S 10 KA 3195/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 3195/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vertragsärzte, die im Rahmen eines sog. Jobsharing zugelassen sind, dürfen in vollem Umfang zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen werden.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst.

Die Kläger sind Fachärzte für Innere Medizin und nehmen in G. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit dem 02.01.2008 üben die Kläger ihre vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft aus. Die Zulassung des Klägers Ziff. 2) sowie die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis sind laut Zulassungsbescheid vom 19.12.2007 an die Voraussetzung geknüpft, dass die Kläger gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den bestehenden Umfang der Praxis nicht wesentlich überschreiten (sog. Jobsharing). Die im Einzelnen näher festgelegten Leistungsbeschränkungen sind auf einen Zeitraum von 10 Jahren befristet.

Im Notfalldienstplan für den Notfalldienstbereich G. für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 waren die Kläger jeweils zu 100 % zum Notfalldienst eingeteilt (7- bzw. 8-mal).

Hiergegen wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 26.09.2008, eingegangen bei der Beklagten am 26.09.2008. Im Rahmen des Jobsharing hätten sie einer "freiwilligen" Leistungsbegrenzung zugestimmt. Ihre Abrechnungsberechtigung entspräche damit zusammen lediglich derjenigen eines vollen Vertragsarztsitzes. Der Begrenzung ihrer Rechte müsse eine entsprechende Begrenzung ihrer Pflichten gegenüberstehen.

In ihrer Sitzung vom 17.11.2008 entschied die Notfalldienstkommission für den Regierungsbezirk Karlsruhe, dass dem "Widerspruch" nicht abgeholfen werden könne. Eine (teilweise) Freistellung von Jobsharing-Partnern vom Notfalldienst könne nicht erfolgen. Mit Schreiben vom 12.12.2008 teilte die Beklagte den Klägern diese Entscheidung mit.

Mit Schreiben vom 14.01.2009, eingegangen bei der Beklagten am 14.01.2009, legten die Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch ein.

Am 20.03.2009 beantragten die Kläger beim Sozialgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz (S 5 KA 2162/09 ER). Nach richterlichem Hinweis nahmen die Kläger am 09.04.2009 den Antrag wieder zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2009, eingegangen bei den Bevollmächtigten der Kläger am 07.04.2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Notfalldienstordnung hätten alle niedergelassenen Ärzte gleichermaßen am Notfalldienst teilzunehmen. Dies gelte für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft gleichermaßen. Bei dem Vergütungs- und dem Zulassungsrecht handele es sich um zwei unterschiedliche Rechtskreise. Die Leistungsbeschränkung der Jobsharing-Partner habe nichts mit dem Umfang des Versorgungsauftrages eines Arztes zu tun. Der Vertragsarzt erhalte als Jobsharing-Partner eine eigenständige Zulassung, die auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt sei. Diese Beschränkung entfalle jedoch spätestens nach 10 Jahren. Der Jobsharing-Partner erhalte mit der Zulassung alle Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Status ergeben, u. a. am ärztlichen Notfalldienst gleichwertig teilzunehmen. Eine Gleichbehandlung mit Ärzten, die nur mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassen seien, sei nicht veranlasst. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht gegeben. Anhaltspunkte für Gründe, die eine Befreiung von der Teilnahmepflicht rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Falls die Kläger verhindert seien, müssten sie sich zudem von einem anderen Arzt vertreten lassen. Schließlich komme es nicht zu einer häufigen Dienstleistung, da insgesamt 24 Ärzte im Notfalldienstbezirk am Dienst teilnähmen. Im zweiten Halbjahr 2008 seien die Kläger jeweils zu 12 Diensten herangezogen worden. Im ersten Quartal 2009 seien die Klägerin Ziff. 1) zwei Mal, der Kläger Ziff. 2) vier Mal eingeteilt worden.

Am 07.05.2009 erhoben die Kläger anwaltlich vertreten Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Die Einteilung der Kläger zum Notfalldienst jeweils zu 100 % sei rechtswidrig gewesen. Dies müsse festgestellt werden, da die Kläger auch in der Folgezeit weiterhin jeweils zu 100 % zum Notfalldienst herangezogen würden.

Die Kläger wehrten sich nicht gegen die Teilnahmepflicht als solches, sondern lediglich gegen den Umfang der Heranziehung. Aufgrund der eingeschränkten Rechte der Kläger infolge des Jobsharings müssten die Pflichten der Kläger entsprechend beschränkt sein. Dies ergebe sich auch aus der Notfalldienstordnung, wonach bei einem hälftigen Versorgungsauftrag nur zu 50 % am Notfalldienst teilgenommen werden müsse. Zumindest müsse die Notfalldienstordnung im Lichte von Art. 3 GG verfassungskonform ausgelegt werden. Die Kläger teilten sich einen Versorgungsauftrag und einen Vertragsarztsitz, wobei jedenfalls rechnerisch-wirtschaftlich jeder nur die Hälfte der Rechte inne habe. Gegenüber Kollegen mit vollem Versorgungsauftrag und vollem Vertragsarztsitz würden die Kläger ohne Rechtfertigung ungleich behandelt.

Zudem hätten die Kläger auch jeweils einen hälftigen Versorgungsauftrag wählen können, weshalb die jetzige Unterscheidung als pure Förmelei zu bezeichnen sei. Lediglich, weil die Kläger formell einen anderen Weg gegangen seien, würden die Kläger nun ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.

Außerdem habe die Klägerin Ziff. 1), Mutter eines minderjährigen Sohnes, letztlich vor dem Hintergrund der familiären Situation eine berufliche Partnerschaft gewählt, um mehr Zeit mit ihrem Sohn verbringen zu können. Daher müsse auch wegen Art. 6 GG die freiwillige Leistungsbegrenzung mit einer entsprechenden Begrenzung der Pflichten einhergehen.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2009, durch den die Kläger mit dem Notfalldienstplan der Beklagten für den Notfalldienstbereich G. für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 zu jeweils 100 % des auf einen vollen Vertragsarztsitz entfallenden Notfalldienstvolumens durch die Beklagte herangezogen worden sind, rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Vertragsarzt übernehme mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu Verfügung zu stehen. Indem die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, werde der einzelne Arzt entlastet. Als Gegenleistung sei jedoch jeder Arzt verpflichtet, den Notfalldienst gleichwertig mitzutragen. Dementsprechend hätten nach der Notfalldienstverordnung grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte am Notfalldienst teilzunehmen. Dies gelte gleichermaßen für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung für Ärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag. Denn die Kläger hätten ihren Versorgungsauftrag nicht auf die Hälfte beschränkt. Die Klägerin Ziff. 1) verfüge über eine volle vertragsärztliche Zulassung. Auch bei der Jobsharing-Zulassung des Klägers zu Ziff. 2) handele es sich nicht um eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag. Der Kläger zu Ziff. 2) habe lediglich eine Zulassung erhalten, die auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt sei. Bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen bzw. spätestens nach 10 Jahren verselbständige sich die an den Fortbestand der Berufsausübungsgemeinschaft gebundene Zulassung. Darüber hinaus nehme die Berufsausübungsgemeinschaft der Kläger mit den gleichen Rechten und Pflichten wie andere an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie habe lediglich einen eingeschränkten Vergütungsanspruch, wodurch gewährleistet werde, dass die Ziele der Bedarfsplanung nicht dadurch unterlaufen würden, dass sich die in Form des Jobsharings gebildete Berufsausübungsgemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne von 10 Jahren auflöse und der neu hinzugetretene Partner seine Kassenzulassung trotz Fortbestand der Überversorgung behalte. Die Situation der Kläger sei damit auch nicht mit einem hälftigen Versorgungsauftrag vergleichbar. Die Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag stelle lediglich eine Teilzulassung dar, mit entsprechender Reduzierung der Präsenzpflicht. Die Sprechstundenzeiten für einen solchen Vertragsarztsitz würden gemäß § 17 Abs. 1a BMV-Ä auch nur 10 Stunden betragen. Der Status der Teilzugelassenen sei daher von vornherein beschränkt. Auch eine Aufstockung sei nicht ohne weiteres bzw. automatisch möglich. Die Beklagte habe daher ohne Verstoß gegen Art. 3 GG nicht wesentlich gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Leistungsbeschränkung berufen, da die Leistungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst von den Obergrenzen nicht erfasst seien. Diese unterlägen keinen Leistungsbeschränkungen.

Schließlich seien die Kläger nur in geringem Umfang zum Notfalldienst herangezogen worden. Im Quartal II/2009 seien die Klägerin zu 1.) 4-mal und der Kläger zu 2.) 1-mal eingeteilt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakte, die zum Verfahren beigezogene Akte der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid vom 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2009 war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten.

I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigung des Bescheids vom 12.12.2008 bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Denn auch in diesem Fall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kom., 9. Auf., § 131 Rd. 7d). Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides. Hierfür genügt die hinreichend konkrete Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen (vgl. Keller, a. a. O., § 131 Rd. 10b). Vorliegend hat sich die Wiederholungsgefahr sogar bereits realisiert, weshalb das Feststellungsinteresse "erst recht" zu bejahen ist (vgl. Keller, a. a. O., § 131 Rd. 10b). Die Beklagte erlässt weiterhin Verwaltungsakte mit gleichem Inhalt. Nach dem Vortrag der Kläger werden diese nachwievor jeweils zu 100 % zum Notfalldienst eingeteilt. Es ist auch keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Umständen eingetreten. Die Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (NFD-O) ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen unverändert geblieben.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2009 nicht rechtswidrig war.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Notfalldienst im streitgegenständlichen Zeitraum ist die auf § 75 Abs. 1 SGB V beruhende NFD-O der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 28.11.2007, gültig ab 01.01.2008; geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 02.07.2008, gültig ab 01.08.2008).

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NFD-O haben niedergelassene Ärzte grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NFD-O). Ärzte, die gemäß § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind und nur einen halben Versorgungsauftrag wahrnehmen, nehmen zur Hälfte am ärztlichen Notfalldienst teil (§ 4 Abs. 4 NFD-O).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen haben die Kläger jeweils zu 100 % am Notfalldienst teilzunehmen, da sie nicht lediglich (jeweils) einen halben Versorgungsauftrag gemäß § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV wahrnehmen. Sie sind vielmehr beide in vollem Umfang zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und üben ihre Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft aus. Nach der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 NFD-O sind sie damit verpflichtet jeweils in vollem Umfang den Notfalldienst auszuüben.

Die Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst die den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Das umfasst auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urt. v. 06.09.2006, B 6 KA 43/05 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 5, m. w. N.). Die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst folgt mithin aus seinem Zulassungsstatus (BSG, Urt. v. 06.02.2008, B 6 KA 13/06 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 7). Nachdem die Kläger auf ihren Antrag hin jeweils einen vollen Versorgungsauftrag übernommen haben, sind sie auch zum gleichwertigen Mittragen der Belastungen infolge des ärztlichen Notfalldienstes verpflichtet.

Daran ändert die Jobsharing-Zulassung des Klägers Ziff. 2) nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nichts. Denn die Zulassung im Jobsharing berechtigt und verpflichtet den Kläger Ziff. 2) genauso wie herkömmliche Zulassungen die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Rechte- und Pflichtenstellung des Klägers Ziff. 2) unterscheidet sich insoweit nicht von der anderer Vertragsärzte ohne Jobsharing. Die gesetzliche Vorschrift über die Möglichkeit eines Jobsharings in Berufsausübungsgemeinschaften ist eine Ausnahmeregelung für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Sie setzt voraus, dass sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die aufgrund der Ausnahmeregelung genehmigte Berufsausübungsgemeinschaft nimmt sodann mit gleichen Rechten und Pflichten wie andere Berufsausübungsgemeinschaften an der vertragsärztlichen Versorgung teil, hat jedoch nur den nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eingeschränkten Vergütungsanspruch (vgl. hierzu § 23c BedarfsplRL zur Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens). Im Übrigen gelten für die Zulassung aber uneingeschränkt die Vorschriften der Ärzte-ZV. Die Regelung des § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V beinhaltet deshalb keine Einschränkungen der sich aus § 95 Abs. 3 SGB V, § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV ergebenden Rechte und Pflichten (zum Ganzen: Hess in Kasseler Kommentar, SGB V, § 101 Rd. 18; Hessisches LSG, Urt. v. 07.07.2010, L 4 KA 69/09, juris-Rd. 24 ff.).

Die Rechte- und Pflichtenstellung der Kläger unterscheidet sich mithin nicht von derjenigen anderer Berufsausübungsgemeinschaften. Soweit die Kläger aus Gründen der Kindererziehung die sich aus dem übertragenen Versorgungsauftrag ergebenden Versorgungspflichten gegenüber ihren Patienten intern nach selbst gesetzten Kriterien verteilen, ist dies eine allgemein in Berufsausübungsgemeinschaften übliche Vorgehensweise und ändert nichts an der beiden Klägern jeweils erteilten vollen Zulassung und ihrer sich hieraus ergebenden prinzipiellen Berechtigung und Verpflichtung zur vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit eines jeden Praxispartners. Die wegen Überversorgung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V auferlegten Punktzahlobergrenzen geben mithin keinen Anlass von der Regel des § 4 Abs. 1 Satz 2 NFD-O abzuweichen, zumal die Notfalldienstleistungen selbst den Leistungsbeschränkungen nicht unterliegen.

Grundrechte der Kläger werden hierdurch nicht verletzt. Der mit dem Notfalldienst einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist grundsätzlich von den Vertragsärzten hinzunehmen, da es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Notdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (BSG, Urt. v. 18.10.1995, 6 RKa 66/94, juris.de, m. w. N.). Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (BSG, Urt. v. 18.10.1995, 6 RKa 66/94, a. a. O.). Solche in § 6 NFD-O genannten Gründe wurden hier nicht geltend gemacht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, wegen Ungleichbehandlung von Jobsharing-Partnern und Vertragsärzten mit hälftigen Versorgungsauftrag, scheidet schon mangels vergleichbarer Sachlagen aus. Anders als im Jobsharing verpflichtet die hälftige Zulassung gerade nicht, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV, § 17 Abs. 1a Satz 2 BMV-Ä). Dementsprechend können diese nur hälftig zugelassenen Vertragsärzte auch nicht in Vollzeit zum Notdienst herangezogen werden. Auch Art. 6 GG sieht das Gericht nicht verletzt. Die Kläger haben ihren Status durch entsprechende Anträge frei gewählt. Die Klägerin Ziff. 1) hatte ebenso die Möglichkeit ihren Versorgungsauftrag nach § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV zu reduzieren. Außerdem sieht die NFD-O die Möglichkeit vor, aus Gründen von Erziehungszeiten die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst zu beantragen (§ 6 Abs. 2 NFD-O). Im Übrigen ist es der Klägerin Ziff. 1) auch möglich, sich im Notfalldienst - nicht zuletzt von ihrem Praxispartner - vertreten zu lassen.

Die Klage war daher abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rechtskraft
Aus
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