L 5 KR 213/10 B

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 26 KR 38/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 213/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn in dem Klageverfahren der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird.

2. Mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das 3. SGB IV ua ÄndG hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht dagegen für solche in einem Klageverfahren gelten soll.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 26 KR 38/10 – Sozialgericht Schleswig.

In diesem Klageverfahren begehrt der Kläger die Festsetzung und Erstattung der Erledigungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR für ein Widerspruchsverfahren, in dem über die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld gestritten wurde. Ab dem 30. April 2009 war der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (u. a. schwere depressive Episoden) arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach dem Ende der Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur ab dem 11. Juni 2009 Krankengeld von der Beklagten. Unter Berücksichtigung einer in diesem Zusammenhang erfolgten Begutachtung durch den MDK teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 mit, dass die Krankengeldzahlung mit Ablauf des 18. Oktober 2009 eingestellt werde, da sozialmedizinisch festgestellt worden sei, ab dem 19. Oktober 2009 liege Arbeitsfähigkeit vor. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 legte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Aufgrund vorgelegter ärztlicher Befundberichte wurde dem Widerspruch mit Schreiben vom 8. De¬zember 2009 abgeholfen. Der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt beantragte daraufhin, die Kosten des Verfahrens mit 666,40 EUR zu erstatten. Dieser Betrag beinhaltete eine Erledigungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR. Mit Bescheid vom 1. Feb¬ruar 2010 setzte die Beklagte die Kosten wie folgt fest:

Geschäftsgebühr 240,00 EUR Post- und Telekommunikationsgebühren 20,00 EUR Mehrwertsteuer 19 % 49,40 EUR Summe 309,40 EUR

Hiergegen legte der Kläger am 3. Februar 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass auch die Erledigungsgebühr angefallen sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm geraten, durch Vorlage einer weiteren Bescheinigung der behandelnden Ärzte das Verfahren zu fördern und den medizinischen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dies habe dazu geführt, dass seinem Widerspruch abgeholfen und über den 18. Oktober 2009 hinaus Krankengeld gezahlt worden sei.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 zurückgewiesen. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass ein qualitativ zusätzliches Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Erledigung erforderlich sei, um eine Erledigungsgebühr auszulösen. Dies liege hier nicht vor. Die eingereichte Widerspruchsbegründung werde allein mit dem Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr abgegolten.

Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2010 Klage (S 26 KR 38/10) vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben und für dieses Verfahren PKH beantragt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr verlange eine für die eingetretene Erledigung ursächliche besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die normale Geschäftstätigkeit hinausgehe. Allein die Anregung zur Einholung eines Befundberichts durch die Beklagte im Rahmen der Amtsermittlung erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handele sich um bloßen anspruchsbegründenden Vortrag, der mit der Geschäftsgebühr abgegolten sei. Die Empfehlung an den Mandanten, sich unabhängig von § 20 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) einen Befundbericht erstellen zu lassen, sei damit nicht vergleichbar.

Hiergegen richtet sich die am 25. Oktober 2010 eingelegte Beschwerde des Klägers. Dieser ist weiterhin der Auffassung, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei.

II.

1. Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist auch statthaft.

Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein, denn es liegt kein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGG vor. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist seit Jahren umstritten, ob die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache ablehnenden Beschluss auch dann zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig wäre. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall an, weil der Streitwert von 300,00 EUR unter der erforderlichen Berufungssumme von 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt. Diese strittige Frage wurde bereits vor Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG zum 1. April 2008 von den Landessozialgerichten unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstreit Bienert, SGb 2010, 401 [404 ff.]). Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen bestanden auch nach der Gesetzesänderung fort. Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit zu dieser umstrittenen Rechtsfrage keine Entscheidung getroffen.

Eine Einheitlichkeit der Rechtslage hätte vor diesem Hintergrund nur der Gesetzgeber durch eine klare gesetzliche Regelung herstellen können, da wegen der gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschlüsse der Landessozialgerichte eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundessozialgericht nicht möglich ist.

Nunmehr bestimmt § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 SGG in der Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze mit Wirkung vom 11. August 2010, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes – ebenso wie diejenige gegen Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst (vgl. Halbs. 1 a.a.O.) – ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Beschwerde nicht zulässig wäre.

Auch diese gesetzliche Regelung hat nicht dazu geführt, eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache ablehnenden Beschluss auch dann zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig wäre. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und nicht auf das Klageverfahren. So bestehen auch nach dieser Gesetzesänderung die unterschiedlichen Auffassungen der Landessozialgerichte fort (Beschwerde statthaft: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10 B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS – Beschwerde nicht statthaft: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. März 2011, L 9 AS 108/11 B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. De¬zember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2011, L 3 AL 65/11 B PKH; Beschluss vom 9. Mai 2011, L 11 AS 33/11 B PKH; Beschluss vom 9. Mai 2011, L 9 SO 29/11 B PKH).

Nach Auffassung des Senats ist die Beschwerde (anders 3., 9. und 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, a.a.O.) aus folgenden Gründen statthaft: Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt ist, ausgeschlossen, wenn der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Diese Vorschrift ist trotz der in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren der PKH angeordneten entsprechenden Anwendung der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Beschwerde – wie hier – ab dem 11. August 2010 eingegangen ist.

Mit der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des § 172 Abs. 3 SGG hatte der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung dazu getroffen, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde (§ 172 Abs. 2 SGG) gegen Entscheidungen der Sozialgerichte ausgeschlossen ist. Danach (Nr. 2) war die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH sowohl in Verfahren der Hauptsache als auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann ausgeschlossen, wenn die ablehnende Entscheidung ausschließlich darauf gestützt gewesen war, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese Regelung sämtliche Ausschlusstatbestände enthielt oder noch durch eine entsprechende Anwendung der §§ 127 Abs. 2, 511 ZPO ergänzt wurde. Jedenfalls verbietet sich nach Auffassung des Senats eine Erweiterung der Ausschlusstatbestände i. S. d. vorgenannten Vorschriften der ZPO, nachdem der Gesetzgeber ab 11. August 2010 durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 SGG dessen Nr. 1 um einen Halbsatz ergänzte, wonach die Beschwerde nunmehr auch dann ausgeschlossen ist, wenn sie Entscheidungen über eine PKH betrifft und in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Denn mit diesem Halbsatz sind die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 um den Tatbestand des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Unterschreitung des Streitwertesin der Hauptsache) ergänzt worden, allerdings nur hinsichtlich der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Letzteres folgt, neben dem Wortlaut, auch aus den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, ausweislich derer durch die Gesetzesänderung verhindert werden soll, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. die Begründung der Bundesregierung im Gesetzesentwurf BR-Drucksache 152/10, S. 23). Soweit der Bundesrat in seiner am 7. Mai 2010 beschlossenen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen hatte, dass ein entsprechender Beschwerdeausschuss auch für die Verfahren der Hauptsache vorgesehen werden sollte, um hierdurch den in der Rechtsprechung über die Reichweite des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführten Meinungsstreit zu beenden (vgl. BR-Drucksache 152/10 {Beschluss, S. 5]), ist dieser Vorschlag nicht Gesetz geworden, obwohl der Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/1684, S. 26) zu entnehmen ist, dass die Bundesregierung den Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen wird. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der Meinungsstreit durch den Gesetzgeber nunmehr in die andere Richtung beendet worden ist, als vom Bundesrat befürwortet (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011, a.a.O., und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010, a.a.O.).

Eine dem entgegenstehende Auslegung der Norm verbietet sich nach Auffassung des Senats, weil eine restriktive Auslegung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln und damit von wesentlichen Verfahrensrechten der Beteiligten eine klare Entsprechung im Wortlaut der Norm erfordert. Daran fehlt es hier, weil die Norm – die gegensätzlichen Entscheidungen der Landessozialgerichte machen dies deutlich – verschiedene Interpretationen zulässt. Vielmehr lässt sich die alleinige Ergänzung der Nr. des § 172 Abs. 3 SGG nur als "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers, der um die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung wusste, dergestalt auslegen, dass eine Erweiterung dieses Tatbestandes auf andere Sachverhalte außerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen sind.

Der Senat verkennt nicht, dass dies dazu führt, dass das PKH-Verfahren im Klageverfahren – anders als im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – einen weitergehenden Rechtsschutz genießt als im Hauptsacheverfahren selbst. Die gesetzlich normierten Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens begründen aber eine Abweichung von den zivilprozessualen PKH-Vorschriften. Das SGG kennt keine dem § 511 ZPO sachlich vergleichbare Einschränkung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten, sondern eröffnet den Instanzenzug auch im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG). Überdies kann sich die Zulassungsfähigkeit einer Berufung abweichend von § 511 Abs. 4 ZPO auch aus einem erstinstanzlichen Verfahrensfehler ergeben (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Es sind mithin bei Nichterreichung der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in erheblich weiterem Umfang Rechtsbehelfsmöglichkeiten als im Anwendungsbereich des § 511 Abs. 4 ZPO gegeben. Angesichts der unterschiedlich ausgestalteten Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Hauptsacheverfahren ist bislang keine Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne erkennbar, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Beschwerde gegen die Versagung von PKH in jedem Falle ausgeschlossen sein soll, wenn die Berufung im Hauptsacheverfahren zulassungsbedürftig ist. Stattdessen hat der Gesetzgeber durch die Einführung weitergehender Rechtsschutzmöglichkeiten in §§ 144, 145 SGG zum Ausdruck gebracht, dass er bei sozialgerichtlichen Verfahren mit geringeren Streitwerten den Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers größeres Gewicht als in zivilgerichtlichen Verfahren beimisst (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010, L 6 AS 122/10 B, Beschluss vom 6. Mai 2010, L 1 SO 52/10 B ER).

Diese Rechtsgedanken lassen sich auch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGG übertragen, in dem es keine Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht und, insoweit ähnlich wie nach der ZPO, dementsprechend auch keine Nichtzulassungsbeschwerde gibt. Diese unterschiedlichen Möglichkeiten des Rechtsschutzes sprechen dagegen, aus der Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG betreffend den einstweiligen Rechtsschutz auf einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers für das Klageverfahren zu schließen, wenn dieser in Kenntnis des Problems keine klare gesetzliche Regelung getroffen hat.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens PKH zu bewilligen, wenn neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rn. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das PKH-Verfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von PKH nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgsaussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzu-verlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass PKH verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 2 BvR 94/88 u. a., BVerfGE 81, 341; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 B 13 RJ 83/97 R , SozR 3 1500 § 62 Nr. 19).

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Dies hat das Sozialgericht zu Recht entschieden. Daher hat die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde keinen Erfolg.

Die beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG ist nicht angefallen. Neben weiteren Voraussetzungen erfordert dieser Gebührentatbestand, dass sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Das war hier im Sinne der Norm nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 1 KR 13/06 R), denen sich der Senat anschließt, fällt die Erledigungsgebühr nur bei einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts an. Der Rechtsanwalt muss in einer Weise tätig geworden sei, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht. Die Mitwirkung muss primär auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet sein. Demgemäß soll durch die mit der Erledigungsgebühr verbundene zusätzliche Honorierung eine streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwalts gefördert und damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeigeführt werden. Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, muss der Rechtsanwalt also im Vorverfahren ein besonderes Bemühen um eine Einigung – sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde – an den Tag legen. Dem ist nicht Genüge getan, wenn der Rechtsanwalt den Widerspruch schriftlich begründet und dafür sorgt, dass die zur Stützung seiner Widerspruchsbegründung erforderlichen Beweismittel zur Behörde gelangen. Insbesondere reicht hierfür nicht aus, den Mandanten zu veranlassen, die entsprechenden Unterlagen zu besorgen und einzureichen. Denn jede anwaltliche Beratung muss zum Inhalt haben, den Mandanten darüber aufzuklären, welche Unterlagen als Beweismittel benötigt werden. Dies gehört zu einer "ordentlichen" Begründung des Widerspruchs dazu und stellt kein Bemühen um eine Einigung dar. Der Rechtsauffassung des Klägers kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sonst jede Widerspruchsbegründung mit beigefügten Beweismitteln, die zum Erfolg führt, auch die Erledigungsgebühr auslösen würde.

Hinzu kommt hier, dass die Beklagte auf die Beschwerde von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufgeklärt hat. Hinweise des Rechtsanwalts an seinen Mandanten waren hierfür nicht kausal. Die Berichte von Dr. B. und Dr. M., die Grundlage der Abhilfeentscheidung der Beklagten waren, wurden auf einem Formular der Beklagten mit der Überschrift "Bericht für den Medizinischen Dienst" erstellt. Sie wurden von der Beklagten angefordert mit dem Hinweis, dass nach Auffassung des MDK ab 19. Oktober 2009 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Vom Kläger wurden hingegen keine Berichte von Ärzten vor der Abhilfeentscheidung der Beklagten vorgelegt und auch nicht veranlasst. Daher hat der Rechtsanwalt objektiv außer der schriftlichen Widerspruchsbegründung nichts zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und schon gar nicht auf eine vorgerichtliche Einigung hingewirkt. Sein Einwirken auf den Mandanten diente allein dazu, Beweismittel für den geltend gemachten Anspruch zu beschaffen und war hier letztlich sogar in dem Sinne erfolglos, dass der Mandant jedenfalls bis zur Abhilfe¬entscheidung der Beklagten dem nicht nachgekommen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved