L 3 AS 189/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 3159/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 189/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten
Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche Gutschrift zugunsten des
Hilfebedürftigen entscheidend, sondern ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die
Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden. Dies ist der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen
die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung zur Verfügung stehen.

2. Werden verfügbare Mittel nicht für den Lebensunterhalt sondern zur Tilgung privater Verbindlichkeiten
eingesetzt, muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung der Verbindlichkeiten nicht
erfolgt wäre.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückausnahmeregelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II
bestehen, soweit sie die teilweise Aufhebung einer Bewilligung betrifft, nicht.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte die ARGE Leipzig dem seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug stehenden Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2007 bis April 2008.

Unter dem 12. Oktober 2007 teilte der Vermieter des Klägers diesem mit, dass aus dem Jahre 2006 ein Betriebskostenguthaben bestehe. Auf Veranlassung des Klägers überwies der Vermieter 271,87 EUR auf das Konto Nr. bei der Sparkasse L ... Inhaberin dieses Kontos ist M. H ...

Mit Schreiben vom 6. März 2008 hörte die ARGE Leipzig den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung der Bescheide vom 26. Oktober 2007 und 15. November 2007 an. Mit Änderungsbescheid vom 1. April 2008 setzte sie die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 neu fest. Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligte sie dem Kläger für Dezember 2007 in Höhe von 119,53 EUR und für Januar 2008 in Höhe von 119,54 EUR.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 2. April 2008 nahm die ARGE Leipzig den Bescheid vom 26. Oktober 2007 in der Fassung des Bescheides vom 15. November 2007 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 teilweise in Höhe von 271,87 EUR zurück und verwies wegen der Einzelheiten auf den Änderungsbescheid vom 1. April 2008. Die Kosten der Unterkunft des Klägers seien um den Betrag aus der Betriebskostengutschrift zu mindern.

Den Widerspruch des Klägers vom 25. April 2008 wies die ARGE Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 zurück. Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers habe bei einer Grundmiete in Höhe von monatlich 180,00 EUR, einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 41,00 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 41,00 EUR eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 262,00 EUR zu entrichten. Nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,53 EUR bestehe ein Bedarf in Höhe von 255,47 EUR. Die darauf anzurechnende Betriebskostengutschrift in Höhe von 271,87 EUR werde, weil sie die Unterkunfts- und Heizkosten eines Monates übersteige, auf zwei Monate zu gleichen Teilen aufgeteilt und für Dezember 2007 in Höhe von 135,94 EUR und im Januar 2008 in Höhe von 135,93 EUR bei den Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt. Es ergebe sich ein Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 119,53 EUR für Dezember 2007 und in Höhe von 119,54 EUR für Januar 2008.

Der Kläger hat am 19. August 2008 Klage erhoben. Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich der für Dezember 2007 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung anderweitig beigelegt worden war, hat der Kläger zuletzt noch beantragt, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 2. April 2008 und den Änderungsbescheid vom 1. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2008 teilweise aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 119,54 EUR zur Erstattung geltend gemacht worden ist.

Mit Urteil vom 13. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte, der zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE Leipzig getreten ist, habe die für Januar 2008 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zurücknehmen dürfen. Mit der Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung am 5. Dezember 2007 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Monat Januar 2008 hätten sich verringert. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Demzufolge seien die Aufwendungen des Klägers im Monat Januar 2008 auf 0,00 EUR gesunken. Dass der Kläger die Rückzahlung nicht selbst erhalten habe, sondern diese auf seine Veranlassung hin an M. H. überwiesen worden sei, ändere an der Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nichts. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Oktober 2010 – L 3 AS 3759/09) an. Danach sei auch eine Rückerstattung, die zur Schuldentilgung verwendet werde und damit dem Leistungsberechtigten nicht tatsächlich zur Verfügung stehe, Einkommen, das den Leistungsanspruch mindere. Indem der Kläger seinen Vermieter zur Zahlung an M. H. angewiesen habe, habe er über den Betrag verfügt. Der Beklagte habe im Januar 2008 135,93 EUR aus der Betriebskostengutschrift angerechnet. Insoweit sei der Kläger nach § 50 SGB X zur Erstattung verpflichtet. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Die Frage, ob Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusetzen seien, sei klärungsbedürftig.

Mit der Berufung vom 1. März 2011 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2011 abzuändern und den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2008 und den Änderungsbescheid vom 1. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 auch hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2008 nebst Erstattungsforderung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2011 zurückzuweisen

Er hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 1. April 2008 und 2. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 sind, soweit mit Ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 auf 119,54 EUR festgesetzt, die zuvor getroffene Festsetzung aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 135,93 EUR zurückgefordert werden, nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage des Klägers im zuletzt noch streitgegenständlichen Umfange abgewiesen. Der Senat sieht – vorbehaltlich der nachfolgenden Ergänzung – gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts.

1. Die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X relevante Änderung besteht darin, dass der Kläger aus dem Jahr 2006 eine Betriebskostenguthaben erhielt. Dieses ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der zum 1. August 2006 eingeführt worden ist (vgl. Artikel 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) zu berücksichtigen. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben unberührt. Durch die im Dezember 2007 erfolgte Erstattung in Höhe von 271,87 EUR sind demzufolge die Aufwendungen des Klägers im folgenden Monat, nämlich Januar 2008, auf 0,00 EUR gesunken.

§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist anwendbar, obwohl der Kläger die Betriebskostenerstattung des Vermieters nicht selbst tatsächlich erhalten hat, sondern der Vermieter sie auf Veranlassung des Klägers hin an M. H. überwiesen hat. Denn entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche Gutschrift zugunsten des Hilfebedürftigen, sondern ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – L 5 AS 81/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2009 – L 6 AS 11/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 24 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2010 – L 3 AS 3759/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.). Dies ist der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung zur Verfügung stehen. Diese Verfügungsmöglichkeit hatte der Kläger.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 11 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 RBSGE 101, 291 ff. Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19) ist geklärt, dass der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Einnahme nicht entgegen steht, dass diese zur Schuldentilgung verwendet wurde. Bei der Tilgung von Verbindlichkeiten handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Die Einnahme verliert durch die konkrete Form der Verwendung nicht ihren Charakter als Einkommen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 – 5 C 4/2000 – DÖV 2001, 782 = ZFSH/SGB 2001, 542 = JURIS-Dokument Rdnr. 9). Ein Hilfesuchender ist aber im Rahmen der ihm obliegenden Selbsthilfemöglichkeiten gehalten, alle zumutbaren, kurzfristig realisierbaren Möglichkeiten zu nutzen, um ohne staatliche Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 SGB II). Die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge schließt eine Leistungsgewährung nach dem SGB II aus, soweit der Hilfesuchende ihm zu Verfügung stehende Geldmittel nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt, sondern zur Tilgung privater Schulden verwandt hat. Ein Leistungsbezieher kann daher während des Bezugs von SGB II-Leistungen nicht über die an sich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzbaren Geldmittel in der Weise disponieren, dass er diese Mittel nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt, sondern – aufgrund freiwilliger Disposition – mit ihnen private Verbindlichkeiten tilgt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. April 2011 – L 13 AS 333/10 JURIS-Dokument Rdnr. 34). Werden verfügbare Mittel gleichwohl nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt, muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung der Verbindlichkeiten nicht erfolgt wäre (Sächs. LSG, Beschluss vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS ER – NZS 2006, 107 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 37).

Infolge der im Dezember 2007 erfolgten Erstattung in Höhe von 271,87 EUR sind die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Höhe von 262,00 EUR im folgenden Monat, nämlich im Januar 2008, auf 0,00 EUR gesunken. Soweit der Beklagte für diesen Monat (lediglich) eine Anrechung in Höhe von 135,93 EUR verfügte, gereicht dies dem Kläger folglich nicht zum Nachteil.

Soweit in dem vom Vermieter erstatteten Betrag auch eine auf die Warmwasserbereitung bezogene Kostengutschrift enthalten ist, liegt diese jedenfalls weit unter dem Betrag der Differenz zwischen den Kosten der Unterkunft im Januar 2008 und dem angerechneten Teilbetrag der Betriebskostenerstattung (255,47 EUR – 135,93 EUR = 119,54 EUR) und bleibt daher ohne Auswirkung auf den Ausgang des Berufungsverfahrens.

Anzumerken bleibt noch, dass der Kläger die Wohnung im Abrechnungszeitraum (Januar 2006 bis Dezember 2006) nicht bewohnt hat. Dies ergibt sich aus der vom Vermieter erstellten Einzelabrechnung der Betriebskosten. Danach hat der Kläger im gesamten Jahr Kaltwasser im Wert von 0,36 EUR verbraucht. Der nach dem Verbrauch bemessene Anteil der Warmwasserkosten (70%) beläuft sich auf 0,42 EUR. Diese Beträge sind nur mit einem Leerstand der Wohnung erklärbar.

2. Auch die Erstattungsentscheidung ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X waren, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Hiervon sah § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der hier maßgebenden, ab 1. April 2006 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 24. März 2006 [BGBl. I S. 558]) eine Ausnahme vor. Danach waren abweichend von § 50 SGB X 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Eine Rückausnahme hiervon sah wiederum § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II vor, wonach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter anderem nicht in den Fällen galt, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wurde.

Gegen diese Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden teilweise in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken gelten gemacht (vgl. Conradis, in: Münder [Hrsg.], SGB II [2. Aufl., 2007], § 40 Rdnr. 22 sowie aktuell in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 40 Rdnr. 28). Diesen Bedenken wird teilweise damit versucht Rechnung zu tragen, dass geprüft wird, ob dem Hilfebedürftigen anstelle des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ein Wohngeldanspruch zugestanden hätte. Dann könne die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X mit der Folge greifen, dass der Grundsicherungsträger nicht die Wahl zwischen der Aufhebung und Erstattung gegenüber dem Leistungsempfänger und der Erstattung durch den anderen Leistungsträger habe (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – L 7 B 344/08 AS – Juris-Dokument Rdnr. 8; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 40 Rdnr. 105a). Der Senat teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. November 2011 – L 3 AS 108/10 – Urteilsabdruck S. 8). Denn lediglich in dem Fall, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hätten, wäre für die Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld in Betracht gekommen. Nur in diesen Fällen ist von einer Reduzierung des zu erstattenden Betrages nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II auszugehen (so u. a. Sächs. LSG, Urteil vom 21. Februar 2011 – L 7 AS 725/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.; auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2011 – L 5 AS 2149/10 B PKH – Juris-Dokument Rdnr. 11 ff.).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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