S 24 SF 8468/09 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 SF 8468/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr 3106 Satz 2 Var 3 VV RVG fällt nur bei einem vollen Anerkenntnis an. Ein angenommenes Teilanerkenntnis verbunden mit einer Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Übrigen löst den Gebührentatbestand nicht aus.
2. Kostenentscheidungserfordernis im Erinnerungsverfahren (hier offengelassen).
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.12.2009 (S 24 R 7954/07) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der zugunsten des Klägers erstattungsfähigen Kosten für das erledigte Kla-geverfahren S 24 R 7954/07.

Mit seiner am 02.11.2007 erhobenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2007 hinaus (Antrag vom 05.06.2007, Ablehnungsbescheid vom 30.07.2007, Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007). Nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte des Klägers durch das Gericht und Erhebung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Internisten, Gastroenterologen und Onkologen Prof. Dr. L. vom 16.07.2009 anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.09.2009, dass der Kläger über den 31.10.2007 hinaus voll erwerbsgemindert ist und erklärte sich bereit, ihm für die Zeit vom 01.11.2007 befristet bis zum 31.10.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Sofern der Rechtsstreit durch dieses Anerkenntnis übereinstimmend für erledigt angesehen werde, würden die außergerichtlichen Kosten des Klägers von der Beklagten dem Grunde nach zur Hälfte übernommen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.10.2009 nahm der Kläger das Anerkenntnis der Beklagten vom 23.09.2009 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2009 teilte die Beklagte mit, dass sie bereit sei, die außergerichtlichen Kosten des Klägers wie folgt zu übernehmen:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG 48,10 EUR 508,10 EUR Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 96,54 EUR Summe 604,64 EUR hiervon ½ 302,32 EUR.

Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG lägen nicht vor. Der Betrag von 302,32 EUR sei zur Auszahlung angewiesen worden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.11.2009 – bei Gericht unter dem 20.11.2009 eingegangen – machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Kosten geltend:

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht, § 14 RVG, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, § 14 RVG, Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 48,10 EUR Zwischensumme netto 708,10 EUR 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 134,54 EUR Gesamtbetrag 842,64 EUR hiervon ½ 421,32 EUR bereits bezahlt 302,32 EUR verbleiben 119,00 EUR.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG sei in Ansatz zu bringen, weil sie dann entstehe, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Dies gelte auch bei einem Teilanerkenntnis, soweit es sich um einen teilbaren Anspruch handele.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.12.2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts die Kosten auf 302,32 EUR festgesetzt. Im Einzelnen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 170,00 EUR (gemeint 250,00 EUR) Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 48,10 EUR Auslagenersatz Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 96,54 EUR insgesamt 606,64 EUR davon ½ 302,35 EUR (gemeint 302,32 EUR) Die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG könne nach Annahme des von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses nicht in Ansatz gebracht werden. Denn der Rechtsstreit sei nicht durch ein (volles) Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG erledigt worden. Dabei könne dahinstehen, ob der Regelungsvorschlag der Beklagten ein Teilanerkenntnis oder einen Vergleichsvorschlag darstelle.

Hiergegen hat der Kläger unter dem 14.12.2009 unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Kostenfestsetzungsverfahren die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Kostenstreitbeiheft Bezug genommen.

II.

Der vom Kläger form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts vom 08.12.2009 (S 24 R 7954/07), womit die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers auf insgesamt 302,32 EUR festgesetzt worden sind, ist rechtsfehlerfrei. Höhere erstattungsfähige Kosten kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Der Urkundsbeamte hat zu Recht – was vorliegend alleine im Streit steht – die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG außer Ansatz gelassen.

Gemäß Nr. 3106 Satz 1 VV RVG fällt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten an, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da der Kläger zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.

Die Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG fällt in sozialrechtlichen Betragsrahmengebührenverfahren als sog. fiktive Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR nach deren Satz 2 auch an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Var. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Var. 2) oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Var. 3).

Diese Voraussetzung der hier einzig in Betracht kommenden Var. 3 der Nr. 3106 Satz 2 VV RVG liegen indes nicht vor. Denn dazu hätte das Verfahren ausweislich des Wortlauts der Bestimmung durch die Annahme eines Anerkenntnisses enden müssen. Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Das Verfahren endete vielmehr erst durch die Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 15.10.2009, weil die Beklagte den Klageanspruch lediglich teilweise anerkannt hatte (nachfolgend Ziffer 1) und damit eine Beendigung "des Verfahrens" im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG durch Annahme dieses (Teil-) Anerkenntnisses alleine gerade nicht eintreten konnte. Der Anfall der (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG setzt vielmehr voraus, dass das Verfahren insgesamt durch (volles) Anerkenntnis endet (nachfolgend Ziffer 2).

1. Das klägerische Begehren in der Hauptsache war darauf gerichtet, über den 31.10.2007 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, die nicht lediglich befristet bewilligt werden sollte,

vgl. in diesem Zusammenhang auch LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 29.10.2007 – L 11 R 4707/07 AK-B; Beschl. v. 04.09.2007 – L 11 R 3988/07 AK-B, beide abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; SG Reutlingen, Beschl. v. 02.04.2007 – S 2 R 1122/07, juris, m. w. N.

Der Kläger hat sich in seiner Klagebegründung auf den Standpunkt gestellt, dass eine geregelte Tätigkeit bei ihm aus gesundheitlichen Gründen undenkbar ist und dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren während des befristeten Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente insgesamt verschlechtert hat. Das so verstandene Begehren ist durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 23.09.2009, dem Kläger über den 31.10.2007 hinaus befristet bis zum 31.10.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, im Hinblick auf die erneute Befristung nicht in vollem Umfang entsprochen worden, weswegen sich die Beklagte auch lediglich bereit erklärte, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zur übernehmen. Die Erklärung der Beklagten stellte damit lediglich das (Teil-) Anerkenntnis des selbstständig verfolgbaren Teils des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Gestalt einer Zeitrente,

zur Teilbarkeit des diesbezüglichen Streitgegenstands nur BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 13 R 16/09 R, juris,

dar.

2. Die Annahme dieses (Teil-) Anerkenntnisses durch den Kläger erledigte zwar gemäß § 101 Abs. 2 SGG insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache, nicht jedoch das Verfahren insgesamt. Für den Anfall der (fiktiven) Terminsgebühr ist aber gerade dies, die Beendigung "des Verfahrens" – also insgesamt –, Voraussetzung. In der vorliegenden Konstellation von Teilanerkenntnisannahme und Erledigungserklärung – scil. Klagerücknahme im Übrigen – greift Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG richtigerweise nicht ein. Für den Gebührenanfall ist ein volles Anerkenntnis erforderlich, das das gesamte Verfahren mit der Annahme sofort in vollem Umfang erledigt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf,

LSG M.-V., Beschl. v. 17.07.2008 – L 6 B 93/07, juris; Thür. LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF, juris; Beschl. v. 19.06.2007 – L 6 B 80/07 SF, juris; LSG NRW Beschl. v. 10.05.2006 – L 10 B 13/05 SB, juris; SG Berlin, Beschl. v. 24.02.2010 – S 164 SF 1396/09 E, juris; SG Osnabrück, Beschl. v. 20.08.2009 – S 1 SF 22/09 E; SG Stade, Beschl. v. 04.08.2009 – S 34 SF 60/08, beide abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit. de/sgb/esgb; VG Bremen, Beschl. v. 03.01.2009, S 4 E 2409/08, juris; SG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2007 – S 15 SF 129/06, juris; im Ergebnis auch LSG NRW, Beschl. v. 09.08.2007 – L 20 B 91/07 AS, juris.

Ein angenommenes Teilanerkenntnis hingegen erledigt das Verfahren nicht.

Soweit in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur bisweilen Gegenteiliges vertreten wird,

etwa SG Koblenz, Beschl. v. 05.03.2009 – S 3 SF 28/09 E, juris; SG Trier, Beschl. v. 25.01.2007 – S 6 SB 122/05, juris; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, VV 3106 Rz. 1, ohne Begründung; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3106 Rz. 6, ebenfalls ohne Begründung; Curkovic, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl. 2009, Nr. 3106 VV Rz. 12,

folgt dem das hiesige Gericht nicht. Dem steht zum einen der eindeutige Wortlaut der Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG entgegen. Zum anderen wird der Umstand, dass sich das Verfahren bei Teilanerkenntnisannahme und Klagerücknahme im Übrigen insgesamt erledigt, im Regelfall – wie auch vorliegend – durch den Ansatz der Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG honoriert. Aus diesem Grund kommt auch eine analoge Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 3106 Satz 2 Var. 3 VV RVG auf Fälle wie dem vorliegenden nicht in Betracht,

Thür. LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF, juris; Beschl. v. 19.06.2007 – L 6 B 80/07 SF, juris; LSG NRW Beschl. v. 10.05.2006 – L 10 B 13/05 SB, juris; Beschl. v. 16.08.2006 – L 20 B 137/06 AS, juris; LSG S.-H., Beschl. v. 08.03.2006b – L 1 B 88/06 SF SK; SG Stade, Beschl. v. 04.08.2009 – S 34 SF 1/09 E; Beschl. v. 04.08.2009 – S 34 SF 60/08; SG Berlin, Beschl. v. 26.01.2009 – S 165 SF 15/09 E, alle abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus einen besonderen Gebührenanreiz für notwendig erachtet hat bzw. erachten wollte,

Thür. LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF, juris; LSG NRW Beschl. v. 10.05.2006 – L 10 B 13/05 SB, juris.

oder – aus verfassungsrechtlichen Gründen – für notwendig hätte erachten müssen,

vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2006 – 1 BvR 2091/06, ASR 2008, 50.

In Anbetracht des Umstandes, dass die übrigen Kostenansätze unstreitig sind, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG analog).

III.

Ob es im (gebührenfreien) Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG wegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 RVG (analog) in Verbindung mit Nr. 3501 VV RVG zwingend einer Kostenentscheidung bedarf,

so etwa SG Berlin, Beschl. v. 01.12.2010 – S 180 SF 2119/09 E, m. w. N., st. Rspr.; SG Fulda, Beschl. v. 10.02.2010 – S 3 SF 22/09 E; SG Cottbus, Beschl. v. 28.10.2009 – S 27 SF 87/09 E, alle abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 18 RVG Rz. 13 und § 16 RVG Rz. 99; a. A. SG Hannover, Beschl. v. 05.07.2010 – S 34 SF 168/09 E, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb; vgl. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – 4 KSt 1001/07, NVwZ-RR 2007, 717 f.,

kann vorliegend auf sich beruhen. Der Kläger hätte gemäß §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten im gerichtsgebührenfreien Erin-nerungsverfahren jedenfalls selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG).

gez. M.
Rechtskraft
Aus
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