale zu bereinigen, da die Klägerin zu 3) hier mit zur Bedarfsgemeinschaft gehört (BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R – juris). Sie selbst hat einen Bedarf in Höhe der Regelleistung zuzüglich der anteiligen Unterkunftskosten und außer des Kindergeldes keine weiteren Einkünfte. Das Kindergeld deckt hier nicht einmal den Regelleistungsbedarf, so dass monatlich ein ungedeckter Restbedarf verbleibt, der dazu führt, dass die Klägerin zu 3) nicht nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (a. a. O.) aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet. Die gesetzliche Regelung sieht den Abzug der Versicherungspauschale nur dann vor, soweit die kinderjährigen Kinder gerade nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 3 Nr. 1 ALG II-VO in der Fassung vom 20.10.2004, a. a. O.). Das Kindergeld für die Tochter J. ist bis zum 11.09.2005 ebenfalls bei dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen.

Werden die monatlichen Bedarfe für Regelleistung und Sozialgeld addiert, ergibt sich getrennt nach Zeiträumen folgender monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft:

20.07.2005 bis 31.12.2005 1.029,40 EUR (298 + 298 + 199 + 388,40 - 154)
01.01.2006 bis 30.06.2006 1.054,72 EUR (298 + 298 + 199 + 413,72 – 154)
01.07.2006 bis 31.12.2006 1.501,81 EUR (311 + 311 + 276 + 207 + 550,81 – 154)
01.01.2007 bis 30.06.2007 1.444,89 EUR (311 + 311 + 276 + 207 + 493,89 – 154)
01.07.2007 bis 31.12.2007 1.449,77 EUR (312 + 312 + 278 + 208 + 493,77 – 154)

Im Monat Juli 2005 besteht der Bedarf nur anteilig, da der Leistungsantrag erst am 20.07.2005 gestellt worden ist.

c) Nach § 9 SGB Abs. 1 und Abs. 2 II in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (a. a. O.) ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Entsprechend der zum 01.07.2006 veränderten Regelungen zu den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft regelt § 9 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2006 (a. a. O.) dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen ist.

Welche Einkünfte zu berücksichtigen sind, regelt § 11 SGB II. Diese Norm in der Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (a. a. O.): Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Vom Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 SGB II unter anderem abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5) und für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Nr. 6). Nicht als Einkommen sind nach § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären sowie Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. Gemäß § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO) vom 10.10.2004 (BGBl. I S 2622) sind außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen: 1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 EUR nicht übersteigen, 2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, soweit die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären, 3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, 4. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag, 5. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Ab. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19.06.1951 (BGBl. 1961 II S 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25.09.1990 und 23.09.1991 über die Rechtstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25.09.1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf B. vom 03.01.1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in B., 6. bis zum 31.12.2007 die Übergangsbeihilfe in bestimmten Fällen der Eisen- und Stahlindustrie.

Für die Zeit ab 01.10.2005 wurde diese Reglung in § 11 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.08.2005 (BGBl. I S. 2407) insoweit ergänzt, als bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Für die Zeit ab 01.07.2006 ist diese Norm durch Gesetze vom 24.03.2006 (a. a. O.), vom 20.07.2006 (a. a. O.) und durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wiederum mehrfach geändert worden. Maßgeblich ist für das Verfahren lediglich die Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2006. Danach ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

Der Freibetrag für Erwerbstätige ist in § 30 SGB II geregelt. In der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005 war der Freibetrag nach dem Gesetz vom 24.12.2003 (a. a. O.) zu berechnen, in dem von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 500 Euro beträgt, abzusetzen ist. In der Zeit ab 01.10.2005 beträgt der Freibetrag nach dem Gesetz vom 14.08.2005 (a. a. O.) für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.

Die Anrechnung von Einkommen ist weiterhin in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld geregelt. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung vom 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) sind außer den in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären. Gemäß § 3 ALG II-VO in der Fassung vom 20.10.2004 (a. a. O.) sind als Pauschbeträge folgende Beträge abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit, 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch a) bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Durch die Erste Änderungsverordnung vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2499) haben sich für die Zeit ab 01.10.2005 Veränderungen hinsichtlich der Höhe der Fahrtkosten ergeben. Nunmehr sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist, abzusetzen.

Die Regelungen zur Berechnung des anzurechnenden Einkommens sind durch die Verordnung vom 17.12.2007 (BGBl. I S. 2942) wiederum geändert worden. Diese Änderung ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 3 dieser Verordnung ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

aa) Danach ist hier zum einen das Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die dem Kläger zugeflossenen Spesen sind Bestandteil des anzurechnenden Einkommens (dazu 1) und auch nicht als zweckbestimmte Einnahmen von der Anrechnung ausgenommen (dazu 2).

(1) Der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung insoweit, als Spesen nicht als Einnahmen zu berücksichtigen wären. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung nichts anders. Nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der Fassung des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SGB IV und der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in der Fassung der Änderung vom 12.12.2989 (BGBl. I S. 2177) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und § 26a des Einkommenssteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Hier hat der Gesetzgeber zwar geregelt, welche Entgeltbestandteile zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Der Gesetzgeber des SGB II hat jedoch in § 11 nicht den Begriff "Arbeitsentgelt" verwendet, sondern den Begriff "Einnahmen". Die Kammer ist der Überzeugung, dass der in § 14 Abs. 1 SGB IV geregelte Begriff "Arbeitseinkommen" nur einen Teilausschnitt des im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendeten umfassenderen Begriffs "Einnahmen" ist. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verweist selbst auf den Begriff "Einnahmen". Vielmehr ergibt sich aus der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, dass es sich bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen um Einnahmen handelt, die explizit vom Begriff "Arbeitsentgelt" ausgenommen werden. Diese Einnahmen sollen nach dem gesetzgeberischen Willen nicht als Arbeitsentgelt "gelten".

Nach dem Wortlauf dieser Vorschrift gehören sie jedoch zu den "Einnahmen". Nach der Begründung zum Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Drs. 15/1516) S. 53 orientiert sich die Anrechnung von Einkommen am bisherigen Recht der Sozialhilfe. Danach waren ebenfalls alle "Einnahmen" anzurechnen (vgl. § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz).

Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert es nicht, die steuerfreien Entgeltbestandteile bei der Einkommensanrechnung außer Betracht zu lassen. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfsbedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Danach ist nicht erkennbar, weshalb steuerfreie Einkommensbestandteile nicht zu den Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören sollten. Auch diese Einnahmen tragen dazu bei, dass sich die Hilfsbedürftigkeit durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verringert. Die Steuerfreiheit dieser Entgeltbestandteile (§ 3 b Einkommenssteuergesetz) führt nicht dazu, dass diese Einnahmen dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und für die Sicherung des Lebensunterhalts nicht eingesetzt werden können. Hintergrund der steuerrechtlichen Regelung ist eine andere Interessenlage als die Gewährung einer steuerfinanzierten Leistung zur Grundsicherung, nämlich die Steuerlast des Einzelnen festzulegen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2009 – L 11 AS 466/09 – juris).

(2) Bei den genannten Entgeltbestandteilen handelt es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II a. F.

Es ist umstritten, ob steuerfreie Zuschläge zu den zweckbestimmten Einnahmen gehören. Die dies befürwortenden Entscheidungen und Kommentare (vgl. Landessozialgericht Thüringen vom 08.03.2005 – L 7 AS 112/05 ERNZS 2005, 662f.; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.2007 – L 8 B 229/06 – juris; SG C., Urteil vom 20.06.2008 – S 22 AS 4269/07 – juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen, Urteil vom 27.01.2010 – L 7 AS 81/09 – juris; Löns in Löns/Herold, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rnr. 17; Brühl, in: Münder SGB II, 3. Aufl., § 11 Rnr. 68; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, SGB II, 2. Aufl. § 11 Rnr. 58 und Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2009, § 11 Rnr. 231), sind nicht überzeugend. Teilweise wird auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.03.1990 – 7 Rar 86/87 – SozR 3-4100 § 138 Nr. 2 Bezug genommen. Diese Entscheidung kann jedoch hier nicht herangezogen werden, da sie zum früheren Arbeitsförderungsrecht ergangen ist und auf den Begriff "Arbeitsentgelt" abstellt, der hier nicht entscheidend ist. Ebenso wenig kann die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.08.1962 – BSGE 17, 242f. hier herangezogen werden, da es um die Auslegung des Begriffs "Einkommen" im Sinne von § 33 BVG ging. Soweit in einigen Entscheidungen darauf abgestellt wird, dass zu ermitteln ist, zu welchem Zweck die Spesen gezahlt würden (Landessozialgericht B.-B., Beschluss vom 25.08.2006 – L 5 B 549/06 AS ER – juris; SG D., Urteile vom 02.02.2009 – S 32 AS 817/08 – und vom 26.10.2009 – S 32 AS 1317/08 – juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009 – L 2 AS 100/08 – juris; SG C., Urteil vom 28.01.2010 – S 6 AS 2054/09 – juris; SG P., Gerichtsbescheid vom 04.02.2010 – S 39 AS 3620/08 - juris), greift diese Auffassung zu kurz. Das Bundessozialgericht hat sich insoweit eindeutig dahingehend geäußert, dass neben der mehr oder weniger offenliegenden Zweckbestimmung eine Vereinbarung hinsichtlich des Verwendungszwecks der Spesen dazu führt, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des Gesetzes handelt (so zu arbeitsrechtlichen Abfindungszahlungen BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R – juris und jüngst zu Nachtzuschlägen, BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 89/09 R).

§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a) und Buchst b) SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und des § 78 BSHG zusammen. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 2 BSHG und dem heutigen § 83 Abs. 2 SGB XII. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a) SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R – juris - und BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - juris). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 8), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen. Letzteres ergibt sich aus dem weiten Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a) SGB II, der sich insofern von der ähnlichen Vorschrift im Sozialhilferecht unterscheidet, die gemäß § 83 Abs 1 SGB XII einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannten Zweck fordert (BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R, SozR, aaO). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a) SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Das Bundessozialgericht versteht dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck, vgl. die Entscheidung des BSG vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R). Für Abfindungszahlungen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die systematische Stellung der zweckbestimmten Einnahmen neben den ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst b SGB II) und Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) - also dem so genannten Schmerzensgeld – es ausschließen, Abfindungszahlungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes zu den zweckbestimmten Einnahmen in diesem Sinne zu rechnen. Abfindungszahlungen stellen eine immaterielle und materielle Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Sie weisen wie etwa das Schmerzensgeld zwar eine gewisse immaterielle Komponente auf, jedoch kompensieren sie auch den Wegfall des Erwerbseinkommens, haben insoweit also materiellen Charakter. Sie sind nur insoweit zweckbestimmt, als die Zahlung erfolgt, um den Abfindungsanspruch des früheren Arbeitnehmers zu erfüllen. Darüber hinaus liegt einer Abfindungszahlung aber kein weitergehender Verwendungszweck zu Grunde. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 47/08 R – juris). Auch diese Einnahmen sind nach § 3 EStG a.F. teilweise nicht steuerpflichtig.

Diese Maßstäbe lassen sich auf die hier streitigen Entgeltbestandteile übertragen. Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass die Verpflichtung zur Spesenzahlung einen anderen als materiellen Charakter hat. Im Arbeitsvertrag des Klägers finden sich keine Hinweise darauf, dass diese Entgeltbestandteile einen anderen Zweck haben, als die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Eine Zweckbestimmung der Auszahlung im Hinblick darauf, wie der Kläger zu 2) die gezahlten Spesen zu verwenden hat, ist damit nach Auffassung der Kammer nicht verbunden. Damit können die Spesenzahlungen ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

(3) Danach ist das Einkommen zunächst um die Versicherungspauschale und die Beiträge für die KfZ-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 ALG II-VO, die Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a aa ALG II-VO und die Fahrt- und Übernachtungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 3 a bb ALG II-VO zu bereinigen.

Nach Auffassung der Kammer ist das Einkommen weiterhin um den Verpflegungsmehraufwand nach der Regelung in § 6 Abs. 3 ALG II-Verordnung in der Fassung vom 17.12.2007 (BGBl. I S. 2942) analog auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu bereinigen. Diese Verordnung trat nach § 10 erst am 01.01.2008 in Kraft. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sind gegeben. Eine Rechtsvorschrift kann dann analog angewendet werden, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Interessenlage vergleichbar ist. Hier liegt nach Auffassung der Kammer eine planwidrige Regelungslücke vor. Vor der Regelung in § 6 Abs. 3 ALG II-VO gab es keine Regelung zur Absetzbarkeit von pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit. Zwar war es möglich, konkret nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen abzusetzen. Eine Regelung für solche Fälle, in denen diese Kosten entstanden sind, jedoch nicht mehr nachgewiesen werden können, findet sich im Gesetz nicht. Nach der Begründung zur Verordnung sollten lediglich künftig auch die Mehraufwendungen für Verpflegung pauschaliert werden. Danach werde unter Berücksichtigung der Ziele der Grundsicherung für Arbeitssuchende von den im Einkommenssteuer- und Bundesreisekostenrecht geltenden Werten abgewichen. Dem Hilfebedürftigen sei es zumutbar, mögliche Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit soweit wie möglich zu reduzieren. Er dürfe dadurch gegenüber anderen Hilfsbedürftigen nicht besser gestellt werden. Bei mindestens 12stündiger Abwesenheit sei davon auszugehen, dass ein Mehraufwand erforderlich werden kann, der sofern er nachgewiesen worden sei, pauschal in Höhe von 6 EUR je Kalendertag berücksichtigt werde. Der Wert in Höhe von 6 EUR berücksichtige dabei, dass dem Hilfsbedürftigen an diesem Tag auch die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stehen. Damit ist erstmals eine gesetzliche Regelung vorhanden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es der tatsächliche Aufwand für Verpflegungsmehraufwand in einigen Fällen schwer nachzuweisen ist und deshalb pauschal bei mindestens 12stündiger Abwesenheit davon ausgegangen wird, dass ein solcher Mehraufwand entsteht. Die Interessenlage ist für die Zeit vor dem 01.01.2008 dieselbe. Unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich der Norm besteht ein Interesse daran, Verpflegungsmehraufwand pauschal vom Einkommen abzusetzen.

Schließlich ist das Einkommen um den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II zu bereinigen, der bis zum 30.09.2005 aus dem Verhältnis des bereinigten Nettoeinkommens zum Bruttoeinkommen und danach pauschal berechnet wird.

(4) Danach ergibt sich für das Einkommen des Klägers zu 2) folgende Berechnung:
Juli 2005
Bruttoeinkommen 3.354,43 EUR
Nettoeinkommen 2.990,28 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.867 km x 0,06 EUR - 118,20 EUR
Verpflegungspauschale 18 x 6 EUR - 108 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.689,45 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 240,50 EUR
Anzurechnendes Einkommen 2.448,95 EUR

Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Bruttoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen: 2.689,45 EUR x 100 / 3.354,43 EUR = 80,17.

Brutto Quotient bereinigt Prozentsatz Freibetrag
400 EUR 80,17 320,68 EUR 15 48,10 EUR
500 EUR 80,17 400,85 EUR 30 120,25 EUR
600 EUR 80,17 481,02 EUR 15 72,15 EUR
Summe 240,50 EUR

August 2005

Bruttoeinkommen 2.457,22 EUR
Nettoeinkommen 2.155,67 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.504 km x 0,06 EUR - 150,24 EUR
Verpflegungspauschale 18 x 6 EUR - 108 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.822,62 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 222,50 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.600,12 EUR

Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Bruttoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen: 1.822,62 EUR x 100 / 2.457,22 EUR = 74,17.
Brutto Quotient bereinigt Prozentsatz Freibetrag
400 EUR 74,17 296,68 EUR 15 44,50 EUR
500 EUR 74,17 370,85 EUR 30 111,25 EUR
600 EUR 74,17 445,02 EUR 15 66,75 EUR
Summe 222,50 EUR

September 2005

Bruttoeinkommen 3.776,98 EUR
Nettoeinkommen 3.181,77 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 89 km x 0,06 - 5,34 EUR
Verpflegungspauschale 16 x 6 - 96 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 3.005,62 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 238,70 EUR
Anzurechnendes Einkommen 2.766,92 EUR

Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich dabei aus dem Verhältnis des Bruttoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen: 3.005,62 EUR x 100 / 3.776,98 EUR = 79.57.
Brutto Quotient bereinigt Prozentsatz Freibetrag
400 EUR 79,57 318,28 EUR 15 47,74 EUR
500 EUR 79,57 397,85 EUR 30 119,35 EUR
600 EUR 79,57 447,42 EUR 15 71,61 EUR
Summe 238,70 EUR

Für die Zeit ab Oktober 2005 gelten andere Freibetragsregelungen. Weiterhin war nicht die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Verbindung mit § 30 SGB II von Einkommen abzusetzen, weil die Absetzbeträge den Betrag in Höhe von 100 EUR überschreiten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der ab Oktober 2005 geltenden Fassung).

Oktober 2005

Bruttoeinkommen 2.584,41 EUR
Nettoeinkommen 2.274,06 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.300 km x 0,20 - 460 EUR
Übernachtungskosten - 261 EUR
Verpflegungspauschale 20 x 6 - 120 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.358,25 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.148,25 EUR

November 2005
Bruttoeinkommen 2.823,62 EUR
Nettoeinkommen 2.508,10 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.875 km x 0,20 EUR - 575 EUR
Übernachtungskosten - 288 EUR
Verpflegungspauschale 21 x 6 EUR - 126 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.444,29 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.234,29 EUR

Dezember 2005

Bruttoeinkommen 2.683,48 EUR
Nettoeinkommen 2.360,52 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.266 km x 0,20 EUR - 453,20 EUR
Übernachtungskosten - 252 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.448,51 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.238,51 EUR

Januar 2006

Bruttoeinkommen 3.161,48 EUR
Nettoeinkommen 2.778,62 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1201 km x 0,20 EUR - 240,20 EUR
Verpflegungspauschale 16 x 6 EUR - 96 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.367,61 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 2.157,61 EUR

Februar 2006

Bruttoeinkommen 3.016,57 EUR
Nettoeinkommen 2.641,50 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 3.312 km x 0,20 EUR - 662,40 EUR
Verpflegungspauschale 18 x 6 EUR - 108 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.796,29 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.586,29 EUR

März 2006

Bruttoeinkommen 2.200,45 EUR
Nettoeinkommen 1.905,22 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.780 km x 0,20 EUR - 356 EUR
Verpflegungspauschale 15 x 6 EUR - 90 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.384,41 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.174,41 EUR

April 2006

Bruttoeinkommen 2.935,94 EUR
Nettoeinkommen 2.589,82 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2192 km x 0,20 EUR - 438,40 EUR
Verpflegungspauschale 23 x 6 EUR - 138 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.938,61 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.728,61 EUR

Mai 2006

Bruttoeinkommen 2.648,34 EUR
Nettoeinkommen 2.327,76 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2185 km x 0,20 EUR - 437 EUR
Verpflegungspauschale 19 x 6 EUR - 114 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.701,95 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.491,95 EUR

Juni 2006

Bruttoeinkommen 4.441,10 EUR
Nettoeinkommen 3.897,64 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 29,48 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.067 km x 0,20 EUR - 413,40 EUR
Verpflegungspauschale 27 x 6 EUR - 162 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 3.247,43 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 3.037,43 EUR

Juli 2006

Bruttoeinkommen 3.648,51 EUR
Nettoeinkommen 3.204,69 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.630 km x 0,20 EUR - 326 EUR
Verpflegungspauschale 23 x 6 EUR - 138 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.667,35 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 2.457,35 EUR

August 2006

Bruttoeinkommen 2.727,60 EUR
Nettoeinkommen 2.399,07 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.192 km x 0,20 EUR - 438,40 EUR
Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.767,33 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.557,33 EUR

September 2006

Bruttoeinkommen 2.389,60 EUR
Nettoeinkommen 2.042,20 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.644 km x 0,20 EUR - 328,80 EUR
Verpflegungspauschale 14 x 6 EUR - 84 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.556,05 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.346,06 EUR

Oktober 2006

Bruttoeinkommen 2.805,40 EUR
Nettoeinkommen 2.478,18 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.171 km x 0,20 EUR - 434,20 EUR
Verpflegungspauschale 21 x 6 EUR - 126 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.844,64 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.634,64 EUR

November 2006

Bruttoeinkommen 2.944,40 EUR
Nettoeinkommen 2.596,48 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.705 km x 0,20 EUR - 541 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.850,14 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.640,14 EUR

Dezember 2006

Bruttoeinkommen 2.902,40 EUR
Nettoeinkommen 2.554,48 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.164 km x 0,20 EUR - 432,80 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.916,34 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.706,34 EUR

Januar 2007

Bruttoeinkommen 2.524,60 EUR
Nettoeinkommen 2.184,91 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.637 km x 0,20 EUR - 327,40 EUR
Verpflegungspauschale 16 x 6 EUR - 96 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.688,17 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.478,17 EUR

Februar 2007

Bruttoeinkommen 3.008,80 EUR
Nettoeinkommen 2.648,57 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.637 km x 0,20 EUR - 548 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Übernachtungskosten - 68,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.827,23 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.617,23 EUR

März 2007

Bruttoeinkommen 2.777,64 EUR
Nettoeinkommen 2.447,95 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.288 km x 0,20 EUR - 457,60 EUR
Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.797,01 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.587,01 EUR

April 2007

Bruttoeinkommen 3.176,03 EUR
Nettoeinkommen 2.789,82 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.374 km x 0,20 EUR - 474,80 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.109,68 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.899,68 EUR

Mai 2007

Bruttoeinkommen 2.602,30 EUR
Nettoeinkommen 2.274,14 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.038 km x 0,20 EUR - 407,60 EUR
Verpflegungspauschale 19 x 6 EUR - 114 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.679,20 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.469,20 EUR

Juni 2007

Bruttoeinkommen 2.751,27 EUR
Nettoeinkommen 2.392,20 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 28,01 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.157 km x 0,20 EUR - 431,40 EUR
Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.767,46 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.557,46 EUR

Juli 2007

Bruttoeinkommen 2.864,80 EUR
Nettoeinkommen 2.534,47 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.066 km x 0,20 EUR - 413,20 EUR
Verpflegungspauschale 21 x 6 EUR - 126 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.922,42 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.712,42 EUR

August 2007

Bruttoeinkommen 3.056,05 EUR
Nettoeinkommen 2.694,74 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 3.130 km x 0,20 EUR - 626 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.863,89 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.653,89 EUR

September 2007

Bruttoeinkommen 2.315,20 EUR
Nettoeinkommen 1.966,85 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 977 km x 0,20 EUR - 195,40 EUR
Verpflegungspauschale 13 x 6 EUR - 78 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.620,60 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.410,60 EUR

Oktober 2007

Bruttoeinkommen 2.864,80 EUR
Nettoeinkommen 2.534,47 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 1.988 km x 0,20 EUR - 397,60 EUR
Verpflegungspauschale 20 x 6 EUR - 120 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.944,02 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.734,02 EUR

November 2007

Bruttoeinkommen 3.317,10 EUR
Nettoeinkommen 2.901,62 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.886 km x 0,20 EUR - 577,20 EUR
Verpflegungspauschale 23 x 6 EUR - 138 EUR
Übernachtungskosten - 120 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.993,57 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.783,57 EUR

Dezember 2007

Bruttoeinkommen 2.924,50 EUR
Nettoeinkommen 2.581,77 EUR
Versicherungspauschale - 30 EUR
KfZ-Haftpflichtversicherung - 27,52 EUR
Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
Fahrtkosten 2.604 km x 0,20 EUR - 520,80 EUR
Verpflegungspauschale 22 x 6 EUR - 132 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.922,42 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II - 210 EUR
Anzurechnendes Einkommen 1.712,42 EUR

bb) Weiterhin ist das Einkommen aus Kindergeld und Erwerbseinkommen von J. anzurechnen. Am 12.09.2009 wurde die Tochter J. volljährig und ein Abzweigungsantrag nach § 74 Einkommenssteuergesetz wurde nicht gestellt, so dass das Kindergeld seit diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R – juris). Weiterhin erzielte J. im September 2006 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von 115,00 EUR. Davon sind 12 EUR anrechenbar. Im September 2007 erzielte J. Einkommen von in Höhe von 400 EUR, das in Höhe von 240 EUR anzurechnen ist.

d) Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft kann im streitgegenständlichen Zeitraum außer in den Monaten September 2006 und September 2007 bereits aus dem anzurechnenden Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) gedeckt werden. Im Monat September 2006 verfügte der Kläger zu 2) über anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.346,06 EUR. Mit dem für J. gezahlten Kindergeld und dem eigenen anrechenbaren Einkommen von J. sind bedarfsdeckende Einkünfte vorhanden. Dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.501,81 EUR steht danach anzurechnendes Einkommen in Höhe von insgesamt 1.512,06 EUR gegenüber. Im Monat September 2007 verfügt die Bedarfsgemeinschaft über anzurechnendes Einkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 1.410,60 EUR, Erwerbseinkommen von J. in Höhe von 240 EUR und Kindergeld in Höhe von 154 EUR, mithin insgesamt 1.804,60 EUR, so dass bei einem Bedarf in Höhe von 1.449,77 EUR ebenfalls kein Leistungsanspruch gegeben ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtskraft
Aus
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