L 6 AS 1930/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 563/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1930/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Streitig ist, ob die Klägerin für das von ihr vor dem Sozialgericht Münster geführte Klageverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat.

Die am 00.00.1986 geborene Klägerin lebte mit ihrem nicht erwerbsfähigen Vater, der Sozialgeld erhielt, in einem Haushalt. Auf den Anfang Februar 2011 gestellten Antrag, ihr über den 28.02.2011 hinaus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, bewilligte ihr der Beklagte diese durch drei Bescheide vom 23.02.2011 jeweils getrennt nach Zeitabschnitten für März, April und Mai sowie Juni 2011. Mit Bescheid vom 29.03.2011 hob er den Bewilligungsbescheid vom 25.11.2010 für die Monate Januar und Februar 2011, mit drei weiteren Bescheiden vom selben Tag die o.a. Bescheide für die Zeit von März bis Juni 2011 auf und setzte die Leistungen neu fest. Dabei legte sie für die Klägerin, die im Dezember 2011 eine Schwangerschaft angezeigt hatte, den nach § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II abgesenkten Regelbedarf in Höhe von 291 Euro zugrunde sowie einen Mehrbedarf für werdende Mütter gemäß § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 49 Euro (im Juni 2011 aufgrund des voraussichtlichen Geburtstermins am 29.06.2011 in anteiliger Höhe von 48 Euro). Das Kind wurde am 00.00.2011 geboren.

Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin geltend, der verminderte Regelsatz für unter 25-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft der Eltern halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn die Betroffene schwanger sei. Die Fiktion des Gesetzgebers, dass die erwachsenen Kinder sich nicht ebenso wie die Eltern an den Kosten der Haushaltführung beteiligten, sei zumindest dann nicht mehr haltbar, wenn die "Kinder" bereits selbst eine Familie gründeten. Die Kürzung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie sich unmittelbar auf den Zuschlag für werdende Mütter auswirke. Sinn und Zweck der Gewährung eines Mehrbedarfs für Schwangere sei es, die zusätzlichen durch die Schwangerschaft bedingten Ausgaben auszugleichen. Die Zusatzkosten einer werdenden Mutter seien aber grundsätzlich unabhängig vom Alter und hätten auch nicht mit der Frage zu tun, ob die werdende Mutter selbst noch bei ihren Eltern lebe oder nicht. Die Mehrkosten seien grundsätzlich für alle Schwangeren gleich.

Durch zwei Widerspruchsbescheide vom 05.07.2011 wies der Beklagte die Widersprüche einerseits gegen den Bescheid vom 29.03.2011 (Bewilligungszeitraum 01.01. bis 28.02.2011) und andererseits gegen die drei Bescheide vom 23.02.2011 (Bewilligungszeiträume 01.03. bis 30.06.2011) zurück. Die Klägerin lebe mit ihrem Vater in einem Haushalt und bilde mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II). Trotz ihrer Schwangerschaft könne sie nur den gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II geminderten Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 291 Euro beanspruchen. Eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde sie erst ab der Geburt ihres Kindes. Die Höhe des Mehrbedarfs sei abhängig von dem der leistungsberechtigten Person individuell zustehenden Regelbedarf.

Die Klägerin hat gegen die Widerspruchsbescheide am 22., 25., 26. und 27.07.2011 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 16.09.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat (§ 113 SGG).

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, sie und ihr nicht erwerbsfähiger Vater begründeten keine Bedarfsgemeinschaft. Haushaltsvorstand im Sinne des SGB II sei allein sie, was sich auch daran zeige, dass der Beklagte die jeweiligen Bescheide an sie adressiert habe. Sie meint, es sei § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anwendbar, da ihr Vater nicht erwerbsfähig gewesen sei und Sozialgeld bekommen habe. Ferner sei den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II Stand 20.01.2010 Randnummer 7.24a zu entnehmen, dass das Kind in den Fällen eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde, in denen ein Elternteil oder die Eltern des Kindes erwerbsunfähig seien. Selbst wenn sie aber mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bildete, hätte sie als Haushaltsvorstand Anspruch auf den vollen Regelsatz mit einem danach berechneten höherem Mehrbedarf.

Das Sozialgericht hat den mit Klageerhebung gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH durch Beschluss vom 21.10.2011 abgelehnt. Der Klägerin stehe für den streitigen Leistungszeitraum ein Anspruch auf den vollen Regelsatz von 364 Euro zuzüglich 62 Euro Mehrbedarf für Schwangere unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R) nicht zu. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Mehrbedarf der Schwangeren von der Höhe des Regelbedarfs abhängig gemacht werde. Die Synergie- und Einspareffekte, die hinsichtlich der Haushaltsführung und Ernährung eine unterschiedliche Behandlung und die Zuerkennung höherer Bedarfssätze bei Alleinstehenden rechtfertigten, würden in gleicher Weise für schwangere Hilfebedürftige gelten, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebten.

Mit ihrer Beschwerde vom 08.11.2011 bemängelt die Klägerin, das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, nach dem zwischen ihr und ihrem Vater überhaupt keine Bedarfsgemeinschaft bestehe bzw. sie als Haushaltsvorstand anzusehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH abgelehnt.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rz. 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010 - L 6 B 141/09 AS -). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R in SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 in NJW 2003, 296ff; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 94/88 juris Rz. 26 - BVerfGE 81, 347).

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH bei der Klägerin nicht erfüllt sind. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin in dem streitigen Zeitraum weder Anspruch auf den vollen Regelbedarf noch auf einen nach Maßgabe des vollen Regelbedarfs berechneten Mehrbedarf für werdende Mütter hat.

Als Regelbedarf werden nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

Bei der Klägerin greift die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II, denn sie ist eine sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin und ihr nicht erwerbsfähiger Vater bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre mit Wirkung zum 01.07.2006 ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - juris). Danach darf der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerade Linie verwandt sind) sich unterstützen. Der Gesetzgeber darf mithin bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen (vgl. BSG a.a.O. juris Rz 16).

Der Umstand, dass der Vater der Klägerin nicht erwerbsfähig ist, steht der Begründung einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Im Gegenteil ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausschließlich auf den Fall anzuwenden, in dem das Kind erwerbsfähig ist, die Eltern bzw. Partner hingegen nicht (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rz. 60). Ansonsten, also bei erwerbsfähigen Eltern, greift die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für im Haushalt lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II. Nach der Randnummer 7.22 mit der Randbemerkung "Unter 25-jähriges Kind als Antragsteller" bilden erwerbsfähige Kinder, die mindestens 15 Jahre alt sind und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen eine durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gebildete Bedarfsgemeinschaft. Dem steht der Hinweis Nr. 7.24a nicht entgegen. Dieser bezieht sich ausweislich seiner Randbemerkung "Keine 3 - Generationen - BG" auf einen anderen Sachverhalt. Eine Änderung in der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ergibt sich danach erst dann, wenn das erwerbsfähige Kind seinerseits ein Kind bekommt. Eltern, Kind und Kindeskind bilden keine einheitliche Bedarfsgemeinschaft. Das zeigt auch die Erläuterung zu den wesentlichen Änderungen vom 20.06.2008, nach denen zu Nr. 7.23 folgendes ausgeführt ist: "Klarstellung, dass ein U25 nur dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, wenn sein eigenes Kind ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt". Die gesetzlichen Regelungen sind auch insoweit eindeutig, als der Anspruch auf den vollen Regelbedarf nicht an die Schwangerschaft anknüpft, sondern erst die Geburt des Kindes das maßgebende Ereignis darstellt. Dass die Klägerin schließlich Adressatin der Bewilligungsbescheide ist, liegt allein daran, dass sie gegenüber der Beklagten als primär Leistungsberechtigte und ihr Vater als sekundär Leistungsberechtigter gilt, da er aufgrund seiner Erwerbsminderung einen über § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgeleiteten Anspruch auf Sozialgeld hat. Die Klägerin kann daher im streitigen Zeitraum lediglich den abgesenkten Regelbedarf in Höhe von 291 Euro beanspruchen.

Dem entsprechend ergibt sich für die Klägerin ein Anspruch auf Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 49 Euro. Bei werdenden Müttern wird gemäß § 21 Abs. 2 SGB II nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Der nach § 20 SGB II maßgebende Regelbedarf beträgt im Falle der Klägerin 291 Euro, so dass sich ein Mehrbedarf in Höhe von 49,47 Euro berechnet. Dieser Betrag ist nach § 77 Abs. 5 SGB II auf 49 Euro abzurunden.

Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu werdenden Müttern, für die sich aufgrund eines abweichenden Regelbedarfs ein höherer Zuschlag errechnet, ergeben sich nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 (385)). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 (17)). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris Rz. 30). Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss ergibt sich schon deshalb nicht, weil alle werdenden Mütter, die Leistungsbezieherinnen nach dem SGB II sind, Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nach § 21 Abs. 2 SGB II haben. Sie werden daher nicht unmittelbar ungleich behandelt (vgl. zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. BSG Beschluss vom 21.06.2011 - B 4 AS 14/11 B - juris Rz. 8). Lediglich aufgrund der Bezugnahme auf den nach § 20 maßgebenden Regelbedarf errechnen sich abhängig vom Regelbedarf, den die werdende Mutter beanspruchen kann, unterschiedlich hohe Zuschlagszahlungen.

Die Anknüpfung an den jeweiligen Regelbedarf begegnet keinen Bedenken. Auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der allgemeine Gleichheitssatz nicht jegliche Differenzierung. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen. Insbesondere bei der - wie hier - gewährenden bzw. darreichenden Staatstätigkeit ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen, weil sozialpolitische Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen sind (vgl. LSG NRW Urteil vom 25.01.2011 - L 6 AS 206/10 - mit weiteren Nachweisen - juris). Dem Umfang des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (bei der gewährenden bzw. darreichenden Staatstätigkeit) entspricht die Kontrolldichte richterlicher Überprüfung: ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann festzustellen, wenn die Unsachlichkeit einer Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009, 1 BvR 2275/07 Rz. 38 in NVwZ-RR 2009, 985 ff.), d.h. wenn für die gesetzliche Unterscheidung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund vorliegt und die Regelung damit als willkürlich angesehen werden muss. Gerade im Sozialleistungsrecht dürfen zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Das gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 Rz. 205 in BVerfGE 125, 175 ff.). Von den Gerichten ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2009, 1 BvR 2275/07 Rz. 38 in NVwZ-RR 2009, 985 ff.; Beschluss vom 08.06.2004, 2 BvL 5/00 Rz. 71 in BVerfGE 110, 412 ff.). Ebenso wenig kommt es darauf an, was aus Sicht desjenigen, der Unterstützungsbedarf hat, wünschenswert oder unerlässlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2003, 1 BvR 452/99 Rz. 18 in FamRZ 2003, 1084 ff.).

In § 21 Abs. 2 SGB II hat der Gesetzgeber eine typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, die den Anforderungen an die Massenverwaltung Rechnung trägt. Die sich aus dieser Regelung ergebende mittelbare Differenzierung in der Höhe des Zuschlags lässt sich mit der vorgenannten Typisierung und Pauschalierung in Einklang bringen.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch nicht um eine ungeklärte und schwierige Rechtsfrage, die für sich allein betrachtet bereits die Bewilligung von PKH zu rechtfertigen vermag. Klärungsbedürftig ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Die einfachgesetzlichen Vorgaben sind hier eindeutig. Es dürfte - wie oben im einzelnen ausgeführt - nur eine entfernt liegende Möglichkeit bestehen, dass die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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