L 11 AS 162/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 195/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 162/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 64/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Immobilienvermögen
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

Der 1958 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II. Bei seiner erstmaligen Antragstellung am 25.11.2004 gab er an, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zu sein und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger daher bis 30.06.2008 Alg II als Zuschuss unter Anrechnung von Einkommen.

Nachdem der Kläger anlässlich des Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.07.2008 angegeben hatte, kein Einkommen zu erzielen, ermittelte der Beklagte auf der Grundlage des Grundbuches des Amtgerichtes B.K., der Kläger sei Eigentümer folgender Grundstücke:

Grundbuch Gemarkung lfd. Nr. Fl- Nr. Name Fläche in qm Nutzung
R. S. 38 885 B. 1210 Wald
R. S. 39 1430 L.S. 2010 Wald
R. R. 47 213 O.A. 3776 Landwirtschaft
R. R. 48 255 L. 5150 Landwirtschaft
R. R. 49 298 O.E. Weg 1630 Landwirtschaft
R. R. 50 362 A. Weg 1932 Wald
R. R. 51 368 A. Weg 2007 Landwirtschaft
R. R. 52 370 A. Weg 4081 Landwirtschaft
R. R. 53 1005 B. 1219 Wald
R. R. 54 1020 Q. 1875 Wald
R. R. 56 1077 Q. 1682 Wald
R. S. 57 2793 H.R. 3365 Landwirtschaft
R. S. 58 2883 H.R. 1917 Wald
R. R. 59 15 Wohnhaus 395 Wohnhaus
R. R. 61 95 Z. 35 Landwirtschaft
R. R. 62 1026 Q. 10993 Landwirtschaft
R. R. 63 81 Nähe K. 25 Freifläche

Der Gutachterausschuss beim Landratsamt B.K. teilte dem Beklagten hierzu mit, die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen seien mit einem Wert von 0,20 EUR/qm bis 0,80 EUR/qm (Mittelwert 0,50 EUR/qm), das Flurstück Nr. 298 (1.630 qm) wegen der Ortsrandlage mit 3.- EUR/ qm und das innerhalb des Ortes gelegene Grundstück Fl.- Nr. 95 (35 qm) mit 10.- EUR/ qm zu bewerten. Der Beklagte wies den Kläger im Juli 2008 darauf hin, dass die Grundstücke als verwertbare Vermögensgegenstände anzusehen seien, zahlte jedoch gleichwohl Leistungen Alg II in der Form eines Zuschusses aus.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 24.11.2008 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.12.2008 für die Zeit ab dem 01.01.2009 Alg II lediglich als Darlehen. Die Grundstücke des Klägers seien als verwertbares Vermögen anzusehen, deren Wert (19.622,50 EUR) den für den Kläger maßgeblichen Freibetrag (8.250.- EUR) übersteige. Der sofortige Verbrauch dieses Vermögens sei jedoch nicht möglich, Leistungen nach dem SGB II seien daher als Darlehen zu erbringen. Es werde jedoch die Auflage erteilt, das Grundvermögen bis 30.06.2009 zu verwerten, da anderenfalls das Darlehen durch eine Grundschuld gesichert werden müsse. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, die Grundstücke seien allenfalls mit 9.000.- EUR zu bewerten. Zudem würden sie benötigt, um die vertraglich vereinbarten Leibgedingsverpflichtungen gegenüber seinen Eltern erfüllen zu können. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 zurück. Lediglich das Wohnhaus des Klägers (Fl. Nr. 15) sei mit dem Wohnrecht seiner Eltern dinglich belastet. Dieses Grundstück sei aber ohnehin als angemessenes Hausgrundstück unberücksichtigt geblieben. Der Vermögenswert von 19.622,50 EUR beziehe sich allein auf die verwertbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.03.2009 Klage (S 10 AS 195/09) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 03.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.06.2009 erneut Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für die Zeit ab dem 01.07.2009. Nach Erhebung des Widerspruchs stellte der Beklagte den Eintritt einer Sanktion fest und senkte bestandskräftig das Alg II um 10 v.H. (Bescheid vom 17.07.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.07.2009) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 ab. Eine zwischenzeitliche Versagung von Alg II wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 18.08.2009) hob der Beklagte wieder auf (Bescheid vom 14.10.2009) und zahlte Leistungen nach, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, gegenüber dem Finanzamt bereits zum 01.01.2008 die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes angezeigt zu haben. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 hat der Kläger am 23.11.2009 Klage (S 10 AS 937/09) zum SG erhoben.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 07.12.2009 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 Alg II erneut als Darlehen. Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2010 Klage (S 10 AS 222/10) erhoben. Den Bescheid habe er erst am 24.02.2010 erhalten und er erhebe daher keinen Widerspruch, sondern sofort Klage. Der Beklagte wertete die Klage als fristgemäßen Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2010 zurück.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 11.06.2010 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit den Bescheiden vom 14.06.2010 für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 Alg II sowie Leistungen zur Tragung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in der Form eines Darlehens. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte betreffend die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2010 zurückwies. Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 10 AS 722/10). Während des Klageverfahrens hat der Beklagten einen weiteren Widerspruchsbescheid am 19.01.2011 erlassen, der den Widerspruch hinsichtlich des Bescheides vom 14.06.2010 das Alg II betreffend zurückwies.

Mit Beschlüssen vom 22.07.2010 und 25.11.2010 hat das SG die Verfahren S 10 AS 937/09, S 10 AS 222/10 und S 10 AS 722/10 mit dem Verfahren S 10 AS 195/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mitgeteilt, er habe im Rahmen der laufenden Verwaltungsverfahren Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.K. beigezogen, auf deren Grundlage sich die Verkehrswerte der Grundstücke mit 23.955,90 EUR beziffern ließen, wobei weder der Wert der Baumbestandes noch der Wert der landwirtschaftlichen Maschinen berücksichtigt sei. Die Gebäude auf den bebauten Grundstücken seien bezüglich des Grundstückes mit der Fl.- Nr. 81 (Gemarkung R.) mit 1.000.- EUR zu bewerten. Hierzu hat der Kläger vorgebracht, er habe den Grundbesitz 1997 von seinen Eltern gekauft, wobei im notariellen Vertrag (URNr. 720/1997) ein Leibgeding zu Gunsten seiner Eltern vereinbart worden sei. Er benötige den Grundbesitz, um die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Zudem seien die streitgegenständlichen Grundstücke unzutreffend bewertet. Kurzfristig seien diese nur unter Wert zu verkaufen. Er habe die Grundstücke entsprechend den Schätzpreisen des Beklagten seinen Pächtern zum Kauf angeboten, die einen Ankauf zu diesen Preisen jedoch abgelehnt hätten. Alg II sei ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum als Zuschuss zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen. Der Grundbesitz des Klägers sei als verwertbares Vermögen anzusehen. Es handle sich nicht um Schonvermögen, und das Ansinnen, dieses Vermögen zu veräußern, stelle für den Kläger weder eine unbillige Härte dar noch sei die Verwertung unwirtschaftlich. Der Verkehrswert des Vermögens sei auf der Grundlage der Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.K. mit 22.297,35 EUR zu beziffern. Dingliche Belastungen, die eine Verwertung ausschlössen oder den Verkaufserlös minderten, gebe es nicht. Der Grundbesitz sei auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen generell unverwertbar. Ausgehend von der Situation im Jahr 2008 wäre es dem Kläger einer Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt/ Saale zufolge bei prognostischer Betrachtung ohne weiteres möglich gewesen, die Grundstücke innerhalb eines zeitlichen Rahmens bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes, d.h. innerhalb eines halben Jahres, zu verkaufen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die vom SG berücksichtigten Werte seien zu hoch. Dies ergebe sich auch aus dem notariellen Vertrag vom 03.12.2010 über den Verkauf eines Teils seiner Grundstücke für insgesamt 6.224,09 EUR.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 zu verurteilen, Alg II als Zuschuss statt als Darlehen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), in der Sache aber unbegründet. Zurecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 18.12.2009 (idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009), 04.06.2009 (idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009), 07.12.2009 (idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010) und 14.06.2010 (idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011) sind rechtmäßig. Der Kläger hat im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 lediglich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Form eines Darlehens. Die genannten Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gegen den Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010 bezüglich des Darlehens zur Tragung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung geht der Kläger nicht mehr vor, vielmehr ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 auch der Bescheid vom 14.06.2010 betreffend Alg II für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 Gegenstand des mit dem Verfahren S 9 AS 195/09 verbundenen Verfahrens S 10 AS 722/10 geworden.

Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind, und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs 1 SGB II). Diese Voraussetzungen erfüllt der 1958 geborene Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 durchgehend, denn nach den Ermittlungen des Beklagten liegen keine Erkenntnisse vor, der im Landkreis B.K. wohnhafte Kläger sei außerstande gewesen, einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich nachzugehen. Anderes trägt er selbst nicht vor.

Der Kläger ist auch hilfebedürftig, allerdings sind laufende Leistungen nach dem SGB II nicht als Zuschuss, sondern nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen Freibeträge iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet. Dem Kläger war allein der sofortige Verbrauch dieses Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich. Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs 4 SGB II ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs 5 SGB II).

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris Rn. 29 = BSGE 98, 243). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15). Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).

Unter Beachtung dieser rechtlichen Maßstäbe ist das Immobilienvermögen des Klägers als verwertbar anzusehen, denn es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, die einer Verwertung der Grundstücke durch Verkauf (oder Beleihung) entgegengestanden hätten. Vorliegend hat der Beklagte allein die land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen in die Wertermittlung einbezogen. Ausgenommen hiervon war insbesondere das Wohnhaus des Klägers (Grundbuch von R. a.d.S.; Gemarkung R.; Fl. Nr. 15), auf dem auch allein eine dingliche Belastung, das Wohnrecht und das Leibgeding seiner Eltern, ruht.

Auch tatsächliche Gründe stehen einer Verwertbarkeit der Grundstücke nicht entgegen, denn der Kläger war nicht gehindert, innerhalb eines halben Jahres, d.h. im Laufe eines Bewilligungsabschnittes, die vorhandenen Immobilien zu verkaufen, um sich deren Wert nutzbar zu machen. Die Möglichkeiten einer Beleihung der Grundstücke hält der Senat demgegenüber - angesichts der Einkommenssituation des Klägers - für unrealistisch. Unabhängig davon, dass sich der Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Immobilien grundsätzlich nicht einfach gestaltet, bestehen keine Zweifel, dass der Kläger im Falle von Verkaufsbemühungen innerhalb eines halben Jahres die Grundstücke einer Verwertung hätte zuführen können. Soweit der Kläger im Klageverfahren noch vorgetragen hat, er habe seinen Pächtern den Kauf der Grundstücke angeboten, gibt es keine hinreichenden Belege für diese Behauptung, insbesondere wurden weder konkrete Preisvorstellungen genannt, zu denen den namentlichen genannten Pächtern die Grundstücke angeboten worden sein sollen, noch gibt es Hinweise, wann dies geschehen sein soll. Das SG musste sich in diesem Zusammenhang nicht gedrängt sehen, diesem Beweisausforschungsantrag nachzugehen, und der Kläger selbst hat im Rahmen des Berufungsverfahrens seinen Vortrag nicht mehr wiederholt, der ohnehin im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen vom März 2010 im Verfahren S 10 AS 220/10 steht, er habe gegenüber dem Finanzamt erklärt, die Grundstücke nicht zu Lebzeiten seiner Eltern verkaufen zu wollen. Insoweit gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger sich um die Verwertung der Grundstücke bemüht hätte, obgleich ihm bereits seit Juli 2008 bewusst gewesen sein muss, der Beklagte betrachte die Grundstücke nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs zum 01.01.2008 gemäß der von ihm gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Erklärung als zu verwertendes Vermögen. Bei prognostischer Betrachtung hatte der Kläger bereits im Jahr 2008 die Möglichkeit, die Grundstücke innerhalb eines halben Jahres zu veräußern. Dies darf zwar nicht allein unter Hinweis auf fehlende ernsthafte Verwertungsbemühungen des Vermögensinhabers unterstellt werden (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4.Aufl., § 12 Rn.12). Vorliegend hat das SG durch die Anfrage beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jedoch ermittelt, dass land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke im Raum B.B. üblicherweise innerhalb eines halben Jahres veräußert werden können. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert, z.B. durch einen konkreten Nachweis vergeblicher Verkaufsbemühungen, entgegen getreten. Zudem hat der Kläger durch sein eigenes Handeln die Prognose bestätigt, nachdem er noch Anfang Juli 2010 vorgetragen hatte, keinen Käufer zu finden, Anfang Dezember 2010 gleichwohl einen Kaufvertrag über einen Teil seiner Immobilien abgeschlossen hat, wobei er von einem Teil dieser Grundstücke (Gemarkung S.; Fl. Nr. 2883; Gemarkung R.; Fl.- Nr. 1005) sogar behauptet hat, es habe sich um wertloses und damit nicht veräußerbares Ödland gehandelt.

Als Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40 = BSGE 98, 243ff).

Das SG hat auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss (iSd § 192 Baugesetzbuch - BauGB) beim Landratsamt B.K. gemachten Angaben sowie der ergänzenden Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.K. den Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlich nutzbaren und berücksichtigungsfähigen Flächen im Wesentlichen zutreffend ermittelt, soweit es von den folgend genannten Flächen und Werten ausgegangen ist:

Grundstück/ Fläche in qm Verkehrswert pro vom Gericht angesetzter
qm in EUR Verkehrswert in EUR
Fl.nr.

81 25 1000,00
(Gebäude)
95 35 10,00 350,00
213 3.776 0,30 - 0,40 1132,80
255 5.150 0,50 - 0,60 2575,00
298 1.630 3,00 4890,00
362 1.932 0,30 - 0,50 579,60
368 2.007 0,15 - 0,25 301,05
370 4.081 0,30 - 0,40 1224,30
885 1.210 0,40 - 0,60 484,00
1.005 1.219 0,40 - 0,60 487,60
1.020 1.875 0,20 - 0,40 375,00
1.026 10.993 0,60 - 0,80 6595,80
1.077 1.582 0,20 - 0,40 316,40
1.430 2.010 0,20 - 0,40 402,00
2.793 3.365 0,30 - 0,40 1009,50
2.883 1.917 0,30 - 0,50 575,10

Soweit das SG im diesem Zusammenhang von einem Gesamtwert von mindestens 22.297,35 EUR ausgeht, ergibt sich dies zwar nicht aus der Summe der oben genannten Werte (22.298,15 EUR). Zudem wäre die Fläche des Grundstücks mit der Fl.- Nr. 1077 (Gemarkung R.) ausweislich des Grundbuches mit 1.682 qm und somit mit einem Wert 336,40 EUR (statt mit 316,40 EUR) zu berücksichtigen gewesen, womit - auf der Grundlage der sozialgerichtlichen Ermittlungen - ein Wert von 22.318,15 EUR zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Ergebnis ist diese Ungenauigkeit jedoch ohne Bedeutung, denn der Kläger hat für den Erwerb der Grundstücke im Jahr 1997 - ausweislich des notariellen Vertrages vom 27.05.1997 - einen Betrag von 42.170.- DM (= 21.561,18 EUR) aufgewandt, so dass die Anschaffungskosten in jedem Fall hinter dem Verkehrswert von 22.318,15 EUR zurückbleiben.

Eine Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger tatsächlich einen Teil der Grundstücke zu einem Betrag veräußert hat, der unterhalb des ermittelten Verkehrswertes gelegen hat, wie z.B. die Fl. Nr. 1005 (Gemarkung R.) zu einem Preis von 128,85 EUR (= 1.219 qm x 0,15 EUR/ qm), d.h. zu 37,5 v.H. des Verkehrswerts (487,60 EUR), oder die Fl.- Nr. 2883 (Gemarkung S.) zu einem Preis von 345,06 EUR (= 1.917 qm x 0,18 EUR/qm), d.h. zu 60 v.H. des Verkehrswerts (575,10 EUR). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger gezwungen gewesen wäre, diese Grundstücke zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes zu veräußern, denn zur Deckung seines Lebensunterhaltes hätte es genügt, die Immobilien nach Bedarf zu verkaufen, beginnend mit denjenigen, für die der Verkehrswert, wie z.B. für die Fl.- Nr. 213 (Gemarkung R.) und Fl.- Nr. 2793 (Gemarkung S.), oder ein darüber liegender Betrag, wie z.B. für die Fl.- Nr. 370 (Gemarkung R.), zu erzielen war.

Darüber hinaus sind auch keine Umstände zu erkennen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, es stelle eine besondere Härte iSd § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II dar, den Kläger auf den Verbrauch der streitgegenständlichen Vermögenswerte zu verweisen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang nur außergewöhnliche Umstände, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Die Härteregelung setzt solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - Juris Rn.31 = BSGE 100, 196, BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R - Juris Rn.20 = BSGE 103, 146 ff). Solche Gesichtspunkte hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind dem Senat solche ersichtlich.

Zuletzt können die streitgegenständlichen Grundstücke auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie der Kläger zur Erzielung land- und/oder forstwirtschaftlichen Erwerbseinkommens benötigt. Nach § 7 Abs 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II- V) sind außer dem in § 12 Abs 3 SGB II genannten Vermögen Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortführung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer (land- oder forstwirtschaftlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, sind nach Lage der Akten nicht zu erkennen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben, steht dies in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber den Steuerbehörden. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn nach den eigenen Angaben des Klägers hat er die streitgegenständlichen Grundstücke lediglich verpachtet, ohne diese jedoch selbst zu bewirtschaften. Die in diesem Zusammenhang erzielten Einkünfte sind lediglich steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren. Tatsächlich - und allein hierauf ist nach sozialrechtlichen Grundsätzen abzustellen - handelt es sich um die Nutzung von Vermögen, vorliegend um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Geschützt sind jedoch sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift allein Vermögensgegenstände, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Die Nutzung von Vermögen hat demgegenüber stets in einer Weise zu erfolgen, dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird, so dass ein Leistungsempfänger, der allein durch die Fruchtziehung aus seinem Vermögen nicht in der Lage ist, seinen Bedarf zu decken, regelmäßig auch auf den Verbrauch seines Vermögensstammes zu verweisen ist.

Hilfebedürftigkeit bestand beim Kläger im Hinblick auf das berücksichtigungsfähige Vermögen von 22.318,15 EUR während des gesamten streitgegenständlichen Leistungszeitraumes nicht, denn von diesem Vermögen war nur der nach § 12 Abs 2 Satz 1 SGB II jeweils zu Beginn eines Bewilligungsabschnittes für den Kläger maßgebliche Freibetrag in Abzug zu bringen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen (Nr. 1) ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens aber 3.100 Euro, sowie (Nr. 4) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750.- EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Hieraus ergibt sich für den am 26.07.1958 geborenen, alleinstehenden Kläger zum 01.01.2009 und 01.07.2009 jeweils ein Freibetrag 8.250 EUR (= 50 Jahre x 150.- EUR + 750.- EUR) sowie zum 01.01.2010 und 01.07.2010 in Höhe von jeweils 8.400.- EUR (= 51 Jahre x 150.- EUR + 750.- EUR), so dass auch nach Abzug der Freibeträge berücksichtigungsfähiges Vermögen verbleibt, das der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verwerten hatte.

Hierbei war das im jeweiligen Bedarfszeitraum vorhandene und den Freibetrag übersteigende Vermögen mit seinem vollen noch vorhandenen Wert zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07 - Juris Rn. 31). Maßgeblich ist insoweit allein das tatsächlich vorhandene Vermögen, ohne dass ein fiktiver Vermögensverbrauch zu unterstellen wäre (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn.7). Das den Freibetrag übersteigende und tatsächlich vorhandene Vermögen ist über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen Wert anzusetzen und dem Kläger Monat für Monat über sämtliche Bewilligungszeiträume anspruchsausschließend entgegenzuhalten, soweit es nicht verwertet worden und im jeweiligen Bedarfszeitraum noch vorhanden ist (vgl. LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 - Juris Rn.43). Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen. Der in § 3 Abs 1 und 3 sowie § 9 Abs 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B - Juris Rn.5 mwN). Dem Kläger stand, nachdem er erst am 03.12.2010 einen Teil seiner Grundstück verkauft hat, verwertbares, den Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 SGB II übersteigendes Vermögen zu Beginn jedes hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes zur Verfügung, das er zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätte einsetzen müssen.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch dann nicht, wenn eine Verwertung der Grundstücke Fl. Nr. 1005 (Gemarkung R.) und Fl.- Nr. 2883 (Gemarkung S.), deren Verkauf zu einem Betrag erfolgt ist, der erheblich unter dem festgestellten Verkehrswert (487,60 EUR bzw. 575,10 EUR) gelegen hat, selbst bei neutraler Betrachtungsweise unwirtschaftlich gewesen wäre, so dass diese Vermögensteile außer Betracht hätten bleiben müssen. Im Hinblick auf die übrigen wirtschaftlich verwertbaren Grundstücke wäre ebenfalls ein den Freibetrag übersteigender Vermögenswert von 21.255,45 EUR (= 22.318,15 EUR - 487,60 EUR - 575,10 EUR) zu berücksichtigen gewesen, der einen Leistungsanspruch ausgeschlossen hätte.

Nachdem das Immobilienvermögen verwertbar, aber nicht tatsächlich verbrauchbar war, hatte er Anspruch auf die vom Beklagten gezahlten darlehensweisen Leistungen. Das auf die zuschussweise Bewilligung der Leistungen gerichtete Begehren bleibt jedoch erfolglos. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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