S 73 KR 1635/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
73
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1635/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 209/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Wegen § 175 Abs 4 Satz 7 SGB V ist die Erteilung des Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung durch die Krankenkasse.
2.An den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs 4 Satz 6 SGB V sind nicht weniger strenge Anforderungen zu stellen, als dies für Rechtsfolgenbelehrungen im Sozialrecht und vergleichbare Transparenzpflichten für Sonderkündigungsrechte im Privatrecht gilt. Es ist Schrift-, jedenfalls Textform zu verlangen.
3.Der Hinweis muss klar, vollständig, verständlich und eindeutig sowie durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung einem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass dieser durch einen Kassenwechsel die Zahlung des Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung vermeiden kann. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V bei der formularmäßigen Angabe der Rechtsgrundlagen für die Zusatzbeitragserhebung außerhalb des eigentlichen Bescheidtextes ohne Hinweis auf die besondere Gestaltungsmöglichkeit genügt diesen Ansprüchen nicht.
4.Eine unzureichende Umsetzung der Hinweispflicht ist als deren Nichterfüllung zu bewerten.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 und der Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages durch die Beklagte für die Zeiträume ab April 2010 in Höhe von monatlich 8 EUR und ab Januar 2011 in Höhe von monatlich 15 EUR.

Der Kläger ist bei der Beklagten Mitglied. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab 1. April 2010 ein Zusatzbeitrag von monatlich 8 EUR erhoben werde. Dieses Schreiben ist auf der ersten Seite vom Vorstand der Beklagten, Sch , unterzeichnet. Ein Sonderkündigungsrecht findet auf dieser Seite des Schreibens keine Erwähnung. Auf der Rückseite befinden sich zwei Textblöcke. Der erste ist überschrieben: "Gute Gründe für die City BKK", der zweite: "Weitere allgemeine Hinweise". Der zweite Textblock ist in merklich kleinerer Schrift als der Text der Vorderseite und des ersten Textblocks dargestellt. Als sechster Unterpunkt im zweiten Textblock erfolgen Ausführungen, die überschrieben sind mit: "Rechtsgrundlagen (Auszüge)". Darin findet sich das wortwörtliche Zitat von § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V.

Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 12. April 2010. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet und zahle nun als versicherter Rentner weiterhin Beiträge. Er sei zu weiteren Erhöhungen nicht bereit. Am 14. April 2010 erhob er Klage. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2010 zurück. Sie erhebe von ihren Mitgliedern auf satzungsmäßiger Grundlage ab April 2010 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag unabhängig vom Einkommen der Versicherten von monatlich 8 EUR. Wegen der Einzelheiten der Änderung der Satzung und der weiteren Gründe des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 136 Abs 2 Satz 1 SGG auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger die Erhöhung des Zusatzbeitrages auf 15 EUR mit. Ein Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht findet sich auch bei diesem Schreiben nur auf der Rückseite bei der Passage zu den Rechtsgrundlagen innerhalb des Textblocks mit reduzierter Schriftgröße. Den Widerspruch des Klägers vom 18. Januar 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 zurück. Der Kläger hat seine Klage erweitert und auch gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 gerichtet. Wegen Misswirtschaft der Geschäftsführung der Beklagten könnten von ihm nicht höhere Beiträge verlangt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2010 und den Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 aufzuheben.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für zutreffend und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Diese verletzen Rechte des Klägers, weil sie rechtswidrig die Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen für Zeiträume feststellen, in denen wegen des unterbliebenen Hinweises auf das Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs 4 Satz 7 SGB V eine solche Pflicht nicht bestand.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zusatzbeitrages ist § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 9 der Satzung der Beklagten. Allerdings war die Beklagte an der Erhebung des Zusatzbeitrages wegen § 175 Abs 4 Satz 7 SGB V gehindert, weil sie den Kläger nicht in gesetzeskonformer Weise auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen hat.

Nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V kann die Mitgliedschaft abweichend von den allgemeinen Regeln bis zur erstmaligen Fälligkeit der Erhebung des Zusatzbeitrages (Variante 1) oder der Erhöhung des Zusatzbeitrages (Variante 2) gekündigt werden, wenn die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag erhebt. § 175 Abs 4 Sätze 6 und 7 SGB V treffen folgende Regelung: "Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum."

Die Erhebung von Zusatzbeiträgen ist Eingriffsverwaltung, weshalb sie nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf. Wegen § 175 Abs 4 Satz 7 SGB V ist die Erteilung des Hinweises nach Satz 6 zwingende Voraussetzung für die Erhebung des Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung. Der Gesetzgeber ordnet in Satz 7 der Vorschrift eine rechtshindernde Einwendung gegen das Entstehen einer Zusatzbeitragspflicht an. Denn die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags verschiebt sich bei Nichterfüllung der Hinweispflicht solange, wie diese Pflicht nicht erfüllt ist. Für diese Zeiträume darf die Krankenkasse die Zusatzbeiträge nicht erheben oder erhöhen. Sofern sie diese dennoch einzieht, geschieht dies ausweislich der Formulierung der Vorschrift, die nicht etwa nur die Fälligkeit, sondern den Anspruch selbst betrifft, ohne Rechtsgrundlage und hat ggf. bereits erfolgte Zusatzbeitragszahlungen zu erstatten. Die rechtshindernde Einwendung ist von Amts wegen zu beachten. Subjektive Voraussetzungen oder Kausalzusammenhänge zwischen einer Verletzung der Hinweispflicht und der Ausübung oder Nichtausübung des Sonderkündigungsrechtes werden durch das Gesetz nicht normiert. Der gesetzlich geforderte Hinweis ist tatbestandliche Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage. Es kommt also unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnis des Mitglieds über sein Kündigungsrecht oder von den konkreten Umständen des Einzelfalles ausschließlich darauf an, ob und wann die Hinweispflicht erfüllt wurde.

Eine unzureichende Umsetzung der Hinweispflicht nach Satz 6 der Vorschrift ist als Nichterfüllung zu bewerten, denn das Gesetz erwartet von der rechtsstaatlich arbeitenden Sozialverwaltung eine richtige Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten. Das Gesetz konkretisiert allerdings nicht ausdrücklich, in welcher Form und mit welcher Intensität die Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sind. Die Gesetzesmaterialien vermerken insofern lediglich: "Die Hinweispflicht soll den Mitgliedern ermöglichen, frühzeitig zu einer günstigeren Krankenkasse zu wechseln." (BT-Drs 16/3100 S. 158); den Ausschussmaterialien ist lediglich eine Wiedergabe der inhaltlichen Neuregelung zu entnehmen (BT-Drs 16/4247 S 51). Zu beachten ist insoweit allerdings, dass es der Gesetzgeber für notwendig gehalten hat, über die Pflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I (Aufklärung, Beratung und Auskunft) hinaus den Zusatzbeiträge erhebenden Krankenkassen ausdrücklich eine Hinweispflicht über das den Mitgliedern eingeräumte Gestaltungsrecht aufzuerlegen. Weder soll die üblicherweise zu erwartende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften nach deren verfassungsmäßiger Publizierung noch die durch die Sozialleistungsträger und deren Verbände ohnehin zu gewährleistende Aufklärung der Mitglieder ausreichen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber darüber hinaus den Hinweis und er knüpft daran zwei erhebliche Rechtsfolgen, indem er das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats nach der Erfüllung der Hinweispflicht zulässt und die Erhebung der Zusatzbeiträge oder deren Erhöhung solange unterbindet. Der Hinweispflicht wird daher auch nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung genügt, zumal der Hinweis nicht nur vor der Einführung sondern auch vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrages gegeben werden muss.

Aus diesen Umständen schließt die Kammer, dass an die Hinweispflicht nicht weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, als dies für Rechtsfolgenbelehrungen im Sozialrecht (vgl nur BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R mwN) und vergleichbare Transparenzpflichten für Sonderkündigungsrechte im Privatrecht (etwa bei der Erhöhung von Preisen für Leistungen in Dauerrechtsverhältnissen, wie die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas) gilt (vgl BGH, Urteil vom 09.02.2011, VIII ZR 295/09 , RdNr 36). Dass der Gesetzgeber die Formulierung "Hinweis" und nicht "Belehrung" verwendet hat, spricht nicht gegen diesen strengen Maßstab, weil es nicht darum geht, dass den Mitgliedern Rechtsfolgen verdeutlicht, sondern Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Dass Informationen als "Hinweis" zu vermitteln sind, schließt daher nicht aus, dass der Hinweis bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat. Zwar muss der geforderte Hinweis nicht zusammen mit der Beitragsfestsetzung erteilt werden. Wegen der vom Gesetzgeber ersichtlich angenommenen Bedeutung des Gestaltungsrechts für den Einzelnen und das System der Krankenkassen und der an die Nichterfüllung der Hinweispflicht geknüpften Folgen ist nach Auffassung der Kammer Schrift- oder jedenfalls Textform zu verlangen. Zudem muss der Hinweis klar, vollständig, verständlich und eindeutig sowie durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung einem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass dieser durch einen Kassenwechsel die Zahlung des Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung vermeiden kann. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bei der Angabe der Rechtsgrundlagen für die Zusatzbeitragserhebung ohne Hinweis auf die besondere Gestaltungsmöglichkeit genügt diesen Ansprüchen nicht.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie enthalten neben allgemeinen Ausführungen zur Notwendigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrages vor allem Angaben zur möglichst günstigen Zahlung. Das Sonderkündigungsrecht wird im Bescheid, also im unterschriebenen Bereich mit Verfügungssatz und dessen Gründen, nicht erwähnt. Eine entsprechende Information lässt sich erst auf der Rückseite des Schreibens im (tatsächlich) Kleingedruckten unter der Überschrift "Weitere allgemeine Hinweise" als eine Passage des sechsten bzw fünften Abschnitts unter der Überschrift "Rechtsgrundlagen (Auszüge)" und als durch bloße Wiedergabe des Wortlauts von § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V entdecken. Die Hinweise sind zudem in kleiner Schriftgröße gehalten. Eine Verdeutlichung, dass ein Gestaltungsrecht eingeräumt ist, lässt sich nicht erkennen. Aufmerksamkeit für das Gestaltungsrecht wird nicht geweckt. Die Zuordnung der Textpassage des Normzitats zu den Rechtsgrundlagen stellt die Information in einen völlig anderen Zusammenhang. Diese ist so an einer Stelle versteckt, an der ein durchschnittlicher Leser sie nicht erwarten müsste. Da die Gestaltung des Bescheides über die Erhöhung des Zusatzbeitrages dem Bescheid bei erstmaliger Erhebung des Zusatzbeitrages vergleichbar war, geht die Kammer davon aus, dass es sich nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall handelt. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erweckt bei der Kammer den Eindruck, dass die Beklagte trotz Widergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte. Die Anforderungen an die Realisierung der Hinweispflicht nach § 175 Abs 4 Satz 6 SGB V sind damit durch die angefochtenen Bescheide nicht erfüllt.

Der Verwaltungsakte lässt sich auch kein weiterer Umstand entnehmen, der auf einen Hinweis parallel oder zeitlich versetzt zu den Bescheiden hindeutet. Sofern die Beklagte noch mit Schreiben vom 20. Juni 2011 die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes wiedergibt, dass auch durch Mitgliederzeitschriften der Hinweispflicht Genüge getan werden könnte, sofern die Informationen deutlich und nachweisbar rechtzeitig erfolgen, haben diese Ausführungen ersichtlich keinen Bezug zum Fall des Klägers. Weder sind der Inhalt und die Gestaltung einer entsprechenden Mitgliederzeitschrift noch deren Zugang beim Kläger vorgetragen, geschweige denn belegt. Zudem hat die Kammer Zweifel daran, dass wegen der über die Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I hinaus gehenden Hinweispflicht entsprechende Informationen in einer Mitgliederzeitschrift der gesetzgeberischen Intention genügen können. Insofern fragt sich schon, inwieweit bei solchen Druckerzeugnissen eine ernsthafte Erwartung angenommen werden kann, dass sie – anders als bei einem Bescheid – auch vom durchschnittlichen Adressaten (innerhalb angemessener Zeit) zur Kenntnis genommen werden.

Da im Falle des Klägers weder auf das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung des Zusatzbeitrages ab April 2010 noch anlässlich dessen Erhöhung ab Januar 2011 hingewiesen wurde und dies bislang nicht nachgeholt wurde, braucht der Kläger insoweit die an ihn gerichteten Forderungen nicht erfüllen. Da seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum Ende des laufenden Monats endet, betrifft die Entscheidung den gesamten Zeitraum bis zur Schließung der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverteidigung durch den Kläger. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Rudnik

Hinweise:

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Berlin schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) idF vom 9. Dezember 2009 (GVBl. S. 881) bzw.der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter den Internetadressen www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv bzw. www.erv.brandenburg.de abgerufen werden

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Rechtskraft
Aus
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