L 2 AS 428/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 19 AS 5335/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 428/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin R.-K. gewährt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanktionsentscheidung zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der am 1989 geborene Antragsteller hat die Hauptschule abgeschlossen und bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Antragsteller bewohnt allein eine Wohnung, für die er einschließlich Warmwasserbereitung 310 Euro monatlich Miete zu zahlen hat. Er bezog von dem Antragsgegner laufend als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (Alg II). Dieses wurde aufgrund eines unentschuldigten Fehlens in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung mit Bescheid vom 26. April 2010 in dem Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 hinsichtlich der Regelleistung vollständig gemindert. In dem Bescheid belehrte der Antragsgegner, dass bei einer "wiederholten gleichartigen Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 oder 4 SGB II das Alg II um 100 von Hundert für die Dauer von drei Monaten gemindert" werde und dass eine wiederholte Pflichtverletzung nicht mehr vorliege, wenn seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums ein Jahr vergangen sei. Im Anhang waren die entsprechenden Vorschriften abgedruckt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller keinen Rechtsbehelf. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller ergänzend für die Zeit der Leistungsabsenkung Wertgutscheine.

Mit Bescheid vom 5. August 2010, geändert durch Bescheide vom 6. September 2010 und 19. November 2010 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom September 2010 bis Februar 2011 (für September 2010 243,41 Euro, für Oktober 2010 432,64 Euro und ab dem November 2010 bis Februar 2011 497,64 Euro monatlich). Der Antragsteller bezog seit dem September 2010 Einkommen in Höhe des Kindergeldes von 184 Euro monatlich. Im September 2010 erfolgte eine tatsächliche Betriebskostengutschrift des Vermieters in Höhe von 159,23 Euro.

Nachdem der Antragsteller bei dem Antragsgegner am 18. Mai 2010 zur Abholung der Wertgutscheine erschien und seine finanziellen Schwierigkeiten darlegte, unterbreitete der Antragsgegner ihm ein weiteres Angebot zur Teilnahme an einer Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. In einem als "Teilvereinbarung Nr. 1 zur Eingliederungsvereinbarung vom 4. Mai 2010" bezeichneten Schriftstück vom 21. Mai 2010 verpflichtete sich der Antragsteller zur Teilnahme an der Maßnahme "M A G " bei der I S. gesellschaft (I. ) für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011. Dabei sollte es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung handeln, für die eine Aufwandsentschädigung von 1 Euro je Arbeitstunde vereinbart wurde. Der Kläger verpflichtete sich, "durch das Verhalten (unentschuldigtes Fehlen oder Störung der Betriebsordnung) nicht den Abbruch der Maßnahme herbeizuführen" und eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit dem Träger unverzüglich anzuzeigen. In das Schriftstück war eine Rechtsfolgenbelehrung mit folgendem Inhalt aufgenommen: "Kommen Sie den oben genannten Pflichten nicht nach oder geben Sie eine derzeit oder zukünftig ausgeübte Tätigkeit auf, wird Ihr Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für ihre Unterkunft und Heizung beschränkt. Die für Sie maßgebenden Kosten der Unterkunft und Heizung entnehmen Sie bitte dem Berechnungsbogen Ihres aktuell geltenden Leistungsbescheides. Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen. Der Zeitraum für eine Leistungskürzung beträgt 3 Monate. Sie beginnt in dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt. Werden wiederholt gleichartige Pflichten verletzt, wird Ihr Arbeitslosengeld II um 100% gemindert. Es werden dann durch den Eigenbetrieb für Arbeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr übernommen. Es können durch den Eigenbetrieb für Arbeit ergänzende Sachleistungen erbracht werden. "

Der Antragsteller trat die Maßnahme nicht an.

Am 2. Juni 2010 erkundigte sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner wegen eines Praktikums als Bauhelfer, das ihm von einer Personaldienstleistungsfirma vermittelt worden war. Die Mitarbeiter des Antragsgegners erklärten dem Antragsteller, dass er eine telefonische Nachricht erhalte, sobald ein vom Arbeitgeber ausgefüllter Erhebungsbogen eingereicht sei.

Die I mahnte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2010, zur Maßnahme zu erscheinen bzw. die Gründe für die Abwesenheit vorzutragen. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2010 mahnte die I ... den Antragsteller ein zweites Mal und lud ihn zu einer Vorsprache am 6. Juli 2010 ein. Diesen Termin nahm der Antragsteller nicht wahr.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu einer beabsichtigten Sanktion wegen des Nichtantritts der Maßnahme bei der I ... Der Antragsteller äußerte hierauf, dass er seit dem Mai 2010 unter "jämmerlichen Zahnschmerzen" gelitten habe und bis heute keinen Zahnarzt gefunden habe, der ihn ohne Geld behandle. Er habe jeden Tag bei der I. angerufen, um einen neuen Termin zum Einstieg zu erhalten. Er sei auf einen Rückruf verwiesen worden, der nicht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 27. August 2010 senkte der Antragsgegner die Leistungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2010 vollständig ab. In Ausübung seines Ermessens gewähre er die Kosten der Unterkunft teilweise. In dem Bescheid führte der Antragsgegner weiter aus: Für den September 2010 seien keine Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, da ein Betriebskostenguthaben zu berücksichtigen sei. Für die Zeit vom Oktober 2010 bis November 2010 gewähre er für die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter monatlich noch 108,64 Euro. Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Mai 2010 festgelegte Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme bei der I. verletzt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Zahnschmerzen entschuldigten den Antragsteller nicht, da es kein ärztliches Attest gebe. Ermessensrelevante Tatbestände für eine Reduzierung des dreimonatigen Sanktionszeitraums seien nicht gegeben. Obwohl es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handele, bewillige er in Ausübung seines Ermessens teilweise die Kosten der Unterkunft von 292,64 Euro monatlich unter Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 184 Euro vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2010. Für den Monat September 2010 ergebe sich unter Berücksichtigung einer Betriebskostenerstattung des Vermieters keine Leistung für die Kosten der Unterkunft. Ferner enthielt der Bescheid des Antragsgegners den wie folgt gedruckten Hinweis: "Es können durch den Eigenbetrieb für Arbeit ergänzende Sachleistungen erbracht werden.".

Gegen den Bescheid vom 27. August 2010 erhob der Antragsteller am 31. August 2010 bzw. anwaltlich vertreten nochmals am 13. September 2010 Widerspruch und verwies auf seine Äußerung vor Erlass des Bescheides und darauf, dass er ohne die Zahlung der Praxisgebühr nicht als Patient angenommen worden sei. Er habe sich zudem um Arbeit gekümmert und einen Arbeitsvertrag gemacht, der dem Antragsgegner vorliege.

Am 14. September 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Halle (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht: Er habe an der Maßnahme bei der I. nicht teilnehmen können, weil er auf den Rückruf des Antragsgegners zu dem Praktikum gewartet habe. Er habe auch Zahnschmerzen gehabt und deshalb nicht teilnehmen können. Beim Zahnarzt sei er auch gewesen, sei aber nicht behandelt worden, weil er die Praxisgebühr nicht habe zahlen können. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil nicht klar erkennbar sei, auf welchen Sachverhalt der Antragsgegner seine Entscheidung stütze und es seien ihm auch keine Lebensmittelgutscheine angeboten worden. Sein Vermieter drohe ihm mit Kündigung, falls neue Mietschulden entstehen.

Der Antragsteller hat sich in einem Termin zur Erörterung bei dem SG wie folgt geäußert: Er habe zu Beginn der Maßnahme auf die Zusage für eine Stelle als Bauhelfer gewartet. Zu dem Gespräch am 6. Juli 2010 habe er aufgrund der Zahnschmerzen nicht erscheinen können. Bei der I. habe er nur angerufen, als er die Zahnschmerzen gehabt habe. Sonst habe er sich nicht mit der I. in Verbindung gesetzt.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2010 angeordnet, soweit er die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2010 betrifft: Die Rechtmäßigkeit der Sanktion sei ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Bescheid leide zumindest teilweise an materiellrechtlichen Mängeln. Zwar sei von einem zur Sanktion berechtigenden Verhalten des Antragstellers auszugehen. Der Antragsgegner habe aber sein hinsichtlich der Verkürzung des Sanktionszeitraums bestehendes Ermessen nicht hinreichend betätigt. Der Antragsgegner habe keine Sachverhaltsermittlungen zu den vorgebrachten Zahnschmerzen unternommen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner sein Ermessen zur Weitergewährung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeübt habe und dabei die Situation des Antragstellers (Mietschulden, drohende Wohnungslosigkeit) berücksichtigt hat. Hauptsächlich fehle aber eine Entscheidung, ob und welche ergänzenden Sachleistungen gewährt werden. Es liege kein Bescheid über die Bewilligung solcher Leistungen vor. Aus den Verwaltungsvorgängen lasse sich nur entnehmen, dass an den Antragsteller Wertgutscheine ausgegeben worden seien. Die hieran geknüpften Bedingungen seien allerdings nicht in einem Bescheid geregelt, wodurch dem Antragsteller keine Rechtssicherheit gewährt werde.

Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 6. Oktober 2010 zugestellten Beschluss am 5. November 2010 Beschwerde erhoben: Er habe keine weiteren Ermittlungen wegen der behaupteten Zahnschmerzen anstellen müssen. Der Antragsteller sei hinsichtlich aller entlastenden Umstände beweisbelastet. Der Vortrag des Antragstellers sei schon pauschal und realitätsfern. Aufgrund des Inhalts der Mahnungen der I ... , die den Kläger bereits zur Darlegung der Hinderungsgründe und zur Vorlage von Belegen aufforderten, habe er keine weiteren Ermittlungspflichten gehabt. Das SG habe übersehen, dass die Maßnahme zum 6. Juli 2010 bereits beendet worden sei und eine nachträgliche Erklärung zur Bereitschaft, den Pflichten nachzukommen, ins Leere laufe. Im Übrigen bestehe im Rahmen der Ausübung des Ermessens zur weiteren Gewährung von Leistungen der Unterkunft anders als vom SG angenommen, kein Zusammenhang zu Mietschulden oder ähnlichem. Das Gesetz sehe die Bedarfsunterdeckung für die Kosten der Unterkunft als Rechtsfolge vor. Das Ziel einer harten Sanktion werde unterlaufen, wenn eine drohende Unterdeckung der Kosten der Unterkunft in die Ermessenserwägung einzubeziehen sei. Im Übrigen sei seine Ermessensausübung hinsichtlich der Gewährung von ergänzenden Sachleistungen ausreichend gewesen und nicht zu beanstanden. Er habe in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass ergänzende Sachleistungen gewährt werden können. Das SG übersehe, dass diese Ermessensentscheidung erst im Bedarfsfall, d.h. im Zeitraum der Sanktion, getroffen werden könne. Die Regelung der Sanktion und die Gewährung von Sachleistungen erfolgten zweistufig, da die Gewährung "bei einer Minderung" geprüft werden solle. Im Zeitpunkt der Sanktion liege aber noch keine Minderung vor. Die Gewährung solle auch im Einzelfall erfolgen, was pauschal beim Erlass der Minderung noch nicht möglich sei. Das SG habe fehlerhaft gerügt, dass keine Bescheide zur Gewährung von Sachleistungen erteilt worden seien. Er habe den Antragsteller am 29. September 2010 Wertgutscheine über 65 Euro ausgegeben. Die hierzu vorgenommene Ermessensausübung berühre die Rechtmäßigkeit der Sanktion nicht. Ein Hinweis auf die Warengutscheine wäre auch "bloße Förmelei", weil der Antragsteller die Möglichkeit zur Ausgabe der Warengutscheine bereits aus der vorangegangenen Sanktion kenne.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 1. Oktober 2010 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. August 2010 abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss und hat des Weiteren Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

II.

Die form- und fristgerecht im Sinne des § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen, weil der für die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache maßgebliche Wert nicht erreicht wird und die Berufung daher nicht zulässig wäre, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dieser Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das Gericht dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist, wobei der Wert dieser Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels zu ermitteln ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 08.09.2010 - L 2 AS 292/10 B ER). In Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat der Antragsgegner eine Zahlung von mehr als 750 Euro zu erbringen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 1. Oktober 2010 ist nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sanktionsentscheidung zu Recht angeordnet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Ziff. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. In diesen Fällen ist die erlassene Behörde von der ihr grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht, das öffentliche Interesse der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen, entbunden.

Hier hatte der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. August 2010 gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Bescheid vom 27. August 2010 hat der Antragsgegner in eine zuvor erteilte Bewilligung eingegriffen und über die Leistungen für die Zukunft neu entschieden, so dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung haben.

Im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG hat insoweit aufgrund der Regelung im § 39 SGB II nach der Wertung des Gesetzgebers das Vollzugsinteresse im Regelfall Vorrang vor dem Suspensiveffekt des Widerspruchs, so dass die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen ist, wenn ein überwiegendes Interesse der durch den angefochtenen Verwaltungsakt Betroffenen festzustellen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 12a). Die aufschiebende Wirkung ist aber jedenfalls dann anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung deutlich mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen.

Insoweit spricht derzeit bei der im einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen summarischen Prüfung mehr gegen die Rechtmäßigkeit der Sanktionsentscheidung als dafür, weil der Antragsgegner keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt hatte und zudem nicht zeitnah mit der Sanktion die Erbringung ergänzender Sachleistungen geprüft wurde.

Der Verwaltungsakt vom 27. August 2010 begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde dem Antragsteller gemäß § 24 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinreichend Möglichkeit gegeben, sich auf zu der beabsichtigten Sanktion zu äußern. Der Verwaltungsakt genügt auch den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X, ist also hinreichend bestimmt. Der Sanktionszeitraum und die Sanktionsfolgen lassen sich dem Verwaltungsakt so klar entnehmen, dass dessen Regelungsumfang unzweideutig ist.

Der Verwaltungsakt kann sich auf die im Streitfall anzuwendenden Fassung der Vorschrift des § 31 Abs. 5 SGB II (nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706, in Kraft seit dem 1. Januar 2007) stützen. Danach gilt für die Sanktionierung der Leistungsansprüche der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ab dem 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs die Besonderheit, dass ihr Alg II unter den in § 31 Abs. 1 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkt wird. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 und 4 SGB II wird das Alg II um 100 vom Hundert gemindert. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB II tritt eine Sanktion ein, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Das bedeutet, dass ein erwerbsfähiger Betroffener bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bereits bei einmaliger Pflichtverletzung seine Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelleistung verliert und bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung im nächsten Sanktionszeitraum im Grunde keine Ansprüche auf staatliche Fürsorge hat, weil auch ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II). Im Ermessen des Trägers steht es, ob er ergänzende Sachleistungen nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II erbringt.

Der Antragsteller unterfällt dem Anwendungsbereich der Sanktionsfolgennorm des § 31 Abs. 5 SGB II. Er hatte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung am 1. Juni 2010 zwar das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet.

Die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Der Antragsteller hat die in der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Mai 2010 festgelegte Pflicht nicht erfüllt. Unstrittig ist, dass der Antragsteller entgegen der Vereinbarung die Maßnahme bei der I. zum 1. Juni 2010 nicht angetreten hat.

Der Antragsteller ist im Übrigen eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 und 4 SGB II unterlaufen. Schon zuvor hat er an einer Maßnahme der "p. " ab dem 21. Dezember 2009 nicht teilgenommen, so dass deswegen mit Verwaltungsakt vom 26. April 2010 eine Sanktion folgte. Diese Sanktion ist auch bestandskräftig festgelegt worden.

Derzeit überwiegen bei summarischer Prüfung die Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund für das sanktionierte Verhalten nicht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen gerechtfertigt ist, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BSG v. 12.07.2006 – B 11a AL 55/05 R – Juris Rn. 19). Trotz der Formulierung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass der Hilfebedürftige die Voraussetzungen des Vorliegens eines wichtigen Grundes nachzuweisen hat, wird die Pflicht Leistungsträgers zur Erforschung des Sachverhalts gemäß §§ 40 Abs. 1, 20 SGB X ("Amtsermittlungsgrundsatz") nicht aufgehoben. Der Senat sieht keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten, aufzuklären, ob es dem Antragsteller aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten war, die Arbeitsgelegenheit anzutreten. Selbst wenn der Antragsteller unter Zahnschmerzen gelitten haben sollte, lässt sich mangels zeitnaher Untersuchung des Antragstellers nicht aufklären, welchen Grad der Beeinträchtigung seine Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsgelegenheit hatte. Die Aussage der Mutter des Antragstellers kann eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch einen Mediziner nicht ersetzen. Da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers um eine Tatsache aus seiner Sphäre bzw. seinem Verantwortungsbereich handelt, geht dies zu seinen Lasten.

Auch der vom Antragsteller vorgebrachte Grund für den Nichtantritt der Arbeitsgelegenheit wegen einer in Aussicht gestellten Probearbeit vermag keinen wichtigen Grund darzustellen. Es war dem Kläger zumutbar, nach dem von ihm behaupteten Geschehenslablauf die Genehmigung zur Ortsabwesenheit durch den Antragsgegner abzuwarten. Damit wäre dann auch die Vereinbarung der Arbeitsgelegenheit hinfällig gewesen.

Der Antragsgegner hat aber nicht hinreichend über die möglichen Rechtsfolgen belehrt. Eine Sanktion ist nur gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige sich aufgrund einer konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen der Pflichtverletzung informieren konnte (vgl. auch BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201, 211 – Juris Rn. 36; BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – Juris Rn. 22). Dies setzt unter anderem voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend konkrete Belehrung zu den Folgen der konkreten Pflichtverletzung erteilt wird, so dass ohne Vorkenntnisse bzw. eine Auswahl mehrerer Möglichkeiten klar wird, welche Folgen im Einzelnen drohen (vgl. BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – Juris Rn. 22). Die Konkretisierung ist unabhängig von der Person des Betroffenen vorzunehmen, so dass es nach der hier gültigen Rechtslage nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Rechtsfolgen wegen anderer Umstände hätte kennen müssen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 24; zu den Reformbestrebungen für § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach denen Kenntnis der Rechtsfolgen genügt vgl. Art. 2 Nr. 31 des Gesetzesentwurfes zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 20). Die Rechtsfolgenbelehrung aus der Eingliederungsvereinbarung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erfolgte zwar konkret, unmittelbar schriftlich und bezieht sich auf die vereinbarte Maßnahmeteilnahme. Insoweit besteht keine Unklarheit, auf welche Pflichtverletzung des Betroffenen sich die Rechtsfolgenbelehrung bezieht. Für einen Betroffenen wird aber nicht unmittelbar deutlich, welche konkrete Rechtsfolge aus der Pflichtverletzung resultieren wird. Um die Belehrung auf die konkrete Pflicht bzw. ihre Verletzung zu beziehen und den tatsächlichen Umfang der möglichen Sanktion zu erkennen, sind nicht nur einfachste und eindeutig zu entscheidende Zwischenüberlegungen notwendig. Denn zunächst wird vorausgesetzt, dass der Betroffene eine "oben genannte Pflicht" aus dem Text der Eingliederungsvereinbarung erkennen kann. Dies ist noch eindeutig möglich, weil die Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zur Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit regelt. Daraus folgt aber nach der Belehrung zunächst nur, dass sich das Alg II gegebenenfalls auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt. Uneindeutig ist hingegen, wann die Leistungen vollständig wegfallen. Hierzu müsste der Betroffene nach dem weiteren Text der Belehrung erst noch subsumieren, wann ein Wiederholungsfall vorliegt, weil eine gleichartige Pflicht verletzt ist. Dies setzt also voraus, dass zwei nicht eindeutig in der Rechtsfolgenbelehrung weiter erklärte Begriffe ("wiederholt" und "gleichartig") ausgelegt werden müssen, um aus den erwähnten zwei Rechtsfolgen gegebenenfalls auf die hier tatsächlich drohende vollständige Sanktion zu schließen. Im Übrigen fehlt der Rechtsfolgenbelehrung auch das wichtige Element, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nicht angenommen werden kann, wenn seit dem Beginn des letzten Sanktionszeitraums wegen der gleichen Pflichtverletzung bereits ein Jahr vergangen ist (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Dieser Hinweis findet sich zwar in der vorangegangenen Sanktionsentscheidung vom 26. April 2010, aber damit nach Ansicht des Senats eben nicht in unmittelbarer Verbindung mit der konkret zu erteilenden Rechtsfolgenbelehrung. Der Antragsgegner verwendet eine Rechtsfolgenbelehrung, die sowohl den ersten wie auch den wiederholten Fall der Pflichtverletzung umfasst, und verlangt vom Betroffenen die Auswahl der für ihn zutreffenden Variante, ohne dass diese Auswahl bereits eindeutig getroffen worden ist (etwa durch Ankreuzen) oder von ihm getroffen werden kann. Die Rechtsfolgenbelehrung des Antragsgegners ist daher weder eindeutig und ohne Vorkenntnisse einfach zu verstehen noch ist sie vollständig.

Die Entscheidung des Antragsgegners leidet zudem unter dem Mangel, dass kein Ermessen wegen der nach § 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II möglichen Gewährung von ergänzenden Sachleistungen in angemessenem Umfang betätigt wurde.

Der Senat hält es wegen der gravierenden Folgen einer vollständigen Entziehung der monetären Grundsicherungsleistungen in der Regel für notwendig, zugleich mit dieser Sanktionsentscheidung in rechtsstaatlich nachprüfbarer Weise, d.h. in bzw. in unmittelbarer Nähe mit dem Sanktionsverwaltungsakt durch Verwaltungsakt über die ergänzenden Sachleistungen zu entscheiden.

Die Problematik wird nicht einheitlich beurteilt (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER – info also 2010, 227 - Juris Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER - Juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER - Juris Rn. 3; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 5. Senat v. 31.08.2009 – L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.10 – L 29 AS 1420/10 B ER – Juris Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2009 – L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2009 – L 5 AS 365/09 B ER).

Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass es aus verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten ist, trotz der vom Gesetzgeber aus erzieherischen Gründen beabsichtigten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 61) harten Folgen der Sanktionen gegen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den ergänzenden Sachleistungen zumindest das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zu gewähren, soweit eine Selbsthilfe nicht möglich ist und auch keine Hilfe von Dritten erlangt werden kann. Nur so lässt sich die Sanktionsfolge gegen diesen Personenkreis noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise anwenden. Ein vollständiger Ausschluss von staatlicher Hilfe trotz Hilfebedürftigkeit würde mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sein. Deshalb sind die Sanktionsfolgen, soweit dies im Ergebnis einer Prüfung der Einzelfallumstände und bei Anhörung des Betroffenen notwendig ist, unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung selbst auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Darüber hinaus entspricht eine verwaltungsförmliche Entscheidung vor dem Sanktionsbeginn auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn die Gewährung der ergänzenden Sachleistungen im Einzelnen strittig ist, sollte eine Klärung auch dieser Fragen – ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – noch vor dem Beginn des Sanktionszeitraums und dem Einsetzen der Sanktionsfolgen möglich sein. Der bloße Hinweis in der Sanktionsentscheidung, ergänzende Sachleistungen könnten erbracht werden, beinhaltet keine Ermessenbetätigung. In der Folge hat der Antragsgegner dem Antragsteller zwar Lebensmittelgutscheine im Umfang von 65 Euro ausgegeben, was aber die fehlende Prüfung des Umfangs ergänzender Sachleistungen und eine entsprechend fehlende Ermessensausübung bei der Sanktionsentscheidung selbst nicht mehr beseitigt.

Der Gegenansicht bzw. der Argumentation des Antragsgegners ist zuzugeben, dass der Senat bei einem Wirksamwerden der Sanktion erst in der Zukunft in gewisser Weise eine Entscheidung "auf Vorrat" fordert. Es ist nachvollziehbar, dass der notwendige Umfang der Sachleistungen – der nicht auf Lebensmittelgutscheine oder entsprechende Wertmarken beschränkt ist – nicht immer abschließend für drei Monate im Voraus bestimmt werden kann. Gegebenenfalls benötigt der Betroffene auch keine ergänzenden Sachleistungen, weil er etwa auf Schonvermögen zurückgreifen kann oder Einkommen erzielen kann bzw. die Hilfe von Dritten in Anspruch nimmt.

Dennoch sprechen diese eher praktischen Gründe nicht gegen die Rechtsansicht des Senats. Denn die geschilderten Probleme ergeben sich aus der derzeitigen Praxis und sind überwiegend vermeidbar. Es ist dem Antragsgegner nach Einschätzung des Senats durchaus möglich, bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung – etwa zugleich mit der Anhörung des Betroffenen – den bereits absehbaren Umfang der notwendigen ergänzenden Sachleistungen aufzuklären und dann ggf. über die Gewährung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung zu entscheiden. Denkbar ist auch eine Entscheidung zunächst nur dem Grunde nach, deren Leistungsumfang in Form von Bezugsscheinen erst später konkretisiert wird (vgl. Lauterbach in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, 2010, S. 11 (39)). Dann wäre der Vorbehalt, darüber hinausgehende Sachleistungen bei Bedarf zu erbringen, auch nicht weiter schädlich. Bestehen etwa im Ergebnis der Anhörung Anhaltspunkte, dass anderweitige Hilfemöglichkeiten bestehen, wird eine entsprechend begründete Versagung in der Regel ermessensgerecht sein und verhindert auch nicht, dass bei späterem neuem Vorbringen dennoch ergänzende Sachleistungen gewährt werden können. Wirkt der Betroffene nicht hinreichend mit, kann eine Versagung ergänzender Sachleistungen ggf. auf die §§ 60, 66 SGB I gestützt werden.

War demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitere Aufklärung des Antragsgegners für eine Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sachleistungen geboten, ist auch die aufschiebende Wirkung gegen die Sanktionsentscheidung selbst anzuordnen.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

Dem Antragsteller ist auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgaussicht war hier entsprechend § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil der Antragsgegner die Beschwerde erhoben hat. Der Antragsteller hat seine materielle Bedürftigkeit glaubhaft gemacht.
Rechtskraft
Aus
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