S 55 AS 13521/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
55
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 13521/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Monatliche Betreuungskosten für den Aufenthalt in einer Kindertageseinrichtung von 15,00 EUR begründen einen Anspruch des hilfebedürftigen Kindes auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs nach Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG bzw § 21 Abs 6 SGB 2, solange eine Befreiung von den Betreuungskosten nach §§ 90 Abs 3 SGB 8 oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (für Berlin: § 4 Abs 4 TKBG) nicht erfolgt ist. 2. Zusätzliche Kosten wegen der besonderen pädagogischen Ausrichtung oder des besonderen Leistungsspektrums einer Kindertageseinrichtung können im Rahmen der Existenzsicherung nicht anerkannt werden, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 24 Abs 3 Nr 1 SGB 3 aufgrund einer besonderen Erziehungssituation vorliegen.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in der Form des Bescheides vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 wird geändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. April 2010 weitere 15,00 Euro monatlich zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu einem Fünftel zu erstatten. 5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für einen besonderen Bedarf der Klägerin für den Besuch einer Kindertageseinrichtung.

Die Familie der im November 2007 geborenen Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und für die Klägerin seit Januar 2010 Kindergeld in Höhe von 184 EUR. Seit August 2009 besucht die Klägerin die Kindertageseinrichtung "T " halbtags. Dabei handelt es sich um eine interkulturelle Kita mit einem Schwerpunkt für Kinder russischer Migranten. Träger ist der M e.V. Auf Grund des Kindertagesbetreuungsvertrages vom 20. Mai 2009 setzte das Bezirksamt mit Kostenbescheid vom 20. Mai 2009 den Betreuungsanteil auf 15,00 EUR und den Verpflegungsanteil auf 23,00 EUR nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz des Landes Berlin (TKBG) fest. Die Tageseinrichtung hat seit August 2009 eine Zuzahlung von 39 EUR erhoben. Dieser Zuschlag wurde durch den Träger der Einrichtung zum 1. August 2010 auf 49 EUR erhöht.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin und deren Eltern mit Bescheid vom 26. Januar 2010 Leistungen zur Grundsicherung bis April 2010. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 verlangten die Eltern der Klägerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 die Übernahme der Gebühren für die Tageseinrichtungen in Höhe von 77,00 EUR. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2010 ab. Die Gebühren für die Tageseinrichtung könnten als notwendige Aufwendungen zur Erzielung oder Sicherung von Einnahmen nicht berücksichtigt werden, weil die Eltern der Klägerin Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht erzielten.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 16. März 2010. Sie verwies auf das Urteil des BVerfG und vertrat die Auffassung, dass zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch nicht schulpflichtiger Kinder auch das Recht zum Besuch einer Kindertagesstätte gehöre. Der Zuschlag der Tageseinrichtung werde für die Kosten der Teilhabe am interkulturellen Leben und die Ausstattung der Einrichtung mit Inventar und Spielzeug erhoben. Der Verpflegungsanteil von 23 EUR werde nicht mehr geltend gemacht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 zurück, weil die Betreuungskosten und der Elternzuschlag der Tageseinrichtung keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne der Härtefallregelung nach der Rechtsprechung des BVerfG darstellen würden. Dazu müsste der Bedarf nicht aufschiebbar und zur Vermeidung einer Notsituation unvermeidlich sein. Dies sei bei den Kosten für eine Kindertageseinrichtung nicht der Fall. Zudem seien inzwischen nach dem neu gefassten TKBG die letzten drei Jahre vor Beginn der Schulpflicht frei von Betreuungskosten. Insofern sei das Recht zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht in Frage gestellt. Der Anteil an den Inventarkosten im Rahmen des Zuschlages der Einrichtung fließe dem Kind nicht unmittelbar zu. Im Übrigen gebe es für die Altersgruppe der Klägerin viele Kostenermäßigungen und freie Eintritte, weshalb das gewährte Sozialgeld auch für angemessene Teilhabe ausreichend erscheine.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer Klage vom 22. April 2010 weiter. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung könne der Klägerin auch für Zeiten vor Befreiung von den Betreuungsgebühren nicht verwehrt werden. Die Nutzung der besonderen pädagogischen Leistungen solcher Einrichtungen müsse auch Kindern im SGB-II-Leistungsbezug offen stehen, deren Eltern keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Integrationsinteresse von Kindern wie der Klägerin mit Migrationshintergrund.

Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in der Form des Bescheides vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 zu ändern, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. April 2010 weitere 28,80 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidungen für zutreffend und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Besuch einer Kindertageseinrichtung keinen atypischen besonderen Bedarf betreffe, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in einem besonderen Härtefall nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht vorlägen.

Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf 15,00 EUR monatlich höhere Leistungen nach §§ 7, 19, 20 SGB II, Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG für den Zeitraum vom 9. Februar bis 30. April 2010 wegen der Betreuungskosten nach dem TKBG. Der angefochtene Bescheid verletzt Rechte der Klägerin und ist deshalb insoweit zu ändern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere zur Übernahme von Kostenanteilen des Zuschlages der Kindertageseinrichtung, bestehen nicht.

Die Klägerin hat im Zeitraum vom 9. Februar bis 30. April 2010 die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 als Kind ihrer hilfebedürftigen und nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Eltern erfüllt.

Ihr steht im streitigen Zeitraum ein um 15,00 EUR monatlich erhöhter Anspruch zu. Der Anspruch ergibt sich aus Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG. Dies folgt unmittelbar aus dem Tenor des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010, Aktenzeichen: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 mit folgender vorläufigen Anordnung: "Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann."

Diese Entscheidung hat das BVerfG damit begründet, dass es mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf. (BVerfG vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a., RdNr 204)

Der Gesetzgeber wurde deshalb vom BVerfG verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein besonderer Bedarf gedeckt wird. Weil eine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG auch nicht vorübergehend hingenommen werden kann, mussten die nach Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger besonderer Bedarf vorliegt, aber auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Die im Zeitpunkt des BVerfG-Urteils geltenden gesetzlichen Regelleistungsbeträge waren zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar im Allgemeinen nicht evident unzureichend; demgegenüber führte die seinerzeitige Rechtslage bei besonderem Bedarf dazu, dass ein solcher ungedeckt blieb. Um die Gefahr einer Verletzung von Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, hat das BVerfG die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung geschlossen. (BVerfG aaO RdNr 220)

Dabei hatte das BVerfG berücksichtigt, dass die Gesamtheit der Regelungen des SGB II in der Regel auch die Deckung individuellen, besonderen Bedarfs erlaubte (BVerfG aaO RdNr 207). Dies galt jedoch nicht ausnahmslos. Zum Einen erfassten die neben dem Festbetrag im SGB II vorgesehenen Leistungen nur begrenzte, nicht aber alle vorkommenden Bedarfslagen, die ihrer Art nach in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. Dies bezog das BVerfG jedoch nicht nur auf einen atypischen Bedarf außerhalb der Regelleistung des § 20 SGB II und der im Gesetz genannten zusätzlichen Hilfen. Denn es führte ausdrücklich aus, dass die Regelleistung des § 20 SGB II nicht denjenigen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarf erfasste, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. (BVerfG aaO RdNr 208) In Sondersituationen könne jedoch, so das BVerfG, ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftreten, in denen sich die Regelleistung als unzureichend erweist. Einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf können durch ein Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB II ausgeglichen werden. Bei einem längerfristigen, dauerhaften Bedarf ist das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedarf es neben den in §§ 20 ff SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Er entsteht erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dazu meinte das BVerfG, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (BVerfG aaO RdNr 208). Anspruchsvoraussetzung ist dies indes nicht.

Für die Anwendung der Härtefallregelung aus Art 1 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG bis zur gesetzlichen Neuregelung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Hilfebedürftigen für alle Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten können, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (BVerfG aaO RdNr 219). Dies ist im vorliegenden Fall deshalb beachtlich, weil das BVerfG insbesondere zu den Regelleistungen für Kindern feststellte, dass der Gesetzgeber des SGB II das Existenzminimum eines minderjährigen Kindes nicht ermittelt habe, obwohl schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und alterspezifischen Bedarf hindeuteten. (BVerfG aaO RdNr 191) Der Bedarf minderjähriger Kinder, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Vor allem verlangt das BVerfG, einen altersspezifischen Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen (BVerfG aaO RdNr 197). Die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen macht dabei die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich (BVerfG aaO RdNr 182, 197). Der Bundesgesetzgeber könnte erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden. Solange und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Bundesgesetzgeber, der mit dem SGB II ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist. Auch wenn das BVerfG einen Schwerpunkt auf die evident fehlende Berücksichtigung der Bedarfslage der Schulkinder legte, ist nicht zu verkennen, dass wegen Ausfalls jeglicher Ermittlung des Bedarfs minderjähriger Kinder auch eine Klärung des Bedarfs von Kindern im Vorschulalter fehlte. Insgesamt hatte das BVerfG zu Recht beanstandet, dass Bildungsaufwendungen in den Regelsätzen fehlten.

Dieser Umstand kann indes nicht dazu führen, dass für Kinder bis zur gesetzlichen Neuregelung die Anwendung der vorläufigen Härtefallregelung aus Art 1 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG bzw § 21 Abs 6 SGB II, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Mai 2010, völlig ausscheiden müsse. Dies würde den Zweck der vorläufigen Anordnung einer solchen Regelung durch das BVerfG und die gesetzgeberische Entscheidung vom Mai 2010 konterkarieren. Vielmehr kommt trotz der Notwendigkeit einer Neubestimmung der Regelsätze für Kinder die Anwendung der Härtefallanordnung bis zur gesetzlichen Neuregelung dann in Betracht, wenn entweder ein ersichtlich atypischer Fall vorliegt, für den zu erwarten ist, dass er auch bei der vom BVerfG geforderten Neureglung im Regelsatz bei generalisierender, pauschalierender Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden kann, oder dass ein Bedarf vorliegt, der im Regelsatz bei generalisierender, pauschalierender Normierung nicht in diesem Umfang berücksichtigt werden kann, sondern einen gesetzlich besonders zu regelnden Mehrbedarf betrifft oder aber der gesetzlichen Härteregelung unterfallen muss.

Mit diesen Vorgaben des BVerfG und den daraus abgeleiteten weiteren Einschränkungen bestand für die Klägerin der Anspruch auf Abdeckung des Bedarfs für die Betreuungskosten. Der Anspruch folgt aus der vorläufigen Härtefallregelung aus Art 1 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG, weil für den streitigen Zeitraum die gesetzliche Neuregelung des § 21 Abs 6 SGB II noch nicht in Kraft war.

Zwar handelt es sich nicht um einen atypischen Fall. Vielmehr geht es bei den Betreuungskosten um eine häufiger vorkommende besondere Bedarfslage, die in der Regelleistung durch den Gesetzgeber bei typisierender und pauschalierender Normierung nicht im jeweiligen Umfang widergespiegelt werden kann. Als Bedarf ist er allerdings schon deshalb zu erfassen, weil es erklärtes Anliegen des Bundesgesetzgebers ist, im Vorschulalter eine entsprechende Förderung zu ermöglichen – ab drittem Lebensjahr besteht sogar ein Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII, ab August 2013 auch für jüngere Kinder). Auch aus Art 6 GG und § 1 Abs 1 Satz 4 Nr 4 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) folgt, dass die Wahrnehmung der Förderung von Kindern im Vorschulalter durch pädagogisch geschultes Personal in einer kindgerechten Umgebung in der Gesellschaft mit anderen Kindern im Bereich der Grundsicherung zu fördern ist. Unzulässig ist es deshalb, die Betroffenen auf die Betreuung durch die nicht erwerbstätigen hilfebedürftigen Eltern zu verweisen. Entscheiden sich die Eltern, für ihr Kind Angebote in einer Kindertageseinrichtung zu nutzen, begründet dies einen bei rechtlicher Würdigung nicht vermeidbaren Bedarf.

Allerdings kann der entsprechende Bedarf nicht sachgerecht im Regelsatz abgebildet werden. Denn die Nutzung dieser Möglichkeit ist sehr unterschiedlich und die landesrechtlichen und kommunalrechtlichen Bedingungen insbesondere bei der Finanzierung weichen stark voneinander ab. Für Berlin galt im hier streitigen Zeitraum eine Befreiung von den Betreuungsgebühren im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht, seit 2011 in den letzten drei Jahren vor Beginn der Schulpflicht. Die Betreuungsgebühren entstehen daher in Berlin nur bei jüngeren Kindern. Zudem ist zu bedenken, dass der Anspruch bei erwerbstätigen Eltern die Einkommensfreibeträge als notwendige Aufwendungen für die Erzielung des Erwerbseinkommens erhöht (oder als Zuschuss bei Eingliederungsmaßnahmen) und daher unterhaltsrechtlich dem Kind auf anderem Wege zufließt, wenn die Eltern erwerbstätig sind. Zudem dürfte eine gesetzgeberische Erwartung anzunehmen sein, dass in den Fällen, in denen die Eltern nicht erwerbstätig sind und auch sonst kein Einkommen oder Vermögen in der Familie zur Verfügung stehen, die Befreiung nach § 90 Abs 3 SGB VIII erteilt wird. Eine entsprechende Ermessenregelung ist durch das Berliner Landesrecht in § 4 Abs 4 TKBG vorgesehen.

Soweit eine generelle landesrechtliche Befreiung von den Betreuungsgebühren nicht besteht und eine anderweitige grundsicherungsrechtliche Kompensation der Betreuungsgebühren nicht erfolgt, kann und muss – sofern ein entsprechender Mehrbedarf nicht gesetzlich vorgesehen ist – der Bedarf deshalb über die Härtefallregelung gedeckt werden. Dass eine Befreiungsmöglichkeit nach §§ 90 Abs 3 SGB VIII, 4 Abs 4 TKBG besteht, ändert nichts an der Begründung eines entsprechenden Bedarfs und dessen Unabweisbarkeit. Insofern sind die Instrumentarien des § 5 SGB II auszuschöpfen und ggf entsprechende Erstattungsforderungen gegenüber dem Jugendhilfeträger durch die Beklagte geltend zu machen. Solange eine Befreiung von den Betreuungskosten nicht erfolgt ist, besteht ein entsprechender Bedarf. Anderweitige, aktuell nicht realisierbare Ansprüche im Sinne von § 5 SGB II schließen Ansprüche aus der Härtefallregelung nicht aus. Im Falle der Klägerin entfaltet der Kostenbescheid Tatbestandswirkung und bindet die Beteiligten sowie das Gericht. Solange eine entsprechende Befreiungsentscheidung nicht getroffen wurde, kann die Klägerin die laufenden Betreuungsgebühren nicht vermeiden. Auf Verschulden kommt es nicht an. Insoweit wäre zudem zu berücksichtigen, dass im Falle der Klägerin eine entsprechende Beratung schon angesichts des Migrationshintergrundes erforderlich war und nicht erfolgte.

Bei den Betreuungskosten handelt es sich um einen laufenden, nämlich monatlich entstehenden, und deshalb nicht nur einmaligen Bedarf. Es ist, wie dargestellt, auch ein besonderer Bedarf, der im Regelsatz wegen der landesrechtlichen Besonderheiten und dem unterschiedlichen Grad der Nutzung entsprechender Angebote im Regelsatz nicht hinreichend abgebildet werden kann.

Es handelt sich um einen unabweisbaren Bedarf, weil zum Einen der Entscheidung der Eltern, ein entsprechendes Angebot zu nutzen, nicht der Hinweis auf die alternative Betreuung durch die Eltern selbst entgegengehalten werden kann. Dies gilt auch im Falle der Klägerin. Die Integration der Klägerin durch Förderung in einer Kindertageseinrichtung muss angesichts der Gesetzesentwicklung des § 24 SGB VIII und auch angesichts des familiären Hintergrundes der Klägerin, die in einer Migrantenfamilie aufwächst, und der vor diesen Hintergründen zu respektierenden Entscheidung der Eltern als alternativlos gelten.

Zum anderen ist der Bedarf unabweisbar, weil der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Er überschreitet im Regelsatz berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Bildung und pädagogische Leistungen (vgl die aktuelle Festsetzung des Regelsatzes) um ein Mehrfaches und macht auch innerhalb des Regelsatzes einen beträchtlichen Umfang aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Regelsatzes ca. 16 Prozent zum Ansparen für längerlebige Produkte (Kleidung, Möbel etc) enthalten sind, die also grundsätzlich für einen dauerhaft laufenden Bedarf nicht zur Verfügung gestellt sind. Dann erreichen die im Land Berlin gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungskosten für einkommenslose Familien mit einem Betrag von monatlich 15 EUR ca. ein Zwölftel der verbleibenden Regelleistung. In einer solchen Größenordnung besteht nicht mehr die Möglichkeit auch zwischen den einzelnen Bedarfsanteilen ausgleichend umzuverteilen oder einzusparen.

Die Klägerin und deren Eltern verfügten über keinerlei Einkünfte, weshalb der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden konnte. Dass der Bedarf wegen der Befreiungsmöglichkeit nach §§ 90 Abs 3 SGB VIII, 4 Abs 4 TKBG im hier streitigen Zeitraum angesichts der bindenden Kostenfestsetzung durch das Jugendamt nicht entfallen ist, wurde bereits ausgeführt. Die Klägerin wurde auf diese Möglichkeiten weder durch die Beklagte noch durch das Jugendamt hingewiesen. Der Bedarf muss deshalb im streitigen Zeitraum als nicht vermeidbar angesehen werden.

Die weitergehende Klageforderung betrifft keinen unabweisbaren Bedarf, weil insofern nicht zu erkennen ist, dass die Inanspruchnahme einer anderen Kindertageseinrichtung ohne zusätzliche Gebühren ausgeschlossen war. Zusätzliche Aufwendungen, die im Rahmen eines besonderen Erziehungs- und Betreuungskonzepts entstehen, unterliegen einer anderen Bewertung als die Entscheidung im Grundsatz ("Ob"), eine Kindertageseinrichtung in Anspruch zu nehmen. Während letztere angesichts der gesetzgeberischen Bewertungen in § 24 SGB VIII als alternativlos zu gelten hat, können zusätzliche Kosten wegen einer besonderen pädagogischen Ausrichtung einer Einrichtung nicht im Rahmen der Existenzsicherung anerkannt werden, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 24 Abs 3 Nr 1 SGB VIII aufgrund einer besonderen Erziehungssituation vorliegen. Dass Eltern ein bestimmtes pädagogisches Konzept oder ein besonderes Leistungsspektrum einer Kindertageseinrichtung für ihr Kind als besonders günstig erachten, rechtfertigt im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nicht die Übernahme damit verbundener besonderer Kosten.

Eine besondere Erziehungssituation im Sinne von § 24 Abs 3 Nr 1 SGB VIII liegt bei der Klägerin nicht vor. Auch der Migrationshintergrund begründet allein keine besondere Notwendigkeit der Förderung. Insofern kommt es auf die Möglichkeiten der Klägerin nicht an, die zusätzlichen Kosten über eine entsprechende Absenkung im Wege der Ermäßigung wegen der Halbtagsbetreuung und nach § 5 Abs 3 der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen im Land Berlin reduzieren zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den anteiligen Erfolg der Rechtsverfolgung durch die Klägerin.

Die Zulassung der Berufung hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu erfolgen (§ 144 Abs 2 SGG). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Betreuungskosten wie auch hinsichtlich der strittigen Anteile des Zuschlags des Einrichtungsträgers.
Rechtskraft
Aus
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