L 3 U 170/07

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 U 2128/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 170/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 29. September 2002 als Arbeitsunfall nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII.

An diesem Tag erlitt der Kläger einen Unfall während eines Hilfseinsatzes der Landsmannschaft Ostpreußen - Kreisgemeinschaft D. - in der russischen Gemeinde E. Bei der Zurücklegung des Weges zur Unterkunft in der F. stürzte der Kläger und zog sich eine Weber-C-Außenknöchelfraktur rechts zu.

Ein diesbezüglicher Durchgangsarztbericht des Dr. FZ. vom 16. Oktober 2002 ging über die Unfallkasse des Bundes bei der Beklagten am 22. Mai 2003 ein.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes befragte die Beklagte zunächst am 4. Dezember 2002 den Zeugen G. telefonisch. Er gab an, der Hilfstransport sei durch die Kreisgemeinschaft D. in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) organisiert worden. An der Delegation seien jedoch nur Mitglieder der Kreisgemeinschaft D. und nicht des DRK beteiligt gewesen. Ferner holte die Beklagte Auskünfte über die Kreisgemeinschaft Schlossberg ein. Es wurde mitgeteilt, dass die Heimatkreisgemeinden eigenständige Vereine seien. Die Kreisgemeinschaft D. sei kein Mitglied der Beklagten und der Kläger sei wiederum kein Mitglied der Kreisgemeinschaft.

Der ebenfalls befragte Kläger gab an, er habe den Hilfstransport vom Grundstück des Zeugen G. in H. an begleitet. Der Transport sei von vier Personen begleitet worden. Am 29. September 2002 sei man gegen 19.00 oder 20.00 Uhr in E. angekommen. Auf dem Weg zur Unterkunft habe sich der Unfall ereignet.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da sich der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Der Kläger sei kein Beschäftigter des Vereins gewesen, so dass der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausscheide. Darüber hinaus bestehe auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da sich der Unfall im Ausland ereignet habe und die Vorschriften des SGB VII nur für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Geltung beanspruchen würden. Die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV auf eine Auslandstätigkeit seien nicht gegeben, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt in keinem inländischen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Hiergegen legte der Kläger am 12. August 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, er sei Beschäftigter des Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen, da ihn der Verein als Dolmetscher und Begleiter eingestellt habe. Man habe mündlich ein Beschäftigungsverhältnis vereinbart. Die Unentgeltlichkeit stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Der Kläger habe seine Aufgaben während des Hilfstransportes weisungsgebunden erledigt. Unterkunft und Verpflegung seien von der Kreisgemeinschaft übernommen worden. Darüber hinaus bestehe auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2003 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien vorliegend nicht erfüllt. Der Annahme eines Versicherungsschutzes stehe vorliegend entgegen, dass sich der Unfall außerhalb des Geltungsbereiches des SGB ereignet habe und weder aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus eine Entsendung ins Ausland erfolgt sei noch eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Inland vorher vereinbart gewesen sei oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung festgestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Oktober 2003 Klage vor dem Sozialgericht Kassel (Sozialgericht) erhoben hat.

Das Sozialgericht hat am 25. Juli 2006 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem der Kläger zu den Umständen des Unfalls und seiner Tätigkeit für die Kreisgemeinschaft D. umfassend befragt und Herr G. als Zeuge vernommen worden ist. Hinsichtlich der Einzelheiten im Vorbringen des Klägers und in der Aussage des Zeugen G. wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen.

Des Weiteren hat das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege mit Beschluss vom 25. Juli 2006 zum Verfahren beigeladen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vorliegende Unfall des Klägers habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Von einer versicherten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gesamtbild her nicht auszugehen. Auch ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII scheide aus. In Betracht komme vorliegend eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (Personen, die "wie Beschäftigte" nach § 2 Abs. 1 SGB VII tätig werden). Einem entsprechenden Versicherungsschutz stehe jedoch jeweils die fehlende Ausstrahlungswirkung entgegen. Der Unfall habe sich im Ausland ereignet und die Voraussetzungen für eine Erstreckung des Unfallversicherungsschutzes auch auf Verrichtungen im Ausland seien vorliegend nicht gegeben. Grundsätzlich bestehe nur für Tätigkeiten im Geltungsbereich des SGB Versicherungsschutz (Territorialprinzip). Eine Ausnahme hierzu sei in § 4 SGB IV geregelt, welcher über § 2 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VII vorliegend zur Anwendung komme und Anwendung für alle Versicherungstatbestände des § 2 Abs. 1 und 2 SGB VII finde. Als Ausnahmevorschrift sei § 4 Abs. 1 SGB IV eng auszulegen. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz sei auch bei einer zum Unfall führenden Verrichtung im Ausland der Nachweis einer sog. Ausstrahlungswirkung, die gegeben sei, wenn Beschäftigte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VII entsandt werden und die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund einer vorherigen vertraglichen Regelung begrenzt ist. Beim Vorliegen einer unentgeltlichen und/oder ehrenamtlichen Tätigkeit sei § 4 Abs. 1 SGB IV analog anzuwenden, so dass in einem solchen Fall Voraussetzung für eine Ausstrahlungswirkung sei, dass der Betreffende im Rahmen einer im Inland ausgeübten unentgeltlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VII entsandt werde und die Entsendung infolge der Eigenart der Tätigkeit oder entsprechend einer vorherigen Vereinbarung im voraus begrenzt sei. Die vorherige im Inland ausgeübte unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit sei unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Ausstrahlungswirkung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger sei vor dem streitigen Ereignis nie für die Kreisgemeinschaft D. tätig gewesen, sondern um die Mithilfe beim Transport gebeten worden, da eine ursprünglich eingeplante Begleitperson krankheitsbedingt ausgefallen war. Ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis, welches im Hinblick auf eine Entsendung ins Ausland begründet werde, könne nach der Rechtsprechung das BSG dann als ausreichend erachtet werden, wenn sichergestellt sei, dass der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Arbeit im Geltungsbereich des SGB liege. Dies setze voraus, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben müsse und dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach seiner Rückkehr aus dem Ausland aufgrund der Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung sichergestellt sei. Die Bejahung einer Ausstrahlung ohne vorangegangene Beschäftigung beim Entsendungsarbeitgeber im Inland und ohne das Erfordernis einer solchen Weiterbeschäftigung sei mit der Zwecksetzung des § 4 Abs. 1 SGB IV nicht vereinbar. Eine solche Ausdehnung der Ausstrahlungswirkung würde in der gesetzlichen Unfallversicherung die Arbeitgeber und in den übrigen Bereich der Sozialversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragsmäßig belasten und letztlich die einseitige Schaffung einer deutschen Versicherungspflicht im Ausland bedeuten, ohne dass dies durch die Aufrechterhaltung eines im Inland bestehenden Versicherungsverhältnisses gerechtfertigt wäre. Dies ließe sich auch nicht mit der Souveränität der betroffenen Staaten vereinbaren. Schließlich bedürfe es auch nach der Rechtsprechung des BSG im Bereich der Unfallversicherung auch unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Versicherungsschutzes nicht einer solchen weiten Auslegung des § 4 Abs. 1 SGB IV, weil ein solcher Schutz über die freiwillige Versicherung des § 140 SGB VII erreicht werden könne. Vorliegend sei nicht von einer geplanten weiteren ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers nach seiner Rückkehr aus E. auszugehen. Eine Bereitschaft, für weitere Hilfstransporte oder für andere Aufgaben des Vereins zur Verfügung zu stehen, habe der Kläger erst nach weitgehender Ausheilung seiner Unfallverletzung und somit nach Abschluss des Hilfstransports wieder im Inland erklärt. Tatsächlich sei der Kläger aber gar nicht mehr für den Verein tätig geworden. Somit sei die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers für den Verein erst mit der Entsendung des Hilfstransportes nach E. begründet worden, ohne dass eine konkrete weitere ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers für die Kreisgemeinschaft D. im Inland vereinbart gewesen sei oder sich ein solche aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben habe. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit sei vielmehr nach ihrer Eigenart auf einen ausschließlichen Einsatz im Ausland ohne Bezug zum Inland ausgerichtet gewesen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 18. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. August 2007 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Kläger trägt vor, er habe schon vor Antritt der Fahrt seine Bereitschaft zur Durchführung weiterer Hilfstransporte und Tätigkeiten für die Kreisgemeinschaft D. signalisiert und habe diese Bereitschaft auch stets erneuert. Auch wenn der streitgegenständliche Hilfstransport nach Russland die bisher einzige Tätigkeit des Klägers für die Kreisgemeinschaft gewesen sei, sei dessen ehrenamtliche Tätigkeit für die Kreisgemeinschaft D. nicht beendet. Zudem habe das Sozialgericht nicht problematisiert, dass die Reise des Hilfstransports über mehrere Länder geführt und u. a. in Deutschland begonnen und geendet habe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 zu verurteilen, das Ereignis vom 29. September 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

Der Senat hat die Satzung der Kreisgemeinschaft D. e.V. vom 9. Juni 1990 beigezogen. Die Beklagte hat die Unterlagen über die dortige Mitgliedschaft der Kreisgemeinschaft D. vorgelegt.

In einem Erörterungstermin am 12. April 2011 hat der Senat den Kläger nochmals zu seiner Tätigkeit im Rahmen des Hilfstransports und dem Unfallereignis gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12. April 2011 Bezug genommen. Alle Beteiligten haben sich in diesem Termin mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu gemäß § 124 Abs. 2 SGG ihr Einverständnis erklärt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 9. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 29. September 2002 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Zu den Versicherungsfällen zählen nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wobei als Arbeitsunfälle diejenigen Unfälle einzustufen sind, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Zur Überzeugung des Senats steht vorliegend fest, dass der Kläger den Unfall vom 18. September 2002 nicht infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Der Senat schließt sich im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der erstinstanzlichen Entscheidung an, die zu Recht die Voraussetzungen für die Feststellung einer versicherten Tätigkeit abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, das umfassend und überzeugend alle relevanten Aspekte zur Beurteilung der Tätigkeit des Klägers bewertet hat. (§ 153 Abs. 2 SGG). Wie sich bereits aus der Entscheidung des Sozialgerichts zu Recht ergibt, kann im Ergebnis dahinstehen, unter welchen Gesichtspunkten die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Hilfseinsatzes der Kreisgemeinschaft als versicherte Tätigkeit festzustellen ist, da in jedem Fall die fehlende Ausstrahlungswirkung einem entsprechenden Versicherungsschutz entgegensteht.

Auch der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in dessen Urteil vom 10. August 1999, Az.: B 2 U 30/98, wonach derjenige, der unmittelbar zur Entsendung ins Ausland eingestellt wird, also zuvor keine Tätigkeit für den entsprechenden Arbeitgeber im Inland ausgeübt hat, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterliegt, wenn für die Zeit nach Beendigung der Entsendung eine Weiterbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber im Inland nicht gewährleistet ist. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger war nach seinen Angaben im Erörterungstermin am 12. April 2011 nicht in die Vorbereitungen des Hilfseinsatzes eingebunden, weder im Rahmen der Erstellung der Listen der Hilfsgüter noch im Zusammenhang mit deren Bereitstellung und Verladung. Wesentliche Aufgabe des Klägers im Rahmen des Transportes war das Dolmetschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Grenzabwicklung an der polnisch-russischen Grenze. Gerade wegen seiner russischen Sprachkenntnisse war der Kläger von der Kreisgemeinschaft D. nach dem Ausfall der ursprünglichen Begleitperson gefragt worden, ob er den Transport begleiten würde. Damit erfolgte die Tätigkeitsaufnahme unmittelbar zur Entsendung. Gleichzeitig war zum Zeitpunkt der Entsendung auch in keiner Weise eine weitere Tätigkeit des Klägers für die Kreisgemeinschaft D. gewährleistet. Für eine entsprechend gesicherte Position einer im Inland fortgesetzten Tätigkeit für den gleichen Arbeitgeber genügt die bloße Einigkeit darüber, dass aus der Zusammenarbeit "mehr werden" könnte nicht. Es bedarf insoweit, wenn nicht vertraglicher, so doch konkreter Absprachen, wie sich eine weitere Tätigkeit gestalten sollte, und dies bereits zu Beginn der Entsendung. Hieran fehlt es vorliegend. So hat der Kläger selbst im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 25. Juli 2006 erklärt, er habe seine Bereitschaft, für weitere Hilfstransporte und andere Aufgaben des Vereins zur Verfügung zu stehen, erstmals erklärt, als sein Fuß einigermaßen wieder ausgeheilt war. Zuvor gab es also allenfalls vage Absichtserklärungen, jedoch keinerlei konkrete Vereinbarungen. Es ist dann auch im Weiteren nicht zu einer solchen Tätigkeit gekommen.

Wie bereits das BSG (a.a.O.) dargelegt hat, bedarf es insoweit auch keiner weiten Auslegung der Ausstrahlungsregelung, die zu einer Abweichung vom Territorialitätsprinzip des § 3 SGB IV führt, denn ein weitergehender Schutz kann für diejenigen, die nicht unter die Anwendung des § 4 Abs. 1 SGB IV fallen, über eine freiwillige Versicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII erreicht werden.

Die Berufung konnte folglich keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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