S 18 AS 1569/10 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 1569/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin vom 30.09.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 sowie die Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides werden angeordnet.

2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe:

Der bei Gericht am 13.10.2010 eingegangene sinngemäße Antrag der Antragsstellerin,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.09.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 anzuordnen sowie

2. unter Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 24.09.2010 die Nachzahlung der seit dem 01.10.2010 einbehaltenen Leistungen anzuordnen

ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.09.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ebenso zulässig und begründet wie der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides für die Monate Oktober 2010 und November 2010 nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids, mit dem der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.12.2010 um 30 Prozent der für sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt hat.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht zudem die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine derartige Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –, der eine Regelung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – wie im vorliegenden Fall – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 86b Rz. 12). Abzuwägen sind die betroffenen, vom Zweck der Ermächtigung zum Erlass des infrage stehenden Bescheides relevanten konkreten Interessen. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem auch der Zweck des Gesetzes, die Entscheidung des Gesetzgebers, ob Anfechtungsklagen gegen derartige Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht hat bei der Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Dabei ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur eine summarische Überprüfung möglich. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, um so geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 86b Rz. 12e ff.).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids vom 24.09.2010.

Der Antragsgegner hat die Absenkung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, im Eingliederungsbescheid vom 16.04.2010 festgelegte Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II). In Nr. 3 c) des Eingliederungsbescheids sei die Pflicht festgelegt worden, monatlich mindestens zehn schriftliche, persönliche oder telefonische Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und die Nachweise dem Fallmanager am 15.06.2010, 17.08.2010 sowie 14.10.2010 im Rahmen des Sprechbetriebs vorzulegen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen, als sie für den Zeitraum 16.06.2010 bis 17.08.2010 am 17.08.2010 keine Bewerbungsbemühungen nachwies.

Dem stehe nicht entgegen, dass sich die verletzte Pflicht aus einem Eingliederungsbescheid ergebe. Ein solcher sei hinsichtlich § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II einer Eingliederungsvereinbarung gleichzusetzen. Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung wie eines Eingliederungsbescheids sei die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit. Es würde dem zuwiderlaufen, wenn bei Verstößen gegen eine Pflicht aus einem Eingliederungsbescheid eine Sanktion nicht möglich ist. Der Hilfebedürftige könnte sich durch eine bloße Verweigerungshaltung den Eingliederungsbemühungen des Leistungsträgers sanktionslos entziehen. Auch ginge ein überwiegender Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsbescheid gleichwertig seien. Bezüglich des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II werde argumentiert, dass ein Eingliederungsbescheid ein gleich geeignetes Mittel sei, um die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu erreichen. Diese Argumentation sei jedoch nicht haltbar, wenn die Regelungen eines Eingliederungsbescheids nicht sanktionsbewehrt sind. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R entschieden, dass es dem Leistungsträger obliege, ob er den Weg über eine Eingliederungsvereinbarung oder über einen Eingliederungsbescheid wählt. Im Übrigen verweise er darauf, dass der Gesetzgeber im Referentenentwurf des "Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" die Unklarheiten im Hinblick auf die Sanktionsmöglichkeiten bei Erlass eines Eingliederungsbescheids klarstellend regeln wolle.

Die Antragsstellerin hält dem unter anderem entgegen, dass bereits der Eingliederungsbescheid vom 16.04.2010 rechtswidrig sei. Dieser sei mangels Profilings und Ausgestaltung nicht hinreichend konkret und weise ein Missverhältnis hinsichtlich der gegenseitigen Pflichten und Rechte auf. Zudem sei eine Absenkung nach § 31 Abs. 1 SGB II bei Verstößen gegen eine Pflicht aus einem Eingliederungsbescheid nicht möglich. Eine solche könne nur bei Verstößen gegen eine Pflicht aus einer Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Die Sanktionsnormen seien dabei aufgrund ihrer gravierenden Folgen eng und am Wortlaut auszulegen. Eine erweiternde Auslegung auf Eingliederungsbescheide verbiete sich. Es obliege vielmehr dem Gesetzgeber, Mängel der Sanktionsvorschriften zu beseitigen. Eingliederungsvereinbarungen und Eingliederungsbescheide seien auch nicht gleichwertig. Ein Eingliederungsbescheid greife tiefer und vielfältiger in die Rechte eines Hilfebedürftigen ein. Eine Absenkung könne auch deshalb nicht erfolgen, weil die Rechtsfolgenbelehrung des Antragsgegners unzureichend gewesen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht unwillig sei, sich nach Arbeit umzusehen. Sie unternehme aus eigenem Antrieb Bewerbungsbemühungen. Diese hätte im Zeitraum August 2010 und September 2010 zu vier Vorstellungsgesprächen und einem Probearbeiten geführt.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids vom 24.09.2010 bestehen bereits deshalb, weil es für die Absenkung der Regelleistung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt.

Der Antragsgegner kann die Absenkung insbesondere nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II stützen. Danach wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Vorliegend hat die Antragsstellerin zwar gegen die vom Antragsgegner festgelegte Pflicht, monatlich mindestens zehn schriftliche, persönliche oder telefonische Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und die Nachweise dem Fallmanager am 15.06.2010, 17.08.2010 sowie 14.10.2010 im Rahmen des Sprechbetriebs vorzulegen, verstoßen. Sie reichte den Nachweis für ihre Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum 16.06.2010 bis 17.08.2010 erst mit Schreiben vom 13.09.2010 beim Antragsgegner ein. Diese Pflicht ergab sich jedoch nicht aus einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern aus einem Eingliederungsbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann nicht auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die auf eine Eingliederungsvereinbarung abstellt. Voraussetzung ist demnach eine wirksam abgeschlossene und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II (siehe dazu Berlit, in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 28).

Der Begriff "Eingliederungsvereinbarung" in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht in einem weiten, Eingliederungsbescheide umfassenden Sinne verstanden werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach stellt die Eingliederungsvereinbarung eine Vereinbarung mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen dar. Erforderlich ist demnach ein Einvernehmen mit dem Hilfebedürftigen über Inhalt und Abschluss von Eingliederungsregelungen. Dieses Erfordernis erfüllt ein Eingliederungsbescheid nicht. Der Leistungsträger setzt in diesem Fall die Eingliederungsregelungen einseitig fest. Eingliederungsbescheide fallen daher auch nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern werden unter § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eigens behandelt. Es handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung und dem Eingliederungsbescheid um zwei Verfahrensmöglichkeiten des Leistungsträgers, die zwar beide einem ähnlichen Zweck dienen, aber dennoch grundlegend verschieden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II hiervon eine Abweichung machen wollte.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entsprechend auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Auch ist die Vorschrift als Sanktionsnorm, die für Hilfsbedürftige gravierende finanzielle Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen (siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.07.2009 - L 19 B 140/09 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 09.02.2007 - L 7 AS 288/06 ER; LSG Bayern, Beschluss v. 09.11.2007 - L 7 B 748/07 AS; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rz. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rz. 34).

Der Antragsgegner verkennt zudem, dass das Arbeitslosengeld II ein Ausfluss des Grundrechts auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums darstellt (siehe insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09). Es dient als unterstes soziales Netz dazu, den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sicher zu stellen. Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die dafür notwendigen materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Damit korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, dessen Menschenwürde in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie. Diese umfasst nicht nur die physische Existenz des Menschen (also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit), sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein, der so ausgestaltet ist, dass er stets den existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.

Der Gesetzgeber ist seinem verfassungsrechtlichen Auftrag bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (grundsätzlich) durch Schaffung des SGB II nachgekommen. Das Arbeitslosengeld II stellt in seiner Gesamtheit die Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte dieses all die Mittel umfassen, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II in § 31 SGB II stellen demnach einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, der entsprechend der einschlägigen Grundrechtsdogmatik gerechtfertigt sein muss. Zwar dürfte derzeit noch offen sein, anhand welcher Kriterien dies im Einzelnen zu prüfen ist. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Rechtsgrundlage ergehen kann. Im Übrigen ist auch eine ungewollte Regelungslücke des Gesetzgebers nicht erkennbar. Angesichts der bereits seit der Einführung des SGB II bestehenden Streitfrage, ob Eingliederungsbescheide unter die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II zu fassen sind (siehe zu dieser Problematik z. B. VG Bremen, Beschluss v. 17.05.2005 – S1 V 725/05), und angesichts der überwiegend ablehnenden Haltung der Instanzgerichte hätte der Gesetzgeber bei den zahlreich erfolgten Gesetzesänderungen die Gelegenheit gehabt, bei entsprechendem Regelungswillen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II um Eingliederungsbescheide zu ergänzen. Da dies (noch) nicht geschehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine Einbeziehung von Eingliederungsbescheiden in das Sanktionssystem des § 31 SGB II nicht gewollt ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ebenfalls seit 2005 bekannt ist, dass der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II von Teilen der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird (siehe dazu z. B. SG Berlin, Beschluss v. 31.08.2005 - S 37 AS 7807/05 ER). Dies insbesondere deshalb, weil den Leistungsträgern mit der Möglichkeit des Erlasses eines Eingliederungsbescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die Mitwirkungspflichten eines Hilfebedürftigen zu konkretisieren (siehe Berlit, in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 14 m. w. N.). Es gab daher bereits seit längerem die Überlegung, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II zu streichen (beispielsweise im Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Mai 2008, siehe Berlit, in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 31 Rz. 6). Spätestens dabei musste dem Gesetzgeber bewusst geworden sein, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II eine Regelung nur bezüglich Eingliederungsvereinbarungen und damit eine bedeutende Lücke enthält. Diese ist dennoch bis heute nicht geschlossen worden, so dass auch deshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine Einbeziehung von Eingliederungsbescheiden in das Sanktionssystem des § 31 SGB II nicht gewollt ist. Es wäre dem Gesetzgeber ein leichtes gewesen, mittels Hinzufügung einiger weniger Worte Eingliederungsbescheide in den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II einzubeziehen.

Dies wird verdeutlich durch den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf des "Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 26.10.2010 (BT-Drucksache 17/3404, S. 36, 182 f). Danach soll § 31 SGB II ab dem 01.01.2011 insoweit neu gefasst werden, als in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E (der den derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ersetzen soll) auch Eingliederungsbescheide explizit genannt werden. Dies dient nach der Entwurfsbegründung zur "Klarstellung", dass bei einem Verstoß gegen in einem Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners können daraus jedoch keine Schlussfolgerungen dergestalt gezogen werden, dass die "Klarstellung" für die Rechtslage ab dem 01.01.2011 zugleich auch den Regelungswillen des Gesetzgebers für die Auslegung des derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II verdeutlichen soll. Die beabsichtigte Neufassung des § 31 SGB II zeigt vielmehr, dass die Entwurfsverfasser auf die Kritik aus Rechtsprechung und Literatur reagieren und Unzulänglichkeiten der bisherigen Sanktionsvorschriften beseitigen wollen. So werden nicht nur Eingliederungsbescheide in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E aufgenommen. Auch der bereits genannte § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II soll nunmehr gestrichen werden. Die "Klarstellung" der Entwurfsbegründung dient daher lediglich dazu, diesen Willen deutlich zum Ausdruck zu bringen. Eine beabsichtigte Rückwirkung bzw. eine Klarstellung dergestalt, dass die Neufassung dem schon immer vorhandenen Regelungswillen des Gesetzgebers entsprochen hätte, kann daraus nicht entnommen werden.

Dem Antragsgegner wird dabei zuzugeben sein, dass die Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II in direkter oder erweiternder Auslegung auch auf Eingliederungsbescheide anzuwenden ist, bisher höchstrichterlich nicht eindeutig entschieden worden ist. Jedoch hat das BSG angedeutet, dass es der oben dargelegten Auffassung folgt. Es hat in seinem Urteil vom 22.09.2009 (a.a.O.) über den dortigen Kläger ausgeführt:

"Eine rechtsförmige Durchsetzung seiner Ansprüche auf Eingliederungsleistungen hängt nicht davon ab, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt "festgelegt" worden sind. Andererseits steuert jedoch die Entscheidung über das verfahrensrechtliche Vorgehen die Durchsetzungsmöglichkeiten des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen sind. Denn Sanktionsmöglichkeiten bei Nichterfüllung der Pflichten in § 31 Abs. 1 SGB II sind eng mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verknüpft, teilweise ohne eine Eingliederungsvereinbarung tatbestandlich nicht vorgesehen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung liegt damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers als im Interesse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen." Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids vom 24.09.2010 bestehen auch deshalb, weil er ausschließlich auf die verspätete Einreichung von Nachweisen gestützt wurde. Es erscheint fraglich, ob sich hieraus eine Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ergeben kann.

Zwar kann der Norm selbst nicht entnommen, welche Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung Grundlage einer Absenkung sein können. Jedoch wird bei der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II der Sinn und Zweck von Eingliederungsvereinbarungen zu berücksichtigen sein. Diese dienen – wie das SGB II insgesamt – der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit (siehe § 1 SGB II). Zulässig dürften daher nur solche Vereinbarungen sein, die zumindest auch diesen Zweck verfolgen. Bezüglich des Erfordernisses, Bewerbungsbemühungen in bestimmter Anzahl für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen, ist der Zweck der Eingliederung in Arbeit ohne weiteres ersichtlich. Bezüglich des Erfordernisses, Nachweise hierüber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen, ist dies nicht der Fall. Zwar wird man dem Leistungsträger nicht verwehren dürfen, Nachweise über die verlangten Bewerbungsbemühungen anzufordern und dies als Regelung in eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient. Diese dürfte auch durch die "verspätete" Einreichung nicht gefährdet sein. Dies gilt umso mehr, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige die verlangten Nachweise kurze Zeit später nachreicht und damit seiner Verpflichtung zur Vorlage von Bewerbungsbemühungen noch zeitnah nachkommt (und – wie hier von der Antragsstellerin angegeben – sogar Bewerbungsgespräche und Probearbeiten durchführt). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Absenkung des Arbeitslosengelds II nicht primär dazu dienen, den Willen von Leistungsträgern sanktionsbewehrt durchzusetzen. Vielmehr stellen sie das "Fordern" im "Fördern und Fordern"-Konzept des SGB II dar und sollen die Motivation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft fördern. Vorliegend dürfte auch der Grundgedanke des § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – zu beachten sein, wonach bei einer Nachholung einer unterlassenen Mitwirkungshandlung Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können.

Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass auch die im Eingliederungsbescheid enthaltene Pflicht, monatlich zehn Bewerbungen nachzuweisen, Bedenken unterliegt. Da der Antragsgegner die Sanktion hierauf jedoch nicht gestützt hat (und dies auch in der Vergangenheit nicht getan hat, obwohl die Antragsstellerin bisher – soweit ersichtlich – in keinem Monat die erforderlichen zehn Bewerbungen nachgewiesen hat), kann dies offen bleiben.

Der Antragsgegner kann für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II auch nicht einen anderen Sanktionstatbestand heranziehen. Insbesondere ist der im Absenkungsbescheid vom 24.09.2010 genannte § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II vorliegend nicht einschlägig. Gemäß der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, ist § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II nur anwendbar, wenn das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt ist und eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vorliegt (siehe BSG, Urteil v. 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R). Letzteres ist bei der Antragsstellerin nicht erkennbar.

Ob die dem Eingliederungsbescheid vom 16.04.2010 beigefügte Rechtsfolgenbelehrung ausreichend bestimmt, konkret und verständlich war (siehe hierzu BSG, Urteil v. 10.12.2009 – B 4 AS 30/09 R), um Grundlage einer Absenkung sein zu können, kann vorliegend dahin stehen.

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Regelleistung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005 - BvR 569/05) kann der Antragsstellerin das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden. Daher war neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung anzuordnen. Der Antragsgegner hat daher die Beträge auszuzahlen, um die die Regelleistung der Antragsstellerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010 in den Monaten Oktober 2010 und November 2010 abgesenkt wurde.

Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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