L 19 AS 2308/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 45 AS 1769/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2308/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Dem Kläger ist im Hinblick auf seine Angaben über den Zeitpunkt der Absendung der Beschwerdeschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren. Mithin ist die Beschwerde nicht verfristet.

Jedoch ist Beschwerde unbegründet.

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung - Verurteilung des Beklagten zur Übernahme des von der DAK erhobenen Zusatzbeitrags nach § 26 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.d.F. bis 31.12.2010 (a.F.) - bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Eine Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. liegt nur vor, wenn die Härte, die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht. Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 25.02.2011 - L 19 AS 2146/10 B - m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist den Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247, S. 60). Nach § 242 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. bis 31.12.2010 (eingeführt durch Art. 1 Nr. 161 Gesetz vom 26.03.2007, BGBl. I, 378 mit Wirkung zum 01.01.2009) hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Nach Satz 3 darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich höchstens acht Euro betragen. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass jedem Versicherten - unabhängig von seinem Einkommen - ein Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zugemutet werden kann. Hält ein Versicherter die Zahlung des Zusatzbeitrags für sich selbst für unzumutbar, hat er die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft in der betreffenden Krankenkasse nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Die von dem Versicherten gewählte Krankenkasse hat kein Ablehnungsrecht (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass jedem Versicherten zunächst ein Kassenwechsel zumutbar ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der §§ 175, 242 SGB V, welche die Krankenkassen zu einem wirtschaftlichen Verhalten anregen soll, um zu vermeiden, dass ihre Versicherten kündigen und zu anderen Krankenkassen wechseln. Umgekehrt sollen die Versicherten im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags zum Kassenwechsel animiert werden. Ein Kassenwechsel ist nach der gesetzgeberischen Konzeption erwünscht und deshalb als solcher keine Härte.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist dem Kläger zumutbar gewesen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 4 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ab dem 01.01.2011 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V für einen Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht von einem Bezieher dieser Leistungen erhoben wird, sondern dass ein solcher Zusatzbeitrag aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 2 SGB V aufgebracht wird (§ 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.d.F ab dem 01.01.2011, Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I, 2309).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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