L 22 R 685/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 707/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 685/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 16. Juni 1973 bis 31. Dezember 1981 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die im Februar 1944 geborene Klägerin ist Ingenieurökonom (Urkunde der Fachschule für Ökonomie R vom 15. Juni 1973).

Die Klägerin war u. a. vom 16. Juni 1973 bis 31. Dezember 1981 als Leiterin Organisation/Datenverarbeitung bzw. als Leiterin Arbeitsökonomie beim VEB Baureparaturen Pankow und vom 01. Januar 1982 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Ingenieurin beim VEB B-B beschäftigt.

Zum 01. Mai 1978 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Im April 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Antrag ab: Es habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Bei der Tätigkeit in der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt.

Dagegen hat die Klägerin am 18. November 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 stellte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2003 fest, dass die Voraussetzungen des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) erfüllt seien. Sie stellte außerdem die Zeit vom 01. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte fest.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, es sei auch die streitige Zeit zu berücksichtigen, denn der VEB Baureparaturen Pankow habe zum Bauwesen gehört. Er habe Neubauten erstellt sowie Modernisierungen und Rekonstruktionen von Bauten ausgeführt. Es seien ca. 150 bis 200 Mitarbeiter mit sämtlichen Gewerken der Bauwirtschaft in diesem Betrieb befasst gewesen. Es seien Mehrfamilienhäuser gebaut worden. Es habe sich hierbei um Neubauten, aber auch um Rekonstruktionsbauten gehandelt. Es seien auch Plattenbauten rekonstruiert worden. Neu gebaut, rekonstruiert oder modernisiert seien auch Industriebauten für größere Betriebe des Stadtbezirkes Pankow geworden. Eine Klage des ehemaligen stellvertretenden Betriebsdirektors G H wegen der Zusatzversorgung sei positiv entschieden worden. Dieser Zeuge erhalte als Zusatzversorgung ca. 150 DM monatlich von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Damit sei eindeutig, dass der VEB Baureparaturen Pankow in das Bauwesen der DDR eingeordnet gewesen sei. Auch einem weiteren, zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Mitarbeiter dieses Betriebes, G B, seien nach dem Feststellungsbescheid vom Bundessozialgericht (BSG) B 4 RS 4/06 R Zahlungen aus der Zusatzversorgung gewährt worden. Im VEB Baureparaturen Pankow seien schätzungsweise 200 Produktionsarbeiter und 30 bis 40 Ingenieure beschäftigt gewesen. Diese seien in allen im Bauwesen üblichen Gewerken tätig gewesen. Schätzungsweise seien ca. 50 Wohneinheiten im Jahr (Neubau), Wohnbauten, Schulen, Kindergärten, staatliche Einrichtungen, auch Straßenbau errichtet bzw. durchgeführt worden. Der VEB Baureparaturen Pankow könne nicht mit dem Wohnungsbaukombinat Berlin verglichen werden. Die Neubauten seien konventionell errichtet worden. Es seien einzelne Bauten, aber keine kompletten Wohngebiete erstellt worden. Allerdings seien Wohngebiete saniert worden. Für die Errichtung von Plattenbauten seien ausschließlich die Baukombinate zuständig gewesen. Der VEB Baureparaturen Pankow sei mit der Modernisierung, Rekonstruierung und mit Neubauten von Schulen, Kindergärten und Wohnungen betraut gewesen und habe damit zum Bauwesen gehört.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dem VEB Baureparaturen Pankow habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei dieser Betrieb der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsmaßnahmen und Modernisierung) zugeordnet gewesen. Die Beklagte habe aufgrund der Vielzahl von Urteilen im April 2002 Feststellungsbescheide erteilt, die aufgrund später ergangener Urteile fehlerhaft begünstigend gewesen seien. Selbst wenn sie in Einzelfällen in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger die Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt haben sollte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, folge daraus nicht, dass die Klägerin daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten könne. Die VBL sei im Übrigen keine Versorgung nach dem AAÜG. Schon die Aussagen der Klägerin ließen nicht erkennen, dass dem VEB Baureparaturen Pankow eine industrielle serienmäßige Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge gegeben habe. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister, der ihr als Bestandteil einer Datei vom Bundesarchiv übermittelt wurde, zum VEB Baureparaturen Pankow vorgelegt.

Das Sozialgericht hat u. a. einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Baureparaturen Pankow und über das Amtsgericht Charlottenburg weitere Unterlagen zu diesem Betrieb beigezogen. Es hat die Auskünfte der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 24. November 2008, der R O S GmbH vom 27. November 2008 und 06. Mai 2009 sowie der I M D GmbH vom 03. Dezember 2008 eingeholt. Außerdem hat es die schriftliche Aussage des G H vom 13. Mai 2010 veranlasst.

Die Beteiligten haben ihre Auffassungen durch diese schriftliche Aussage bestätigt gesehen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2011 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI erfüllt, da sie ab dem 16. Juni 1973 berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieur-Ökonoms zu führen. Ob sie aufgrund der in der streitigen Zeit tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Leiter Organisation und Datenverarbeitung bzw. als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie auch die sachlichen Voraussetzungen erfüllt habe, könne dahinstehen, denn jedenfalls habe sie nicht die notwendige dritte – betriebliche – Voraussetzung erfüllt. Sie sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum hier allein in Betracht kommenden Bauwesen hänge entscheidend davon ab, welche Aufgaben ihm das Gepräge gegeben habe. Der verfolgte Hauptzweck eines VEB müsse nach dem Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R (SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen seien. Für eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens komme es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R) nicht auf das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art an. Vielmehr sei in der DDR zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturen andererseits unterschieden worden. Die Betriebe der Baureparaturen seien im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Nebenbauten zuständig gewesen. Lediglich bei Betrieben, deren Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei, habe es sich danach um volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich des Bauwesens im Sinne der AVtI gehandelt. Zu diesen Betrieben habe der VEB Baureparaturen Pankow nicht gehört. In diesem Betrieb sei tatsächlich nicht überwiegend industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben worden. Dies entnehme das Gericht vor allem den Bekundungen des ehemaligen Bauleiters G H. Nach dessen Angaben in seiner schriftlichen Erklärung vom 13. Mai 2010 seien in der maßgeblichen Zeit ca. 250 Produktionsarbeiter, davon 180 Maurer und Putzarbeiter, 32 Zimmerleute und 48 Bauhilfsarbeiter sowie 6 Ingenieure beschäftigt gewesen. Der ganz überwiegende Teil der Produktionsarbeiter – nämlich 220 Bauarbeiter – sei hierbei im Bereich der Bauinstandhaltung, im Wesentlichen in der Wohnhausinstandsetzung eingesetzt gewesen. Lediglich 10 v. H. der Bautätigkeit sei überhaupt auf die Errichtung von Neubauten entfallen. Dabei habe es sich bei den Neubauten um Einzelbauwerke, die nicht in Plattenbauweise sondern in konventioneller Bauweise errichtet worden seien, gehandelt. Den Angaben des Zeugen H habe die Klägerin letztlich nicht widersprochen.

Gegen das ihr am 25. Juni 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Juli 2011 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie weist darauf hin, dass den beiden von ihr benannten Zeugen Zusatzversorgungsanwartschaften zuerkannt worden seien. Mit der Klageabweisung werde ihr somit "Unrecht" angetan. Der VEB Baureparaturen Pankow habe im Bezirk die Infrastruktur aufbauen müssen. Es seien Rekonstruktionsmaßnahmen und Modernisierungen in Mehrfamilienhäusern und Industriebauten, Schulen, Kindergärten und Straßenbau ausgeführt worden. Große 5 oder 10geschossige Wohnblocks hätten die Stadtbezirke raum- und geländemäßig nicht zugelassen. Der VEB Baureparaturen Pankow habe zum Bauwesen gehört.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 und des Bescheides vom 13. Juni 2007 zu verpflichten, die Zeit vom 16. Juni 1973 bis 31. Dezember 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 und des Bescheides vom 13. Juni 2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 16. Juni 1973 bis 13. Dezember 1981 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte in dieser Zeit nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den VEB Baureparaturen Pankow nicht vor.

Der Senat folgt dem Sozialgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das weitere Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

Es genügt, worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht, dass ein VEB der Bauwirtschaft bzw. dem Bauwesen angehörte. In dem vom Sozialgericht genannten Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R ist dazu außerdem ausgeführt: Nach der AVtI sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten. Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl II S. 437) wider. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft.

Eine solche Massenproduktion von Bauwerken fand durch den VEB Baureparaturen Pankow nicht statt. Nach der schriftlichen Aussage des Zeugen H bestand schon der Hauptzweck des VEB Baureparaturen Pankow nicht in der Errichtung von Neubauten, denn diese nahmen nur ca. 10 v. H. der Bautätigkeit ein. Es kommt hinzu, dass selbst diese Neubauten konventionell als Einzelbauwerke, also gerade nicht als komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken errichtet wurden. Die Klägerin selbst hat darauf hingewiesen, dass der VEB Baureparaturen Pankow nicht mit dem Wohnungsbaukombinat Berlin zu vergleichen gewesen sei.

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot scheidet aus.

Soweit sich die Klägerin gegenüber solchen Kollegen wie dem Zeugen H und dem verstorbenen G B gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen wohl ebenfalls keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl (rechtswidrig) durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall der Klägerin in gleicher Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das von der Klägerin erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Die Berufung der Klägerin muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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