L 5 R 140/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 6006/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 140/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 13/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. Januar 2008 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2006 vollumfänglich abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Der Streitwert wird auf 4.095,94 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beigeladenen zu 3) bis 6) als gastspielverpflichtete Künstler während ihrer Tätigkeit am Landestheater E-Stadt in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen und für welchen Zeitraum die geleisteten Gagen bei der Beitragsberechnung jeweils zugrunde zulegen sind.

Die Klägerin betreibt das Landestheater E-Stadt. In der Zeit vom November 2003 bis Dezember 2004 verpflichtete sie die Beigeladenen zu 3) bis 6) durch Gastspielverträge zur Mitwirkung an verschiedenen Darbietungen als Sänger, Tänzer oder Schauspieler. Die vertraglichen Vereinbarungen enthielten neben einer Probenpauschale und einem festen Vorstellungshonorar, bei den Beigeladenen zu 3), 4) und 6) nebst Reise- und Übernachtungskosten (§ 2 der vertraglichen Vereinbarung), die folgenden weitgehend wortgleichen Regelungen: "§ 3: [ ...] informiert sich in Absprache mit dem künstl. Betriebsbüro über alle angesetzten Proben und Vorstellungen und sichert seine Erreichbarkeit für evtl. erforderlich werdende Vorstellungsänderungen zu. § 4: Die vereinbarte Gage unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Ebenso kommen die Altersversorgungsabgaben zur Verrechnung. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Altersversorgungsabgabe werden bestimmungsgemäß von den Vertragsparteien getragen. Der Gast wird die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zum Probenbeginn der Bühnenverwaltung vorlegen. Die Auszahlung der Probenpauschale sowie der Vorstellungshonorare erfolgt über die monatliche Lohnabrechnung des Landestheaters (keine Auszahlung über Scheck möglich.) Mit der Zahlung der in § 2 genannten Beträge sind alle Ansprüche gegen die Bühne aus der zu erbringenden Leistung einschließlich eines Urlaubsanspruches abgegolten."

Die Beigeladenen zu 3) bis 6) waren in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum jeweils an mehreren Spieltagen für die Klägerin tätig geworden. Zwischen den einzelnen Spieltagen lagen in der Regel nur wenige spielfreie Tage, an denen die Beigeladenen zu 3) bis 6) nicht für die Klägerin tätig wurden. Der längste Abstand zwischen den Spieltagen betrug weniger als einen Monat. Die Klägerin hatte die Sozialversicherungsbeiträge zunächst für die Zeit von Vertragsbeginn bis zum Tag der Premiere und im Anschluss daran nur für tageweise Beschäftigungsverhältnisse an den jeweiligen Spieltagen abgeführt.

Die Beklagte führte bei der Klägerin am 14.03.2005 und 15.03.2005 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 01.06.2001 bis 31.12.2004 durch. Mit Bescheid vom 17.03.2005 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.580,02 Euro nachgefordert. Diese Nachforderung beruht in Höhe der streitgegenständlichen 4.095,94 Euro auf der Feststellung, dass nach der Auffassung der Beklagten der gastspielverpflichtete Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003, der Beigeladene zu 6) in der Zeit vom 01.02.2004 bis 04.05.2004, der Beigeladene zu 5) in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004 und die Beigeladene zu 4) in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 bei der Klägerin durchgehend in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass Gastspielverträge in keiner Weise mit den üblichen Bühnenverträgen zu vergleichen seien, da nach § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages NV-Bühne AT die Anwendung des Tarifvertrages auf die zum Gastspiel verpflichteten Künstler ausgeschlossen sei. Ferner seien die zum Gastspiel verpflichteten Künstler nur zur Ergänzung des Ensembles und für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen verpflichtet gewesen. Da in den Gastspielverträgen die einzelnen Termine kalendertäglich oder nach Absprache mit der Theaterleitung festgelegt worden seien, habe ein durchgängiges Gastspiel nicht bestanden. Auch bestünde durch die Nachforderung die Gefahr einer überhöhten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, da die gastspielverpflichteten Künstler in den proben- und vorstellungsfreien Zeiten anderweitig sozialversichert gewesen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass die Tatsache, dass Gastspielverträge ausdrücklich vom Tarifvertrag NV-Bühne AT ausgeschlossen seien, auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse keinen Einfluss habe. Die gastspielverpflichteten Künstler seien neben ihren Auftritten auch zur Teilnahme an den Probetagen verpflichtet, was sich aus den einzelvertraglichen Regelungen in § 3 der Arbeitsverträge ergebe. Auch bestehe eine Abrufbereitschaft bei Änderungen im Spielplan oder dem Ansetzen einer Probe, so dass während der gesamten Spielzeit von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei mit der Folge, dass die bezogenen Gagen gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen seien. Daher sei eine Kürzung des beitragspflichtigen Entgelts auf die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die jeweiligen Spieltage nicht möglich. Die Gefahr einer überhöhten Beitragsabführung bestehe nicht, da § 22 Abs. 2 SGB IV die Beitragsberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen regele.

Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte Klage erhoben zum Sozialgericht Bayreuth mit Schriftsatz vom 29.08.2006. Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2008 den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 02.11.2003 bis 20.12.2003 und die Beigeladene zu 4) in der Zeit vom 21.10.2004 bis 31.12.2004 in keinem abhängigen und damit auch in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen. Im Übrigen hat das Sozialgericht Bayreuth die Klage abgewiesen.

Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass die Grundsätze zur Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV auch auf Künstler anzuwenden seien. Diese könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hätten nach Beratung in verschieden Arbeitskreisen auch unter Beteiligung der Interessenverbände aus dem künstlerischen und publizistischen Bereich einen Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, für Rundfunk- und Fernsehanbieter sowie für Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen erstellt. Nach diesem Abgrenzungskatalog (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 05.07.2005 - Anlage 1) sei ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Selbständigkeit bzw. der abhängigen Beschäftigung von Künstlern, ob sie vertraglich verpflichtet seien, an festen Proben teilzunehmen, ob sie eine im voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die Vertragsverhandlungen mit Veranstalter bzw. Programmgestaltung und die Programmdurchführung Einfluss haben usw ... Dieser Abgrenzungskatalog sei jedoch für die Gerichte nicht bindend. Vielmehr seien zur Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, die nach der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen.

Das Sozialgericht gelangte zu der Überzeugung, dass zwar die Beigeladenen zu 3) und 4) selbständig tätig gewesen seien, nicht jedoch die Beigeladenen zu 5) und 6). Diese beiden Künstler seien nach Auffassung und Überzeugung des Gerichts in der Zeit vom 16.01.2004 bis 22.04.2004 bzw. 01.02.2004 bis 04.05.2004 bei der Klägerin in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Diese beiden Künstler seien bei der Klägerin nicht solo tätig gewesen. Die Vorstellungstermine seien nicht fest vereinbart sondern von der Klägerin einseitig vorgegeben gewesen, damit habe Weisungsgebundenheit bestanden. Darüber hinaus gäben die Lebensläufe der Beigeladenen zu 5) und 6) keine Anhaltspunkte dafür, dass hier von einer herausragenden künstlerischen Stellung auszugehen sei, welche die beiden Künstler in die Lage versetzt hätte, ihre Bedingungen der Klägerin gegenüber durchzusetzen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Auch die Beklagte hat Berufung eingelegt. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die zum Gastspiel verpflichteten Beigeladenen zu 3) bis 6) in dem streitgegenständlichen Zeitraum in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr gestanden seien. Die zum Gastspiel verpflichteten Bühnenmitglieder seien nicht in den allgemeinen Dienstbetrieb der Bühne eingegliedert gewesen. Die Verpflichtungen zur Teilnahme an erforderlichen Proben und Verfügbarkeit im Fall von Spielplanänderungen stelle keine Abrufbereitschaft dar, sondern sei eine grundsätzliche Mitwirkungsverpflichtung für die Darstellung der übernommenen Aufgaben. Hieraus könne keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung abgeleitet werden. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass, sofern es sich dennoch um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handeln sollte, das vereinbarte Honorar jedenfalls nicht monatsweise abzurechnen sei, da die Beschäftigungsverhältnisse nicht durchgehend gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.01.2008 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 vollständig aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.01.2008 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Gastspielverträgen um durchgehende abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelte mit der Folge, dass die Vergütung monatsweise abzurechnen sei mit der entsprechenden beitragrechtlichen Berücksichtigung.

Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf die Akte des Sozialgerichts Bayreuth und die Akten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig gem. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) standen bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Rahmen ihrer Gastspielverträge. Hinsichtlich der jeweiligen gesamten Vertragszeit ist bei allen gastspielverpflichteten Künstlern von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen mit der Folge, dass die Vorstellungshonorare nicht nur für an einzelnen Tagen bestehende Beschäftigungsverhältnisse gezahlt wurden. Daher ist eine Kürzung des beitragspflichtigen Entgelts auf die anteiligen tageweise berechneten Beitragsbemessungsgrenzen nur für die jeweiligen Spieltage nicht zulässig.

Die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) waren bei der Klägerin als gastspielverpflichtete Künstler tätig. Für die vertraglich geschuldeten Spielzeiten leistete die Klägerin die geschuldete Gage und führte - wie vertraglich vereinbart - für die Künstler Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab.

Entgegen der Feststellungen des Sozialgerichts waren nach Auffassung des erkennenden Senats die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) gleichermaßen als gastspielverpflichtete Künstler in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zutreffend hat das Sozialgericht Bayreuth ausgeführt, dass die Grundsätze zur Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV auf Künstler anzuwenden sind. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Der von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger erarbeitete Abgrenzungskatalog für die Unterscheidung einer selbständigen von einer freiberuflichen Tätigkeit von Künstlern beinhaltet wichtige Aspekte, die bei der Einzelfallentscheidung durchaus in Erwägung zu ziehen sind, jedoch sind die Gerichte hieran nicht gebunden. Unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien liegen hier bei den Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) abhängige Beschäftigungsverhältnisse vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tarifvertrag NV-Bühne AT auf die Beigeladenen zu 3) bis 6) anzuwenden ist.

Im vorliegenden Fall sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine abhängige Beschäftigung handelt. Dementsprechend wurden auch Sozialversicherungsbeiträge für die Künstler abgeführt. Die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse war offensichtlich von den Beteiligten als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geplant, wie es sich auch aus den jeweiligen Gastspielverträgen ergibt. Auch die tatsächliche Ausführung der Gastspielverträge spricht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Alle beigeladenen Künstler waren nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gleichermaßen verpflichtet, ihre Arbeitsleistung entsprechend den Vorgaben der Klägerin zu erbringen, sowohl hinsichtlich Zeit und Ort, als auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der künstlerischen Darbietung. Sie mussten sich auch außerhalb der konkret vorher vereinbarten Proben und Aufführungstermine für eventuelle Änderungen verfügbar halten. Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) in irgendeiner Weise die konkrete Vertragsgestaltung und die Rahmenbedingungen der Leistungserfüllung hätten mit bestimmen können. Dies alles wurde von der Klägerin vorgegeben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind auch die Lebensläufe der Beigeladenen zu 3) und 4) nicht geeignet, eine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Gastspielverpflichtung zu begründen. Der Wunsch nach nur vorübergehenden Engagements an verschiedenen Bühnen spricht allein noch nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth aufzuheben.

Streitig blieb letztlich, inwieweit die Gagen, die die Künstler bei ihren Auftritten vereinbart hatten, aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis stammen oder ob hier zu Gunsten der Klägerin wie auch der Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) von einzelnen Tagesverdiensten auszugehen ist mit der Folge, dass geringere Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären. Diesbezüglich gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass auch die einzelnen Auftrittstage der Künstler dem gesamten Vertragszeitraum des Gastspielvertrages zuzurechnen sind. Gegenstand der Gastspielverträge waren in allen Fällen die Proben zu bestimmten Opern bzw. Ballettstücken und auch die Auftritte an konkreten Spieltagen. Damit umfasste der Gastspielvertrag einen konkreten Zeitraum, nämlich vom ersten Probenbeginn bis zum Zeitpunkt der letzten Aufführung. Nachdem die gastspielverpflichteten Künstler sich nach § 3 der vertraglichen Vereinbarungen auch außerhalb der konkreten Proben und Auftrittstermine für die Klägerin zur Verfügung halten mussten, um eventuellen Terminänderungen Rechnung zu tragen, standen die Künstler in dem gesamten Zeitraum in der Arbeitsverpflichtung bei der Klägerin. Es ist nach den geschlossenen Verträgen nicht ersichtlich, dass die Künstler innerhalb dieses Zeitraumes die Möglichkeit gehabt hätten, für eine begrenzte Zwischenzeit nicht verfügbar zu sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines Bühnenkünstlers sich nicht darauf beschränkt, an gewissen Proben teilzunehmen und seine Auftritte an den vorher vereinbarten Terminen zu leisten. Vielmehr hat ein Bühnenkünstler auch in der Zwischenzeit regelmäßig seine Rolle zu üben, als Sänger seine Stimme zu trainieren, als Tänzer seinen Körper. Die Rolle muss regelmäßig wiederholt werden, damit die Details nicht in Vergessenheit geraten. All dies leistet der Bühnenkünstler außerhalb der offiziell vereinbarten Proben und Aufführungstermine. Erst wenn der letzte Auftritt abgeschlossen ist, endet auch das regelmäßige Üben und Wiederholen der Rolle, die im Vertrag vereinbart war. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, eine Zäsur vorzunehmen und den Zeitraum der Proben bis zur Premiere anders zu behandeln als den Zeitraum, in dem die Auftritte absolviert wurden. Vielmehr handelt es sich hier um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vom Tag der ersten Probe bis zum Tag des letzten Auftritts.

Dementsprechend waren auch die Honorare für die jeweiligen Auftritte nicht nur als Einkünfte eines einzelnen Tages zu berücksichtigen, sondern dem gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen. Daraus folgt, dass die Beklagte zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nach erhoben hat, die aufgrund der anderweitigen Beurteilung durch die Klägerin zunächst nicht abgeführt worden waren.

Der Senat folgt insoweit nicht der Argumentation im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-B-Stadt vom 27. Januar 2010 (L 1 KR 622/08, bislang nicht veröffentlicht). Das LSG Niedersachsen-B-Stadt ging zwar ebenfalls davon aus, dass es sich bei den Tätigkeiten der gastspielverpflichteten Künstler um abhängige Beschäftigungsverhältnisse handelte. Jedoch sei zu differenzieren zwischen der Zeit vom Probenbeginn bis einschließlich der Premiere und den im weiteren Verlauf folgenden Aufführungsterminen. Dies habe zur Folge, dass die Gagen für die Aufführungstermine nach der Premiere als Tageseinnahmen zu betrachten seien und dies entsprechend bei der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sei. Die einzelnen Vorstellungstermine wurden mit den Beigeladenen zu 3) bis 6) jeweils detailliert im Gastspielvertrag festgelegt. Zwar wurden für die Zeiten der Probentermine bis zur Premiere jeweils Probenpauschalen vereinbart, wohingegen die einzelnen Auftritte mit Tageshonoraren zu vergüten waren. Das lässt jedoch entgegen der Auffassung des LSG Niedersachsen in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (a.a.O) nicht den Schluss zu, dass keine fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen hätten. Ebenso wenig eignen sich in diesem Fall die vereinbarten vertraglichen Regelungen zur Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten zur Differenzierung, ob ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Die Regelungen hinsichtlich der Reise- und Hotelkosten spiegeln lediglich die äußeren Umstände der Beschäftigungsverhältnisse wider, wonach während der Probenzeit eine durchgehende Anwesenheit erforderlich war, während in dem Zeitraum der einzelnen Auftritte die Anwesenheit am Spieltag grundsätzlich ausreichte. Dementsprechend war auch die Erstattung der Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten ausgestaltet, so dass für den Probenzeitraum eine Hin- und Rückfahrt sowie durchgehend Übernachtungskosten erstattet wurden, während der Spielzeit hingegen zu jedem Auftritt eine Hin- und Rückfahrt mit einer Übernachtung. In der Vereinbarung des Beigeladenen zu 5) findet sich im Übrigen hierzu keine Regelung, da dieser Beigeladene im relevanten Zeitraum in der Stadt wohnte, in dem die Klägerin ihr Theater betreibt.

In dem hier zu entscheidenden Fall ergab sich kein Anhaltspunkt für die Annahme von befristeten Arbeitsverhältnissen bis zur Premiere. Auch bestanden in allen Fällen zwischen den Aufführungsterminen keine Lücken von einem Monat oder mehr, so dass auch unter Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Eine ausdrückliche Freistellung der gastspielverpflichteten Künstler in den Zeiten zwischen den einzelnen Auftritten ist in den Verträgen nicht enthalten. Insbesondere die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der geschuldeten Leistung einschließlich des Weisungsrechts des Arbeitgebers bestanden fort, zumal die Gastspielverträge vorsahen, dass die Künstler für eventuelle Terminänderungen der einzelnen Vorstellungen für den Arbeitgeber erreichbar sein mussten. Dies bestätigt das Vorliegen eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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