L 3 U 445/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 157/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 445/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Abgrenzung von Unfällen im Rahmen des Betriebssports und Unfällen im Rahmen wettkampfähnlicher Veranstaltungen. - Unfälle, die sich bei den Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften der Inneren Verwaltung ereignen, stehen nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 29.01.2010 ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist.

Der 1976 geborene Kläger ist bei der Gemeinde A-Stadt im Allgäu angestellt. Er hat sich im Rahmen der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften der Inneren Verwaltung am 29.01.2010 eine bicondyläre Tibiakopfluxationstrümmerfraktur links zugezogen. Dr. S. hat mit Durchgangsarztbericht eine Tibiakopfluxation sowie eine Tibiakopf-Mehrfragmentfrak-tur des linken Kniegelenks diagnostiziert. Der Kläger ist deswegen stationär in der Klinik St.V. vom 29.01.2010 bis 10.02.2010 behandelt worden.
Dr. S. hat mit Entlassungsbericht vom 17.02.2010 mitgeteilt, dass sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet hat. Der Kläger ist bei reizlosen Wundverhältnissen und innenliegendem Nahtmaterial aus der stationären Behandlung entlassen worden.

Die Gemeinde A-Stadt hat mit Unfallanzeige vom 24.02.2010 ausgeführt, es habe sich um die Bayerische Behörden-Skimeisterschaft diverser bayerischer Behörden gehandelt. Von der eigenen Gemeinde hätten 11 Personen teilgenommen. Insgesamt seien es rund 400 betriebsfremde Teilnehmer gewesen, die an der einmal jährlich stattfindenden Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft teilgenommen hätten. Die Gemeinde A-Stadt habe für ihre teilnehmenden Mitarbeiter (11 Personen bei insgesamt ca. 100 Mitarbeitern) Dienstbefreiung gewährt und rund 600,00 EUR an Kosten übernommen.

Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.03.2010 ausgesprochen, in dieser Angelegenheit bestehe keine Leistungspflicht, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Die Teilnahme an der Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft der Inneren Verwaltung sei dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnen, da es sich weder um einen Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.

Der Kläger hat mit Widerspruch vom 15.04.2010 hervorgehoben, auch von Seiten der Gemeinde A-Stadt sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beabsichtigt gewesen. Die Veranstaltung werde als Anlass dafür genutzt. Der Wettbewerb bzw. das Skifahren habe nur einen Teil davon dargestellt. Den weitaus größeren Zeitanteil würden die Mitarbeiter in gemütlichem Beisammensein verbringen. Der 2. Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt hat unter dem 14.04.2010 bestätigt, dass sich der Unfall während einer sportlichen Veranstaltung (Bayerische Behörden-Skimeisterschaft in N.) ereignet habe. An dieser Veranstaltung hätten der Vertreter des 1. Bürgermeisters sowie 10 Mitarbeiter aus allen 3 Abteilungen und dem gemeindlichen Bauhof teilgenommen. Die Teilnahme an der Veranstaltung habe somit der Pflege der Verbundenheit zwischen der Amtsleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten der einzelnen Abteilungen untereinander gedient. Gerade bei den Mannschaftswettbewerben während dieser Veranstaltung stünden der Teamgedanke und die Zusammengehörigkeit im Vordergrund. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung stehe allen Beschäftigten der Gemeinde A-Stadt offen. Die Kosten der Teilnahme der Beschäftigten der Gemeinde A-Stadt an der Behörden-Skimeister-schaft trage gänzlich der Arbeitgeber. Die Teilnahme an der Veranstaltung werde für das eigene Personal im Vorfeld intern durch die Gemeinde A-Stadt organisiert. Für die Teilnahme gewähre die Gemeinde A-Stadt Dienstbefreiung; die Veranstaltung finde zum Teil während der Dienstzeit statt.

Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 zurückgewiesen. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es habe sich auch nicht um eine sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, da nur 11 von ca. 100 Mitarbeitern der Gemeinde A-Stadt teilgenommen hätten bei insgesamt ca. 400 betriebsfremden Personen von diversen bayerischen Behörden.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Klage vom 02.06.2010 darauf hingewiesen, es gäbe genug Alternativen für sportliche Wettkämpfe. Dazu brauche es keine Bayerische Behörden-Skimeisterschaft. Das sportliche Interesse sei ein rein untergeordnetes und zu vernachlässigendes gewesen. Vielmehr sei Sinn und Zweck nicht nur die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls des Gemeindepersonals gewesen, sondern auch die Förderung des fachlichen Dialogs während der Veranstaltung, was der Gemeinde zugute komme und Veranstaltungszweck sei.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Unfall-Akten der Beklagten beigezogen und nach entsprechender Ankündigung vom 13.08.2010 die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2010 abgewiesen. Bei der Teilnahme des Klägers an der 39. Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft der Inneren Verwaltung habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung seines Arbeitgebers gehandelt. Schirmherr sei der Regierungspräsident von Schwaben gewesen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass die Bayerische Behörden-Skimeisterschaft tatsächlich von allen Beschäftigten der Gemeinde A-Stadt hätte besucht werden sollen. Nach den vorhandenen Angaben habe die Teilnahme zwar allen Beschäftigten offen gestanden. Aus dem Anlass der Veranstaltung (Ski-Wettbewerbe) sei ersichtlich gewesen, dass nur ein begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen werden würde. Denn auch in einer Gemeinde wie A-Stadt sei nicht davon auszugehen, dass alle Beschäftigten an Ski-Wettbewerben teilnehmen wollten. Auch sei zumindest hinsichtlich der alpinen Ski-Wettbewerbe ein Gefahrpotential gegeben gewesen, das viele Beschäftigte von der Teilnahme habe absehen lassen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 06.10.2010 ging am selben Tag beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats wurden die Unfall-Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Nach einer Internetrecherche wies der Senat die Beteiligten mit Nachricht vom 03.11.2010 darauf hin, dass die im Internet publizierten Berichte über die 37. und 39. Bayerische Behörden-Skimeister- schaften der Inneren Verwaltung zweifelsfrei den Wettkampfcharakter der Veranstaltung belegen würden.

Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom 16.01.2011, der Unfall des Klägers habe sich nicht unmittelbar beim Wettkampf ereignet. Zweck der Veranstaltung sei der Austausch der Mitarbeiter untereinander sowie mit der Unternehmensleitung gewesen. Die Skimeisterschaft habe auch zeitlich gesehen nur das Rahmenprogramm gebildet. Auch ein Marketing-Effekt sei nicht zu vernachlässigen, wenn viele Teilnehmer aus einem Wintersportort an einer Wintersportveranstaltung teilnehmen würden, an welchem sämtliche Behörden Bayerns teilnehmen könnten. Weiterhin müsse richtigerweise auf die eingeladenen Abteilungen abgestellt werden; dann würde es sich um 11 Teilnehmer von ca. 50 Eingeladenen handeln. Es sei lebensfremd, eine Teilnahme sämtlicher Mitarbeiter zu erwarten. Ungeachtet dessen, dass auch eine passive Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung möglich gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde A-Stadt örtlich als Wintersportort präsentiere, sogar selbst Liftanlagen betreibe und insoweit auch von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden müsse. Weiterhin sei die Fahrt zur Veranstaltung mit dem Geschäftswagen während der Arbeitszeit und nur mit Kollegen erfolgt. Die Skikarte sei von dem Arbeitgeber bezahlt worden. Die Teilnahme sei grundsätzlich nur Beschäftigten des öffentlichen Dienstes offen. Auch Schüler in Skischullagern seien gesetzlich unfallversichert, obwohl dort selbstverständlich auch Skirennen ausgetragen würden und nicht alle Schüler am Skilager teilnehmen könnten bzw. wollten.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2011 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend dem Schriftsatz vom 06.10.2010,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.09.2010 sowie den Bescheid vom 15.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 29.01.2010 ein Arbeitsunfall ist.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 08.09.2010 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend
§ 136 Abs.2 SGG auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 15.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2010 mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2010 zutreffend abgewiesen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R mit weiteren Nachweisen).

Danach steht die 39. Bayerische Behörden-Skimeisterschaft der Inneren Verwaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, weil diese im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die nicht alle Betriebsangehörigen, auch die nicht Sportinteressierten, einbezieht. Als rein "sportliche" Gemeinschaftsveranstaltung sind Unfälle, die sich hierbei ereignen, nicht gesetzlich unfallversichert (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R).

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder auch eine mehrtätige Skiausfahrt sind nicht versichert (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R).

Hiervon ausgehend ist darauf hinzuweisen, dass weder alle Betriebsangehörigen der Inneren Verwaltung des Freistaats Bayern noch alle Mitarbeiter der Gemeinde A-Stadt einbezogen worden sind. Vielmehr haben aus dem Bereich der Inneren Verwaltung des Freistaates Bayern an der 39. Bayerischen Behörden-Skimeisterschaft nur etwa 400 Mitarbeiter teilgenommen; aus den Reihen der Gemeinde A-Stadt mit ca. 100 Mitarbeitern hat sich die Zahl der Teilnehmer auf 11 Mitarbeiter beschränkt. Eindrucksvoll belegt in diesem Zusammenhang der im Internet veröffentlichte Bericht über die 39. Bayerische Behörden-Skimeisterschaft der Inneren Verwaltung vom 29./30.01.2010, dass bei dieser Sportveranstaltung der Wettkampfcharakter weit im Vordergrund gestanden hat. Dort hat der Regierungspräsident von Schwaben, K. M. S., mit folgenden Worten Danke gesagt: "Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern von nah und fern für euer Kommen und Mitmachen bei den sportlichen Wettkämpfen und die tolle Stimmung, die Ihr alle mitgebracht habt! Allen Helferinnen und Helfern für Eueren großen Einsatz, die hervorragende Vorbereitung und den reibungslosen Ablauf auch bei den schwierigen Wetterbedingungen! Allen Verantwortlichen, dem Ski-Club N. und seinem 1. Vorstand, K. S., der N. Marketing GmbH mit R. F. und M. H., der Bergwacht N. und dem Roten Kreuz! Auf ein Wiedersehen in 4 Jahren im schönen Markt N. freuen sich F. E., 1. Bürgermeister und M. K., Kämmerer." (vgl. www2.jour-sports.com). - In dem im Internet veröffentlichten Bericht sind weiterhin die Teilnehmer nach Geschlecht und Altersklassen getrennt aufgeführt und unter Angabe der jeweiligen Beschäftigungsstelle (z.B. Gemeinde A-Stadt, Stadt N., Stadt L. usw.) unter Angabe der Laufzeit gelistet.

Der Senat verkennt nicht, dass entsprechend dem Vorbringen des Klägers und der aktenkundigen Bestätigung des 2. Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 14.04.2010 die Kosten der Teilnahme der Beschäftigten der Gemeinde A-Stadt an der Behörden-Skimeisterschaft gänzlich von dem Arbeitgeber getragen worden sind und die Gemeinde A-Stadt für die Teilnahme Dienstbefreiung gewährt bzw. die Veranstaltung zum Teil während der Dienstzeit stattgefunden hat. Gleiches gilt für die Anreise mit dem Geschäftswagen der Gemeinde A-Stadt und nur mit Arbeitskollegen. Diese vorstehend genannten Umstände belegen zwar eine erhebliche Nähe zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter der Gemeinde A-Stadt, sind jedoch nicht ausreichend, um einen Versicherungsschutz im Sinne von § 8 Abs.1 SGB VII zu begründen. Denn Adressat der genannten Vergünstigungen ist hier nur ein kleiner exklusiver Teil der Mitarbeiter der Inneren Verwaltung des Freistaates Bayern bzw. der Gemeinde A-Stadt gewesen, die sich hier wettkampfähnlich gemessen haben.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nicht bei einem gezeiteten Rennen gestürzt ist, sondern sich erst auf der Fahrt zu dem Startpunkt des Wettbewerbs befunden hat (vgl. Unfallanzeige der Gemeinde A-Stadt vom 24.02.2010). Auch weitere Nebenaspekte lassen es nicht zu, einen Unfallversicherungsschutz gemäß § 8 Abs.1
Satz 1 SGB VII anzunehmen. Insbesondere ist der Kläger nicht als Mitarbeiter der N. Marketing GmbH zu Werbezwecken abgefahren. Nebeneffekte wie ein geselliges Beisammensein oder auch der Austausch mit anderen Mitarbeitern der Inneren Verwaltung des Freistaats Bayern lassen hier den Wettkampfcharakter der 39. Bayerischen Behörden-Skimeisterschaften der Inneren Verwaltung nicht entfallen.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 08.09.2010 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved