L 1 KR 34/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 572/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 34/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Apothekenrabatts für Arzneilieferungen im Monat August 2003 und insoweit über die Frage, ob bei einer teilweise verspäteten Zahlung der gesamte Rabatt entfällt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihm auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossenen Apothekeninhaber aus Hamburg bezweckt. Er schloss mit den für Hamburg zuständigen Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen den Arznei-Liefervertrag vom 1. Dezember 1982 in der ab 1. Oktober 1987 gültigen Fassung sowie den Vertrag über die elektronische Rezeptabrechnung gemäß § 10 des Arznei-Liefervertrages vom 1. Dezember 1982.

Auf der Grundlage dieser Verträge reichen die im Kläger zusammengeschlossenen Apotheken nach Abgabe der ärztlich verordneten Arzneimittel an die Versicherten die jeweiligen Verordnungen beim Norddeutschen Apothekenrechenzentrum e.V. (NARZ) ein, welches die Abrechnung im Folgemonat gegenüber den jeweiligen Krankenkassen in Form von monatlichen Sammelrechnungen vornimmt und diese an die Abrechnungsstelle der Beklagten, das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG), übersendet. Forderungsinhaber bleiben die einzelnen Apotheken. Die Begleichung der Sammelrechnung geschieht in der Weise, dass zunächst bis zum Vierten des laufenden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Monatsrechnung des letzten abgerechneten Monats geleistet wird (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung). Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist entfällt der Abschlag hinsichtlich des nicht fristgerecht gezahlten Teilbetrages (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung). Die Restzahlung ist bis zum zehnten Tag nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse zu leisten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung).

Für im Monat August 2003 abgegebene Arzneimittel erstellte das NARZ eine Sammelrechnung vom 9. September 2003 über EUR 303.532,95 und übersandte diese am 10. September 2003 an das DDG. In dieser Rechnung waren geleistete Vorauszahlungen in Höhe von EUR 1.682.720,65 sowie ein Apothekenrabatt in Höhe von EUR 197.642,41 berücksichtigt. Das DDG kürzte die Rechnung um einen Berichtigungsbetrag von EUR 3.212,34 sowie um Rabattdifferenzen in Höhe von EUR 52.262,45 aus der Abrechnung für Januar 2003. Der Restbetrag von EUR 248.058,16 wurde dem Konto des NARZ am 24. September 2003 gutgeschrieben. Nachdem Einigkeit darüber erzielt wurde, dass die Kürzung wegen der Rabattdifferenzen mit einem Anteil von EUR 48.478,73 nicht gerechtfertigt war, wurde dieser Betrag dem Konto des NARZ nachträglich am 25. Januar 2005 gutgeschrieben.

Nach Abtretung der entsprechenden Forderungen durch die Apotheken an den Kläger hat dieser am 15. Juni 2005 Klage erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe den Apothekenrabatt für den Monat August 2003 zu Unrecht einbehalten. Der Anspruch auf den Apothekenrabatt setze nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen werde. Innerhalb dieser Frist habe die Beklagte aber nur den um EUR 48.478,73 unzulässig gekürzten Rechnungsbetrag gezahlt. Der Anspruch auf den Apothekenrabatt setze aber die vollständige Begleichung der Rechnung innerhalb der Frist voraus. Dass die Klagforderung in Höhe von EUR 169.370,14 nicht den Gesamtbetrag des zu Unrecht einbehaltenen Rabattbetrages erreiche, liege daran, dass nicht alle betroffenen Apotheken ihre Forderungen an den Kläger abgetreten hätten.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 2009 – den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Juni 2009 – verurteilt, an die Klägerin EUR 4.217,31 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte habe nur einen Anteil von 2,49 % des Gesamtbetrages nicht fristgerecht gezahlt. Dies könne nicht dazu führen, dass sie ihren Rabattanspruch in voller Höhe verliere, da eine solche Rechtsfolge weder § 130 SGB V noch den zwischen den Beteiligten bestehenden vertraglichen Regelungen zu entnehmen sei. Auch Sinn und Zweck der Rabattregelung spreche gegen einen vollständigen Wegfall der Rabatte. Beim Apothekenrabatt handele es sich um eine geringfügige Kürzung des Kaufpreisanspruchs des Apothekers gegen die Krankenkasse, der durch die Bindung an die Wahrung der Zehntagesfrist nach Rechnungseingang den Charakter eines Skontos erhalte, also mit einer Gegenleistung verbunden sei. Sachgerecht sei daher lediglich ein Verlust des Rabattanspruchs, soweit er auf den nicht fristgerechten Teilbetrag entfalle.

Der Kläger hat dagegen am 17. Juli 2009 fristgerecht Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Apothekenrabatts nicht erfüllt, da die Beklagte die Rechnung unstreitig nicht vollständig innerhalb der Zehntagesfrist bezahlt habe. Wenn in § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V für die Gewährung des Rabatts verlangt werde, dass die Rechnung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung beglichen werde, könne damit aber nur die vollständige Begleichung der Rechnung gemeint sein. Eine andere Auslegung lasse der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Weder der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V noch der zwischen den Beteiligten vereinbarte Vertrag über die elektronische Rezeptabrechnung enthalte hierzu abweichende Regelungen. Insbesondere gelte für § 2 Abs. 4 des letztgenannten Vertrages nichts anderes. Er regele lediglich, dass für den Fall, in dem die zum Vierten eines jeden Monats fällige Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Vormonatsrechnung nicht rechtzeitig geleistet werde, der Rabatt für die nicht fristgerecht erfolgte Teilzahlung entfalle. Erfolge also die Abschlagszahlung verspätet, die Restzahlung aber fristgerecht, verliere die Krankenkasse ihren Rabatt für die Abschlagszahlung. Erfolge die Abschlagszahlung rechtzeitig, die Restzahlung aber verspätet, verliere die Krankenkasse den gesamten Anspruch auf Gewährung des Apothekenrabatts. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts zu Sinn und Zweck einer Skontoregelung gingen fehl, da nur derjenige von einer Skontoregelung profitieren könne, der innerhalb der Frist den gesamten Rechnungsbetrag zahle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 165.152,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat das Urteil für zutreffend gehalten und vorgetragen, die in § 130 SGB V enthaltene Regelung sei eng im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu sehen und diene in erster Linie der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven sowie der Erzielung eines Einspareffekts bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen. Der gesetzliche Abschlag ersetze insoweit die fehlende vertragliche Möglichkeit, Großabnehmern wie den Krankenkassen einen Mengenrabatt einzuräumen. Durch die Bindung an die Zehntagesfrist für die Zahlung erhalte der Rabatt auf der anderen Seite den Charakter eines Skontos, sodass auch das Interesse der Apotheken an einer rechtzeitigen Zahlung berücksichtigt sei. Mit der Zahlung eines weit überwiegenden Teils der Rechnung sei aber dem Interesse des Apothekers an einer zeitnahen Zahlung weitgehend entsprochen worden, sodass die aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgenden Interessen der Krankenkassen nicht komplett zurücktreten könnten. Sachlich geboten sei es daher, den Wegfall des Apothekenrabatts nur auf den Teil der Rechnung zu beziehen, der nicht rechtzeitig gezahlt worden sei. Im Übrigen sei die Abschlagszahlung unstreitig fristgerecht erfolgt. In § 2 Abs. 4 des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung sei geregelt, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für die Vorauszahlung insoweit der Rabatt entfalle. Dann könne bei fristgerechter Abschlagszahlung der Rabatt aber auch nicht nachträglich entfallen, wenn die spätere Restforderung zu einem Teil nicht rechtzeitig gezahlt werde. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da von einer "vollständigen" Zahlung dort gerade nicht die Rede sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Unterlagen Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Berufung ist aber nicht begründet, da das Sozialgericht die Beklagte hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht lediglich zur Zahlung von EUR 4.217,31 verurteilt und die darüber hinaus gehende Klage abgewiesen hat.

Rechtsgrundlage der von dem Kläger zulässigerweise mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht der in ihm zusammengeschlossenen Apotheken für den Monat August 2003 ist § 129 SGB V in Verbindung mit den zwischen den Beteiligten geltenden vertraglichen Regelungen (BSG, Urteil vom 28.09.2010 – B 1 KR 3/10 R, Juris) sowie § 398 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Grundvoraussetzungen der streitigen Vergütungsansprüche sind danach erfüllt. Allerdings ist der Kläger hiernach nicht berechtigt, eine weitere Vergütung in Höhe von EUR 165.152,83 für den Monat August 2003 zu verlangen, da die Beklagte insoweit zu Recht einen Apothekenrabatt von der im Übrigen unstreitigen Forderung in Abzug gebracht hat.

Gemäß § 130 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V in der hier maßgeblichen im Jahre 2003 geltenden Fassung erhalten die Krankenkassen von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag, dessen gestaffelte Berechnung in diesen Vorschriften näher geregelt ist. Die hiernach berechneten Abschläge, die der Rechnung vom 9. September 2003 zugrunde gelegt wurden, sind betragsmäßig zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Abschlag ist auch nicht nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V vollständig entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt die Gewährung des Abschlags voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Die Rechnung vom 9. September 2003 ist von der Beklagten zum größten Teil innerhalb der zehntägigen Frist beglichen worden, der Restbetrag in Höhe von EUR 48.478,73 wurde nach Fristablauf gezahlt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Rabatt auch für den fristgerecht gezahlten Anteil entfällt.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein alltagssprachliches Verständnis unter dem Begleichen einer Rechnung deren vollständige Bezahlung verstehen dürfte. Der Wortlaut von § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist insoweit allerdings nicht eindeutig, weil er sich zur Frage vollständiger oder teilweiser Zahlung ausdrücklich nicht verhält, und auch, weil er sich nur auf die Rechnung des (einzelnen) Apothekers bezieht und den hier vorliegenden Fall einer Sammelrechnung daher nicht eindeutig einbezieht.

Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Rabattregelung folgt jedoch, dass der Rabatt zu gewähren ist, soweit eine fristgerechte Zahlung erfolgt. Der gestaffelte Apothekenrabatt ist Ausfluss des Wirtschaftlichkeitsgebots im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 SGB V) und dient zuallererst der Sicherung der Beitragssatzstabilität, indem die Apotheken mit dem ihnen auferlegten Zwangsrabatt an der Finanzierung der Arzneimittelversorgung der Versicherten beteiligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.2005 – B 3 KR 34/04 R, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.01.2003 – 1 BvQ 53/02, Juris; BT-Drs. 15/75 S. 1). Um die Apotheken, die die Arzneimittel als Sachleistung an die Versicherten abgegeben haben, hierdurch nicht unverhältnismäßig zu belasten, wurde die Rabattgewährung von einer schnellen Zahlung durch die Krankenkassen abhängig gemacht. Soweit also die Krankenkassen rechtzeitig zahlen, haben die Apotheker nach dem Sinn und Zweck der Rabattregelung den Rabatt zu gewähren. Die kurze Zahlungsfrist in Verbindung mit der Rabattregelung dient demgegenüber nicht – wie eine klassische Skontoregelung in privatrechtlichen Verträgen – in erster Linie der Liquiditätssicherung auf Seiten der Apotheken, zumal diesem Aspekt bereits durch die vertragliche Regelung der recht hohen Abschlagszahlung bis zum Vierten des laufenden Monats (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages über die elektronische Rezeptabrechnung) hinreichend Rechnung getragen wurde. Der privatrechtliche Skontogedanke ist mithin durch die sozialrechtlich eingebundene Rabattregelung als einer Abrechnungsregelung zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Leistungserbringungssystem des SGB V überlagert.

Vor diesem Hintergrund wäre eine Auslegung der gesetzlichen Rabattregelung in dem Sinne, dass jede noch so geringfügige Kürzung des Rechnungsbetrags mit dem Risiko des vollständigen Entfallens des Rabattanspruchs behaftet wäre, nicht zu rechtfertigen. Es geht hier nicht um ein Alles-oder-Nichts, sondern um eine angemessene Beteiligung auch der Apotheken an den Kosten der Arzneimittelversorgung mit dem Ziel der Kostendämpfung: Soweit ihre Rechnungen von den Krankenkassen rechtzeitig bezahlt werden, haben sie diesen deshalb den Rabatt zu gewähren. Hinzu kommt, dass das vertraglich vereinbarte Abrechnungssystem in Form von Sammelrechnungen letztlich dazu führen würde, dass auch die Apotheken, deren Einzelpositionen von der Kürzung gar nicht betroffen sind, von dem Entfallen des Rabatts profitieren würden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist.

Schließlich lässt sich auch dem Vertrag über die elektronische Rezeptabrechnung entnehmen, dass eine teilweise fristgerechte Zahlung insoweit die Rabattgewährung zur Folge hat. Wenn § 2 Abs. 4 dieses Vertrages bestimmt, dass der Rabatt auf die Abschlagszahlung entfällt, wenn diese nicht fristgerecht bis zum Vierten des laufenden Monats gezahlt wird, folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Rabatt auf die Abschlagszahlung bei deren fristgerechter Zahlung zu gewähren ist und auch im Falle einer verspäteten Restzahlung nicht wieder entfällt. Die vertraglichen Bestimmungen gehen somit ausdrücklich von der Möglichkeit einer Aufspaltung des Gesamtbetrages in einen fristgerecht und einen nicht fristgerecht gezahlten Betrag mit der Folge eines nur teilweisen Rabattanspruchs aus. Nichts anderes gilt nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V und damit auch für die Frage des Rabattanspruchs hinsichtlich der Restzahlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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