S 24 AS 1359/11 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1359/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1411/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthaltes umfasst auch alle Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen in das Bundesgebiet einreisen.
2. Das Zusammenleben mit dem Deutschen in einer Bedarfsgemeinschaft ändert daran nichts.
3. Der Leistungsausschluss verletzt nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und auch nicht das in dieser Norm zum Ausdruck kommende Diskriminierungsverbot. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einem zuziehenden ausländischen Ehegatten vom ersten Tag seiner Einreise an einen Anspruch auf Sozialleistungen zu gewähren. Das Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und der zeitlich begrenzte Schutz vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen durch Zuwanderer sind im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums beachtliche, von Verfassungs wegen mit erheblichem Gewicht ausgestattete Sachgründe.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 24.01.2011 bis zum 23.04.2011.

Der am XX.XX.1988 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und zog nach eigenen Angaben am 24.01.2011 zwecks Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehefrau – die Ehe wurde am XX.XX.2010 in der Syrischen Arabischen Republik in Damaskus geschlossen (Blatt 21 bis 24 der SG-Akte) – F. (geboren am XX.XX.1990 in Bagdad) in das Bundesgebiet zu. Seine Ehefrau und deren Eltern stehen seit längerem beim Antragsgegner im SGB II-Leistungsbezug. Der Antragsteller ist im Besitz einer bis zum XX.XX.2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Unter dem 04.02.2011 beantragte die Ehefrau des Antragstellers beim Antragsgegner, "ihre Leistungen und die ihres Ehemannes" künftig auf ihr Konto zu überweisen. Ihrem Schreiben waren die vom Antragsteller unterschriebenen Anlagen "WEP", "EK" und "VM" beigefügt. Unter dem 04.02.2011 zeigte der Schwiegervater des Antragstellers (S. F.) dem Antragsgegner zudem an, dass der Antragsteller am 24.01.2011 bei ihm eingezogen sei. Am 28.02.2011 teilte die Ehefrau des Antragstellers dem Antragsgegner persönlich mit, dass sie und der Antragsteller derzeit noch bei ihren Eltern lebten aber beabsichtigten, demnächst in eine eigene Wohnung zu ziehen. Eine konkrete Arbeitsstelle habe ihr Mann nicht in Aussicht. Nach Einreichung weiterer Unterlagen stellte die Ehefrau des Antragstellers unter dem 28.02.2011 beim Antragsgegner einen förmlichen Leistungsantrag.

Mit Bescheid vom 28.02.2011 bewilligte der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 und dem Antragsteller für die Zeit vom 24.04.2011 bis 31.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die ersten drei Monate seines Aufenthaltes in Deutschland keinen Anspruch auf Leistungen habe; gleichwohl bilde der Antragsteller seit seinem Einzug in die Wohnung seiner Ehefrau mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 04.03.2011 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führt er an, dass er sich wegen des Familiennachzugs in Deutschland aufhalte, so dass er "kein Ausländer im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II" sei.

Unter dem 04.03.2011 hat der Antragsteller – vertreten durch seine Ehefrau – beim beschließenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Zur Begründung weist er darauf hin, dass er sich seit dem 24.01.2011 im Bundesgebiet aufhält und vom Antragsgegner keine Leistungen erhält.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 24.01.2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält seine Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Das Gericht hat den Eilantrag zunächst dahingehend ausgelegt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG] analog), dass der Antragsteller für die Zeit von seiner Einreise in das Bundesgebiet an (24.01.2011) bis zum 23.04.2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II begehrt. Denn für die Zeit ab dem 24.04.2011 bis zum 31.08.2011 hat der Antragsgegner ihm bereits Grundsicherungsleistungen bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 28.02.2011). 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.

Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG der Ein-griff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.

Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag als Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn dem Antragsteller geht es vorliegend nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von Leistungen.

Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn wegen Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG]), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,

siehe zum Vorstehenden statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B, m. w. N., abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er befindet sich nach Eigenerklärung seit dem 24.01.2011 im Bundesgebiet. Seinen Eilantrag hat er erst am 04.03.2011 gestellt. Offensichtlich war er seit Einreise tatsächlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie ihm dies gelungen ist, vermag das Gericht indes nicht nachzuvollziehen, zumal seine Ehefrau und seine Schwiegereltern alleine von SGB II-Leistungen bzw. von Kindergeld leben.

Bezüglich einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit ist ein Anordnungsgrund sowieso grundsätzlich nicht gegeben, da der jeweilige Hilfebedürftige seinen Bedarf faktisch gedeckt hat. Leistungen vor der Antragstellung beim hiesigen Gericht – hier am 04.03.2010 – können im Wege der einstweiligen Anordnung mithin von vornherein nicht gesichert werden,

statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 11.10.2010 – L 7 AS 4197/10 ER-B; Beschl. v. 25.05.2010 – L 1 AS 1745/10 ER-B, beide abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/ sgb/esgb; LSG NRW, Beschl. v. 16.06.2010 – L 12 AS 808/10 B, juris, alle m. w. N.

Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung aktueller, das heißt gegenwärtig noch bestehender Notlagen erforderlich sind,

wie vor.

Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten könnten, sind nicht ersichtlich, zumal ein Anordnungsanspruch auch nicht glaubhaft gemacht ist. Für die Zeit vom 24.01.2011 bis jedenfalls zum 04.02.2011 mangelt es bereits an einem Leis-tungsantrag des Antragstellers. Dieser hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich schon zu einem früheren Zeitpunkt an den Antragsgegner gewandt hat. Der nach § 37 SGB II erforderliche Leistungsantrag hat konstitutive Wirkung,

BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R, juris;

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller derzeit überhaupt Leis-tungsansprüche nach dem SGB II zustehen. Nach dem im Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstab ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (24.01.2011 bis 23.04.2011) vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist.

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen davon sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1), Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (Nr. 2) sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Nr. 3). § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Der Antragsteller ist als irakischer Staatsangehöriger Ausländer im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II (vgl. § 2 Abs. 1 AufenthG, Art. 116 Abs. 1 GG). Er ist weder Arbeitnehmer noch Selbständiger, noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Damit unterliegt er für die ersten drei Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II greift nicht ein, weil der Antragsteller seine Aufenthaltserlaubnis nicht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des 2. Kapitels, 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26 AufenthG) herleitet, sondern aus familiären Gründen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

Soweit bisweilen – ohne Begründung – vertreten wird, der Leistungsausschluss umfasse nicht Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen in das Bundesgebiet einreisen,

so etwa Hackethal, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rz. 30; wohl auch LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS, juris, unter Hinweis auf Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn 31, alle indes ohne Begründung; unklar Schumacher, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 7 SGB II Rz. 11 (Stand: September 2009),

kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dem Gesetz Derartiges nicht entnehmen lässt. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II werden vielmehr diejenigen Fälle abschließend aufgeführt, in denen der Leistungsausschluss nicht eingreifen soll (" die weder noch sind."). Auch aus der in Satz 3 ausdrücklich genannten Ausnahme lässt sich im Umkehrschluss schließen, dass bei einem anderen Aufenthaltsgrund gerade keine Ausnahme vom Ausschluss eingreifen soll,

so zutreffend bereits SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, juris.

Im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II ist auch keineswegs "offen", wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen meint,

LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS, juris,

ob die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II sämtliche Ausländer erfasst, die erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder nur Unionsbürger, die dem Freizügigkeitsgesetz/EU unterfallen. Auch die Gesetzesgeschichte belegt dies. Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II zum 28.08.2007 "vor allem Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen" wegen deren dreimonatigem voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 5 FreizügG/EU) im Blick, vgl. BT-Drucks. 16/5065, 234.

Wenn aber sogar für die gemeinschaftsrechtlich besonders geschützten Unionsbürger ein vollständiger Leistungsausschluss gelten soll, muss dies erst recht für Drittstaatsangehörige gelten,

SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, juris.

Schließlich ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner hilfebedürftigen Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II), nichts an seinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II,

statt vieler nur SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, juris; Knickrehm, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, SozR, 2009, § 7 SGB II Rz. 14; Schumacher, in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 7 SGB II Rz. 23 (Stand: März 2009); Peters, in: Estelmann, SGB II, § 7 Rz. 21 (Stand: Dezember 2008); Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rz. 57; vgl. auch BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 66/08 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 14,

andernfalls würde der Ausschluss weitgehend seinen Sinn verlieren.

Der Leistungsausschluss begegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen durchgreifenden Bedenken. Auf europäisches Gemeinschaftrecht kann sich der Antragsteller als Drittstaatsangehöriger von vornherein nicht berufen, da er vom Schutzbereich der Art. 18, 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) nicht erfasst wird,

vgl. zu Art. 12, 18 EG-Vertrag SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, ju-ris.

Das Gericht vermag auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Dabei kann hier offenbleiben, ob die in Syrien geschlossene Ehe überhaupt dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm unterfällt oder ob dem der ordre public der deutschen Rechtsordnung (Art. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [EGBGB]) entgegensteht,

vgl. zur sog. hinkenden Ehe nur Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 6 Rz. 11; Badura, in Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Abs. 1 Rz. 44, 63 (Stand: Februar 2005), jeweils m. w. N.

Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet – auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) – keinen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, dem zuziehenden ausländischen Ehepartner, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten kann, vom ersten Tag seiner Einreise an einen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen zu eröffnen. Genauso wie der Gesetzgeber von Verfassungs wegen etwa nicht verpflichtet ist, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern,

so BVerfG, Urt. v. 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, SozR 4-2500 § 27a Nr 3; BSG, Urt. v. 25.06.2009 – B 3 KR 9/08 R, SozR 4-2500 § 27a Nr 9,

ist er nicht verpflichtet, dass Eheleben eines zu einem deutschen Ehepartner zuziehenden Ausländers im Bundesgebiet durch die Gewährung von Fürsorgeleistungen vom ersten Tag des Zuzuges an zu ermöglichen. Aus der Schutz- und Förderpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG erwachsen keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche (Sozial-) Leistungen,

BVerfG, Urt. v. 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, SozR 4-2500 § 27a Nr. 3; Urt. v. 12.02.2003 – 1 BvR 624/01, SozR 4-2500 § 10 Nr. 1; Beschl. v. 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; Beschl. v. 06.05.1975 – 1 BvR 332/72, SozR 2600 § 60 Nr. 1, st. Rspr.; OVG NRW, Urt. v. 01.07.2010 – 14 A 3292/08, juris; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 6 Rz. 35; Badura, in Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Abs. 1 Rz. 77 (Stand: Februar 2005); Umbach, in: Ders./Clemens, GG, 2002, Art. 6 Rz. 38.

Auch beim Freizügigkeitsrecht des Art. 11 Abs. 1 GG ist demgemäß anerkannt, dass dieses Grundrecht keinen Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Leistungen gebietet, die einen Ortswechsel praktisch erst möglich machen,

Sächs. LSG v. 26.10.2009 – L 3 B 768/08 SO-ER, SAR 2010, 2; OVG Bremen v. 24.11.2008 – S 2 B 558/08, juris, jeweils m. w. N.; siehe dazu auch BVerfG, Urt. v. 17.03.2004 – 1 BvR 1266/00, NVwZ 2005, 797 (798 f.).

Zwar verdient die freie Entscheidung der Ehepartner, gemeinsam in Deutschland zu leben, besonderen staatlichen Schutzes, wenn einer der Ehepartner Deutscher ist,

Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Abs. 1 Rz. 119.

Daraus aber zu folgern, der Gesetzgeber müsse einem zuziehenden ausländischen Ehegatten – vom ersten Tag seiner Einreise an – dem Grunde nach einen Leistungsanspruch auf Sozialleistungen einräumen, findet in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts keinerlei Stütze. Das Bundes-verfassungsgericht hat vielmehr stets betont, dass Art. 6 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht den Staat zuvörderst verpflichtet, Eingriffe in Ehe und Familie zu unterlassen,

BVerfG, Beschl. v. 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 m. w. N.

Im Hinblick auf die leistungsrechtliche Dimension des Grundrechts enthalte Art. 6 Abs. 1 GG zwar eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folge aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern habe. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Der Gesetzgeber habe im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Ge-meinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten,

BVerfG, Urt. v. 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, SozR 3-5761 Allg. Nr. 1; Beschl. v. 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 m. w. N. In Ansehung dessen steht dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm mit Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz verwirklichen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu,

BVerfG, Beschl. v. 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06, NVwZ 2007, 1302 (1303); Urt. v. 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, SozR 4-2500 § 27a Nr. 3; BVerfG, Urt. v. 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, SozR 3-5761 Allg. Nr. 1; Beschl. v. 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1, st. Rspr.; OVG NRW, Urt. v. 01.07.2010 – 14 A 3292/08, juris; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 6 Rz. 35, alle m. w. N.

Dabei stellen sowohl das Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern,

BVerfG, Beschl. v. 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06, NVwZ 2007, 1302 (1303) m. w. N.,

als auch der – zumindest zeitlich begrenzte – Schutz vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen durch Zuwanderer beachtliche, von Verfassungs wegen mit erheblichem Gewicht ausgestattete Sachgründe dar,

vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06, NVwZ 2007, 1302 (1303) m. w. N.; Urt. v. 17.03.2004 – 1 BvR 1266/00, NVwZ 2005, 797 (798 f.).

Die von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II,

LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 – L 19 B 363/09 AS, juris; dem folgend LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 08.03.2010 – L 12 AS 918/10 ER-B, abrufbar unter www.sozialgerichtsbar-keit.de/sgb/esgb,

die auch lediglich mit allgemeinen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 GG begründet werden, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber seinem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG bereits dadurch ausreichend nachgekommen ist, dass er dem zuziehenden Ausländer mit § 28 AufenthG unter Regelverzicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft (§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) ein Aufenthaltsrecht einräumt, obgleich Art. 6 Abs. 1 GG – ebenso wie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – nicht einmal einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt des nachzugswilligen Ausländers zu dessen bereits im Bundesgebiet lebenden Ehepartner oder Angehörigen garantiert,

BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 (93); Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84, BVerfGE 76, 1 (49 f., 52); Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 6 Rz. 42; Umbach, in: Ders./Clemens, GG, 2002, Art. 6 Rz. 38; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Abs. 1 Rz. 66 (Stand: August 2000), alles m. w. N. zur Rspr.

Damit hat er zugleich das Interesse des deutschen Ehepartners, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen,

siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvR 650/77, NJW 1980, 514 (515) m. w. N.,

angemessen berücksichtigt. Art. 6 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn es sich als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweist, dass der ausländische Ehegatte bzw. Familienangehörige seinem Ehepartner respektive Familienangehörigen ins Bundesgebiet folgt,

vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 (683); Beschl. v. 10.08.1994 – 2 BvR 1542/94, NJW 1994, 3155 (3155); Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 6 Rz. 42 a. E. m. w. N.,

Davon kann vorliegend schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II lediglich für die ersten drei Monate des Aufenthalts in der Bundesrepublik gilt,

so auch SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, juris,

und im Übrigen sowieso nur dann zum Tragen kommt, wenn der zuziehende Ausländer bzw. der bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäß § 28 Abs. 5 AufenthG ist der zuziehende Ausländer überdies sofort berechtigt, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben.

Auch eine Diskriminierung der Ehe durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das in Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Diskriminierungsverbot, welches den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisiert,

dazu statt vieler nur Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 6 Rz. 34 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG,

verbietet es lediglich, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren,

BVerfG, Beschl. v. 11.05.2007 – 2 BvR 2483/06, NVwZ 2007, 1302 (1302) m. w. N.

Auch davon kann indes vorliegend nicht die Rede sein, denn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II dif-ferenziert nicht zwischen Eheleuten und Dritten,

darauf ebenfalls abstellend SG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2009 – S 31 AS 414/09 ER, juris.

Er schließt vielmehr – wie oben dargelegt – jeden Ausländer in den ersten drei Monaten ab Einreise vom Leistungsbezug aus, sofern er nicht Arbeitnehmer oder Selbstständiger bzw. nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist,

vgl. zu nicht-finalen Beeinträchtigungen auch BVerfG, Beschl. v. 03.12.1991 – 1 BvR 1477/90, NJW 1992, 1093 (1093): keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG.

Die sich somit nur faktisch-mittelbar auf die Ehe auswirkende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist darüber hinaus jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, stellen sowohl das Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern als auch der – zumindest zeitlich begrenzte – Schutz vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen durch Zuwanderer unter Berücksichtigung der haushalts- und finanzwirtschaftlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten,

dazu BVerfG, Urt. v. 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, SozR 3-5761 Allg. Nr. 1; Beschl. v. 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 m. w. N.

sowie in Ansehung der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative anerkennenswerte Allge-meinwohlbelange dar. Wollte man vor diesem Hintergrund durchdringende verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II geltend machen, würde dies ohne Not den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG missachten. Dazu besteht indes vor dem Hintergrund, dass Art. 6 Abs. 1 GG – wie aufgezeigt – keine staatlichen Leistungsansprüche garantiert, keine Ver-anlassung.

Existieren nach alledem im Ergebnis keine überzeugenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, ist für eine (weitergehende) allgemeine Folgeabwägung zugunsten des Antragstellers kein Raum, zumal die aufgeworfenen Rechtsfragen – einschließlich des Grundrechtsschutzes – hier abschließend und nicht nur "summarisch",

vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 (928) m. w. N.,

geprüft wurden und von einem etwaigen Hauptsacheverfahren keine andere Rechtsüberzeugung des Gerichts zu erwarten ist.

Inwieweit dem Antragsteller möglicherweise vorläufig Ansprüche nach dem Zwölften Buch So-zialgesetzbuch (SGB XII) zustehen, ist nicht im hiesigen Verfahren gegen den Antragsgegner zu klären. Von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht abgesehen.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller jedenfalls im Falle eines akut lebens-bedrohlichen Zustandes bzw. einer unaufschiebbaren und unabweisbar gebotenen Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung bis zum 23.04.2011 – danach besteht auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des Antragsgegners vom 28.02.2011 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) – Leistungen zur Hilfe bei Krankheit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (analog) zustehen dürften,

vgl. dazu Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rz. 32, 37 m. w. N.; Peters, in: Estelmann, SGB II, § 7 Rz. 21 (Stand: Dezember 2008).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller als unterliegender Teil seine au-ßergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG analog) selbst zu tragen hat.
Rechtskraft
Aus
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