L 11 R 267/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 6552/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 267/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 ("Rentenanpassung 2010") entspricht dem einfachen Recht (SGB VI) und verletzt auch kein Verfassungsrecht (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.05.2011, L 2 KN 8/11).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2010 eine um 1,2 % höhere Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen zu zahlen ("Rentenanpassung 2010").

Dem 1949 geborenen Kläger ist seit Jahren ein GdB von 50 zuerkannt. Er hat Kinder und ist bei der Techniker Krankenkasse kranken- und pflegeversichert. Ab dem 01.06.2004 wurde sein letztes Beschäftigungsverhältnis beim Land Baden-Württemberg als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell (Arbeitsphase: 01.06.2004 bis 30.11.2006, Freistellungsphase: 01.12.2006 bis 31.05.2009) geführt und endete am 31.05.2009. Zwischen dem 01.02.2008 und dem 30.09.2008 und ab dem 01.11.2008 war der Kläger geringfügig beschäftigt.

Am 13.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen, beginnend ab dem 01.06.2009. Mit Bescheid vom 30.03.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger die beantragte Altersrente ab dem 01.06.2009. Sie stellte unter Zugrundelegung von 55,8016 persönlichen Entgeltpunkten, eines Zugangsfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 26,56 EUR eine monatliche Rente von 1.482,09 EUR fest und berechnete unter Berücksichtigung der vom Kläger zutragenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (121,52 EUR (Beitragssatz 15,50 %) bzw. 28,90 EUR (Beitragssatz 1,95 %)) einen Auszahlbetrag iHv monatlich 1.331,67 EUR. Ab dem 01.07.2009 wurde der Rentenberechnung ein aktueller Rentenwert von 27,20 EUR zugrunde gelegt.

Mit einer undatierten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2010 ua mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 EUR. Sie berechnete einen monatlichen Rentenbetrag iHv 1.517,86 EUR und unter Absetzung der auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung iHv monatlich 119,91 EUR (Beitragssatz 14,9 %) bzw 29,60 EUR (Beitragssatz 1,95 %) einen Auszahlungsbetrag von 1.368,35 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger am 16.07.2010 Widerspruch. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2% erhalten hätten.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR auf 26,63 EUR als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 EUR auf 24,00 EUR verringert. Da eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bislang geltenden Betrag des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.

Am 20.10.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Unstreitig sei, dass die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt habe, jedoch verstoße die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 gegen Art 3 GG und gegen Art 14 GG. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege vor, weil Pensionäre eine Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 % erhielten. Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bis zuletzt an seinen Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses in absehbarer Zeit seine Befangenheit in dieser Sache nicht ablegen werde. Diese Rechtsprechung sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung ua von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Er halte es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2011 abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass unter Anwendung dieser Grundlagen eine Rentenerhöhung zum 01.07.2010 nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Grundgesetz bzw die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend mache und deswegen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte begehre, dringe er nicht durch. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 21.01.2009 (B 12 R 1/07 R) unter Darstellung der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BVerfG dargelegt, dass die Vorschriften zur Rentenanpassung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 und 3 GG) verstießen. Die Kammer schließe sich dem vollumfänglich an. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor. Hierzu habe das BSG bereits entschieden, es sei nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe vorzunehmen (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R). Auch dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer vollumfänglich an. Ferner sehe die Kammer keinen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 17 und Art 20), weshalb die von dem Kläger ebenfalls begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausscheide.

Gegen den ihm am 14.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.01.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Es sei erschreckend, mit welchem Selbstverständnis und welcher Selbstverständlichkeit die staatlichen Eliten in Bezug auf die Altersversorgung der erwerbstätigen Bevölkerung ein Zweiklassenrecht verinnerlicht hätten, das es in keinem demokratischen Rechtsstaat Europas gebe. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersversorgungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung) beruhe auf einer willkürlichen politischen Entscheidung nach 1945 und bilde den Obrigkeits- und Feudalstaat des 19. Jahrhunderts ab. Aus den willkürlichen politischen Entscheidungen abzuleiten, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger, weil die Systeme nicht vergleichbar seien, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Im Rentenrecht gelte die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, also die politische Beliebigkeit. So sei seit 1978 keine Entscheidung des BVerfG zum Rentenanspruch oder zur Rentenhöhe bekannt, in der nicht der "Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers" einen höheren Stellenwert eingeräumt worden sei als den elementaren Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern. Umgekehrt seien aus den vergangenen 10 Jahren mindestens fünf Entscheidungen des BVerfG zu Beamten- und Richterpensionen bekannt, in denen dieses den Gesetzgeber zur Änderung bzw Rücknahme von Gesetzen gezwungen habe. Die Folge sei, dass die Rente von Männern bei vergleichbarer Lebensleistung heute nicht einmal mehr halb so hoch sei wie die entsprechende Rente in berufsständischen Versorgungen bzw. wie in der Beamtenversorgung. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde des Jahres 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei. Dies bedeute, dass sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 und 2008 gegen das Grundgesetz verstießen. Dass das BVerfG trotzdem eine Beschwerde zur Rentenanpassung 2007 nicht zur Entscheidung angenommen habe und sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, die dort vorgebrachten Argumente zu prüfen, verstärke den Eindruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit. Des Weiteren seien unterschiedliche Systeme zwar durchaus möglich; unterschiedliches Recht für willkürlich unterschiedlich definierte Systeme verstoße dagegen nicht nur gegen das GG sondern auch gegen die allgemeinen Menschenrechte. Aus der willkürlichen Aufteilung der erwerbstätigen Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme abzuleiten, dass im Bereich der Altersvorsorge für einen Teil der Bevölkerung die Grundrechte oder das Vertragsrecht außer Kraft gesetzt seien und durch politische Willkür ("Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers") ersetzt werden könnten, entspreche der fehlgeleiteten Denkweise nichtbetroffener Politiker und Beamter und widerspreche allen Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats. Beamte und Richter nähmen für sich in Anspruch, für ihre Lebensleistung entsprechend Art 33 Abs 5 GG eine angemessene Altersversorgung zu bekommen. Das müsse auch für Arbeitnehmer gelten. Denn wenn das BVerfG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als öffentliche Mittel deklariere, seien auch entsprechend angemessene Renten gegebenenfalls aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, insbesondere wenn man die Umstände bei der Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren berücksichtige. Letzteres bedeute faktisch eine Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger. Wenn das BVerfG zu dem Ergebnis gelange, seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellten öffentliche Mittel dar, über die der Gesetzgeber frei verfügen könne, seien seine Beiträge vergleichbar den fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, für Rentner eine angemessene Versorgung im Alter, vergleichbar den Beamten und Richtern, sicherzustellen. Das Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe einzig auf der Tatsache, dass es seit 1957 keine Zweckbindung der Beiträge mehr gebe und der Gesetzgeber die Rentenversicherung mit Aufgaben der Allgemeinheit in Milliardenhöhe belaste. Insoweit handele es sich um eine Sondersteuer nur für Arbeitnehmer und Rentner, mit der Politiker, Selbständige, Beamte und Richter entlastet würden. Inwieweit dieses Zweiklassensystem im öffentlichen Interesse sei, müsse erst noch gerichtlich geklärt werden. Da das BVerfG bis zuletzt an seinen Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Rechtsweg in Deutschland zur Zeit ausgeschöpft sei, weshalb das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen sei, ob das in Deutschland praktizierte Zweiklassenrecht bei der Altersvorsorge der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genüge, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 17 (Recht auf Eigentum) und Artikel 20 (gleiches Recht für alle Bürger). Insoweit bestehe eine Befangenheit des Gerichts und der Richter, da diese mit der in der Klage zum Vergleich herangezogenen Normadressatengruppe der Ruhestandsbeamten eng im Zusammenhang stünden; von einer unbeeinflussten Rechtsprechung könne daher nicht mehr ausgegangen werden.

Darüber hinaus wende er sich gegen die Rentenanpassungsformel. Hinsichtlich des Lohnfaktors bestimme die Bundesregierung gesetzeswidrig, dass der Bruttoverdienst BEt-n weiterhin Bestandteil der Rentenanpassungsformel sei, obwohl er die Rentenanpassung zum Nachteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Rentner verfälsche. Beim Beitragssatzfaktor werde unterschlagen, dass die heutigen Altersrentner gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers zu verhalten. Zugleich nehme man den Altersrentnern durch Vorenthalten der Riesterzulagen im Alter die Chance, staatlich geförderte Altersvorsorge zu betreiben. Da dies eine unzulässige Benachteiligung der Rentner und der Arbeitnehmer darstelle, müsse dieser Faktor in der Anpassungsformel entfallen. Beim Nachhaltigkeitsfaktor sage das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Zahl der Rentner und der Zahl der Arbeitnehmer nicht unbedingt etwas über die Beitragseinnahmen aus. In Zeiten einer boomenden Wirtschaft könnten bei gleicher Arbeitnehmerzahl höhere Einnahmen erzielt werden. Somit führe der Nachhaltigkeitsfaktor ohne Berücksichtigung der Einnahmeseite zu einer unzulässigen Verminderung/Dämpfung der Rentenanpassung. Gleichzeitig kenne das Besoldungsrecht für Ruhestandsbeamte keinen solchen Faktor. Dieser Umstand allein stelle eine unzulässige Benachteiligung bzw Bevorzugung vergleichbarer Normadressaten dar, weshalb der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel entfallen müsse.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 sowie den Bescheid der Beklagten zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 01.07.2010 mit dem Faktor 1,2 vH anzupassen und in dieser Höhe zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nichtanpassung der Rente rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße ua gegen Art 3 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 1 und 2 GG und Art 20 GG vorliegen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Artikel 17 und Artikel 20.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der vom Kläger vorgelegten Unterlagen - wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.02.2011 sei nicht als Befangenheitsantrag gegen den Senat zu verstehen, sondern diene der Begründung seiner Rechtsauffassung und solle deutlich machen, dass die Angelegenheit letztlich auf der europäischen Ebene gelöst werden müsse.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Ansetzung eines höheren Faktors (1,2 %) für die Rentenanpassung 2010 und deren Verurteilung zur Zahlung einer entsprechend höheren Rente als sie im Gesetz selbst und in der Rentenanpassungsverordnung 2010 (RAV 2010) vorgesehen ist; die Frage der Rechtmäßigkeit von früheren Rentenanpassungen ist nicht Streitgegenstand. Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 10 mwN) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig (BSG aaO mwN). Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2011 (um 0,99 %)) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die Weigerung der Beklagten, die Altersrente des Klägers mit einem höheren Wert anzupassen, als im Gesetz und in der RAV 2010 vorgesehen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines noch höheren Werts seines Rechts auf Rente zum 01.07.2010. Die Beklagte hat durch die Anpassungsmitteilung die Altersrente des Klägers zu Recht nicht erhöht. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.

Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, § 68 in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, § 68a in der seit dem 22.07.2009 geltenden Fassung, § 69 in der seit 01.03.2007 geltenden Fassung), iVm § 1 Abs 1 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 - Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl I S 816 f) liegt nicht vor. Nach § 1 Abs 1 RWBestV 2010 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 EUR. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrundegelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor. Somit wurde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch hatte. Nachdem bereits vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 derselbe aktuelle Rentenwert gegolten hatte, hat die Beklagte in korrekter Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt, dass sich zum 01.07.2010 keine Rentenerhöhung ergibt. In der Sache hätte sich zum 01.07.2010 eigentlich eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR auf 26,63 EUR ergeben, jedoch ordnete § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI die Beibehaltung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010, also die Nichtabsenkung, und § 68 SGB VI iVm der RWBestV 2010 zugleich die Nichterhöhung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, an. Eine Ungesetzlichkeit dieser Nichtanpassung zum 01.07.2010 wurde auch politisch bisher nie geltend gemacht (vgl zB Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland SoVD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. März 2010, veröffentlich im Internet unter http://www.sovd.de/1669.0.html).

Die Bundesregierung hat den zum 01.07.2010 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt. Denn die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes auf 27,20 EUR zum 01.07.2010 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011, L 2 KN 8/11, juris). Gem § 68 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung (1.) der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, (2.) des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und (3.) dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.

Zur Bestimmung näheren Bestimmung enthält § 68 SGB IV in Abs 2 bis 5 und Abs 7 in der seit dem 01.07.2008 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung weitere Regelungen, die wie folgt lauten: (2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist. (4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter alpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter alpha beträgt 0,25. (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt: BE(tief)t-1 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 (( (RQ(tief)t-1 ) ) ARt=ARt-1 x - x - x (( 1 - - ) x alpha + 1 ) BE(tief)t-2 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 (( (RQ(tief)t-2 ) )

Dabei sind: AR(tief)t = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, AR(tief)t-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BE(tief)t-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BE(tief)t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVA(tief)t-1 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, RVB(tief)t-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVB(tief)t-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, RQ(tief)t-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, RQ(tief)t-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Die Bundesregierung hat gegenüber dem Bundesrat (BR-Drs 236/10 S 3) ausgeführt welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt worden waren. Insoweit hat sie berücksichtigt – die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde, – die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 vom Hundert und – – den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949. Des Weiteren hat die Bundesregierung dort ausgeführt (aaO): "Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 aus.

Auf Basis dieser Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 1. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro."

Rechtsfehler und Rechenfehler bei diesen Ermittlungen des aktuellen Rentenwerts durch die Bundesregierung sind weder konkret aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Bestimmung des Bruttoverdienstes BEt-n - gemeint ist wohl BE (tief) t-1 - sei zum Nachteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Rentner, ergibt sich hieraus kein Rechenfehler bei der Berechnung durch die Bundesregierung. Auch soweit der Kläger geltend macht, der Beitragssatzfaktor - RVB(tief)t-1 bzw RVB(tief)t-2 - sowie der Nachhaltigkeitsfaktor iSd § 68 Abs 4 SGB VI müssten aus der Anpassungsformel gestrichen werden, macht er nicht Rechen- bzw Ermittlungsfehler geltend sondern behauptet sozialpolitische Fragestellungen und letztlich die Unvereinbarkeit mit Grundrechten.

Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 68 SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, aaO), insbesondere sind die Grundrechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2010 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; vgl dazu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, juris Rdnr50 ff; an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung hatte auch das BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris, keine Zweifel).

Das Grundgesetz (GG) enthält keine ausdrücklichen spezifischen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zu der Frage des für die Finanzierung dieser Renten zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, juris Rdnr 42). Insbesondere gebietet das GG sowohl im Allgemeinen als auch in den Grundrechten (insbesondere Art 3 GG bzw 14 GG) weder eine jährliche (erhöhende) Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere nicht in derselben Höhe (hierzu BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R - SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris).

Art 3 Abs 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, 08.10.1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (359) = juris). Art 3 Abs 1 GG ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr aus letzter Zeit BVerfG, 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 (432) = juris).

Wie das BSG (aaO juris Rdnr 15) bereits ausgeführt hat, ist es nach diesen zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die vom Kläger genannten Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Mitglieder der beamtischen Altersversorgungssysteme andererseits. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO Rdnr 16). So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff = juris Rdnr 96). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (298 f) = juris). Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aao unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff = juris Rdnr 96). Diese an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt - insoweit weist der Kläger zutreffend auf das 19. Jahrhundert hin -, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl Art 33 Abs 5 GG einerseits und Art 74 Abs 1 Nr 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23. Mai 1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah; zu dieser Fassung vgl zB im Internet http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw im einfachen Recht dem Gesetzgeber. Ausgehend vom historischen Bestehen und den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG aaO Rdnr 17). Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG aaO).

Soweit der Kläger meint, das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) zur unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, systematische Unterschiede bestünden nicht, kann ihm der Senat nicht folgen. Soweit das BVerfG aus steuerrechtlichem Blick sinngemäß ausgeführt hat, bei beiden Einnahmen (Renten des gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung) komme es für die gleichheitsrechtliche Würdigung nicht auf die Qualität der besteuerten Einnahmen als "Altersbezüge", sondern darauf an, dass beide Einkunftsarten als "nachträgliche" Einkünfte nichtselbständig Tätiger mit Versorgungsanwartschaften anzusehen seien (BVerfG aaO, juris Rdnr 187 ff), ist daraus nicht abzuleiten, dass hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Einkunftshöhe (Wert des Rechts auf Rente bzw Wert der Beamtenpension) keine systematischen Unterschiede bestünden, die bei einer Betrachtung aus dem Blick des Art 3 GG dazu führen müssen, beide Systeme gleich zu behandeln. Denn insoweit betrachtet das BVerfG eben beide Altersbezüge nur aus einem steuerrechtlichen Blick. Dies wird ua auch deutlich, wenn das BVerfG ausführt: "Nicht schon die unterschiedliche einkommensteuerliche Systematik für sich genommen - hier: die unterschiedliche Einkünftequalifikation der Bezüge - reicht zur Rechtfertigung unterschiedlicher steuerlicher Belastung aus. Hinzukommen muss immer ein die unterschiedliche Belastung tragender besonderer sachlicher Grund. Einen solchen Grund aber liefert das Leitbild der Ertragsanteilsbesteuerung nur, soweit die Rentenbezüge, nicht aber auch die Beamtenpensionen, als Rückfluss eigenen bereits versteuerten Kapitals betrachtet werden können" (aaO Rdnr 203). Nur im Hinblick auf die Ertragsanteilsbesteuerung weisen Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten auf. Diese vom BVerfG dargestellte wirtschaftliche Ähnlichkeit (aaO Rdnr 206) beim Zufluss der Renten- bzw Pensionsleistungen beim Rentner bzw Pensionär führt aber nicht dazu, auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der Altersbezüge (zu solchen Unterschieden vgl aaO Rdnr 165 ff und 168 ff) von wesentlich gleichen Leistungen sprechen zu können.

Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (295) = juris; BVerfG, 23.05.2006, 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381 (389) = juris). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 = juris Rdnr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, (297), = juris). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 = juris Rdnr 47). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl BVerfG aaO; BSG aaO).

Auch Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Einhellig anerkannt ist, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG genießen (BVerfG, 04.07.1995, 1 BvF 2/86 ua, BVerfGE 92, 365 = juris). Gegenstand des Schutzes des Art 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft iS eines subjektiven vermögenswerten Rechts jedoch nur so, wie sie sich insgesamt aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, mithin der jeweiligen Gesetzeslage, ergeben (BVerfG, 01.07.1981, 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81; LSG aaO Rdnr 43). Noch nicht verfassungsgerichtlich entschieden ist, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem Art 14 Abs 1 GG fallen kann (vgl dazu BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 823-03, 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris Rdnr 50 ff). Das BVerfG hat jedoch klargestellt, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO juris Rdnr 57 mwN). Jedoch dürfen die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG aaO juris Rdnr 58). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Erwartung des Klägers angesichts der "Rentennullrunden" und aus seiner Sicht zu geringen Rentensteigerungen in den Jahren seit 2000 schon gar nicht bestanden hatte.

Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs 1 GG abzuwehrenden "Eingriff" in seine subjektiven vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.

Sollte Art 14 Abs 1 GG ein subjektives vermögenswertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 20).

Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen (aaO) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 54 unter Hinweis auf die Rspr des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung - berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG aaO). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG genügt.

Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris Rdnr 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.

Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl BR-Drs 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01.07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG vor.

Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).

Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris Rdnr 59) gesichert.

Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass eine "Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger" durch eine Umstellung des Systems vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren ab 01.01.1957 stattgefunden hat, ist nur von historischem Interesse und bedarf daher keiner Erörterung. Denn zunächst hat der am 17.05.1949 geborene Kläger selbst keinerlei geschützte Rechte oder Anwartschaften unter Geltung des bis zum 31.12.1956 geltenden Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; er selbst kann aber keine Verfassungsrechte der Rentenversicherungsträger - also fremde Rechte - geltend machen. Auch verkennt er - worauf bereits das LSG Niedersachsen Bremen in seiner Entscheidung vom 18.05.2011 hingewiesen hat (aaO Rdnr 73 f) -, dass in einem Kapitaldeckungsverfahren - dessen wirtschaftliche Unterlegenheit gegenüber einem Umlageverfahren sich gerade in Zeiten von Wirtschaftskrisen zeigt - schon systembedingt und von vornherein eine Anpassung von Rentenleistungen an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung ausscheidet. Denn einem Kapitaldeckungsverfahren liegen – wie etwa auch im Bereich der privaten Lebensversicherungen – lediglich Nominalbeträge zugrunde; das Risiko von Kaufpreisverlusten haben in solchen System allein die Versicherten zu tragen (LSG aaO; zu den historischen Hintergründen der Umstellung des ursprünglichen Kapitaldeckungsverfahrens auf das Umlageverfahren im Jahr 1923 vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 74 mwN)).

Auch soweit der Kläger ausführt, die Entscheidungen des Gesetzgebers zum Rentenrecht könnten nicht akzeptiert werden, weil sich der Gesetzgeber nach seiner Ansicht ausschließlich aus Personen zusammensetze, die keine Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung sondern alleine in beamtenrechtlichen Versorgungssystemen erworben hätten, so kann ihm der Senat insoweit nicht folgen. Denn es handelt sich beim hier maßgeblichen Gesetzgeber um den deutschen Bundestag, dessen Mitglieder - unabhängig von deren beruflichen Vorgeschichte - vom Volk zum Zweck der Gesetzgebung gewählt wurden. Dieser ist nach Art 20 Abs 3 GG ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden; dies hat er auch hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen beachtet. Sofern der Kläger sich mit dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht einverstanden erklären will, entbindet dies den Senat nicht von seiner verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG).

Da der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Verfassungsverstoß schon gar nicht vorliegt, war das Verfahren auch nicht nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG, von dem der Kläger selbst behauptet, es sei befangen, vorzulegen; der hilfsweise gestellte Antrag war daher abzulehnen.

Auch verstößt das vorliegend anzuwendende Recht nicht gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union. Keine der Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union (EUV; Amtsblatt der Europäischen Union C 83/13), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Amtsblatt der Europäischen Union C 115/47) noch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 364/1) sind vorliegend einschlägig. Insoweit wird der vorliegend geltend gemachte Anspruch weder durch Organe und Einrichtungen der Union - für die die Grundrechtecharta der Europäischen Union gilt (Art 51 Abs 1 der Grundrechtecharta) - bestritten noch geht das mit Art 17 der Charta gewährte Eigentumsrechts über die Gewährleistungen des Art 14 GG hinaus. Aber auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht (zB VO (EWG) 148/71 bzw die VO (EG) 883/2004 iVm VO (EG) 987/2009) beinhaltet kein Recht, das das Begehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente ab dem 01.07.2010 begründen könnte. Denn insoweit sind die einzelnen Mitgliedsstaaten ausschließlich für die Regelung des in ihrem Hoheitsgebet maßgeblichen Rentenrechts selbst zuständig. Daher war der Rechtsstreit nicht auszusetzen und dem EuGH vorzulegen; der dementsprechende Hilfsantrag war abzulehnen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention Nr. 005 des Europarats; BGBl II 1952 S 685, 953 (ursprüngliche Fassung); BGBl II 2002 S 1054; BGBl II 2010 S 1198) sei verletzt, kann der Senat dem nicht näher treten; insbesondere geht der in Art 1 Abs 1 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20.03.1952 (BGBl II 1956 S 1879 (usrprüngliche Fassung); BGBl. II 2002 S 1054) enthaltene Eigentumsschutz nicht über den Schutz des Art 14 GG hinaus. Verfahrensrechtlich gibt es darüber hinaus auch keine Rechtsgrundlage für eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine diesbezügliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens; der diesbezügliche Hilfsantrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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