L 8 SO 165/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 111/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 165/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein angemessener Bedarf im Sinne einer Eingliederungsmaßnahme erfordert eine Erfolg versprechende Erziehungs- und Bildungsprognose.
2. Unter angemessener Schulbildung ist alles zu verstehen, was der Erreichung des Ziels, der Integration in die Gesellschaft, dient. Wie auch sonst in der Sozialhilfe ist Einstehensgrund für den Träger der Sozialhilfe die Deckung eines "notwendigen Bedarfs". Bedarf und Angemessenheit sind zwei aufeinanderbezogene Größen, gelegentlich ist auch von Eignung und Notwendigkeit die Rede.
3. Zur Einschulung Gehörloser in der Regelschule mit Mitteln der Eingliederungshilfe.
4. Die elterliche Schulwahl (hier Regelschule) führt nicht zwangsläufig zur Rechtsfolge einer Übernahme der Folgekosten im Wege der Eingliederungshilfe (entgegen Hessisches LSG vom 14.03.2011, Az.: L 7 SO 209/10 B ER).
5. Die Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006) führt nicht zu einem unmittelbaren Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe.
6. Ein Anordnungsanspruch für Folgekosten inklusiver Einschulung ist nur gegeben, wenn die notwendige Überzeugungsbildung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (im Sinne der Glaubhaftmachung) von der hinreichenden Erfüllung eines angemessenen Bedarfs besteht.
7. Solange die Möglichkeit besteht, dass der angemessene Bedarf zu Einschulung Behinderter in Förderschulen erfüllt werden kann, liegt kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens sind Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im folgenden Antragstellerin) beantragt die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers für ihre Beschulung in der Regelschule (Volksschule M.).

Die 2005 geborene Antragstellerin besucht seit 13.09.2011 die Regelschule an ihrem Wohnort. Sie ist hochgradig hörgeschädigt und wird zurzeit im Schulbesuch unterstützt von Dolmetschern in der deutschen Gebärdensprache (DGS). Die Eltern der Antragstellerin sind selbst hörgeschädigt; das häusliche Kommunikationsmittel ist die deutsche Gebärdensprache.

Am 25.07.2011 beantragte die Antragstellerin beim Antrags- und Beschwerdegegner (im folgenden Antragsgegner) die Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Beschulung im gemeinsamen Unterricht an der Regelschule. Der beigebrachte Kostenvoranschlag für schultäglich durchschnittlich 4,25 Stunden weist einen Betrag von 450 EUR Gesamtkosten (ca. 1900 EUR je Woche) auf.

Zuvor besuchte die Antragstellerin seit 01.01.2009 eine schulvorbereitende Einrichtung (SVE) des Förderzentrums Augsburg - Förderschwerpunkt Hören. In dessen Gutachten vom 15. bzw. 18.03.2011 wurde dringend die Einschulung an einem Förderzentrum mit Förderschwerpunkt Hören in der Sprachlerngruppe III empfohlen. Der notwendige pädagogische Förderbedarf könne an der allgemeinen Schule auch mit unterstützenden Maßnahmen nicht erfüllt werden. Demgegenüber erklärte die jetzige Klassenlehrerin, dass die Antragstellerin sich bei den zwei Probetagen als sehr offen und aufgeschlossen herausgestellt habe. Sie habe dem Unterricht ungehindert folgen und alle Arbeitsaufträge ohne größere Schwierigkeiten erledigen können. Daher werde der Beschulung in der Regelschule zuversichtlich entgegen gesehen. Es solle allerdings gewährleistet sein, dass der Antragstellerin an jedem Tag ein Gebärdendolmetscher zur Seite stehe.

Mit Bescheid vom 12.08.2011 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers unter Hinweis auf die unverhältnismäßigen Mehrkosten von bis zu 6.900 EUR monatlich gegenüber der Beschulung an der Förderschule bzw. wegen der fehlenden Angemessenheit einer Einschulung in der Regelschule ab. So sei nicht erwiesen, dass auch mit Dolmetscherunterstützung ein Bildungsabschluss erreicht werde. Ein positiv verlaufen Probeunterricht sei nur eine Momentaufnahme und kein Beleg für eine erfolgreiche Grundschulausbildung.

Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte sie am 17.08.2011 beim Sozialgericht Augsburg (SG), den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten eines Gebärdendolmetschers im Schulunterricht der Antragstellerin an der Volksschule ab 13.09.2011 zu übernehmen.

Zur Begründung wird angeführt, dass außer der Gehörlosigkeit keine Behinderungen bestehen würden und die Antragstellerin daher ihren geistigen Fähigkeiten entsprechend eingeschult werden möchte. Bereits in der Vergangenheit habe sich die Antragstellerin im Förderzentrum nicht genügend gefordert gefühlt. Auch finde dort nicht durchgängig Unterricht in Gebärdensprache statt, so dass sie von großen Teilen des Unterrichts ausgeschlossen wäre. Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Förderschule liege in der unzureichenden Ausbildung der Hörgeschädigtenpädagogen, die in der Regel keine Gebärdensprache beherrschten. Die Antragstellerin habe keinerlei sonderpädagogischen Förderungsbedarf. Der Sachaufwandsträger habe der Einschulung zugestimmt. Bei einem Probeunterricht im Juli 2011 mit einem Dolmetscher hätten sich keine Probleme ergeben. Die Entscheidung über die Einschulung würde primär die Schulbehörde aufgrund der pädagogischen Beurteilung treffen. Im Falle der Antragstellerin sei die Schulleitung einverstanden. An der Förderschule werde kein Englisch angeboten und zudem sei der soziale Kontakt am Wohnort für die Entwicklung der Antragstellerin notwendig (zum Beispiel für die außerschulische Freizeitgestaltung). Die Fahrzeiten zum Förderzentrum seien unzumutbar.

Der Antragsgegner erwiderte, dass die beantragte Hilfe zwar geeignet sei, der Antragstellerin den Besuch einer Regelschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen, nicht aber erforderlich sei, da die Antragstellerin am Förderzentrum für Hörgeschädigte in der gleichen Zeit die gleichen schulischen Ergebnisse und Erfolge erzielen könnte. Der Vortrag zum Unterricht am Förderzentrum Augsburg entspreche in weiten Teilen nicht den Tatsachen; insbesondere sei es dort auch möglich, die Grundschule in vier Jahren zu durchlaufen.

Das SG hat diverse Ermittlungen vorgenommen (Einholung einer Stellungnahme des Förderzentrums Hören vom 16.09.2011, Befragung der Klassenlehrerin, der Schulleiterin der Volksschule, einer Mitarbeiterin des Kultusministeriums und der Konrektorin des Förderzentrums). Von der Antragstellerin sind zahlreiche Informationen über Gebärdensprache und lautsprachbegleitendes Gebärden beigebracht worden, unter anderem Erfahrungsberichte und Positionspapiere zur sogenannten Inklusion.

Durch Beschluss vom 23. September 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher gegen den Antragsgegner habe. Die von der Antragstellerin beanspruchte Hilfe sei als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) nicht erforderlich und geeignet, weil nach den im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten keine angemessene Beschulung der Antragstellerin erfolge, die geeignet sei, den festgestellten Förderbedarf zu decken. Aus dem Umstand inklusiver Beschulung ergebe sich nicht zwangsläufig die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die Beschulung an der Regelschule im Rahmen der Eingliederungshilfe zu unterstützen. Der Antragsgegner habe seine Ablehnung zwar ausschließlich auf die damit verbundenen Mehrkosten gestützt, was aber vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Rechts auf inklusive Beschulung, jedenfalls bei gleicher Geeignetheit, wohl kein zulässiger Versagungsgrund gewesen wäre, aber auch nicht die Prüfung anderer Umstände verbiete. Das SG habe sich an den umfangreichen Gutachten der Förderschule und der Stellungnahme der Gehörlosenverbände orientiert. Daraus sei es zu der Überzeugung gelangt, dass derzeit die Beschulung der Antragstellerin an der Regelgrundschule unter den derzeit gegebenen Bedingungen noch keine der Beschulung an der Förderschule vergleichbare und in gleicher Weise geeignete und damit angemessene Beschulung sei. Die vorgebrachten Bedenken (kein Unterricht im Fach Englisch und fehlende Übertrittsmöglichkeit an weiterführende Schulen) seien nach Rückfrage bei der Förderschule in wesentlichen Teilen nicht bestätigt werden. Auch gäbe es keine "Isolation" durch Beschulung an der Förderschule, nachdem dort insgesamt 31 gehörlose Kinder unterrichtet würden, die gezielt in einer Gruppe zusammengefasst und gefördert würden. Auch wenn der Unterricht, was das Förderzentrum bestätigt habe, nicht durchgehend in DGS stattfinde, werde jedenfalls lautbegleitend gebärdet. Insgesamt habe das SG keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin in der Förderschule mit den dort vorhandenen Möglichkeiten und Kapazitäten auch bezüglich der Ausbildung der Lehrer angemessen beschult werden könne. Die notwendige Fahrzeit sei für ein sechsjähriges Kind nicht unangemessen lang, zumal die damals noch jüngere Antragstellerin bereits am selben Ort die SVE besucht habe. Demgegenüber bestünden an der Regelschule keinerlei Fördermöglichkeiten. Die Antragstellerin könne zwar mit Hilfe der Dolmetscherin dem Unterricht folgen und sei nach dem ersten Eindruck der Lehrerin bei den Kindern auch akzeptiert. Allerdings würden dort keinerlei Erfahrungen im Umgang mit gehörlosen Kindern bestehen. Bei Problemen gebe es zwar den mobilen sonderpädagogischen Dienst als Ansprechpartner, aber nur im Umfang von höchstens einer Stunde wöchentlich. Die Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten im Umgang mit LBG und Artikulation sei völlig ungeklärt. Auch sei es nicht vorhersehbar, wie die Antragstellerin als einziges gehörloses Kind an der Schule vertrauliche Beziehungen zu anderen Kindern aufbauen könne.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung wird angeführt, dass die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung habe. Mit Zuweisung zur Regelschule sei die Geeignetheit nicht mehr zu überprüfen (Stichwort: "keine Zuweisungsentscheidung über die Hintertür"). Der individuelle Förderbedarf müsse in der Regelschule festgestellt und bereitgestellt werden. Die Antragstellerin kommunizierte in der DGS, was nur in der Regelschule und unter Bereitstellung einer entsprechenden Dolmetscherin garantiert sei. Der Anspruch würde sich auch direkt aus der UN Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 ergeben.

Die Annahmen des SG seien widerlegt. Die Antragstellerin beherrsche bereits das Ablesen von den Lippen und müsse dies nicht mehr an der Förderschule erlernen. Sie sei schon nach drei Wochen in die Klasse ihrer Regelschule integriert. Die Mitschüler gingen auf sie zu. Der Kontakt zu anderen Gehörlosen sei über die Familie gewährleistet. Der Schulweg in die Förderschule stellte einen erheblichen Verlust an Freizeit und Lebensqualität dar. Dieser führe auch zu einer Isolation von Freunden und Kindern am Wohnort. Eine Berufung auf die Stellungnahme des Gehörlosenbundes e.V. sei nicht zulässig. Dieser Verband verweise darauf, dass die Behindertenrechtskonvention ein völkerrechtliches Menschenrechtsabkommen sei, das den Rang eines Bundesgesetzes habe, so dass das Verhalten von Behörden danach ausrichten sei, Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen. An Förderschulen für Behinderte sei häufig ein niedrigeres Bildungsniveau gegeben.

II.

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, ist zulässig, aber unbegründet, weil das SG eine vorläufige Regelung zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache für den Spruchkörper "glaubhaft" vorliegen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Hauptsache und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind in diesem Sinne "glaubhaft" zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in funktionsdifferenter Anwendung, vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, RdNr. 19 zu § 113 und später unten). Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Grundgesetz) sind dabei die insoweit zu stellenden Anforderungen mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz zu modifizieren (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen (insbesondere auch zu den Wahrscheinlichkeitsanforderungen, siehe dazu unten) umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (Beschluss des BVerfGE vom 12.05.2005, BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m.w.N.).

Das Existenzminimum (Art 1 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 1 GG) iS der Rechtsprechung des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. ist im vorliegenden Fall nicht gefährdet (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.2010, Az.: L 8 SO 151/10 B ER m.w.N.). Auch sonstige grundrechtsrelevante Rechtsgüter sind bei der Ablehnung einer Anordnung nicht maßgeblich beeinträchtigt (vgl. zum Recht auf körperliche Unversehrtheit im Beschluss des Senats vom 16.08.2007, Az.: L 8 B 799/07 SO ER und vom 21.12.2010, Az.: L 8 SO 243/10 B ER sowie den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.11.2010, Az.: L 9 SO 7/09). Der Schulbesuch der Antragstellerin als solcher ist nicht gefährdet. Alternativ ist eine Beschulung in einem Förderzentrum nicht unangemessen und möglich.

Es fehlt, wie das SG zu Recht angenommen hat, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die beantragte Form der Eingliederung.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. § 60 SGB XII iVm § 12 EinglHV).

Unter angemessener Schulbildung ist alles zu verstehen, was der Erreichung des Ziels, der Integration in die Gesellschaft, dient. Wie auch sonst in der Sozialhilfe ist Einstehensgrund für den Träger der Sozialhilfe die Deckung eines "notwendigen Bedarfs". Bedarf und Angemessenheit sind zwei aufeinanderbezogene Größen, gelegentlich ist auch von Eignung und Notwendigkeit die Rede (vgl. Münder, SGB XII, 8. Auflage 2008, Rn. 25 zu § 9).

Wie schon das SG hat auch der erkennende Senat nicht unerhebliche Zweifel daran, dass das erforderliche, Erfolg versprechende Integrationsziel bei einer Einschulung der Antragstellerin in der Regelschule erreicht wird. Der Senat verkennt nicht, dass die Einschulung in der Regelschule für die Antragstellerin Vorteile bringt, so den Kontakt mit den Kindern ihres Umfeldes und die gute Erreichbarkeit sowie eine bislang gut geglückte soziale Eingliederung. Dennoch besteht kein Ausmaß der Überzeugung iS der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (vgl. zum Beweismaßstab Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2.Aufl. Rn 305b). Nach der gesetzgeberischen Wertung geht es bei den Teilhabeleistungen am Leben in der Gesellschaft nach den §§ 53 ff SGB XII um den Erfolg der langfristigen Eingliederung in der Gesellschaft und damit um die Prognose, auf welchem Schullaufbahnweg die Integration der gehörlosen Antragstellerin langfristig gelingen kann. Damit scheidet eine Orientierung an dem kurzfristigen Ziel der Integration in das soziale Umfeld der Regelschule aus.

Gemessen am Bildungsziel der maßgeblichen Unterrichtsgesetze verlangt Inklusion eine differenzierte Infrastruktur, die beispielsweise dem Lehrplan zum Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation für die bayerische Grundschuldstufe entsprechen sollte. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen des Förderzentrums, das die Situation der Antragstellerin aufgrund der schulvorbereitenden Maßnahmen seit Januar 2009 gut einzuschätzen vermag. Dies ergibt sich aber insbesondere auch aus der Diskussion um die von Antragstellerin selbst zur Argumentation herangezogene sog. Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006). Die dort programmatisch verankerte Inklusion hat auch in Deutschland einen Prozess der Umsetzung in Gang gebracht. Die Konvention ist als Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Be9hinderungen, BGBl. 2008 II, S. 1419 ff., in das nationale Recht eingeführt worden. Damit verpflichtet sich Deutschland gegenüber der internationalen Gemeinschaft, aber auch gegenüber den in Deutschland lebenden Menschen lediglich, die Bestimmungen der Konvention einzuhalten und umzusetzen (vgl. Art 4 der Konvention, Allgemeine Verpflichtungen).

Dies wird besonders deutlich durch die Stellungnahme der Monitoring-Stelle (31.03.2011) "Eckpunkte zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems (Primarstufe und Sekundarstufen I und II), Empfehlungen an die Länder, die Kultusministerkonferenz (KMK) und den Bund". Dort ist ausgeführt, dass zwei Jahre nach Inkrafttreten der Konvention, im Bundesdurchschnitt mehr als vier Fünftel der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen, die der Staat sonderpädagogisch fördern möchte, nicht allgemeine Bildungseinrichtungen besuchten, sondern Sondereinrichtungen (Sonderschule oder Förderschule) - teilweise auch gegen ihren Willen oder gegen den Willen der Eltern. Die zahlenmäßige Exklusionsquote von Menschen mit Behinderungen in Primar- und Sekundarstufe variiert je nach Bundesland zwischen 58 Prozent und 93 Prozent. Dies zeigt auf den Fall der Antragstellerin bezogen, dass eine entsprechende Infrastruktur für die inklusive Beschulung fehlt. Das zeigt auch ein Entwurf der Konferenz der Kultusministerien für Empfehlungen zur inklusiven Bildung mit dem Titel "Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Schulen", der bis zum 31.03.2011 öffentlich zur Stellungnahme aufgefordert hat (www.kmk.org/fileadmin/pdf/Bildung/AllgBildung/Anhoerungstext-Entwurf-2010-12-03-205-AK.pdf). Dort sind beispielsweise hohe Anforderungen an das Personal im inklusiven Unterricht gestellt (Ziff. IV). Gleichzeitig ist ausgesagt, dass bereits verabschiedete Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu den einzelnen Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung weiterhin ergänzend gelten, u.a. zum Förderschwerpunkt "Hören" vom 10.05.1996.

Gemessen an diesen qualifizierten Anforderungen und den bisher dargelegten Umständen zu Einschulung in der Regelschule hat der erkennende Senat für die vorgenommene Einschulung nicht die notwendige Überzeugung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon, dass der sozialhilferechtliche Eingliederungsbedarf der Antragstellerin hinreichend gedeckt wird. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf Seite 15 und 16 sowie Seite 18 unten und Seite 19 oben verwiesen, wonach unter den derzeit gegebenen Bedingungen noch keine der Beschulung an der Förderschule vergleichbare und in gleicher Weise geeignete Beschulung an der involvierten Regelschule gegeben ist. So kann nach den Ausführungen des Förderzentrums (sonderpädagogisches Gutachten, Stellungnahme zu den Möglichkeiten und Grenzen der sprachlichen Förderung im Förderzentrum und Ausführungen des Direktors P. vom 16.09.2011) der sonderpädagogische Förderbedarf im Bereich Hören, Sprechen und Sprache an der allgemeinen Schule auch mit unterstützenden Maßnahmen nicht erfüllt werden. Dort bestehen keinerlei Erfahrungen im Umgang mit gehörlosen Kindern. Zur Abhilfe bei Problemen, im Umgang mit der Schriftsprache oder im psychosozialen Bereich, steht lediglich der mobilen sonderpädagogische Dienst im Umfang von höchstens einer Stunde wöchentlich als Ansprechpartner zur Verfügung. Es ist auch nicht absehbar, wie die Antragstellerin als einziges gehörloses Kind an der Schule vertrauliche Beziehungen zu anderen Kindern aufbauen soll. An der Grundschule wäre die Antragstellerin dauerhaft und ausschließlich auf die reine Gebärdensprache angewiesen, ohne noch die Möglichkeit zu haben, andere Kommunikationsformen ergänzend zu lernen. Und nicht zuletzt hängt die zurzeit vorgenommene Beschulung mangels Bestehen einer Zusammenarbeit mit dem Förderzentrum noch vom Engagement einzelner Lehrer ab, ohne dass sichergestellt wäre, dass die Antragstellerin auch bei einem Lehrerwechsel dort weiter beschult werden könnte.

Demgegenüber bietet die Förderschule zahlreiche Vorteile, wie zum Beispiel kleine Klassen, kindgemäße Hör- und Sprechanlagen, Unterrichtung durch ausgebildete Lehrkräfte, kindgemäße Form der Sprechfehlerkorrektur Modellierungstechniken, Einüben von Sprachstrategien, Visualisierung des Unterrichts und regelmäßige Betreuung durch einen Hörgeräteakustiker. So ist nach Ansicht des Fachverbands der Gehörlosen auch die Bildung und Beibehaltung eines möglichst breiten Spektrums an Kommunikationsmöglichkeiten erforderlich, wozu auch die laut begleitende Gebärdensprache gehört. Ebenso ist der regelmäßige Kontakt mit hörgeschädigten und gehörlosen Kindern (z.B. in der Förderschule) aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmung und Erfahrung der Umwelt und zur Bildung einer eigenen Identität unerlässlich. Schließlich hat der Aufbau von Kompetenzen bei Lehrern sowie die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit von Regelschulen und Förderzentren eine große Bedeutung, was bislang in der Regelschule nicht gewährleistet ist.

Die Problematik dieser Übergangssituation wird auch deutlich durch die ab 01.08.2011 geltende gesetzliche Neuregelung durch Art. 30 b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Inklusive Schule). Danach können Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil, Inklusion entwickeln. In Schulen mit dem Schulprofil, Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. Eine derartige Struktur ist hinsichtlich der Regelschule, in der sich die Antragstellerin zurzeit befindet, nicht glaubhaft gemacht.

Nicht unmittelbar von Bedeutung für den Anspruch der Antragstellerin sind qualitative Anforderungen im Verhältnis des Trägers der Sozialhilfe zum Erbringer der Eingliederungsleistungen. Insoweit hat das SG unter Verweis auf §§ 75 ff SGB XII eine zweckentsprechende Erreichung der Eingliederungsziele vorausgesetzt.

Bei dieser Sachlage ist eine Beachtung des Wunschrechts nach dem in § 9 SGB XII niedergelegten Grundsatz der Individualisierung nicht geboten. Denn nur bedarfsdeckende Wünsche sind angemessen. Damit gelangt man auch nicht zu den von der Antragsgegnerin angestrengten Überlegungen des so genannten Mehrkostenvorbehalts.

Der Annahme eines fehlenden Anordnungsanspruches widerspricht auch nicht die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung. Der Beschluss des SG Frankfurt (vom 13.10.2010 - S 30 SO 229/10 ER) ist inzwischen, wie auch schon vom SG angeführt, vom Hessisches Landessozialgericht bestätigt worden (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: L 7 SO 209/10 B ER). Dieses zieht aus dem Fehlen eines " sonderpädagogischen Förderbedarfs" bei Vorliegen eines besonderen Förderbedarfs im Bereich Hören und im ausgeübten Wunsch des Besuchs einer privaten allgemein bildenden Schule die Schlussfolgerung, dass der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden sei. Bei dieser Entscheidung fehlt aber die Prüfung, ob die vorgenommene Einschulung angemessen im oben aufgeführten Sinne ist. Im Übrigen wird dieser Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts nicht uneingeschränkt zugestimmt. So kann nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.09.2010 (Az.: 2 ME 278/10) die Zuweisung eines behinderten Schülers mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung an eine wohnortnähere Regelgrundschule zurzeit nicht mit dem Hinweis auf Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - BRK - (UNBehRÜbk) verlangt werden. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Kostenübernahme keine Bindung des Trägers der Sozialhilfe an die Zuweisungsentscheidung des Schulträgers (siehe dazu auch unten). Diese ist ohnehin, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur mehr in Ausnahmefällen zwingend nach einem vorausgehenden Abstimmungsverfahren (vgl. Art. 41 Abs. 3 bis 5 BayEUG) möglich. Die Nichtbefolgung der elterlichen Entscheidung ist letztlich nur mehr möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung gefährdet ist oder sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich beeinträchtigt. Die frühere Rechtslage ist insoweit überholt, dass die Schulbehörde ein schulrechtliches Bestimmungsrecht hat, welches nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - BVerwG 5 C 20.04 - (BVerwGE 123, 316) auch die Sozialhilfebehörde bindet (vgl. dazu auch die Fortführung in der Entscheidung zum "integrativen Mehrwert" vom 26.10.2007, Az.: 5 C 35/06).

Nach jetziger Rechtslage kann die Schulauswahl durch die Eltern (vgl. Art 41 Abs.1 S. 3 BayEUG: "die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll") die gesetzlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nicht ersetzen. Weder ist dies in Schulgesetzen normiert, noch entspricht dies dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (§§ 31, 40 SGB I). Die Voraussetzungen für die bei einer inklusiven Beschulung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen sind vielmehr unabhängig nach den hierfür geltenden Vorschriften zu prüfen. Nach Art. 30 a Abs. 8 BayEUG können die Schülerinnen und Schüler sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen oder Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. Art. 30 a Abs. 4 BayEUG bestimmt schließlich, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule der Zustimmung des Schulaufwandsträgers bedarf. Diese kann allerdings bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. Insoweit spräche eine zwingende Verbindung zwischen Schulzuweisung und Kostenträgerschaft eher gegen die hier beabsichtige Inklusion, sofern die Schule den Dolmetschereinsatz tragen müsste.

Angesichts der fehlenden Überzeugung des Senats von einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Zwar stehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem wechselseitig bedingten Verhältnis. Es ist eine Wechselbezüglichkeit zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Sinne der Herstellung einer Gewichtungsrelation beachten; hierbei sind insbesondere die hypothetischen Folgen bei Versagung bzw. Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (Krodel, online-Kommentar zu § 86b SGG Rdnr. 75a). Hier liegt aber keine Überzeugung vom Vorliegen eines derart gewichtigen Anordnungsgrundes vor, dass der Beschwerde unter diesem Aspekt stattzugeben wäre. Zum selben Ergebnis würde man auch bei einer anzustrebenden Güterabwägung gelangen (zum Meinungsstreit vgl. Rn 29a zu § 86b SGG, 8. Aufl. Meyer-Ladewig, wonach bei offenem Ausgang eine umfassende Interessenabwägung erforderlich sei, Krodel, online-Kommentar zu § 86b SGG Rdnr. 68a, wonach sich eine Eilentscheidung in Vornahmesachen, die sich nur auf eine Interessenabwägung stützt, verbietet bzw. Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. ,Rn 303ff.).

Fest steht lediglich, dass die Finanzierung der Dolmetscherkosten durch die Antragstellerin bis zum Abschluss der Hauptsache nicht möglich sein wird. Es ist aber nicht ersichtlich, welche gravierenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn sie die Förderschule besucht, in welcher Einrichtung sie schon vorbereitende Erfahrungen für die Einschulung (SVE) gesammelt hat. Die Förderschule ist nach wie vor bereit, die Antragstellerin aufzunehmen und muss dies auch tun. Nach Art. 41 Abs. 1 S. 2 BayEUG kann die Förderschule besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, was von dieser bereits festgestellt worden ist. Die Aufnahme an der Förderschule setzt zwar die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus (Art. 41 Abs. 4 S. 2 BayEUG). Ein solches liegt aber bereits vor und empfiehlt die Einschulung in der Förderschule.

Es ist bei einem Erfolg in der Hauptsache auch nicht zu befürchten, dass eine Beschulung an der Regelschule zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass bis dahin ein vom Standard der Förderschule abweichender Bildungsrückschritt eintreten würde. Ebenso wenig wird die Antragstellerin ihre bisher in der deutschen Gebärdensprache erworbenen Fähigkeiten verlieren, nachdem dies in ihrer Familie die Umgangssprache ist. Auch die Fahrzeiten sind kein gravierender Einschnitt mit Lebensführung der Antragstellerin, da sie allen übrigen Besuchern der Förderschule ebenso zugemutet werden. Gegenüber der Belassung des jetzigen Zustands kann bei einem möglichen Erfolg in der Hauptsache lediglich eine gewisse Verzögerung im beabsichtigen Bildungsforschritt der Antragstellerin erfolgen, der aber schwer zu prognostizieren ist. Insbesondere ist das Argument einer Unterforderung in der Förderschule bislang bloße Spekulation. Das kann u.U. - besonders im Hinblick auf das notwendige Bildungsziel - einer weiteren Beweiserhebung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit dem 13.09.2011 die Regelschule erfolgreich absolviert hat und nun u.U. aus dem Klassenverband herausgerissen wird, kann ebenfalls nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis führen. Der Antragstellerin war dieses "Risiko" bekannt, als sie den Schulbesuch in der Regelschule ohne eine entsprechende Kostenzusage des Antragsgegners aufgenommen hat.

Der Beschluss des SG erging daher im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist daher war mit der Kostenfolge des § 193 SGG (analog) zurückzuweisen.

Prozesskostenhilfe (PKH) ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht zu bewilligen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Abzustellen ist hier auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und hier speziell auf das Beschwerdeverfahren. Anders mag die Beurteilung im Hauptsacheverfahren sein (vgl. beispielsweise Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.07.2011, Az.: L 15 VG 5/11 B PKH, wenn das Gericht auf dem Weg zu seinem Ergebnis schwierige rechtliche Probleme zu bewältigen hat). Dies ist hier bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung nicht der Fall.
Rechtskraft
Aus
Saved