S 10 AS 302/08

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 10 AS 302/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 388/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Hat der Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II bestandskräftig durch Verwaltungsakt als Darlehen bewilligt, kann er zur Durchsetzung der Rückzahlungspflicht grundsätzlich mittels Leistungsbescheid vorgehen. Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00).

2) Der Darlehensbescheid kann allerdings nur dann eine geeignete und ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung der Rückzahlungspflicht mittels Leistungsbescheid darstellen, wenn bereits in der Ausgangsentscheidung zumindest Modalitäten betreffend die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung festgelegt wurden, soweit hierzu im SGB II keine gesetzliche Regelung existiert.
1. Der Rückforderungsbescheid vom 27.02.2007 über darlehensweise gewährte Leistungen nach dem SGB II in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.11.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung darlehensweise gewährter Leistungen nach dem SGB II.

Die Klägerin beantragte am 31.05.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei dem damals zuständigen Main-Kinzig-Kreis (im Folgenden: MKK). Im Zusammenhang mit der Antragstellung legte die Klägerin einen notariellen Übergabevertrag vom 05.05.1988 vor, ausweislich dessen der Vater der Klägerin dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehrere landwirtschaftliche Grundstücke gegen Einräumung eines Wohnrechts übertragen hatte. Des Weiteren legte die Klägerin einen notariellen Kaufvertrag vom 06.05.2005 vor, wonach diese mehrere in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zu einem Gesamtpreis in Höhe von 18.497,50 EUR veräußert hatte. Weiterhin teilte die Klägerin dem MKK im Rahmen der Antragstellung mit, dass die in ihrem Eigentum stehenden Äcker und Wiesen in einem Wasserschutzgebiet sowie in einem Auenschutzgebiet lägen und aus diesem Grund unverkäuflich seien. Daneben führte die Klägerin aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Bauland nur sehr schwer zu veräußern sei.

Mit Bescheiden vom 27.07.2005, 04.11.2005, 21.03.2006, 11.05.2006 und 05.09.2006 gewährte der MKK der Klägerin Leistungen ab dem 31.05.2005 bis 31.01.2007. Sämtliche Bewilligungsbescheide enthalten auf Seite 2 folgenden fett gedruckten Absatz:

"Die Hilfegewährung erfolgt in Ihrem Fall zunächst darlehensweise gemäß § 23 SGB II, da noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Sie über verwertbares Vermögen in Sinne des Sozialgesetzbuches verfügen."

Nachdem die Klägerin am 27.11.2006 einen Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 12.10.2006 als Helferin beschäftigt wurde sowie eine erste Bezügeabrechnung für den Oktober 2006 vom 09.11.2006 betreffend einen Nettoverdienst in Höhe von 599,14 Euro vorgelegt hatte, hob der MKK mit Bescheid vom 27.02.2007 die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 01.11.2006 gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 1 SGB III auf und forderte von der Klägerin die für den Monat November 2006 erbrachten Leistungen in Höhe von 365,16 EUR gemäß § 50 SGB X zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 27.02.2007 verpflichtete der MKK hat die Klägerin unter Hinweis auf § 488 Abs. 3 BGB zum Ersatz der mit den oben genannten Bescheiden darlehensweise gewährten Leistungen in Höhe von 6.578,65 EUR, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit zwei Schreiben vom 27.03.2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.02.2008 erhob.

Nachdem der MKK die der Klägerin gegenüber geltend gemachte Rückforderungssumme von insgesamt 6.943,81 EUR auf 6.509,92 EUR reduziert hatte, wandte er sich mit weiterem Schreiben vom 14.11.2007 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und bat um ergänzende Auskünfte, um abschließend prüfen zu können, ob die gezahlten Leistungen nach dem SGB II als Beihilfe oder als Darlehen zu zahlen gewesen seien. Des Weiteren ersuchte der MKK während des laufenden Widerspruchsverfahrens das zuständige Ortsgericht in D. III um eine Schätzung des derzeitigen Verkehrswertes der im Eigentum der Klägerin liegenden Grundstücke, woraufhin das Ortsgericht den Gesamtwert zum Zeitpunkt 01.11.2007 mit 88.930,00 EUR (Gebäude- und Freifläche E-Str. , A-Stadt) sowie mit 29.985,00 EUR (Gebäude- und Freifläche F-Weg, A-Stadt) ansetzte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008 wies der MKK den Widerspruch der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.02.2007 betreffend die Einstellung der Leistungen ab November 2006 sowie die damit verbundene Rückforderung in Höhe von 365,16 EUR als unbegründet zurück. Die hierauf zum Sozialgericht Fulda erhobene und dort unter dem Aktenzeichen S 10 AS 303/08 geführte Klage hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung am 22.06.2011 zurückgenommen.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008, welcher dem Prozessbevollmächtigten am 11.11.2008 zugegangen ist, wies der MKK den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27.02.2007 betreffend die Rückforderung der im Zeitraum 31.05.2005 bis 31.10.2006 darlehensweise gewährten Leistungen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der MKK aus, dass der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 4 SGB II Leistungen darlehensweise bewilligt worden seien, da die Klägerin über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt habe, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich gewesen sei oder für die Klägerin eine besondere Härte bedeutet habe. Des Weiteren wies der MKK darauf hin, dass die darlehensweise Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt erfolgt sei mit der Folge, dass eine Darlehenskündigung nicht erforderlich sei. Die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass die Klägerin zum einen zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und somit unabhängig von Leistungen sei. Zum anderen habe die Klägerin weitere Liegenschaften zu einem Verkaufspreis von 18.497,50 EUR verkauft. Daneben stehe weiteres frei verfügbares Bauland im Wert von knapp 30.000,00 EUR im Eigentum der Klägerin. Zudem reduzierte der MKK die Rückforderungssumme im Wege der Aufrechnung um 433,89 EUR auf nunmehr noch 6.144,76 EUR und wies auf die Möglichkeit der ratenweisen Erstattung hin.

Mit ihrer am 11.12.2008 durch den Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sind, da die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt zu Unrecht die Leistungen nach dem SGB II als Darlehen gewährt habe, obwohl verwertbares Vermögen nicht vorhanden gewesen sei. Daneben trägt sie vor, dass sie nicht leistungsfähig und zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sei. Sie sei zwar Eigentümerin eines selbstbewohnten Hauses sowie weiterer Grundstücke, bei welchen es sich allerdings nicht um Baugrundstücke, sondern um Ackerland handele, welches weder erschlossen sei, noch dessen Erschließung in absehbarer Zeit erfolgen werde.

Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 27.02.2007 über darlehensweise gewährte Leistungen nach dem SGB II in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages beruft sich der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Daneben weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin mehrfach auf die Möglichkeit der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen hingewiesen worden sei.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Das Gericht hat vor dem Hintergrund, dass das Kommunale Center für Arbeit (KCA) seit dem 01.01.2010 alle dem Main-Kinzig-Kreis übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der kommunalen Leistungen nach dem SGB II, insbesondere die Durchführung von Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren (einschließlich aller zum Zeitpunkt 31.12.2009 nicht beendeter Verfahren) wahrnimmt, das Passivrubrum von Amts wegen geändert.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere stellt die oben geschilderte Funktionsnachfolge des Beklagten im Hinblick auf bereits anhängige Verfahren keine Klageänderung, sondern einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen war (BSGE 62, 269; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99, Rn. 6a m.w.N.).

Die Klage ist daneben auch begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 27.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide folgt daraus, dass diese keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der der Klägerin darlehensweise gewährten Leistungen darstellen. Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass die Kammer im Grunde keine Bedenken dagegen hat, dass der Leistungsträger in den Fällen, in denen Leistungen nach dem SGB II durch Verwaltungsakt darlehensweise bewilligt wurden, zur Geltendmachung der Rückzahlungspflicht mittels Leistungsbescheid vorgehen kann und nicht auf die Alternative der Leistungsklage angewiesen ist (vgl. zur Regelungsform durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23, Rn. 56 ff.). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe - vergleichbare sozialgerichtliche Entscheidungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, soweit ersichtlich, nicht vor - wird insoweit zur Begründung angeführt, dass Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides der bestandskräftige Bewilligungsbescheid sei, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden. Denn infolge der Bestandskraft des Ausgangsbescheides stehe zwischen den Beteiligten fest, dass die Hilfe auch ohne zusätzlichen Vertrag als Darlehen habe gewährt werden dürfen. Damit werde gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung, die ihren Rechtsgrund im entsprechend anwendbaren § 607 BGB habe, und die Fälligkeit des Darlehens durch Verwaltungsakt, also durch eine einseitige hoheitliche Regelung konkretisiert. In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris). Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227, jeweils zit. nach juris).

Die Kammer schließt sich den zuvor genannten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg sowie des OVG Nordrhein-Westfalen an, wonach in Fällen, in denen die Darlehensgewährung per Verwaltungsakt erfolgte, der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht grundsätzlich durch Erlass eines Leistungsbescheides durchsetzen kann. Ein solcher Leistungsbescheid konkretisiert nicht nur die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers, sondern auch - in entsprechender Anwendung von § 488 Abs. 3 BGB - die hierzu erforderliche Darlehenskündigung.

Die Kammer ist des Weiteren allerdings auch zu der Auffassung gelangt, dass ein solches Vorgehen nur dann zulässig sein kann, mithin der Bescheid betreffend die Darlehensbewilligung nur dann eine geeignete und ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheides bieten kann, wenn bereits in der Ausgangsentscheidung betreffend die darlehensweise Gewährung von Leistungen zumindest Modalitäten betreffend die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung festgelegt wurden, soweit hierzu im SGB II keine gesetzliche Regelung existiert. Diese Auffassung stützt sich darauf, dass es ansonsten der Leistungsträger in der Hand hätte, Leistungen zunächst ohne weitere Nebenbestimmungen zur Rückführung als Darlehen zu bewilligen, um sodann nach seiner freien Einschätzung jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu entscheiden, wann und in welcher Höhe das Darlehen fällig gestellt wird. Eine derart weitgehende Auslegung des Inhalts einer Entscheidung betreffend die Darlehensbewilligung wäre mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht mehr vereinbar. Daneben hätte eine entgegengesetzte Sichtweise zur Folge, dass einer Darlehensgewährung durch vertragliche Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger die Grundlage entzogen würde, da in diesem Fall - unterstellt, dass die Voraussetzungen für eine Darlehensbewilligung durch Verwaltungsakt vorlägen - kein nachvollziehbarer Grund mehr bestände, Leistungen per Darlehensvertrag zu gewähren. Denn die Rückabwicklung einer solchen Darlehensbewilligung durch Vertrag wäre bereits vor dem Hintergrund ungleich aufwändiger, dass der Leistungsträger in diesem Fall nicht einseitig per Verwaltungsakt vorgehen, sondern die Rückzahlung der gewährten Leistungen nur durch Erhebung einer Leistungsklage erreichen könnte (so, VGH Baden-Württemberg vom 24.07.1996 sowie OVG NRW vom 06.09.2000).

Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Kammer in den streitgegenständlichen Bescheiden in Verbindung mit den Leistungsbescheiden vom 27.07.2005, 04.11.2005, 21.03.2006, 11.05.2006 und 05.09.2006 mangels dort enthaltener Nebenbestimmungen betreffend die Modalitäten der Darlehensrückzahlung keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der gewährten Leistungen zu erkennen. Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R, zit. nach juris). Zwar wurden auch vorliegend die Leistungen bestandskräftig als Darlehen bewilligt, wobei es dem Bestimmtheitsgrundsatz insoweit noch genügt, dass der Regelungswille im Hinblick auf eine darlehensweise Leistungsgewährung in der Begründung der betreffenden Bescheide hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Die betreffenden Bewilligungsbescheide waren allerdings weder mit Nebenbestimmungen zu den Voraussetzungen der Kündigung des Darlehens, noch zu den Rückzahlungsmodalitäten versehen. Ebenso wenig existierten zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligungen entsprechende Vorschriften im SGB II; die Voraussetzungen der zum damaligen Zeitpunkt einzig bestehenden Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II lagen ersichtlich nicht vor. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Klägerin anhand der Bescheide betreffend die darlehensweise Leistungsbewilligung gerade nicht erkennen konnte, unter welchen Voraussetzungen die Darlehen fällig werden würden und in welchem Umfang die Rückzahlung wann zu erfolgen hätte. Die nach alledem bestehende Rechtswidrigkeit der Darlehensgewährung kann zur Überzeugung der Kammer auch nicht in Anbetracht der Bestandskraft der vorangegangenen Leistungsbewilligungen unbeachtlich bleiben, da die Unbestimmtheit auf die streitgegenständlichen Bescheide betreffend die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen "durchschlägt" und sich in diesen fortsetzt. Die ursprüngliche Darlehensbewilligung einerseits und die Rückforderungsbescheide andererseits stellen insoweit gleichsam eine Einheit dar und können demzufolge nicht gänzlich isoliert betrachtet werden.

Auf die weitere Frage, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Rückforderung der darlehensweise gewährten Leistungen Ermessen eingeräumt war (vgl. oben VG Stuttgart vom 17.05.2002 und VG Ansbach vom 20.04.2005) und ob der Beklagte dieses Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, kommt es folglich nicht an, so dass die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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