S 10 (8) AS 301/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (8) AS 301/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.

Unter dem 26.01.2006 stellte der Kläger zusammen mit Frau O S einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen.

Unter dem 02.01.2006 reichte Frau S eine Erklärung zu den Akten, nach der sie Eigentümerin eines Opel Corsa sei. Die Erklärung war unterzeichnet mit "O.S ... Lebensgefährtin".

Mit Bescheiden vom 17.02.2006 und 27.02.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 521,98 EUR monatlich sowie mit Bescheid vom 28.07.2006 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 476,98 EUR monatlich.

Unter dem 12.03.2008 erließ der Beklagte den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Bescheid enthielt die folgenden Verfügungssätze:

" ... die Bewilligungsbescheide vom 17.02.2006, 27.02.2006 und 28.07.2006, mit dem Ihnen vom 01.02.06 bis 31.07.06 bzw. 01.08.06 bis 30.11.06 Arbeitslosengeld in Höhe von 521,98 EUR, bzw. 476,98 bewilligt wurde, wird hiermit aufgehoben. Für den Bewilligungszeitraum wird Arbeitslosengeld II für Ihre Bedarfsgemeinschaft neu festgesetzt. Die zu Unrecht gezahlte Leistung für den Monat/die Monate Februar – Oktober 06 in Höhe von 4506,24 EUR ist von Ihnen zu erstatten.".

Der Kläger habe seit dem 10.08.2006 eine Beschäftigung. Dies habe er erst nach Rückfrage der Pro Arbeit im Oktober 2006 mitgeteilt. Zudem habe seine Lebensgefährtin ein zusätzliches Nebeneinkommen in Höhe von 400,- EUR erzielt. Auch dies sei nicht angegeben worden. Die Leistungsbewilligung sei daher nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 21.03.2008 Widerspruch. Er habe von dem Zusatzverdienst von Frau S keine Kenntnis gehabt. Er lebe mit dieser auch nicht in einer Bedarfs-, sondern in einer reinen Wohngemeinschaft. Den ersten regelmäßigen Verdienst aus seiner Beschäftigung habe er erst im Oktober erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Widerspruchsbescheid waren die sich in der Verwaltungsakte des Beklagten auf den Blättern C 39 und C 40 sowie C 6 bis C 10 befindenden Abrechnungsprotokolle beigefügt. Es sei wenig glaubhaft, dass der Kläger von dem Zusatzeinkommen keine Kenntnis gehabt habe. Gleiches gelte für das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Im Rahmen der Anträge sei Frau S stets als Lebensgefährtin benannt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18.11.2008 erhobenen Klage, mit der er weiterhin die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung begehrt.

Er habe mit Frau S in keiner Bedarfsgemeinschaft gelebt und von deren Nebeneinkommen keine Kenntnis gehabt. Zudem mangele es dem Bescheid an der hinreichenden Bestimmtheit. Er lasse nicht erkennen, welche Leistungen für welchen Monat aufgehoben wurden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Aus den Antragsunterlagen lasse sich eindeutig entnehmen, dass es sich bei dem Kläger und Frau S um eine Bedarfsgemeinschaft gehandelt habe. Dem Kläger sei mit dem Widerspruchsbescheid auch erläutert worden, wie sich die aufgehobenen Leistungen zusammensetzten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X. Eine pauschale Teilaufhebung von Bescheiden für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Absatz 1 SGB X nicht.

Gem. § 33 Absatz 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Unbestimmt iS des § 33 Absatz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist es zwar, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 15.12.2010, Az.: B 14 AS 92/09 R). Werden Verwaltungsakte allerdings nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgehoben, verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid entnehmen lässt, welche Leistungen im Einzelnen aufgehoben worden sind. Im Falle der lediglich teilweisen Aufhebung von Leistungen, ist es dem Adressaten auch unter zu Hilfenahme der Ausgangsbescheide nicht möglich, zu berechnen, welche Leistungen in welcher Höhe, für welche Monate aufgehoben worden sind. Dies ist erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung beurteilen zu können.

Der hier zur rechtlichen Überprüfung gestellte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.02.2008 genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Mit dem ersten Teil des Verfügungssatzes hat der Beklagte zunächst die Aufhebung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.11.2006 verfügt. Mit dem zweiten Teil forderte er den Kläger zur Erstattung der Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2006 auf. Unabhängig davon, dass es bereits nicht verständlich ist, dass der erste Teil des Verfügungssatzes von einer Aufhebung bis Dezember 2006 spricht, Leistungen sodann jedoch nur bis Oktober zurückgefordert werden, ist dem Verfügungssatz auch nicht zu entnehmen, welche Leistungen in welcher Höhe aufgeschlüsselt nach Monaten aufgehoben wurden. Es ist aufgrund der Rückforderungssumme lediglich ersichtlich, dass die Leistungen lediglich teilweise aufgehoben worden sind.

Dieser Bestimmtheitsmangel ist auch nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 41 SGB X geheilt worden. Zwar hat der Beklagte dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beigefügt, aus denen sich ergab, welche Leistungen für welchen Monat aufgehoben worden sind. Bei dem Mangel der Bestimmtheit handelt es sich jedoch nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, der einer Heilung nach § 41 SGB X nicht zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2006, Az.: B7a AL 24/05 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09).

Ob der Behörde vor diesem Hintergrund lediglich die Möglichkeit verbleibt, einen - nunmehr hinreichend bestimmten - neuen Bescheid gleichen Inhalts zu erlassen, oder ob eine Ergänzung des vorhandenen Bescheides - wie hier - durch Übersendung der Berechnungsprotokolle ausreicht, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Jedenfalls müsste in beiden Fällen die Jahresfrist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X gewahrt werden, die vorliegend zum Zeitpunkt der Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 bereits abgelaufen war. Der Beklagte hatte spätestens nach der Anhörung des Klägers im September 2007 Kenntnis von den die Aufhebung rechtfertigenden Umständen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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