S 5 AS 177/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 177/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1415/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die verfassungsgemäße Höhe und Zusammensetzung der den Klägern seit dem 01.01.2011 zu gewährenden Leistungen nach dem Zwei-ten Buch Sozialgesetzbuch - Grund¬sicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) leben zusammen mit ihren drei 3-, 10- und 14-jährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II, nachdem der Kläger zu 1) vorher Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) bezogen hatte.

Mit Bescheid vom 18.06.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.01.2011. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben den Regelleistungen und den Kosten der Unterkunft einen Zu-schlag gemäß § 24 SGB II a.F. in Höhe von monatlich 250,- EUR. Zudem wurden von dem Beklagten neben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch Rentenversicherungsbeiträge übernommen. Mit Änderungsbescheiden vom 26.07.2010, vom 11.08.2010 und vom 23.08.2010 wurde die Leistungsbewilligung lediglich für den Monat August 2010 abgeändert.

Nach dem Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I, S. 1885) durch den Gesetzgeber erliess der Beklagte am 23.12.2010 hinsichtlich des Monats Januar 2011 einen Änderungsbescheid. Dabei wurde der Zuschlag gemäß § 24 SGB II a.F. nicht mehr berücksichtigt; zudem wurden keine Rentenversicherungsbeiträge mehr von dem Beklagten übernommen.

Den am 14.01.2011 erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass weiterhin der Zuschlag entsprechend § 24 SGB II a.F. zu berücksichtigen sei. Auch seien weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zu übernehmen.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011 zu-rück. Aufgrund des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 zum 01.01.2011 seien der Zuschlag gemäß § 24 SGB II a.F. und die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge weggefallen, so dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei.

Am 21.02.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Regelsätze entsprächen nicht den Vorgaben des Bundesverfas-sungsgerichts in dessen Entscheidung vom 09.02.2010. Da der Gesetzgeber nicht binnen der ihm gesetzten Frist eine Regelung zur Festsetzung der Regelsätze getroffen hat, sei es Aufgabe der Gerichte festzulegen, wie hoch die Regelsätze sein müssen, um ein würdevolles Existenzminimum zu sichern. Auch nach der erfolgten (rückwirkenden) Erhöhung der Regelbedarfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453) sei nicht von einer Bedarfsdeckung durch die Regelsätze auszugehen. Zum einen sei die Reduzierung der Bezugsgruppe der Einpersonenhaushalte im Rahmen der Bedarfsermittlung von 20% auf 15% zu beanstanden. Zum anderen führe die Einbeziehung der sogenannten "Aufstocker" zu einem Zirkelschluss. Des Weiteren bestünden aufgrund der Tatsache, dass am Ende des Gesetzgebungsprozesses im Vermittlungsausschuss eine weitere Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2012 als Kompromiss beschlossen wurde, erhebliche Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und demnach Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsermittlung. Zuletzt sei auch der Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II a.F. und der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge verfassungsrechtlich zweifelhaft. &8195; Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2010 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 zu verurteilen, ihnen Grundsicherungsleistungen in Höhe des Existenzminimums zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Regelbedarfe nunmehr verfassungsgemäß ermittelt worden seien. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei entsprochen worden.

Am 25.03.2011 wurden dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) jeweils 5,- EUR monat-lich für die Monate Januar bis März 2011 entsprechend der rückwirkenden Erhöhung der Regelbedarfe ab Januar 2011 nachgezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklag¬ten, deren wesent-licher Inhalt Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen ist, Bezug ge-nommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozi¬algerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Bescheid vom 23.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 war nicht rechtswidrig. Zudem hat der Beklagte den Klägern mit der am 25.03.2011 erfolgten Nachzahlung Leistungen für den Monat Januar 2011 in rechtmäßiger Höhe gewährt.

Streitgegenstand ist die Höhe der den Klägern im Monat Januar 2011 zu gewähren-den Regelbedarfe sowie der Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II a.F. und der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge ge-mäß § 3 Abs. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) a.F. zum 01.01.2011.

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden ab 01.01.2011 als Regelbedarf zur Siche-rung des Lebensunterhalts bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364,- EUR anerkannt. Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328,- EUR anzuerkennen (§ 20 Abs. 4 SGB II). Der Regelbedarf bei Kindern beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 215,- EUR und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,- EUR (vgl. § 23 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 2 RBEG). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) festgelegt (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453).

Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.

Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG a.a.O., Rn. 133) und erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG a.a.O., Rn. 135 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen zu treffen. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (BVerfG a.a.O., Rn. 136f). Der Umfang dieses Leistungsanspruchs hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisie-ren. Ihm kommt Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leis-tungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG a.a.O., Rn. 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten, sachgerechten, nachvollziehbaren und schlüssigen Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, auf der Grundlage verlässlicher Zahlen zu bemessen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 139 bzw. 142).

Ausgehend von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen ist die Regelbedarfsermittlung nach dem RBEG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das verwendete Statistikmodell, d.h. die Bedarfsermittlung auf Basis von Sonderauswertungen, die das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der von ihm erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 durchgeführt hat, ist als vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums zu betrachten.

Die erfolgte Abgrenzung der Referenzhaushalte gemäß § 3 RBEG und die erfolgte Abgrenzung unterer Einkommensschichten gemäß § 4 RBEG sind nicht als verfas-sungswidrig zu werten. Die Entscheidung, keine Haushalte als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, die ausschließlich von den existenzsichernden Leistungen nach SGB II und SGB XII leben, hingegen Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII ab dem ersten Euro Erwerbsweinkommen als Referenzhaushalt zu berücksichtigen (vgl. auch Begründung des RBEG in Drucksache Bundestag 17/3404, S. 87ff), hat der Gesetzgeber sachgerecht damit begründet, dass nur Haushalte in der Referenzgruppe verbleiben (sollen), die von Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Die Kritik, dass Zirkelschlüsse durch die Berücksichtigung der sogenannten "Aufstocker" entstünden, verkennt, dass der Verzicht auf die Berücksichtigung dieser Haushalte zu einer erheblichen Anhebung des ermittelten Existenzminimums führen und die Anwendung dieser Methode den Kreis der Leistungsberechtigten bei jeder zukünftigen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Schritt für Schritt erheblich erweitern würde. Als sachgerechte Methode zur Ermittlung des zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Regelbedarfs könnte dieser Ansatz nicht betrachtet werden; ein vollständiger Ausschluss der Zirkelschlusshaushalte ist demnach nicht möglich. Auch die weitere Begründung des Gesetzgebers zur nicht erfolgten Herausnahme weiterer Haushalte (wie z.B. Wohngeld- oder BAföG-Bezieher und "versteckt", "verdeckt" bzw. "verschämt" armer Personen) basiert auf sachgerechten Erwägungen (vgl. dazu Drucksache Bundestag 17/3404, S. 88). Zudem ist die ge-mäß § 4 RBEG erfolgte Beschränkung der berücksichtigten Einpersonenhaushalte auf 15% gegenüber 20% bei den Familienhaushalten sachgerecht begründet worden (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 89). Bei den Einpersonenhaushalten wurden gemäß § 3 RBEG erheblich mehr Haushalte ausgeschlossen als bei den Familienhaushalten, so dass eine Differenzierung vertretbar ist, demnach methodisch und erst recht nicht verfassungsrechtlich angreifbar ist. Das Gericht verkennt nicht, dass ein größerer Umfang der berücksichtigten "unteren" Referenzhaushalte, d.h. mehr als 15% oder 20%, Einfluss auf die Bedarfsermittlung haben würde. Die Beschränkung auf den genannten Umfang ist indes eine politische Entscheidung, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist sie nicht, da sie auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH). Verfassungsrechtlich bedeutsam ist allein die Berücksichtigung eines hinrei-chend großen Anteils, um valide Ergebnisse zu erzielen.

Dadurch dass Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen entweder nicht mehr vorgenommen oder durch Sonderauswertungen berichtigt wurden, ist zudem einer entscheidenden Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 173ff) entsprochen worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein (BVerfG a.a.O., Rn. 170). Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen; Schätzungen "ins Blaue hinein" laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider (BVerfG a.a.O., Rn. 171). Der Gesetzgeber hat nunmehr die Abweichungen von dem gewählten Statistikmodel nachvollziehbar begründet (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 52ff), so dass die jeweiligen Kürzungen sachlich gerechtfertigt sind. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgaben für alkoholische Getränke und Tabakwaren, den Gaststättenbesuch, Verkehr sowie die Nutzung von Mobilfunktelefonen. Hinsichtlich dieser Ausgaben, die nicht das physische Überleben, sondern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben betreffen, hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - einen weiten Gestal-tungsspielraum. Die Entscheidung über den Abschlag der einzelnen Verbrauchsausgabe kann politisch unterschiedlich bewertet werden, verfassungsrechtlich angreifbar ist sie - soweit sie auf sachgerechten Erwägungen und empirischer Grundlage beruht - hingegen nicht.

Durch die nunmehr erfolgte Anbindung der Fortschreibung der Regelbedarfe an die Entwicklung der Preise und Nettolöhne (vgl. § 7 RBEG, § 28a SGB XII) ist einer weiteren maßgeblichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 183ff) entsprochen worden. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs aufgrund der Tatsache, dass am Ende des Gesetzgebungsprozesses im Vermittlungsausschuss eine weitere Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2012 als Kompromiss beschlossen wurde, vorgetragen werden, kann diesen jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsermittlung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht gefolgt werden. Die für diesen Zeitraum gesetzlich vorgesehenen Bedarfe entsprechen den nachvollziehbar dargelegten Ermittlungen in der ursprünglichen Begründung des Gesetzes (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 52ff). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der den Klägern im Monat Januar 2011 zu gewährenden Regelbedarfe. Demnach kann offenbleiben, ob die für die Zeit ab 01.01.2012 vorgesehenen Regelbedarfe verfassungsgemäß (ermittelt worden) sind.

Die Gewährung eines Regelbedarfs in Höhe von jeweils "lediglich" 328,- EUR für die beiden Kläger gemäß § 20 Abs. 4 SGB II ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 189). Darüber hinaus sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der (Ermittlung) der Kinderbedarfe (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 190ff) nunmehr beachtet worden. Zum einen wurden eigenständige nachvollziehbare Ermittlungen zu den Familienhaushalten durchgeführt (vgl. Drucksache Bundestag 17/3404, S. 64ff), zum anderen wurden zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche besondere Anspruchsgrundlagen geschaffen (vgl. §§ 28, 29 SGB II). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche höher festgesetzt wurden, als es die Bedarfsberechnungen aus des EVS ergeben haben (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH).

Auch der Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II a.F. und der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 3a SGB VI a.F. durch das Haushaltsbegleitgesetz (vgl. Art. 15 Nr. 4 bzw. Art. 19 Nr. 2 b)) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich dieser über die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hinausgehenden Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Die Berufung wird indes gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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