L 7 AL 44/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 57 AL 480/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 44/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 18/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für die Beurteilung des Eintritts einer Sperrzeit, seiner Wirkungen und Folgen das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat (Aufgabe der Rechtsprechung aus dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 2007, Az. L 7 AL 183/06 - Leitsätze 2 und 3).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen, um die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 84 Tage und um die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum der Sperrzeit sowie um die Erstattung geleisteter Arbeitslosenhilfe und den Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Die Klägerin war seit 1. August 2001 arbeitslos und erhielt bis zum 26. Juli 2002 Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 27. Juli 2002 bis 26. Juli 2003 wurde ihr Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19,27 Euro täglich bewilligt. Am 10. Oktober 2002 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Stellenangebot als Produktionshelferin bei der Firma C. GmbH in A-Stadt. Der Stundenlohn sollte hiernach 5,37 Euro betragen. Das Arbeitsplatzangebot enthielt die an die Klägerin gerichtete Bitte, mit dem genannten Arbeitgeber einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die Klägerin stellte sich dort am 24. Oktober 2002 vor. Nach der von der Firma C. noch am selben Tag an das Arbeitsamt A-Stadt übersandten formularmäßigen Erklärung wurde die Klägerin nicht eingestellt; der ihr angebotene Lohn habe 6 Euro pro Stunde betragen, die von der Klägerin geltend gemachte Lohnforderung habe sich jedoch auf 8 bis 9 Euro pro Stunde belaufen. In der von ihr eingeholten "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" gab die Klägerin an, sie habe auf die ihr bei dem Vorstellungsgespräch gestellte Frage nach ihren Lohnvorstellungen circa 8 bis 9 Euro pro Stunde genannt. Auf die weitere Frage, ab wann sie anfangen könne zu arbeiten, habe sie angegeben, dass sie die Antwort auf zwei weitere laufende Bewerbungen noch abwarten wolle und daher erst ab dem 18. November 2002 anfangen könne. Abgelehnt habe sie das Arbeitsplatzangebot nicht. Hierauf wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes A Stadt vom 12. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass während dieser Zeit ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe. Die Sperrzeit mindere ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe um 84 Tage. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung wurde für die Dauer der Sperrzeit unter Bezugnahme auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) rückwirkend ab 25. Oktober 2002 aufgehoben. Die im Aufhebungszeitraum für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 30. November 2002 gezahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 712,99 Euro sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 112,46 Euro wurden von der Klägerin zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei der Klägerin zuzumuten gewesen. Sie habe voraussehen müssen, dass sie infolge ihres Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Die Klägerin sei bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes darüber belehrt worden, dass sie Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch ihr Verschulden nicht zustande komme und sie für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Die von der Klägerin gemachten Angaben könnten bei Abwägung ihrer Interessen mit denen der Allgemeinheit den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Der angebotene Lohn in Höhe von 6 Euro pro Stunde sei nach § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III zumutbar gewesen. Auch habe sie trotz der noch laufenden weiteren Bewerbungen dem Arbeitsmarkt sofort zur Verfügung stehen müssen. Am 16. Dezember 2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2002. Zur Begründung des Widerspruchs trug sie vor, sie habe auf ihr bei dem Vorstellungsgespräch gestellte entsprechende Fragen ihre Lohnvorstellung von 8 bis 9 Euro genannt und angegeben, dass sie ab 18. November 2002 anfangen könne. Sie habe die angebotene Stelle nicht abgelehnt. Durch Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes A-Stadt vom 15. Januar 2003 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit einem am 11. Februar 2003 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, bei dem Vorstellungsgespräch sei ihr keine Lohnhöhe vorgegeben worden. Vielmehr habe man sie einfach gefragt, für welchen Stundenlohn sie arbeiten wolle. Daraufhin habe sie 8 bis 9 Euro pro Stunde geantwortet. Auch habe man ihr nicht gesagt, dass von ihr erwartet werde, die Arbeitsstelle sofort anzutreten. Sie habe die ihr gestellten Fragen aus ihrer Sicht und wahrheitsgemäß beantwortet. Sie habe keinerlei Ablehnung der Stelle zum Ausdruck gebracht.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 dahingehend abgeändert, dass die Sperrzeit - beginnend ab 25. Oktober 2002 - drei Wochen beträgt, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nur für die Dauer von drei Wochen - beginnend ab 25. Oktober 2002 - aufgehoben und dass der Erstattungsbetrag auf 468,50 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Die Rechtmäßigkeit des Sperrzeitbescheides vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 sei an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sowie an § 50 Abs. 1 SGB X zu messen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich sei jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirke (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), BSGE 78, 109, 111 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung zum Ruhen gekommen.

Rechtliche Grundlage der Sperrzeitfeststellung sei hier § 144 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607). Diese Fassung des § 144 SGB III, die gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, sei vorliegend einschlägig, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen – wie hier – auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003, ankomme (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 8. Aufl. 2005, § 54 Rdnr. 32a). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der genannten Fassung trete eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung betrage gemäß Abs. 4 Nr. 1c der genannten Vorschrift drei Wochen, wenn es sich um die erstmalige Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs handele. Die Übergangsvorschrift des § 434g Abs. 2 SGB III verlange nicht, dass abweichend von der dargestellten Rechtslage in Fällen, in denen das Sperrzeitereignis vor dem 1. Januar 2003 liege, die letzte Verwaltungsentscheidung aber nach dem 31. Dezember 2002 ergangen sei, noch die Regelsperrzeit von 12 Wochen gemäß § 144 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist. § 434g SGB III sei ebenfalls durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in das SGB III eingefügt worden. Nach dem Wortlaut des § 434g Abs. 2 SGB III sei § 144 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründe, vor dem 1. Januar 2003 liege. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei hiermit lediglich geregelt worden, dass die nunmehr durch § 144 Abs. 1 Satz 4 SGB III begründete – in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung der Vorschrift nicht enthaltene – Pflicht des Arbeitslosen, die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes für sein versicherungswidriges Verhalten maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen zu müssen, in Fällen, in denen das Sperrzeitereignis vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sei, weiterhin nicht bestehe. Die Darlegungs- und Nachweispflicht gelte hiernach nur bezüglich solcher Sperrzeitereignisse, die nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, d.h. vom 1. Januar 2003 an, eintreten (vgl. Schlegel, in: Hennig, SGB III, § 434g, Rdnrn. 4 und 25; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 434g, Rdnr. 6; vgl. auch die Begründung zu § 434g Abs. 2 SGB III im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 15/25, Seite 36). Anhaltspunkte dafür, dass mit § 434g Abs. 2 SGB III eine über diese zugunsten der Arbeitslosen getroffene Übergangsregelung hinausgehende Regelung hätte getroffen werden sollen, lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass durch die Vorschrift weitergehende Abweichungen von dem oben dargestellten Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, hätten bewirkt werden sollen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die durch die Neufassung des § 144 SGB III eingeführten Vergünstigungen bezüglich der Sperrzeitdauer denjenigen Arbeitslosen, die eine Sperrzeitentscheidung wegen eines vor dem 1. Januar 2003 liegenden Sperrzeitereignisses angefochten hätten, nicht zugute kommen sollten (so wohl auch Schlegel, a.a.O., Rdnr. 23).

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 lägen vor. Die Klägerin sei mit dem Arbeitsplatzangebot vom 10. Oktober 2002 über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn sie ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht annehme oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindere, belehrt worden. Zwar könne die Angabe der Klägerin zutreffen, dass sie die Arbeitsstelle bei der Firma C. GmbH nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Ihr Verhalten bei dem Vorstellungsgespräch komme jedoch letztlich einer Ablehnung gleich. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass entsprechend der Darstellung des Arbeitgebers in der formularmäßigen Erklärung vom 24. Oktober 2002 die Klägerin deshalb nicht eingestellt worden sei, weil ihre Lohnforderung über das Angebot der Firma C. deutlich hinausging. Das Lohnangebot sei bereits in dem Stellenangebot erwähnt. Anhaltspunkte, die der Klägerin Grund zu der Annahme hätten geben können, die Firma C. sei bereit, sich auf einen hiervon erheblich abweichenden höheren Lohn einzulassen, seien den Akten nicht zu entnehmen. Die Klägerin habe daher damit rechnen müssen, dass ihre Lohnforderung von 8 bis 9 Euro pro Stunde zu einer Ablehnung ihrer Einstellung führen würde. Das Arbeitsplatzangebot sei für die Klägerin auch zumutbar gewesen. Der angebotene Lohn hätte ihr ein Nettoeinkommen ermöglicht, das höher gewesen wäre, als die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe. Im Übrigen habe die Klägerin hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung keine Beanstandung geltend gemacht. Die Klägerin habe für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Ein solcher sei weder vorgetragen, noch sonst erkennbar geworden.

Die Dauer der eingetretenen Sperrzeit betrage gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III drei Wochen, weil die Klägerin ausweislich der Akten erstmals ein Arbeitsplatzangebot abgelehnt habe. Aufgrund der ihr mit dem Arbeitsplatzangebot erteilten Rechtsfolgenbelehrung hätte die Klägerin auch wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass infolge ihres Verhaltens eine wesentliche Änderung in Gestalt des Eintritts einer Sperrzeit bewirkt würde. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe habe daher mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich vom 25. Oktober 2002 an als dem Tag nach dem Sperrzeit begründenden Vorstellungsgespräch (§ 144 Abs. 2 SGB III), aufgehoben werden können (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Aufhebung der Entscheidung über die Leistungsbewilligung sei jedoch an die maßgebliche Sperrzeitdauer von drei Wochen anzupassen. Dies gelte entsprechend für den sich aus § 50 Abs. 1 SGB X ergebenden Anspruch der Beklagten auf Erstattung der in der dreiwöchigen Sperrzeit gezahlten Arbeitslosenhilfe. Ausgehend davon, dass sich der Leistungsbetrag für den Zeitraum vom 25. Oktober 2002 bis 30. November 2002 (37 Tage) ausweislich der Akten auf 825,45 Euro belaufe, ergebe sich ein auf die dreiwöchige Sperrzeit entfallender Erstattungsbetrag von 468,50 Euro.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 14. Mai 2007 und der Beklagten am 18. Mai 2007 zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 6. Juni 2007 (L 7 AL 90/07) und die Klägerin am 13. Juni 2007 (L 7 AL 95/07) Berufung eingelegt. Während des Verfahrens hat die Firma C. GmbH auf Nachfrage der Beklagten dieser mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 mitgeteilt, dass die Arbeitsverträge bei ihr bei Vollzeitbeschäftigung über 35 Wochenstunden abgeschlossen würden und dass dies auch im Jahr 2002 der Fall gewesen sei. Zu den Einsatzorten würden die Mitarbeiter durch einen für die Mitarbeiter kostenlosen Fahrdienst gebracht, existiere ein solcher nicht, würden den Mitarbeitern Fahrtkosten erstattet. Mit Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2008 wurde das Ruhen des Berufungsverfahrens der Beklagten (L 7 AL 90/07) angeordnet.

Mit Schriftsätzen vom 30. Juli und 11. August 2008 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden solle und die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2008 wurde die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 zurückgewiesen (L 7 AL 136/08 NZB). Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2010 hat die Klägerin die Fortführung des ruhenden Berufungsverfahrens (der Beklagten) beantragt, das unter dem Aktenzeichen L 7 AL 44/10 fortgeführt wird.

Nachdem der Senat am 28. Januar 2011 mündlich verhandelt und den Rechtsstreit vertagt hatte, haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung allein durch den Berichterstatter erklärt. In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2011 hat die Klägerin nochmals ausdrücklich erklärt, dass sie Anschlussberufung einlegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Arbeits- und Vermittlungsangebot nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen habe (§ 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Ihr sei schriftlich ein Stundenlohn von 5,37 Euro angeboten worden. Sie behauptet, bei ihrem Vorstellungsgespräch bei der Firma C. GmbH am 24. Oktober 2002 sei ihr kein Stundenlohn von 6 Euro angeboten worden. Ihr sei auch ein Fahrdienst nicht angeboten worden. Unter Berücksichtigung einer 35-Stunden-Woche betrage ihr monatlicher Nettolohn bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 5,37 Euro 645,76 Euro und bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 6 Euro 712,72 Euro. Jedenfalls bei Zugrundelegung eines Stundenlohn – entsprechend dem schriftlichen Stellenangebot – von 5,37 Euro und von 5 Euro Fahrtkosten täglich liege dieser Lohn unter der von ihr bezogenen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 584,52 Euro monatlich.

Die Klägerin beantragt,
im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 vollständig aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006, soweit darin ihr Bescheid vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 abgeändert wurde, nicht für zutreffend. Das Sozialgericht Frankfurt am Main gehe zu Unrecht davon aus, dass die Dauer der Sperrzeit nicht zwölf, sondern nur drei Wochen betrage, weil im vorliegenden Fall die Regelung des § 144 Abs. 4 Nr. 1 c) SGB III in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einschlägig sei. Nach allgemeinen Grundsätzen gelte jedoch für Regelungen, die an Tatsachen anknüpften, das zum Zeitpunkt der Tatsache geltende Recht. Anknüpfungspunkt für den Eintritt der Sperrzeit sei vorliegend die Tatsache, dass die Klägerin das Zustandekommen der angebotenen Beschäftigung vereitelt habe, weil sie sich bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber nicht beworben habe. Dieser Zeitpunkt habe im Jahre 2002 gelegen. Mangels einer anders lautenden Bestimmung in einer Übergangsregelung sei deshalb das materielle Recht des Jahres 2002 anzuwenden. Danach sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass für die Regelung des § 144 Abs. 1 SGB III eine ausdrückliche Übergangsregelung bestehe (§ 434g Abs. 2 SGB III). Diese Übergangsvorschrift gewährleiste, dass die Regelung, nach der der Arbeitnehmer die Beweislast bei der Feststellung eines wichtigen Grundes in Sperrzeitfällen zu tragen habe, nur für Sperrzeitereignisse gelte, die nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eintreten. Die nach altem Recht geltende Beweislastverteilung solle auch noch im Jahre 2003 Anwendung finden, wenn das Sperrzeitereignis vor dem 1. Januar 2003 gelegen habe. Die neue Regelung sehe eine Verschärfung bei der Beweislastverteilung hinsichtlich des wichtigen Grundes vor. Diese Beweislastverteilung knüpfe als Verfahrensregelung nicht an eine Tatsache, sondern an ein Verwaltungshandeln an. Für Regelungen, die an ein Verwaltungshandeln anknüpften, gälte, dass das zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns geltende Recht maßgebend sei. Ohne die Übergangsregelung in § 434g Abs. 2 SGB III würde somit auch auf Sperrzeitereignisse, die vor dem 1. Januar 2003 lägen, die schärfere Verfahrensregelung Anwendung finden, wenn die Verwaltungsentscheidung nach dem 31. Dezember 2002 getroffen worden sei. Um dies zu vermeiden, sei die Übergangsregelung erforderlich. Nach allgemeinen Grundsätzen seien die Wirkungen einer Rechtsänderung somit unterschiedlich und hingen davon ab, woran die Regelung anknüpfe. Dies habe das Sozialgericht verkannt, indem es für die Dauer der Sperrzeit nicht auf das zum Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses, sondern auf das zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebende Recht abgestellt habe. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 zutreffend. Der Nettolohn der Klägerin aus dem Stellenangebot übersteige auch die Höhe der Arbeitslosenhilfeleistungen. Dabei sei von dem von der Firma C. angebotenen Stundenlohn von 6 Euro auszugehen. Fahrtkosten entstünden der Klägerin nicht, da die Firma C. einen für die Mitarbeiter kostenlosen Fahrdienst zu den Einsatzorten unterhalte und die Klägerin die Firma C. zu Fuß erreichen könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und D ... Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2011 verwiesen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig.

Die Berufung der Beklagten bedurfte nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG einer Zulassung durch das Sozialgericht oder das Landessozialgericht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagte die Grenze von 750 Euro erreicht. Für die Beklagte bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nur danach, in welcher Höhe sie mit ihrer im Bescheid vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 geltend gemachten Erstattungsforderung durch die teilweise Aufhebung ihres Bescheides durch das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 beschwert ist, sondern danach, welche durch Bescheid vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 erfolgte Leistungsaufhebung von der teilweisen Aufhebung durch das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 betroffen ist. Dies sind bewilligte Leistungen in Höhe von 1214,01 Euro (12 Wochen – 3 Wochen = 9 Wochen x 7 Tage x 19,27 Euro täglich). Damit ist die Beschwerdesumme von 750 Euro für die Beklagte erreicht. Für die Anschussberufung der Klägerin ist die Überschreitung der Beschwerdesumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erforderlich.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet.

Der von der Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003, mit dem diese wegen des Eintritts einer Sperrzeit das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 84 Tage festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 aufgehoben sowie die Erstattung von Arbeitslosenhilfe und den Ersatz für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt in Höhe von 825,45 Euro verlangt hat, verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat diesen Bescheid deshalb durch Urteil vom 13. Dezember 2006 zu Unrecht abgeändert und teilweise aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2003 war vielmehr vollständig abzuweisen.

Ob und gegebenenfalls mit welcher Dauer eine Sperrzeit infolge des Verhaltens der Klägerin im Bewerbungsgespräch am 24. Oktober 2002 bei der Firma C. GmbH eingetreten ist, richtet sich nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (a.F.), die die Vorschrift nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001, BGBl I 3443, erhalten hat. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der genannten Fassung tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht angenommen hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Dagegen ist die Vorschrift des § 144 SGB III in der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I 4607, die in Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit eine Sperrzeitdauer von nur drei Wochen vorsieht, – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – im Fall der Klägerin nicht anwendbar.

Dies ergibt sich aus dem Inhalt der gesetzlichen Regelung und den Grundsätzen des intertemporalen Rechts. Soweit das Sozialgericht darauf abstellt, dass es sich bei der von der Klägerin erhobenen Klage um eine Anfechtungsklage handelt und dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist und wegen des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 am 15. Januar 2003 das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Recht für anwendbar hält, kann diese rein formal an die Klageart anknüpfende Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht überzeugen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnr. 17). Der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts entspricht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, ist im Übrigen aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (Urteil vom 27. August 2008, B 11 AL 11/07 R, Juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Beim Fehlen einschlägiger Übergangsvorschriften ist vielmehr auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts zurückzugreifen (BSG, a.a.O., Rdnr. 13). Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (BSG, a.a.O., Rdnr. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 5b/1 RJ 92/84 = BSGE 58, 243, 244 = SozR 2200 § 182 Nr. 98; BSG, Urteile vom 26. November 1991 - 1/3 RK 25/90 = BSGE 70, 31, 34 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 und 1 RK 1/91 - SozR 3-2500 § 48 Nr. 2 - jeweils m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 70/98 R = SozR 3-4100 § 242t Nr. 1; vgl. auch BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 = BFHE 216, 47, 53 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96, juris RdNr. 30; OVG Thüringen, Urteil vom 4. März 2004 - 3 KO 1149/03, juris RdNr. 59-62 m.w.N.; Kopp, SGb 1993, 593, 595 f). Ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer Sperrzeitregelung ruht, hängt maßgeblich vom Eintritt eines Ereignisses, das vom Gesetz als sperrzeitbegründend bestimmt wird, ab. Deshalb ist für die Beurteilung des Eintritts, der Wirkungen und der Folgen einer Sperrzeit allein die Rechtslage maßgeblich, die beim Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat. Welche Rechtslage bei Erlass des Bescheides, mit dem die Sperrzeit festgestellt wurde, gegolten hat, ist dagegen nicht entscheidend. Vielmehr tritt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab (u.a. BSGE 84, 225, 229 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; Voelzke, in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr. 376; Henke, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr. 88, 577). Auch die neuere Rechtsprechung des BSG, in der die deklaratorische Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes anerkannt worden ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R, juris RdNr. 27 ff; BSGE 95, 80, 82 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 S. 11; BSGE 96, 22, 24 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 RdNr. 10; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, juris RdNr. 12) ändert nichts daran, dass die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt und ihr kann nicht entnommen werden, dass schon für den Eintritt einer Sperrzeit ein bescheidmäßiger Umsetzungsakt erforderlich ist (Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 20). Damit hängt der Eintritt einer Sperrzeit allein von dem Bestehen eines sperrzeitbegründenden Ereignisses ab, so dass nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts für die Beurteilung des Eintritts einer Sperrzeit und seiner Wirkungen und Folgen das Recht maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat. Seine gegenteilige Rechtsprechung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnrn. 33 ff., dazu Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 12 ff.) hat der Senat deshalb aufgegeben (Urteil vom 28. Januar 2011, L 7 AL 75/09, für Juris vorgesehen). Da das Verhalten der Klägerin in ihrem Bewerbungsgespräch bei der Firma C. GmbH am 24. Oktober 2002 den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Sperrzeit darstellt und auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung einer späteren Fassung des § 144 SGB III anordnet, nicht vorhanden ist (siehe dazu BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 19), ist der Eintritt und die Wirkungen und Folgen einer Sperrzeit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zu beurteilen. Gegen die Anwendung der die Klägerin im Vergleich zur neuen Fassung schlechter stellenden alten Fassung sprechen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes oder sonstige verfassungsrechtliche Erwägungen. Da es Sinn und Zweck der Sperrzeit ist, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (u.a. BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3 S. 11; SozR 4-4300 § 144 Nr. 7 RdNr. 12), kann es nicht als unverhältnismäßig oder unangemessen empfunden werden, den Versicherten nach dem Recht zu behandeln, das zur Zeit des den Risikofall herbeiführenden Verhaltens gilt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin noch eine dem alten Recht entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat. Dass nach Verwirklichung des die Versicherungsgemeinschaft belastenden Tatbestandes ein Vertrauen auf Anwendung einer erst später in Kraft tretenden begünstigenden Regelung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 144 SGB III (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 zu Nr. 20 zu Buchst. c) nicht entnehmen (BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 21).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruht vielmehr nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGB III in der hier anwendbaren (s.o.) alten Fassung für diesen Zeitraum, weil mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt wurde. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. bei Arbeitsablehnung liegen vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin hat von der Beklagten am 10. Oktober 2002 ein Stellenangebot als Produktionshelferin bei der Firma C. GmbH in A-Stadt erhalten und ist auf der Rückseite des Arbeitsplatzangebotes vom 10. Oktober 2002 auch über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn sie ohne wichtigen Grund eine angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert, belehrt worden. Die Klägerin hat die Anbahnung dieses Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma C. GmbH durch ihr Verhalten während ihres Vorstellungsgespräches am 24. Oktober 2002 verhindert, indem sie in diesem Bewerbungsgespräch trotz bestehender Arbeitslosigkeit keinen sofortigen Beschäftigungsbeginn angeboten, sondern darauf hingewiesen hat, dass sie erst noch den Ausgang anderer Bewerbungsgespräche abwarten will und daher nicht vor dem 18. November 2002 und damit erst mehr als drei Wochen nach dem Bewerbungsgespräch zur Verfügung steht, und indem sie darüber hinaus angegeben hat, dass ihre Lohnvorstellungen 50% über dem angebotenen Lohn liegen. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob der Klägerin im Vorstellungsgespräch am 24. Oktober 2002 tatsächlich der nach den schriftlichen Angaben des Arbeitgebers angebotene Stundenlohn von 6 Euro angeboten wurde, oder ob nur der schriftlich angebotene Stundenlohn von 5,37 Euro im Raume stand, wie dies vom Zeugen D. durch seine Aussage, dass im Vorstellungsgespräch am 24. Oktober 2002 über die Höhe des von der Firma C. angebotenen Lohns nicht gesprochen wurde, bestätigt wird, da in beiden Fällen die von der Klägerin geäußerten Lohnvorstellungen weit über den angebotenen und für die Art der Tätigkeit realistischen Löhnen liegen. Der Zeuge E. kann sich zwar nicht an ein Vorstellungsgespräch mit der Klägerin erinnern, bestätigt jedoch, dass Lohnforderungen in Höhe von 8 bis 9 Euro für die der Klägerin angebotene Tätigkeit zum damaligen Zeitpunkt unrealistisch waren. Insgesamt hat die Klägerin durch die Höhe ihrer geäußerten Lohnvorstellungen und durch die fehlende Bereitschaft zu einem sofortigen Arbeitsbeginn die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert.

Die der Klägerin angebotene Stelle war dieser auch zumutbar. Nach § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III i.V.m. § 198 Satz 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden alten Fassung ist einem Arbeitslosen – vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an – eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen zwar dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Arbeitslosenhilfe. Das aus einer Beschäftigung bei der Firma C. GmbH erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen übersteigt jedoch die von der Klägerin bezogene Arbeitslosenhilfe und ist ihr daher zumutbar. Nach ihrer Berechnung hätte die Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten bei der Firma C. GmbH ermittelten 35-Stunden-Woche – bei einem Stundenlohn von 5,87 Euro entsprechend dem schriftlichen Stellenangebot – einen monatlichen Nettolohn von 645,76 Euro bzw. bei einem Stundenlohn von 6 Euro, wie er ihr nach den Angaben des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch am 24. Oktober 2002 angeboten wurde, von 712,72 Euro erzielt. Unabhängig davon, ob der Berechnung der schriftlich angebotene Stundenlohn von 5,87 Euro oder der nach den Angaben des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch angebotene Stundenlohn von 6 Euro zugrunde zu legen ist, übersteigt der monatliche Nettoverdienst der Klägerin auch unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen die von ihr monatlich bezogene Arbeitslosenhilfe von 578,10 Euro (30 x 19,27 Euro), wobei keine Fahrtkosten zu berücksichtigen sind, da die Klägerin die Firma C. GmbH zu Fuß hätte erreichen können und der Klägerin für Fahrten zu Einsatzorten der Firma nach Auskunft der Firma C. GmbH in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2007 keine Fahrtkosten entstanden wären. Damit war die der Klägerin angebotene Beschäftigung dieser auch zumutbar. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für ihr Verhalten in dem Vorstellungsgespräch am 24. Oktober 2002 sonst einen wichtigen Grund gehabt haben könnte. Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 SGB III erfüllt.

Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Hier hat das Verhalten der Klägerin in ihrem Vorstellungsgespräch am 24. Oktober 2002 die Verhängung der Sperrzeit ausgelöst. Die Beklagte hat daher den Beginn der Sperrzeit zutreffend mit dem 25. Oktober 2002 angenommen. Die Sperrzeit bei Arbeitsablehnung dauert nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. zwölf Wochen, hier mithin bis zum 16. Januar 2003. Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. verkürzt sich die Sperrzeit zwar auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen besonderen Härte sind jedoch nicht gegeben, so dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit von zwölf Wochen ausgesprochen hat.

Nach §§ 198 Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Da die Beklagte zu Recht eine zwölfwöchige Sperrzeit bei Arbeitsablehnung verhängt hat (s.o.), hat die Beklagte auch zutreffend eine Minderung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe für 84 Tage festgestellt. Auch wenn man davon ausgeht, dass dies wegen der unbegrenzten Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht zu einer tatsächlichen Minderung der Anspruchsdauer führt und deshalb eine entsprechende Anwendung von § 128 SGB III auf die Arbeitslosenhilfe zweifelhaft sein könnte, wäre die Klägerin durch eine solche, letztlich ohne Wirkungen ausgesprochene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Aufhebung der ausgesprochenen Anspruchsminderung durch das Gericht könnte damit jedenfalls nicht erfolgen.

Der angefochtene Bescheid, der neben der Anordnung der zwölfwöchigen Sperrzeit und der Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 84 Tage auch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 aufhebt und die Rückforderung der für diese Zeit geleisteten Leistungen und der erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anordnet, ist im Übrigen rechtmäßig.

Die Beklagte war nach § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 verpflichtet.

§ 48 SGB X ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung anwendbar. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, die durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde, stellt einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.

Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 SGB X, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist hier der Fall, weil nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine rechtmäßige Sperrzeit (s.o.) verhängt wurde, die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 geführt hat. Dies stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen dar, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben.

Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde durch den angefochtenen Bescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts dieser wesentlichen Änderung aufgehoben. Voraussetzung für eine solche Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Vorliegen einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Gründe für eine rückwirkende Aufhebung.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X stellt es einen Grund für eine rückwirkende Aufhebung dar, wenn der Betroffene wusste oder – weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat – nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Klägerin wurde über die Möglichkeit einer Sperrzeit bei der Verhinderung einer Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses belehrt (s.o.). Der Klägerin musste bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass sie während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben. Ihr musste deshalb auch bewusst sein, dass ihr eine Sperrzeit droht, die zum Ruhen ihres Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führt, wenn sie in einem Bewerbungsgespräch trotz bestehender Arbeitslosigkeit keinen sofortigen Beschäftigungsbeginn anbietet, sondern darauf hinweist, dass sie erst noch den Ausgang anderer Bewerbungsgespräche abwarten will und nicht vor dem Ablauf von mehr als drei Wochen nach dem Bewerbungsgespräch zur Verfügung steht und wenn sie beim Angebot einer zumutbaren Beschäftigung (s.o.) angibt, dass ihre Lohnvorstellungen ca. 50% über dem angebotenen Lohn liegen. Sollte ihr dies nicht bewusst gewesen sein, hat sie jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Daher liegt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ein Grund für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vor.

Da die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 rechtmäßig ist (s.o.), ist auch die Rückforderung dieser Leistungen zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X liegen vor, weil der den Leistungen zugrunde liegende Verwaltungsakt, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 712,99 Euro, rechtmäßig aufgehoben wurde.

Der Anspruch für den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 112,46 Euro ergibt sich aus § 335 Abs. 1, 5 SGB III in der bei Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gültigen bis zum 31. Dezember 2004 geltenden alten Fassung (a.F.). Nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III a.F. haben Bezieher von Arbeitslosenhilfe der Bundesagentur für Arbeit die von ihr gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Beklagte hat Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 112,46 Euro für die Klägerin bezahlt und diese Beiträge sind von ihr auch in zutreffender Höhe geleistet worden, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese von der Beklagten nicht in zutreffender Höhe berechnet und abgeführt wurden. Die gewährte Arbeitslosenhilfe, die zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung geführt hat, wurde auch zu Recht rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert (s.o.). Über den Wortlaut der Regelung des § 335 SGB III hinaus, setzt ein solcher Ersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zusätzlich voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. Urteil des BSG vom 21. November 2002, B 11 AL 79/01 R, BSG SozR 3-4300 § 335 Nr. 2 S. 11 ff.). Da sich die Klägerin in Hinblick auf das ihr von der Beklagten vermittelte Stellenangebot bei der Firma C. GmbH in A-Stadt pflichtwidrig verhalten hat (s.o.). liegt auch diese Voraussetzung des Ersatzanspruchs vor.

Nach § 335 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III kann der Bezieher jedoch von der Erstattungspflicht befreit sein, wenn ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat. Damit ist negative Voraussetzung für einen Ersatzanspruch, dass in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis im Sinne von § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestanden hat und kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III besteht. Dies ist der Fall, weil die Klägerin nach ihren Angaben in der Zeit vom 25. Oktober 2002 bis 16. Januar 2003 lediglich durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe kranken- und pflegeversichert war, so dass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin vollständig unterlegen ist.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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