S 9 SO 58/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 SO 58/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 296/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die vom Beklagten nach § 63 SGB X zu erstattenden Kosten für die Führung eines Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin wird durch die Prozessbevollmächtigte betreut.

Am 29.05.2009 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Betreuerin einen Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 05.06.2009 wandte sich die Prozessbevollmächtigte erneut an den Beklagten. Ein weiteres Schreiben erging am 09.03.2010 sowie am 01.04.2010.

Mit Bescheid vom 07.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen ab (Bl. 355 Verw.-Akte).

Mit Schreiben vom 13.04.2010 legte die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein und teilte mit, dass sie die Klägerin anwaltlich vertrete und reichte hierzu eine Vollmacht, datiert vom 12.04.2010, zu den Akten. Die Begründung des Widerspruches erfolgte mit Schreiben vom 25.05.2010 (Bl. 362 Verw.-Akte).

Mit Schreiben vom 15.10.2010 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten mit, dass man dem Begehren teilweise abhelfe und Kosten der Unterkunft in Höhe von 282,30 EUR für den Monat Juli übernehme (Bl. 410 d. Verw.-Akte).

Mit Schreiben vom 18.10.2010 teile die Prozessbevollmächtigte mit, dass der Widerspruch betreffend die Übernahme der Mietkosten für den Monat Juli 2009 mit Übernahme von 282,30 EUR für erledigt erklärt wird. Des Weiteren beantragte die Prozessbevollmächtigte die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 erließ der Beklagte eine Kostenentscheidung. Aus der Kostenentscheidung ergibt sich:

1. Die durch das Widerspruchsverfahren zum Widerspruch vom 13.04.2010 bedingten notwendigen Aufwendungen der Widerspruchsführerin werden nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X anteilig zu 81 % erstattet, da der Widerspruch nur teilweise erfolgreich war. Es wurden statt der beantragten tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive Heizung von 350,00 EUR nur 282,30 EUR übernommen.

2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendig angesehen. Die entsprechenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes werden daher nach § 63 Abs. 2 SGB X in Höhe der unter 1. genannten Quote erstattet.

3. Die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten wird nach Vorlage der Kostennote festgesetzt.

Mit Schreiben vom 27.10.2010 übersandte die Prozessbevollmächtigte ihre Kostennote. In der Kostennote wird eine
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 240,00 EUR
Post- und Kommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR
6 Fotokopien gemäß Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 3,00 EUR

und damit eine Gesamtsumme in Höhe von 263,00 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 49,97 EUR
geltend gemacht.
Es wird eine Gesamtsumme von 312,97 EUR
geltend gemacht, wovon der Anteil der Beklagten auf 253,51 EUR
beziffert wird.

Mit Bescheid vom 15.12.2010 setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf 166,75 EUR fest (Bl. 432 der Verw.-Akte). Dem zu erstattenden Betrag legte der Beklagte folgende Gebühren zugrunde.

Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV-RVG in Höhe von 150,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR
6 Fotokopien nach Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 3,00 EUR
Dies ergibt ein Gesamtbetrag von 173,00 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 32,87 EUR
so dass sich ein Brutto-Betrag von 205,87 EUR
ergibt, wovon 81 % und damit ein Betrag in Höhe von 166,75 EUR
erstattet werden.

Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 21.12.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.12.2010 ein. Mit Schreiben vom 06.01.2011 begründete die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch. Die Prozessbevollmächtigte führt aus, dass grundsätzlich im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG anfalle. Die Reduzierung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2401 VV-RVG erfolge nur, wenn eine vorausgegangene anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall wird aber keine Gebühr für eine Tätigkeit im Vorverfahren als Anwältin geltend gemacht, da die Unterzeichnerin als Betreuerin im Antragsverfahren aufgetreten ist und nicht als Rechtsanwältin. Daraus dürfe sich nicht ein Ermäßigungstatbestand nach Nr. 2401 VV-RVG ergeben (Bl. 437 f Verw.-Akte).

Der Widerspruch der Prozessbevollmächtigten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 469 d. Verw.Akte).

Die Klägerin hat am 30. Mai 2011 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 86,76 EUR nebst Zinsen zu erstatten seien. Sie ist der Auffassung, dass hier nicht die reduzierte Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG festzusetzen sei, da die Prozessbevollmächtigte als gesetzliche Betreuerin im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 2401 VV-RVG nicht gegeben, weshalb der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 aufzuheben, und die Rechtsanwaltskosten aus der Kostennote Nr. 125/10 vom 27.10.2010 in Höhe von 253,51 EUR abzüglich bereits gezahlter 166,75 EUR, mithin 86,76 EUR nebst Zinsen, die mit 5 % über dem jeweiligen Basisdiskontsatz liegen, seit 23.12.2010 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten lediglich auf 166,75 EUR belaufen. Hierbei sei die Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr von 150,00 EUR berücksichtigt worden, da eine Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren in ihrer Funktion als Betreuerin vorausgegangen war. Der Beklagte stellt darauf ab, dass in analoger Anwendung des Beschlusses des Hessischen Landesozialgerichtes vom 25.05.2009, Az. L 2 SF 50/09, zu berücksichtigen sei, dass eine reduzierte Gebühr anzusetzen sei, wenn ein innerer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren besteht. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) bereits abgeschlossen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass vorliegend ein innerer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Tätigkeit als Betreuerin im Verwaltungsverfahren und der Einlegung des Widerspruchsverfahrens in der Funktion als Rechtsanwältin unmittelbar vorhanden sei, weshalb von einer Vorbefassung auszugehen sei, so dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen sei. Aus diesem Grund bestünde ein Anspruch auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG nicht.

Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG (Bl. 41 bzw. 43 der Gerichtsakte).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 15.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Festsetzung höherer Rechtsanwaltskosten nach § 63 SGB X. Da kein Anspruch auf Festsetzung höherer Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten besteht, ist die Klage abzuweisen.

Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, in welcher Höhe die für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten von dem Beklagten festzusetzen sind.

Die Kammer ist der Ansicht, dass für das Widerspruchsverfahren folgende Kosten festzusetzen sind:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlicher Angelegenheit nach Nr. 2401 VV-RVG in Höhe von 120,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR
6 Fotokopien gemäß Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 3,00 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 27,17 EUR 143
so dass Gesamtkosten in Höhe von 170,17 EUR

festzusetzen sind, wovon der Beklagte aufgrund der nicht angegriffenen
Kostengrundentscheidung 81 %, und somit Kosten in Höhe von 137,84 EUR
zu tragen hat.

Die vom Beklagten festgesetzten Gebühren sind nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. Zwar hat die Klägerin nach der Berechnung der Kammer einen geringeren als vom Beklagten festgesetzten Anspruch auf Kostenerstattung, aufgrund des Verbots der reformatio in peuis ist die Klägerin im Ergebnis jedoch vor einer niedrigeren Kostenerstattung geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010, Az.: B 13 R 63/09 R, Rn. 20).

Gemäß Nr. 2400 VV-RVG beläuft sich die Geschäftsgebühr zwischen 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß Nr. 2401 VV-RVG ist eine Gebühr zwischen 40,00 EUR bis 260,00 EUR festzusetzen, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Die Gebühr nach Nr. 2400 für das weitere der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren beträgt 40,00 EUR bis 260,00 EUR. Gemäß Nr. 2401 Abs. 2 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die Kammer teilt die Ansicht des Beklagten, dass hier die Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV-RVG festzusetzen ist. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst im Vorverfahren als Betreuerin tätig gewesen ist und erst das Widerspruchsverfahren im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit für die Klägerin bestritten hat. Jedoch ist bei der Festsetzung der Gebühren nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigten ihre vorangegangene Tätigkeit als Betreuerin die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren durchaus erleichtert hat, denn die Prozessbevollmächtigte war durch ihre Tätigkeit als Betreuerin im Vorverfahren bereits mit dem Sachverhalt vertraut.

Nach Ansicht der Kammer ist die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG durch den Beklagten nicht zu beanstanden, da sich auch aus der Gesetzesbegründung zum RVG ergibt, dass die Arbeitserleichterung aufgrund der Vertrautheit mit dem Sachverhalt zu einem geringeren Arbeitsaufwand führt, der die Festsetzung einer verminderten Gebühr rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (BT-Drucks 15/1971, S. 208; siehe hierzu auch: BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 24/08 R, Rn. 20).

Die Prozessbevollmächtigte ist unstreitig im Vorverfahren als Betreuerin aufgetreten und hat erst das Widerspruchsverfahren für die Klägerin als Prozessbevollmächtigte geführt. Da vorliegend ein Fall der Personenidentität von Betreuerin und Prozessbevollmächtigten vorliegt, muss die Prozessbevollmächtigte sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zurechnen lassen, dass sie aufgrund der Vertrautheit mit dem Sachverhalt einen geringeren Arbeitsaufwand als ein Prozessbevollmächtigter hätte, der erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit dem Verfahren betraut wird. Aus diesem Grund ist die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die Kammer teilt nicht die vom SG Berlin vertretene Auffassung, wonach hier die Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG festzusetzen sei. Das SG Berlin hat ausgeführt, dass zwar das Abstellen auf die Gebühr den Gebührentatbestand nach Nr. 2401 VV-RVG für den Fall, dass der Rechtsanwalt zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit als Betreuer mit dem Vorverfahren befasst wird, zwar durch den Sinn und Zweck der Regelung gestützt werde, der darin läge, dass die verminderte Gebühr aufgrund von Arbeitserleichterung und Synergieeffekten festzusetzen sei. Zwar könne vordergründig ein solcher Synergieeffekt auch bei einer vorausgegangenen Tätigkeit als Betreuer gesehen werden. Allerdings kann diese Ansicht nicht überzeugen, denn bei näherer Betrachtung sind die in der Eigenschaft als reiner Betreuer vorgenommenen Tätigkeiten nicht solche, die eine Vorbefassung im Sinne der Nr. 2501 VV-RVG a.F. [jetzt: 2401] begründen. Bei einer reinen Mitwirkung als Betreuer in einem Verwaltungsverfahren fehlt es regelmäßig an jeglicher Auseinandersetzung mit der Rechtslage, wie sie ein mit dem Verwaltungsverfahren beauftragter Rechtsanwalt zu leisten hat. Der Betreuer nimmt hier vielmehr Handlung vor, die jeder andere unvertretene Beteiligte vornehmen kann. Es handelt sich also um keine spezifisch anwaltlichen Tätigkeiten, wie hier das Ausfüllen und Übersenden eines Antragsvordruckes. Zudem kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei dem Betreuer bereits durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bekannt. Denn grundsätzlich kann der maßgebliche Sachverhalt erst dann bestimmt und erfasst werden, wenn eine vorhergehende Beschäftigung mit der Rechtslage stattgefunden hat. Eine solche Vorbefassung in rechtlicher Hinsicht kann auch ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, häufig selbst dann nicht leisten, wenn er mit der einschlägigen Rechtsmaterie vertraut ist. Eine bloße Mitwirkung als Betreuer in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vermittelt also nicht annähernd so viele Kenntnisse der Sach- und Rechtslage, wie das bei einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig der Fall ist. Diese, je nach Fall, geringe oder gänzlich fehlenden Synergieeffekte können daher nicht die Anwendung des geringeren Gebührenrahmens rechtfertigen (SG Berlin, Beschluss vom 26.07.2010, Az.: S 180 SF 1443/09 E, Rdn. Nr. 14, zitiert nach juris).

Die Kammer teilt die vom SG Berlin vertretene Auffassung u.a. deshalb nicht, weil vorliegend die Beteiligten über die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den Monat Juli 2009 stritten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits aus der Wohnung ausgezogen. Ein Nachmieter wurde allerdings erst zum August 2009 gefunden. Der Sachverhalt wurde von der Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigten aufgrund der Vertrautheit mit dem Sachverhalt nicht Synergieeffekte i.S. der Vorschrift 2401 VV-RVG entstanden sind. Aufgrund der Personenidentität von Betreuerin und Prozessbevollmächtigten ist die Kammer der Ansicht, dass sich die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG und nicht nach Nr. 2400 VV RVG richtet. Hierfür spricht neben den entstandenen Synergieeffekten des Weiteren auch, dass die Prozessbevollmächtigte für ihre Tätigkeit als Betreuerin eine Vergütung nach §§ 4 ff VBVG erhält.

Nach Ansicht der Kammer wäre die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr von 120 EUR festzusetzen gewesen. Nach dem Wortlaut der Regelung kann eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwierigkeit einen durchschnittlichen Tätigkeit entsprachen, wäre die Festsetzung der Gebühr in Höhe der Schwellengebühr angemessen (vgl. zur Höhe der Gebühr 2501 VV RVG a.F.: BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 24/08 R, Rn. 25).

Der Beklagte hat eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR und damit in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt (vgl. Sermond, in: von Seltmann (Hrsg.), N.’scher online-Kommentar RV).

Da die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 2401 VV-RVG weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist, verletzt der angegriffene Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Da die Beteiligten um die Festsetzung einer höheren Gebühr in Höhe von 86,76 EUR streiten, wäre das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung gemäß § 144 Abs. 1 SGG nicht gegeben. Da bisher lediglich eine Entscheidung zur Frage der Vergütung eines im Vorverfahren auftretenden Rechtsanwaltes als Betreuer erging, wird die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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