L 5 AS 80/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AS 1015/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 80/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006.

1. Die Klägerin ist 1989 geboren. Sie ist Halbwaise und wohnt mit ihrem Vater, der zugleich ihr Prozessbevollmächtigter ist, in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Januar 2005 beantragte der Vater der Klägerin für sich und die Klägerin, die Kindergeld sowie eine Halbwaisenrente in Höhe von 200,53 EUR monatlich bezog, bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Bei der Antragsprüfung wurde bekannt, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2005 über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 16.876,80 EUR verfügte, das sich aus drei verschiedenen Positionen ergab: • ein Sparkonto bei der H. Sparkasse (Nr. 3237/121789), das am 5. Januar 2005 ein Guthaben in Höhe von 2.759,07 EUR aufwies; • ein weiteres Sparkonto bei der H. Sparkasse (Nr. 3237/23519) mit einem Guthaben in Höhe von 5.364,14 EUR am 5. Januar 2005 sowie • einen Anfang 1999 abgeschlossenen sog. Renta-Plan (Nr. 3171/441169). Hierbei handelte es sich um einen auf die Klägerin lautenden Sparkassenbrief, dem ein Nennbetrag von seinerzeit 90.000,- DM (= 46.016,26 EUR) zugrunde lag, der für die Zeit von März 1999 bis Februar 2006 mit einem Festzins zu verzinsen war. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages sollte die Klägerin ab dem 1. März 1999 aus Zinsen und Kapital monatlich einen gleichbleibenden Betrag in Höhe von 1.200,- DM (= 613,55 EUR) ausgezahlt erhalten. Die Kündigung des Vertrages war ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2004 belief sich das Guthaben der Klägerin noch auf einen Betrag in Höhe von 8.753,59 EUR.

2. Am 8. Februar 2005 erließ der Beklagte einen Leistungsbescheid, mit dem der Klägerin und ihrem Vater für den Monat Januar 2005 ein Betrag von 417,65 EUR und für die Monate Februar 2005 bis Juni 2005 ein Betrag in Höhe von monatlich 1.115,32 EUR bewilligt wurde. Der Bewilligungsbetrag wurde mit Bescheid vom 11. März 2005 für die Monate Februar bis Juni 2005 abgeändert.

Mit Bescheid vom 7. April 2005 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 8. Februar 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2005 nach § 48 SGB II mit Wirkung für die Monate April bis Juni 2005 auf. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Sie verfüge im Hinblick auf die vorstehend bezeichneten Sparkonten und den Renta-Plan über eigenes Vermögen, das den ihr zustehenden Freibetrag übersteige und in seinem überschießenden Teil vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin einzusetzen sei.

Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2005 wurden dem Vater der Klägerin für die Zeit von April bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 596,88 EUR bewilligt; der Bedarf der Klägerin blieb dabei unberücksichtigt.

Mit Schreiben vom 14. April 2005 widersprach die Klägerin dem Bescheid des Beklagten vom 11. März 2005 sowie den Bescheiden vom 7. April 2005.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 8. Juni 2005 setzte der Beklagte die dem Vater der Klägerin zustehende Leistung für den Monat Juni 2005 auf 643,63 EUR monatlich fest. Der Bedarf der Klägerin blieb wiederum unberücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2005 Widerspruch ein.

Schließlich erließ der Beklagte am 22. Juni 2005 einen Bescheid, der dem Vater der Klägerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 643,63 EUR zusprach. Der Bedarf der Klägerin wurde wiederum nicht berücksichtigt. Diesem Bescheid widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2005.

Ein im Mai 2005 beim Sozialgericht Hamburg gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beklagte verpflichtet werden sollte, der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen, wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2005 (Az.: S 52 AS 356/05 ER) unter Verweis auf das Vermögen der Klägerin zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 zurückgewiesen (Az.: L 5 B 194/05 ER AS).

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wies der Beklagte die Widersprüche vom 14. April 2005, vom 14. Juni 2005 und vom 11. Juli 2005 zurück. Darin wurde unter erneuter Abänderung der genannten Bescheide die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Vater der Klägerin für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2005 auf 519,63 EUR festgesetzt. Die Reduzierung der Leistung wurde mit dem bislang unberücksichtigten Kindergeldanspruch des Vaters der Klägerin begründet, der in Höhe von 124,- EUR (154,- EUR abzüglich eines zu belassenden Pauschalbetrages von 30,- EUR) als Einkommen anzurechnen sei. Die Klägerin könne ihren Bedarf aus ihrem Vermögen vollständig selbst decken, da ihr Vermögen den ihr zustehenden Freibetrag von 4.850,- EUR erheblich überschreite. Dieser überschießende Betrag sei von der Klägerin zur Deckung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Der Freibetrag der Klägerin sei nicht deshalb auszuweiten, weil ihr Vater den ihm selbst zustehenden Freibetrag nicht ausschöpfe. Eine Addition der Freibeträge von Eltern und Kindern komme nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 9. September 2005 bei Gericht eingegangene Klage.

3. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte dem Vater der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2006. Der Bedarf der Klägerin wurde wiederum nicht berücksichtigt. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 27. Dezember 2005.

Am 17. Mai 2006 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er dem Vater der Klägerin für den Monat Juni 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 643,63 EUR bewilligte. Diesem Bescheid widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2006. Der Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 8. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 22. Juni 2006 Klage erhoben.

4. Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Vater der Klägerin Leistungen für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 643,63 EUR. Auch hier war der Bedarf der Klägerin nicht berücksichtigt worden. Ein Änderungsbescheid vom 23. Juni 2006 setzte die Leistung für Juli 2006 auf 537,86 EUR und für die Monate August bis Dezember 2006 auf 642,13 EUR fest. Gegen den Änderungsbescheid vom 23. Juni 2006 legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19. Juli 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 3. August 2006 erhobene Klage.

5. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagverfahren verlangt, dass der Beklagte auch für sie mit Leistungen nach dem SGB II eintritt. Der Verweis auf den ihr allein zustehenden Freibetrag sei unzulässig. Sie bilde mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Das Vermögen des Vaters übersteige den ihm zustehenden Freibetrag nicht; daher müsse der Freibetrag des Vaters auf die Klägerin übertragen werden.

Das Sozialgericht hat am 21. April 2008 über die Klagen mündlich verhandelt und sie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Vater der Klägerin hat als ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, dass es in der Sache nur noch um die Frage der Vermögensanrechnung gehe; die Bedarfsberechnungen, wie sie in den Widerspruchsbescheiden letztlich vorgenommen worden seien, würden von der Klägerin so akzeptiert.

Mit Urteil vom 21. April 2008 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Es mangele an ihrer Hilfebedürftigkeit, weil sie über Vermögen in Höhe von 16.876,80 EUR verfüge, das sie anteilig zur Deckung ihres Lebensunterhalts einsetzen müsse. Dies gelte zunächst für die beiden Sparkonten bei der H. Sparkasse, aber auch hinsichtlich des dem Renta-Plan zugrunde liegenden Kapitals. Dieses Kapital in Höhe von 46.016,26 Euro sei bereits im Jahre 1999 und damit vor der Beantragung von SGB II-Leistungen vorhanden gewesen; es sei der Klägerin nicht erst nach Antragstellung zugeflossen. Abgesehen davon seien auch die monatlichen Zahlungen, die die Klägerin aus diesem Renta-Plan erhalte, zum wesentlichen Teil als Vermögen – und nicht als Einkommen – anzusehen. Aus dem maßgeblichen Vertrag zwischen der Klägerin und der H. Sparkasse ergebe sich nämlich, dass sich die monatlichen Zahlungen an die Klägerin nicht nur aus Zinsen, sondern auch aus dem Kapital selbst speisten. Von dem festgestellten Vermögen der Klägerin in Höhe von 16.876,80 EUR sei für die Zeit von Januar 2005 bis Juli 2006 ein Teilbetrag von insgesamt 4.850,- EUR als Schonvermögen anzusehen; für die Zeit ab August 2006 reduziere sich der Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 4 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 auf 3.850,- EUR. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin, der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, die ihm selbst zustehenden Freibeträge nicht ausschöpfe. Der Freibetrag der Klägerin könne nicht dadurch erhöht werden, dass ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft – hier der Freibetrag ihres Vaters – auf sie übertragen werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfe Vermögen, das zweifelsfrei allein den Kindern zuzurechnen sei, ausschließlich zur Deckung ihres Bedarfs eingesetzt werden; ein Einsatz des Vermögens der Kinder zur Deckung des elterlichen Bedarfs sei dagegen vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Dieser Ansatz mache deutlich, dass der Gesetzgeber eine Gesamtbetrachtung der Vermögenspositionen von Kindern und Eltern gerade nicht habe erreichen wollen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass eine Übertragung der Freibeträge bei Partnern i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr.3 SGB II zulässig sei und praktiziert werde, treffe dies isoliert gesehen zu. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings nicht willkürlich. Die Übertragung der Freibeträge untereinander korrespondiere nämlich mit dem Personenkreis, zu dessen Gunsten vorhandenes Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei. Das Vermögen eines Hilfesuchenden werde nicht nur zur Deckung seines eigenen Bedarfes herangezogen, sondern auch zur Deckung des Bedarfs seines (Ehe-)Partners. Damit sei es in sich schlüssig, dass in diesem Anwendungsbereich auch die Freibeträge übertragbar seien. Die mit Bescheid vom 7. April 2005 ausgesprochene Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2005 für die Zukunft stütze sich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie sei nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 8. Oktober 2008 gegen das ihr am 25. September 2008 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie hält es für diskriminierend, dass minderjährige Kinder nicht von den Freibeträgen ihrer Eltern profitieren können. Im Übrigen komme es zu Unstimmigkeiten mit dem Unterhaltsrecht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2008 sowie den Bescheid vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2005, des Änderungsbescheides vom 7. April 2005 und des Änderungsbescheides vom 8. Juni 2005 sowie den Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2005, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2005, ferner den Bescheid vom 14. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Leistungsantrag neu zu entscheiden, jeweils ohne das Vermögen der Klägerin einzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stützt sich auf die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, die er für zutreffend hält.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten des gerichtlichen Eilverfahrens S 52 AS 356/05 ER, des gerichtlichen Eilverfahrens S 52 AS 672/05 ER und der Verfahrens S 52 AS 1522/06, S 52 AS 1199/06 und S 52 AS 2492/06 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Streitgegenstand sind die Leistungsansprüche der Klägerin seit dem 1. Januar 2005. Da sie im Falle der Leistungsberechtigung Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater wäre – der im Leistungsbezug steht –, liegt hier der Fall eines Höhenstreits vor, so dass sich der streitige Zeitraum über die beschiedenen Bewilligungszeiträume erstreckt; hier also bis zum 31. Dezember 2006.

Inhaltlich ist der Streit nicht von vornherein auf die Frage der Vermögensanrechnung, hier also den Übertrag des Vermögensfreibetrages des Vaters der Klägerin – der vermögenslos ist – auf die Klägerin, beschränkt. Das hat der Vater der Klägerin als ihr Prozessbevollmächtigter zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht so erklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 13.5.2009 – B 4 AS 58/08 R) ist eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfanges jedoch zunächst nur möglich, soweit der Leistungsträger über eine Leistung durch abtrennbaren Verfügungssatz entschieden hat. Das ist hier nicht der Fall; die Verfügungen lassen sich zwar in Kosten der Unterkunft und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufteilen, die Vermögensanrechnung betrifft jedoch beide Leistungsbereiche. Weiter lässt das Bundessozialgericht es zu, dass die Beteiligten durch Teilvergleich eine Einschränkung der rechtlichen Überprüfung bewirken können. Ein Teilvergleich jedoch dürfte hier schon wegen der Einseitigkeit der Erklärung der Klägerin nicht vorliegen.

II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

III.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin wurde zu Recht abgelehnt bzw. aufgehoben. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnte.

1. Zunächst ist festzustellen, dass die Bedarfs- und Einkommensberechnung hinsichtlich der Klägerin und ihres Vaters in den angefochtenen Bescheiden zutreffend und rechtmäßig ist. Auch der Aufhebungsbescheid vom 7. April 2005 ist rechtmäßig. Das Vermögen der Klägerin war bereits vor der Antragstellung und Bewilligung am 8. Februar 2005 vorhanden, so dass eine Aufhebung nicht nach § 48 SGB X, sondern allein nach § 45 SGB X in Betracht kommt. Dass der Beklagte die Aufhebung auf § 48 SGB X gestützt hat, ist aber unschädlich, da gem. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III auch im Rahmen des § 45 SGB X kein Ermessen des Beklagten besteht. Insoweit besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung. Das ist bei einer Aufhebung für die Zukunft, wie sie hier vorlag, nämlich nicht indiziert. Vielmehr bedürfte es der Manifestation weiteren Vertrauens durch weiteres Verhalten, etwa durch eine Verfügung über die erwarteten Zuflüsse (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 37 f.). Eine solche Vertrauensbetätigung ist aber nicht geltend gemacht worden.

Der Senat hält daher lediglich die Vermögensanrechnung für rechtlich erörterungsbedürftig.

2. Ausgehend von § 12 Abs. 1 SGB II sind als verwertbare Vermögensgegenstände per 1. Januar 2005 jedenfalls zu berücksichtigen die Sparguthaben der Klägerin von 2.759,07 EUR und 5.364,14 EUR, zusammen 8.123,21 EUR. Davon waren nach § 12 Abs. 2 SGB II (in der Fassung vor dem Fortentwicklungsgesetz, in Kraft seit dem 1. August 2006) abzusetzen der Grundfreibetrag nach Nr. 1a i.H.v. 4.100,- EUR sowie der Freibetrag nach Nr. 4 für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,- EUR, insgesamt 4.850,00 EUR. Es verblieben demnach als anzurechnendes Vermögen (8.123,21 EUR./. 4.850,- EUR) 3.273,21 EUR

Das Sparvermögen sank zum 11. Mai 2005 auf 2.759,07 bzw. 4.818,34 EUR, zusammen 7.577,41 EUR. Zum 28. Oktober 2005 betrug das Vermögen (Girokonto 1.395,87 EUR, Sparkonten 2.431,89 EUR und 2.759,07 EUR) noch 6.586,83 EUR. Auf dem Renta-Plan stand noch ein Guthaben in Höhe von 2.618,09 EUR. Zum 1. August 2006 sank der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II auf 3.100 EUR; für die Klägerin ergab sich zusammen mit dem Anschaffungsfreibetrag ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 3.850,- EUR.

Durchgehend galt: Die Freibeträge der Klägerin nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1a und 4 SGB II übersteigendes Vermögen war jedenfalls vorhanden, ungeachtet des Restsaldos des Renta-Plans. Würde hingegen der Freibetrag des Vaters der Klägerin dieser zu Gute kommen, würde das Vermögen den Gesamtfreibetrag nicht übersteigen, wiederum ungeachtet der Frage, ob der Restsaldo des Renta-Plans als Vermögen anzusehen wäre. Daher kann diese Frage offen bleiben.

3. Die Klägerin konnte jedoch nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.

Hinsichtlich der Übertragung von nicht ausgeschöpften Vermögensfreibeträgen unter den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft findet sich eine breite Diskussion in der Rechtsprechung, die allerdings allein die Frage einer Übertragung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für minderjährige Kinder auf die Eltern betraf (gegen eine Übertragbarkeit LSG NW, Urt. v. 4.9.2008 – L 9 AS 20/07; Urt. v. 21.4.2008 – L 20 AS 7/07, SG Reutlingen, Beschl. v. 19.2.2007 – S 2 AS 565/07 ER; SG Berlin, Urt. v. 29.3.2006 – S 55 AS 7521/05; LSG Thüringen, Beschl. v. 6.6.2006 – L 7 AS 235/06 ER; so auch Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 12 Rn. 18; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 12 Rn. 28, Stand Juni 2010; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 42; Radüge, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 12 Rn. 59; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rn. 139h, Stand Sept. 2008; Klaus, jurisPR-SozR 6/2010 Anm. 1; für eine Übertragbarkeit LSG BW, Urt. v. 26.6.2008 – L 12 AS 5863/07; SG Aurich, Urt. v. 15.2.2006 – S 15 AS 107/05; differenzierend Frank, in: Hohm, SGB II, § 12 Rn. 33, Stand Juli 2011: Übertragbarkeit nur, soweit das Kind nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt). Das Bundessozialgericht (Urt. v. 13.5.2009 – B 4 AS 58/08 R) hat schließlich mit einleuchtenden Gründen gegen eine Übertragbarkeit des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II entschieden; der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II könne nicht als sog. "Kinderfreibetrag" angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf der Seite des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute komme. Vielmehr beziehe sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen. Das sei zwar aus dem Wortlaut des § 12 SGB II nicht unmittelbar herzuleiten, jedoch zeige bereits die Gesetzgebungsgeschichte, dass es um den Schutz allein des Kindesvermögens gegangen sei. Da das Kind erst eigenes Vermögen einsetzen müsse, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zähle – so § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II –, könne sich die Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen. Diese Regelung spreche im Übrigen gegen die Annahme eines gemeinsamen Vermögens der Bedarfsgemeinschaft, weil bereits für die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft entscheidend sei, ob das Kind seinen Bedarf (auch) durch eigenes Vermögen decken könne. Auch könne aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner wechselseitig zu Gute kommen sollten, nichts anderes gefolgert werden. Das habe seinen wesentlichen Grund nämlich in der vollen Heranziehung des Partnervermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II; dies sei aber bei einem minderjährigen Kind wegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerade nicht der Fall. Schließlich sei die Nichtübertragbarkeit des Freibetrages auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da der Schutz allein des Kindesvermögens bezweckt werde und dies gewährleistet werden könne.

Die Argumentation des Bundessozialgerichts ist auf die hier relevante Frage der Übertragbarkeit des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf das minderjährige Kind zu übertragen (so ausdrücklich auch Geiger, a.a.O.; Hengelhaupt, a.a.O.). Das Vermögen eines minderjährigen Kindes war nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht geschützt (BT-Drs. 15/1516 S. 12); erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II eingeführt (BT-Drs. 15/3674 S. 11), "um das Vermögen für das Kind zu schützen". Es ging dem Gesetzgeber also gerade nicht um den Schutz der Bedarfsgemeinschaft insgesamt, sondern allein um den vermögensbezogenen Schutz des Kindes. Insoweit zieht der Gesetzgeber aber eine Betragsgrenze in der Vorschrift der Nr. 1a. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Schutz des Kindes durch eine zusätzliche Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Nr. 1 erweitert werden müsste, wo doch das Kind sein Vermögen gerade nicht für die weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzen muss (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und damit unabhängig vom Bestehen bzw. der Größe einer Bedarfsgemeinschaft keines weiteren Vermögensschutzes bedarf.

Zudem ist hinsichtlich der Übertragung von nicht ausgeschöpften Vermögensfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf ein minderjähriges Kind die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu beachten. Danach gehört ein Kind nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Das bedeutet, dass jedenfalls in Fällen – wie hier – eines über den Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1a und 4 SGB II liegenden Kindesvermögens insoweit allein auf das Vermögen des Kindes abzustellen ist und demgemäß auch allein auf seinen Freibetrag. Eine Verbindung zu den Verhältnissen der Eltern über die Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft besteht gerade nicht und damit auch keine Anknüpfungsmöglichkeit an § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.

Schließlich ist eine Diskriminierung minderjähriger Kinder nicht erkennbar. Der Schutz des Kindesvermögens soll mit § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II erreicht werden, die dort gezogene Grenze erscheint angesichts der vielfältigen zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten junger Menschen nicht unangemessen. Dass ein volljähriger Partner – anders als minderjährige Kinder – in einer Bedarfsgemeinschaft von den Freibeträgen des anderen volljährigen Partners profitieren kann, ist aufgrund des gegenseitigen Einkommens- und Vermögenseinsatzes gerechtfertigt und unterscheidet sich dadurch von der Situation der minderjährigen Kinder. Auch bestehen hier – anders als die Klägerin meint – keine Unstimmigkeiten im Verhältnis zum Unterhaltsrecht. Denn § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II betrifft allein leistungsrechtliche Fragen und hat von vornherein keine Berührung mit dem Unterhaltsrecht.

4. Eine Nichtberücksichtigung des Vermögens nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 1. Alt. SGB II wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung kommt nicht in Betracht.

Schließlich ist auch keine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II zu erkennen. Die Klägerin ist angesichts ihres Alters ohne weiteres in der Lage, zukünftig Vermögen und Alterssicherung aufzubauen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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