L 6 AS 959/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 207/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 959/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.05.2011 insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In dem zugrunde liegenden Eilrechtsstreit begehrte der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 22.12.2010. Der Antragsgegner hob den Eingliederungsverwaltungsakt mit weiterem Bescheid vom 14.02.2011 auf. Auf die Anfrage des Sozialgerichts (SG) Detmold, ob der Eilantrag für erledigt erklärt werde, reagierte der Antragsteller auch auf Erinnerung nicht. Das Sozialgericht wies ihn darauf hin, dass Kosten gem. § 192 SGG auferlegt würden, wenn eine Erledigungserklärung nicht übersandt werde.

Mit Beschluss vom 03.05.2011 hat das SG den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Zugleich hat es dem Antragsteller Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt, weil sich die Fortführung des Verfahrens nach Wegfall der Beschwer als missbräuchlich darstelle. Auf die Möglichkeit der Auferlegung dieser Kosten sei der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 15.03.2011 hingewiesen worden.

Gegen den ihm am 10.05.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.05.2011 Beschwerde eingelegt, soweit ihm Verschuldenskosten auferlegt worden seien. Kosten nach § 192 SGG könnten nur dann auferlegt werden, wenn das SG den Beteiligten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen habe. Das vom Gericht zitierte Schreiben vom 15.03.2011 sei ihm nicht bekannt geworden und nicht zugegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen; dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die isoliert gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erhobene Beschwerde ist zulässig, insbesondere gem. § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Sie ist auch nicht gem. § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 192 Rn 21 mwN). Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre), greift nicht, weil sich die mit Wirkung vom 01.04.2008 durch das SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008 (BGBl I, 444) eingeführte Regelung allein auf die Entscheidung in der Hauptsache bezieht, nicht hingegen auf diese ergänzende Kostenentscheidungen. Eigenständige Ausschlusstatbestände für Kostenentscheidungen sind in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 normiert. Nach deren ausdrücklichem Wortlaut unterfallen jedoch allein die Kostenentscheidung nach § 193 SGG (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) und die Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 2 SGG (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG), nicht hingegen die hier vorgenommene Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 SGG dem Beschwerdeausschluss. Für eine erweiternde bzw. analoge Anwendung des den Rechtsweg einschränkenden § 172 Abs. 3 SGG auf Kostenregelungen nach § 192 Abs. 1 SGG ist angesichts der eindeutigen differenzierten Regelung, die anders als § 144 Abs. 4 SGG bei Berufungen nicht pauschal alle Kostenentscheidungen erfasst, kein Raum.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), auf die das SG seine Entscheidung gestützt hat, sind nicht erweislich. Der Antragsteller hat bestritten, vom SG auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei weiterer Fortführung des Verfahrens hingewiesen worden zu sein. Dieser Vortrag ist im Hinblick darauf, dass ein Zustellungsnachweis über entsprechende Schreiben des Gerichts vom 15.03.2011 nicht vorliegt, nicht widerlegbar.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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