L 7 AS 745/11 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1423/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 745/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss, wenn erstinstanzlich kein Rechtsanwalt tätig wurde
Im gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss unzulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde, ohne dass ein Rechtsanwalt tätig wurde. Nach § 122 ZPO werden Allgemeinkosten des Klägers (z.B. Schreibauslagen) auch bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht übernommen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
vom 9. August 2011 wird als unzulässig verworfen.



Gründe:


I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine Ablehnung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.07.2010 wegen fehlender Erwerbsfähigkeit.
In einem ärztlichen Gutachten vom 12.05.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht erwerbsfähig sei. Mit Bescheid vom 15.06.2010 lehnte der Beklagte deshalb die weitere Gewährung von Arbeitslosengeld II ab 01.07.2010 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob dagegen Klage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach einer nervenärztlichen Begutachtung wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 09.08.2011 ab. Mit Beschluss vom 09.08.2011, zugestellt am 17.08.2011, lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es habe von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Ein Rechtsanwalt war im Klageverfahren nicht tätig geworden.
Der Kläger hat am 14.09.2011 gegen das Urteil Berufung und zugleich Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt.

II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Die Wirkungen der Prozesskostenhilfe richten sich gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach § 122 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Übernahme von Allgemeinkosten des Klägers (z.B. Schreibauslagen) ist in § 122 ZPO nicht vorgesehen. Da das sozialgerichtliche Verfahren gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, erschöpft sich der Sinn der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beiordnung eines Rechtsanwalts (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9).
Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso BayLSG, Beschluss vom 16.03.2011, L 8 SO 23/11 B PKH und LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B; zur prozessualen Überholung vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 176 Rn. 3).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt wegen § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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