S 5 AS 362/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 362/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AS 2202/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2010 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheides vom 01.03.2010 ver¬urteilt, dem Kläger im Zeitraum von Fe¬bruar bis Juli 2010 Leistun¬gen nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes unter Zugrundelegung ei¬ner angemesse¬nen Netto-kaltmiete in Höhe von 237,50 EUR und angemessener Betriebs¬kosten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich angemessener Heizkosten zu be¬willigen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu bewilligenden monatli-chen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 umstritten.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bereits von 2005 bis 2008 im Bezug von Leis¬tungen nach dem Zwei¬ten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeits¬suchende - (SGB II). Nachdem er zwischenzeitlich seinen Lebensunter¬halt aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnte, bezieht er wieder seit Au¬gust 2009 Leistungen nach dem SGB II. Die Wohnfläche der von dem Kläger bewohnten Woh¬nung beträgt 55 qm, für die eine tatsächliche Kaltmiete von 270,00 EUR und Betriebskosten von 100,00 EUR zuzüglich Heizkosten anfallen.

Bereits mit Schreiben vom 22.07.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die bestehenden Unterkunftskosten nicht angemessen seien, und for¬derte den Kläger auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ab Februar 2010 wür¬den nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.07.2009 für den Zeit¬raum von August 2009 bis Januar 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Zu-grundelegung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährte, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag vom 13.01.20010 mit Bescheid vom 13.01.2010 Leistun¬gen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis Juli 2010 nur noch unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 213,75 EUR und Betriebskosten in Höhe von 90,00 EUR (zuzüglich Heizkos¬ten).

Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, dass die Wohnung mit der Zustimmung der Agentur für Arbeit Heinsberg im Jahr 2004 bezogen worden sei, welches zu einer Bindung der Beklagten führen müsse, wies die Beklagte mit Widers¬pruchsbescheid vom 01.03.2010 zurück. Zwar seien dem Kläger aufgrund eines fehlerhaften Abzugs von Warmwasserkosten Heizkosten in zu geringer Höhe bewilligt worden, die Absenkung der Kosten der Unterkunft an sich sei aber ins-besondere aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem SGB II-Leistungs-bezug rechtmäßig. Die Höhe der bewilligten Nettokaltmie¬te ergäbe sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm und dem ange¬messenen Quadratmeterpreis von 4,75 EUR. Betriebskosten seien bis zu ei¬nem Betrag in Höhe von 2,00 EUR pro qm zu übernehmen, so dass bei einer an¬gemessenen Wohnungsgröße von 45 qm Kosten in Höhe von 90,00 EUR zu bewil¬ligen seien.

Am 01.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte aufgrund ihres Verhalten, d.h. aufgrund der jahrelangen Ge¬währung einer unangemessenen Nettokaltmiete, einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, so dass er von der weiteren Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unter¬kunft ausgehen dürfe. Zudem sei die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft nicht auf der Basis eines schlüssigen Konzepts er¬mittelt worden. Er habe sich des Weiteren um Wohnungen bemüht, zu einem Vertragsabschluss sei es indes nicht gekommen, da er einen Hund habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 zu verurtei¬len, dem Kläger Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 416,53 EUR zu bewilli¬gen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbe¬scheid und führt ergänzend aus, dass kein Vertauenstatbestand geschaffen worden sei. Zudem seien hinreichend in Betracht kommende Wohnungen vor¬handen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren we-sentlicher Inhalt Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Be¬zug ge-nommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozi¬algerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Bescheid vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 01.03.2010 ist rechtswidrig. Der Kläger hat im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 einen An¬spruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung einer angemes¬senen Nettokaltmiete in Höhe von 237,50 EUR und angemessener Betriebskosten in Höhe von 100,00 EUR.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Mit der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird der Ver-fassungsauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) inso¬weit umgesetzt, als ein zum dauerhaften Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum notwendiger Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins ist (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22, Rd¬nr. 5). Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und nach dem örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm (soge¬nannte "Produkttheorie"; vgl. dazu u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R und Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in drei Schritten vorzugehen. Zu¬nächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. In ei¬nem zweiten Schritt ist sodann die Angemessenheit des Mietpreises unter Be¬rücksichtigung der örtlichen Besonderheiten zu ermitteln. Schließlich ist zu prü¬fen, ob eine be¬darfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugäng¬lich war (vgl. dazu u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R und Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R).

Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche war bis zum 31.12.2009 auf die landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) abzustellen (vgl. Bun¬dessozialgericht, Ur¬teil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). In Nordrhein-Westfa¬len stellte der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvor¬schriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WoBindG (VV-Wo¬BindG)" vom 08.03.2002 in der geänderten Fassung vom 21.09.2006 die ma߬gebliche lan¬desrechtliche Regelung dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Ur¬teil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 und Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), die bei einem Ein-Per¬sonen-Haushalt eine angemessene Wohnungsgröße von 45 qm (vgl. Nr. 5.71 lit. c) der VV-WoBindG) vorsah. Nicht heranzuziehen war da¬gegen der Runder¬lass des Ministeriums für Bauen und Verkehr "Wohnraumförderungsbestimmung¬en (WFB)" vom 03.02.2004 in der geänder¬ten Fassung vom 26.01.2006 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08), nach dem bei einer Ein-Zimmer-Wohnung von ei¬ner Wohnflä¬chenobergrenze von 47 qm auszugehen war (vgl. Nr. 1.4.1 der Anlage 1 der WFB). Infolge der Föderalismusreform wurde das bundesrechtli¬che WoFG für das Land Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009 außer Kraft gesetzt. Die VV-WoBindG wurden - weitestgehend und insbesondere hinsichtlich der hier allein bedeutsamen Nr. 5.71 - von dem neuen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr "Wohnraumnutzungsbe¬stimmungen (WNB)" vom 12.12.2009 abgelöst (vgl. Nr. 19 Satz 2 der WNB). Nach Nr. 8.2 lit. a) dieser WNB sind für eine alleinstehende Person 50 qm Wohnfläche an¬gemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WFNG NRW.

Diese Nachfolgeregelung ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnflä¬che zugrunde zu legen (vgl. Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 25.02.2010, S 6 AS 205/10 ER; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 11.08.2010, S 4 AS 577/10; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.09.2010, S 5 AS 394/10; Sozialge¬richt Duisburg, Beschluss vom 27.04.2010, S 35 AS 1592/10 ER; vgl. auch So¬zialgericht Aachen, Beschluss vom 26.07.2010, S 19 AY 28/10 ER und Be¬schluss vom 06.10.2010, S 19 SO 115/10 ER zum SGB XII). Nr. 8.2 der WNB konkretisiert eben¬so wie vorher Nr. 5.71 der VV-WoBindG die gesetzliche Vor¬schrift (§ 18 Abs. 2 WFNG NRW bzw. § 27 Abs. 4 WoFG), die die im Wohnbe¬rechtigungsschein an¬zugebende Wohnungsgröße für den Wohnungssuchen¬den regelt. Es besteht kein sachlicher Grund, nunmehr die am 28.01.2010 geänder¬ten WFB als Rechtsgrundlage zur Bestimmung der an¬gemessenen Wohnflä¬che heranzuziehen (so aber bislang Ministerium für Ar¬beit, Gesundheit und So¬ziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen, Ar¬beitshilfe: Kosten der Unter¬kunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, 4. Aufl., Stand: 1. März 2010). Das Bun¬dessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 17.12.2009 (B 4 AS 27/09 R) überzeugend dargelegt, dass diese Vorschrift be-reits deshalb außer Betracht zu lassen ist, da sie die Größe der Wohnung ledig¬lich mit der Anzahl der Zim¬mer - und nicht (auch) mit der Anzahl der haushalts-angehörigen Personen - ver¬knüpft. Diese Begründung ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Gefolgt werden kann aber auch nicht dem neunten Se¬nat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08 und Beschluss vom 27.10.2010, L 9 AS 1472/10 B ER; vgl. diesem nunmehr folgend MAGS des Landes Nordrhein-Westfalen, Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, 5. Aufl., Stand: 1. Oktober 2010), nach dem weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, so dass im vorliegenden Fall eine Wohnfläche von 45 qm angemessen wäre. So¬lange der Verordnungsgeber sei¬ne gemäß § 27 SGB II bestehende Möglichkeit der Bestimmung der angemes¬senen Wohnfläche speziell für das SGB II nicht in Anspruch nimmt, hat sich die Rechtsprechung weiterhin an den geltenden Durchführungsbestimmungen des WoFG oder der entsprechenden neuen lan-desrechtlichen Regelungen zu orien¬tieren. Die Kammer hält es nicht für nachvollziehbar, an einer - hinsicht¬lich der hier streitgegenständlichen Frage - abgelösten Vorschrift festzu¬halten, obgleich eine Nachfolgeregelung in Kraft ge-treten ist (vgl. auch Bundes¬sozialgericht, Ur¬teil vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R zur Heranziehung der ak¬tuell geltenden Verwaltungsvorschrift). Auch ist gerade nicht auszuschließen, dass der Gesetz¬geber eine dynamische Entwicklung der Wohnraumgröße für möglich gehalten hat. Vielmehr hat er diese Frage bisher offen gelassen.

Im Hinblick auf den angemessenen Quadratmeterpreis kann als qualifizierte Er-kenntnisquelle auf den jeweils örtlich einschlägigen Mietspiegel für Wohnungen im unteren, nicht im untersten Bereich abgestellt werden (vgl. dazu Bundesso-zialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R und Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08). Bei dem hier relevanten Mietspiegel 2010 der Stadt Heinsberg ist auch von einem schlüssigen Konzept auszugehen (vgl. dazu Bundesso¬zialgericht, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R und Ur¬teil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Die Kammer ist der Auffassung, dass zum einen die Daten des Mietspiegels auf einer ausreichenden empirischen Datenerhebung beruhen und zum anderen auch hinreichende Repräsentativität und Validität gegeben ist. Auch waren mit dem Mieterschutzverein e.V. für Aachen und Umgebung und dem Aachener Haus- und Grundbesitzer-Verein e.V. unterschiedliche Interessengruppen des Wohnungsmarktes an der Er¬stellung der Mietspiegel beteiligt. Die Kammer hat indes auch zur Kenntnis genommen, dass sich die Beklagte zur Anpassung der zu bewilligenden Kosten der Unterkunft verpflichtet hat, soweit sich in einem anhängigen Berufungsverfahren herausstellt, dass die Ermittlung der Mietpreisobergrenze in der vorgenommenen Art und Weise nicht den Erfordernissen des SGB II entspricht.

Unter Berücksichtigung des Mietspiegels 2010 der Stadt Heinsberg (gültig seit 02.01.2010) ist ein Wert von 4,75 EUR pro qm anzusetzen. Der not¬wendigen Be-schränkung auf das untere Marktsegment kann nach Auffassung der Kammer dadurch Rechnung getragen werden, dass vom einschlägigen Mietspiegel des Woh¬nungsortes ein Querschnitt aus dem gesam¬ten Spektrum gezogen wird. Dabei werden allerdings Wohnungen, die in einer sogenannten "guten Wohnla¬ge", so¬wie solche Wohnungen, die unter die Kate¬gorie "besonde¬re Ausstattung" ge¬fasst werden, nicht berücksichtigt. Zudem hält es die Kammer im vorliegen¬den Fall für angemessen, die Wohnungen mit einer Größe um 100 qm nicht zu berücksichtigen. Man erhält so nicht die durchschnittliche Miete in dem betref-fenden Gebiet, sondern einen nach unten korrigierten Durch¬schnittswert. Dieser wird nach Auffassung der Kammer am besten der Notwen¬digkeit einer Orientie¬rung am unteren Marktseg¬ment gerecht. Somit gibt der Mietspiegel 2010 für die Stadt Heinsberg ein ent¬sprechendes Spektrum von 3,40 EUR bis 6,00 EUR pro qm und damit einen Durchschnittswert von 4,70 EUR pro qm vor, so dass die von der Be¬klagten berücksichtigten 4,75 EUR pro qm nicht zu niedrig sind.

Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm und einem ange-messenen Qua¬dratmeterpreis von 4,75 EUR beträgt die angemes¬sene Nettokalt¬miete im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 somit 237,50 EUR. Hinsichtlich der Angemessenheit der Betriebskosten ist der von der Beklagten als angemessen betrachtete Wert von 2,00 EUR pro qm zugrunde zu legen, so dass die tatsächlichen Betriebskosten des Klägers in Höhe von 100,- EUR bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm angemessen sind. Die Angemessenheit der Heizkosten wird nicht bestritten.

Eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung war demgegenüber gerechtfertigt. Erstens hat die Beklagte dargelegt, dass hin-reichend Wohnraum vorhanden ist. Derartige Wohnungen sind konkret verfüg¬bar und zugänglich. Dieses wurde von dem Kläger auch nicht bezweifelt. Zwei¬tens hat die Beklagte den Kläger auch zur Kostensenkung aufgefordert. Drittens kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da in der Vergangen¬heit lange Zeit eine unangemessene Nettokaltmiete der Leistungsberechnung zugrunde gelegt wurde. Zum einen ist ein derartiger Vertrauens¬schutz für die Zukunft grundsätzlich nicht gegeben, zum anderen ist aufgrund der Unterbre¬chung des Leistungsbezuges im Jahr 2008 von einer Zäsur auszugehen, so dass ver-gangenes - d.h. vor dem Jahr 2009 erfolgtes - Verhalten der Beklagten irrelevant für die Leistungsbewilli¬gung in aktuellen Be¬willigungszeiträumen ist. Zuletzt ist viertens auch nicht von einer Unzumutbar¬keit der Kostensenkung auszugehen. Insbesondere stellt das Vorhandensein ei¬nes Hundes keinen hinreichenden Hinderungsgrund dar, um von einem Umzug abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Die Berufung wird indes gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zugelassen. Zum einen hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zum anderen weicht das Urteil von Entscheidungen des neunten Senats des Landessozialge¬richts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 29.04.2010, L 9 AS 58/08 bzw. Be¬schluss vom 27.10.2010, L 9 AS 1472/10 B ER) ab; es beruht zudem auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
Saved