S 13 AS 1617/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1617/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen mangelhafter Auftragsausführung) sind auch nach der „Zuflusstheorie“ unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98).
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 29.03.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01. bis 10.06.2010 ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger stehen seit dem 11.06.2010 bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01. bis 10.06.2010, die wegen Einkommens abgelehnt wurden.

Sie wohnen in einem 2007 errichteten Eigenheim. Wegen (jedenfalls nach Auffassung der Kläger) teilweise mangelhaft ausgeführter Bauarbeiten schlossen sie mit einer für die Errichtung des Kellergeschosses zuständigen Baufirma am 08.12.2009 einen Vergleich, in dem diese sich verpflichtete, sechs Monatsraten à 2.000 EUR ab 10.01.2010 zu zahlen sowie eine Stützmauer zu errichten.

Am 11.12.2009 beantragten die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.03.2010 ab wegen fehlender Hilfebedürftigkeit, wobei sie die Monatsraten als Einkommen anrechnete.

Die Kläger erhoben Widerspruch, den sie damit begründeten, dass keine private Nutzung vor-gesehen sei, sondern das Geld im Schadensfall zur Sanierung eingesetzt werden solle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2010 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 15.04.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Monatsraten um Vermögen handele, da der Vergleich vor Antragstellung geschlossen worden und das Geld ein Surrogat für die ursprünglich vereinbarte Werkleistung sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01. bis 10.06.2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorliegende Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wird – wie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit den Beteiligten erörtert – in dem Sinne verstanden, dass sie (von Anfang an) nicht nur vom Kläger zu 1, sondern auch von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft – seiner Ehefrau und den vier minderjährigen Kindern – erhoben worden ist. So verstanden ist die Klage zulässig und im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Einkommen. Da insbesondere dies zwischen den Beteiligten streitig ist, wird wegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Beklagte hat zu Unrecht die Monatsraten als Einkommen und nicht als Vermögen berücksichtigt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind (abgesehen von bestimmten Ausnahmen) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.), als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände (§ 12 Abs. 1 SGB II a.F.). Das Bundessozialgericht folgt "für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog Zuflusstheorie des BVerwG ... (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R). Bei der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen" (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 86/08 R, zitiert nach juris).

Bei den Monatsraten handelt es sich zwar nicht deswegen um Vermögen, weil der Vergleich, in dem die Zahlung vereinbart worden ist, schon vor Beantragung von Grundsicherungsleistungen geschlossen worden ist. Das Bundessozialgericht (aaO) hat entscheiden, dass Nachzahlungen von Arbeitsentgelt und eine Abfindung in Raten aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, die nach Antragstellung zugeflossen sind, im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen sind, obwohl auch in jenem Fall der Vergleich als Rechtsgrund für den späteren Zufluss bereits vor Antragstellung geschlossen worden war.

Bei den Monatsraten handelt es sich aber deswegen um Vermögen, weil es sich im Ergebnis um den Rückfluss bereits vor Antragstellung vorhandener Vermögenswerte handelt. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Stützmauer, deren Errichtung ebenfalls in dem Vergleich vereinbart worden sei, in keinem Zusammenhang stehe mit den Mängeln am Keller, sondern sich auf die Terrasse beziehe. Die mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten sei allein dadurch (unvollständig) kompensiert worden, dass ein Betrag von insgesamt 12.000 EUR gezahlt worden sei. Für den Keller hätten sie ungefähr 50.000 EUR gezahlt. Ein von einem Bekannten angefragter Baugutachter habe die möglichen Kosten im Falle eines Wassereinbruchs, der wegen der Baumängel drohe, auf 13.500 EUR geschätzt. Vor dem Hintergrund dieser in sich schlüssigen und überzeugenden Angaben handelt es sich bei den sechs Monatsraten der Sache nach um eine Minderung der Vergütung als einen möglichen Mängelanspruch nach § 634 BGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98), dass zwar "der Vermögenswert einer Schadensersatzforderung nicht entgegen (steht), die Schadensersatzleistung als Einkommen i.S. des § 76 BSHG zu verstehen", die Vorschrift jedoch "für solchen Schadensersatz nicht (gilt), der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (z.B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache). Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt keinen Zufluß, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Dagegen sind alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen i.S. des § 76 BSHG, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält". Die Kammer hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung zum BSHG auf das SGB II zu übertragen. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der "Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. etwa Urteil vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 R).

Anders etwa als beim verspäteten Zufluss von Arbeitsentgelt haben die Kläger hier Vermögenswerte erhalten, über die sie bereits früher einmal haben verfügen können. Bei den Monatsraten handelt es sich um einen Teil des Geldes, das ursprünglich ihr Vermögen gewesen ist und mit dem sie den Keller haben bezahlen wollen, der jedoch nicht vertragsgemäß errichtet worden ist. Wertete man den bloßen Rückfluss früheren Vermögens infolge der Geltendmachung von Mängelansprüchen – Minderung, Rücktritt vom Vertrag o.ä. – als Einkommen, wären SGB-II-Leistungsempfänger im Ergebnis nicht in der Lage, wesentliche Mängelansprüche sinnvoll geltend zu machen. Eine solche Auslegung von §§ 11, 12 SGB II ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig und steht auch nicht in Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Insoweit kommt es (ausnahmsweise) nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses an.

Die Klage ist jedoch (wie im Berichtigungsbeschluss klargestellt) im Übrigen abzuweisen gewesen, soweit die Kläger sich auch gegen die Berücksichtigung der Monatsraten als Vermögen gewandt haben. Allein geltend gemacht und in Betracht kommt die Nichtberücksichtigung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F., weil es sich bei den Monatsraten um ein Surrogat für den Keller handelt. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass nach dieser Vorschrift nur ein tatsächlich selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, bloße Surrogate hingegen nicht erfasst werden. Die Kläger sind in der Verwendung des Geldes frei gewesen, es hat als bloßes Surrogat nicht der Erfüllung von Wohnbedürfnissen gedient. Auch ist offen, ob das Geld je zur Sanierung des Kellers verwendet wird, da möglicherweise ein Wassereinbruch ausbleiben oder das Haus vorher verkauft wird. Für eine Berücksichtigung als Vermögen spricht auch der folgende Vergleich: Hätten die Kläger von vorneherein einen vergleichbar "unsachgemäß" errichteten Keller in Auftrag gegeben, hätten sie – wenn man von der Angemessenheit des Minderungsbetrags ausgeht – auch von vorneherein 12.000 EUR weniger gezahlt und wäre das ihnen verbliebene Geld selbstverständlich als Vermögen berücksichtigt worden. Die Kläger sollen durch die unverschuldete mangelhafte Werksausführung im Bereich des SGB II keine leistungsrechtlichen Nachteile erleiden (weswegen die Monatsraten nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind), aber auch keine Vorteile dergestalt, dass ursprünglich anzurechnendes Vermögen nunmehr Schonvermögen würde.

Bei der Anrechnung des Vermögens ist schließlich davon auszugehen, dass nicht schon bei Antragstellung ein (fiktives) Vermögen von 12.000 EUR vorgelegen hat, sondern es monatlich um 2.000 EUR gestiegen ist. Eine Anrechnung bloß fiktiven Einkommens oder Vermögens ist dem SGB II grundsätzlich fremd. Die Kläger haben bei Antragstellung nicht aufgrund des Vergleichs auf 12.000 EUR zugreifen können – sonst hätten schon aus dem Grund die Raten nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen –, es ist (etwa im Hinblick etwa auf eine mögliche Insolvenz des Bauunternehmens) sogar noch offen gewesen, ob sie das Geld erhalten würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Das Unterliegen der Kläger im Hinblick auf die Berücksichtigung der Monatsraten als Vermögen fällt nach Auffassung der Kammer nicht so sehr ins Gewicht, als dass eine nur teilweise Kostenerstattung angezeigt wäre.

Die Berufung wird nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist die Be-rücksichtigung von Mängelleistungen als Einkommen oder Vermögen nach dem SGB II noch nicht geklärt. Die Zulassung der Berufung erfolgt daher vorsorglich, um auch den Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz in dieser grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache zu ermöglichen, obwohl sich ihr teilweises Unterliegen im Ergebnis möglicherweise nicht auf die Leistungshöhe auswirken wird.
Rechtskraft
Aus
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