L 26 AS 1521/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 33206/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 1521/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger in den Monaten November 2007 bis Juli 2008 für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustehenden Leistungen.

Der 1948 geborene, allein stehende Kläger erhielt bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Seit Anfang 2005 bezieht er Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Beklagten.

Unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift bewohnt er seit 1977 eine sich über 109,63 m² erstreckende 3-Zimmer-Wohnung. Die Beheizung sowie die Warmwasseraufbereitung erfolgen zentral über eine Gasheizung, über die eine Wohnfläche von 1.030,84 m² beheizt wird. Ab dem 01. August 2005 betrug die von dem Kläger zu zahlende Miete 678,90 EUR (533,90 EUR Bruttokaltmiete zzgl. Heizkostenvorschuss in Höhe von 145,00 EUR).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Unterkunftskosten die für einen Einpersonenhaushalt nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) angemessenen Kosten von 360,00 EUR überstiegen. Weiter gab er ihm Gelegenheit, Gründe anzugeben, die der Einleitung von Kostensenkungsmaßnahmen entgegenstehen könnten. Unter dem 18. April 2007 forderte der Beklagte den Kläger schließlich auf, seine Aufwendungen für die Unterkunft zu senken, und kündigte an, die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten nur noch bis zum 31. Oktober 2007 zu übernehmen und im Folgenden Leistungen in Höhe von 360,00 EUR zu erbringen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte er ihm bis Ende Oktober 2007 monatlich 669,90 EUR. Für die Folgezeit berücksichtigte er für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch 396,00 EUR.

Mit seinem am 13. August 2007 eingegangenen Widerspruch rügte der Kläger insbesondere die Absenkung auf 396,00 EUR und verwies darauf, dass wegen andauernder Krankheiten/Arbeitsunfähigkeit sowie wegen Geldknappheit noch keine schriftlichen Anfragen an Makler, Speditionen etc. möglich gewesen seien. Aus eben diesen Gründen habe er auch noch keinen Rechtsanwalt zur Beratung aufsuchen können.

Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 nochmals Gelegenheit, Gründe darzulegen, aufgrund derer er nicht in der Lage sei, seine Mietkosten zu senken, und diese ggf. durch geeignete Belege nachzuweisen. Nachdem der Kläger nunmehr eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vorgelegt hatte, nach der besondere Krankenkost erforderlich ist, bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und schaltete den sozialen Dienst/sozialpsychologischen Dienst ein, um prüfen zu lassen, ob dem Kläger Kostensenkungsmaßnahmen zugemutet werden könnten. Den Termin bei der sozialen Wohnhilfe nahm der Kläger nicht wahr, sondern entschuldigte sich mit andauernder Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass noch schriftliche Angebote von Maklern (Wohnungsangebote) und Speditionen (Umzugskosten) fehlten, um zu begründen, warum ein Umzug nicht möglich oder zumindest sehr schwierig sei. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 02. November 2007 nochmals auf, nunmehr an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, und setzte ihm eine letzte Frist bis zum 10. November 2007. Der Kläger machte daraufhin geltend, chronisch krank zu sein, was einer schweren Krankheit gleichstehen müsse. Sich entwickelnde Spätfolgen wie Blindheit und Amputationen seien schon jetzt zu berücksichtigen. Außerdem werde er bald 60 Jahre alt und wohne seit über 30 Jahren in seiner Wohnung. Eine Untervermietung sei wegen des ungünstigen Wohnungszuschnittes nicht möglich. Außerdem sei die Wohnung nach über 30 Jahren Mietdauer voll. Eine Senkung der Grundmiete durch den Vermieter sei realitätsfern; Vermieter erhöhten die Mieten und Nebenkosten, senkten diese aber nicht. Falls der Beklagte ein ärztliches Attest benötige, dass er ab dem 01. November 2007 gesundheitlich nicht in der Lage (gewesen) sei, einen Umzug durchzuführen (schwere Kartons tragen, Kleinmöbel tragen, überfällige Renovierungsarbeiten in bisheriger Wohnung nach 30 Jahren Wohndauer auszuführen, kleinere Handwerksarbeiten und eventuell Renovierungsarbeiten in einer neuen Wohnung auszuführen), werde um Mitteilung gebeten, damit der operierende Arzt ein entsprechendes Attest ausstellen könne. Vorsorglich teile er ferner mit, dass er einen Umzug gar nicht finanzieren könne. In den kommenden Monaten sei wegen anstehender Operationen ein Umzug nicht möglich. Das Verfahren solle auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die von dem Kläger geltend gemachten Gründe, nicht beachtlich seien. Soweit er beantrage, das Verfahren wegen Erkrankung auf unbestimmte Zeit auszusetzen, sei dem nicht zu folgen. Es sei wiederholt versucht worden zu ermitteln, ob bei dem Kläger Erkrankungen vorlägen, die es ihm unmöglich machten, Kostensenkungsmaßnahmen vorzunehmen. Diese hätten mangels Mitwirkung des Klägers zu keinem Ergebnis geführt. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner Erkrankung in der Lage sei, die Wohnungskosten zu senken. Angesichts der Größe der Wohnung komme durchaus auch eine Untervermietung und nicht nur ein Umzug in Betracht. Schließlich sei bisher keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob im Falle eines Umzuges die Kosten übernommen würden.

Am 18. Dezember 2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und sich gegen die Absenkung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 gewandt. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2008 Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 396,00 EUR bewilligt hatte, hat dieser am 06. Juni 2008 seine Klage erweitert und auch auf den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2008 erstreckt. Zur Begründung hat er erneut allgemein auf wiederholte Arbeitsunfähigkeitszeiten und erfolgte Operationen verwiesen.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hatte, den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ab dem 01. November 2007 die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe zu übernehmen, hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Beklagten anerkannten Wohnkosten von 396,00 EUR nicht nur ausreichten, um den Bedarf für Aufwendungen für eine im Sinne des § 22 SGB II angemessene Unterkunft zu decken, sondern sogar zu hoch seien. Angemessen sei eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 50 m² und einer Nettokaltmiete von 4,55 EUR/m², mithin von 227,50 EUR. Hinzu kämen kalte Betriebskosten von 1,79 EUR/m², mithin von 89,50 EUR. Schließlich seien Heizkosten in Höhe von 0,76 EUR/m² anzusetzen, insgesamt also 38,00 EUR. Es errechne sich daher eine angemessene Bruttowarmmiete von 355,00 EUR. Eine vorübergehende Fortzahlung der nicht angemessenen Unterkunftskosten komme nicht in Betracht. Der Beklagte habe dem Kläger frühzeitig mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu hoch seien. Gründe, die zu einer Verlängerung des Zeitraumes führen könnten, in denen die tatsächlichen Kosten übernommen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei der Vortrag, die Wohnung sei voll gestellt und in eine kleine Wohnung würde nicht alles hineinpassen, unbedeutend.

Gegen dieses ihm am 20. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Juli 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren dahin weiterverfolgt, das Kostensenkungsverfahren bis zu seiner Genesung hinauszuschieben. Er habe beim Beklagten zwei Krankenhausoperationen angeführt sowie Heilungsprozesse. Dies sei nie in Frage gestellt worden, sodass er habe davon ausgehen können, dass keine weitergehende Beweisführung nötig sei. Soweit das Sozialgericht auf die Wohnungsgröße abgestellt habe, sei diese irrelevant. Auf die insoweit herangezogenen Bestimmungen zum Wohneigentum könne es nicht ankommen. Aufgrund seiner Erkrankungen sei es ihm nicht zumutbar gewesen, bestimmte vorbereitende Maßnahmen zwecks Kostensenkung zu unternehmen. Eine Untervermietung eines Teils seiner Wohnung komme nicht in Betracht, da die Räume hintereinander lägen, sodass ein Untermieter immer durch seine Zimmer gehen müsse. Soweit das Sozialgericht die Fülle seiner Wohnung für unbedeutend halte, sei zu vermerken, dass es keine zwingenden Bestimmungen gebe, die besagten, dass ein Bürger nach über 31 Jahren Wohndauer Teile seines Eigentums verkaufen, verschenken oder wegwerfen müsse. Außerdem habe er am 31. Oktober und 01. November 2007 schriftlich bei 50 Wohnungs¬maklern Angebote angefordert. Es sei keine Wohnung zu 360,00 EUR angeboten worden.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 aufzuheben,

2. die Bescheide des Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 16. November 2007 sowie vom 14. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 abzuändern und

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. November 2007 bis 31. Juli 2008 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist er darauf, dass die bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise dazu geführt haben könnten, dass er einen Umzug nicht in Eigenregie hätte durchführen können. Nicht hingegen hätten sie Kostensenkungsmaßnahmen grundsätzlich unmöglich gemacht. Soweit der Kläger auf die zwischenzeitliche Vollendung des 60. Lebensjahres verweise, ändere dies nichts an der ursprünglichen Entscheidung. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Kläger nicht dem Personenkreis der über 60jährigen angehört.

Im Berufungsverfahren hat der Senat den Kläger aufgefordert, detailliert darzulegen, an welchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er im streitgegenständlichen Zeitraum gelitten habe, wann was für Operationen durchgeführt worden seien und wann er sich in stationärer Behandlung oder zur Rehabilitation befunden habe. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, - dass er sich ab Januar 2007 mehrfachen Untersuchungen (EMG, MRT/Kernspintomo- grafie, Röntgen) und vier OP-Voruntersuchungen in vier Krankenhäusern habe unterziehen müssen, - vom 15. März bis 16. April 2007 wegen Rücken- und Armschmerzen arbeitsunfähig ge- wesen sei, - am 18. April 2007 aufgrund einer Phimose eine ambulante Operation erfolgt und er so- dann bis 04. Mai 2007 arbeitsunfähig gewesen sei, - ihm vom 08. Mai bis 03. August 2007 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, - in der Zeit vom 30. Juli bis zum 01. August 2007 eine erste Operation wegen eines Sul- cus Ulnaris Syndroms erfolgt sei, an die sich Arbeitsunfähigkeit und bis Februar 2009 Ergotherapie angeschlossen habe, - und es in der Zeit vom 09. bis zum 11. Februar 2009 zu einer zweiten Operation wegen des Sulcus Ulnaris Syndroms gekommen sei, der sich weitere Maßnahmen der Ergotherapie angeschlossen hätten. Aufgrund der Phimose wären schwere körperliche Arbeiten als Umzugsvorbereitung nicht möglich gewesen. Wegen des Sulcus Ulnaris Syndroms wären die Bewegungsmöglichkeiten auch im kleineren Bereich (z.B. Schreiben von Briefen) zumindest in den Wochen vor und nach den zwei Operationen schwierig gewesen. Außerdem seien Wohnungen für 360,00 EUR kaum zu finden. Schließlich habe er inzwischen das 60. Lebensjahr vollendet.

Der gerichtlichen Aufforderung, die vollständigen, sich auf den Verbrauch in der Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 beziehenden Heizkostenabrechnungen vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.

Weiter hat der Senat den Beklagten aufgefordert darzulegen, welches Konzept der Ermittlung der von ihm als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde liegt. Dieser hat daraufhin eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 04. Oktober 2011 überreicht, auf deren Inhalt verwiesen wird. Schließlich hat der Senat den Endbericht der GEWOS GmbH vom Oktober 2007 in das Verfahren eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat – soweit für das Verfahren maßgeblich - vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat seine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzte Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten verletzen den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten. Er hat für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der im streitgegenständlichen Zeitraum (knapp) 60jährige, erwerbsfähige, einkommens- und vermögenslose Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte, war unstreitig hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II. Er hatte damit dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Unterkunft einschließlich Heizung. Nicht hingegen standen ihm weitergehende als die ihm hierfür insgesamt in Höhe von monatlich 396,00 EUR gewährten Leistungen zu.

In welchem Umfang Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1709) – im Folgenden: a.F. -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten können – gemäß Satz 2 – so lange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich entstandenen Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 678,90 EUR (533,90 EUR Bruttokaltmiete zzgl. 145,00 EUR Heizkostenvorschuss) nicht angemessen und die ihm vom Beklagten durchgehend gewährten 396,00 EUR monatlich nicht zu niedrig angesetzt sind (vgl. hierzu zu I.). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Sozialgericht dem Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf der Grundlage der Bestandsschutzregel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. zugesprochen hat (vgl. hierzu zu II.).

I. Soweit der Beklagte davon ausgegangen ist, dass dem Kläger ab dem 01. November 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich nicht mehr als 396,00 EUR zustehen, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings folgt dies nicht aus den vom Beklagten herangezogenen AV-Wohnen vom 07. Juni 2005 in der Fassung vom 30. Mai 2006 (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 26, – B 14 AS 65/09 R – Rn. 26 und – B 14 AS 2/10 R – Rn. 20). Denn zum einen stellen diese auf eine Bruttowarmmiete ab, auf die es tatsächlich nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – Rn. 19, vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 26, – B 14 AS 65/09 R – Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 20, zitiert jeweils nach juris). Zum anderen ist nicht erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 26, – B 14 AS 65/09 R – Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 20, zitiert jeweils nach juris). Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten (vgl. hierzu im Folgenden zu 1.) und die Heizkosten (vgl. hierzu im Folgenden zu 2.) getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – Rn. 19 sowie vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 26, – B 14 AS 65/09 R – Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 20).

1. Entscheidend für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, die so genannte Produkttheorie. Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen und es müssen tatsächlich Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein (grundlegend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.).

a) Wie bereits das Sozialgericht Berlin hält auch der Senat für eine alleinstehende Person Wohnraum von bis zu 50 m² für angemessen (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R – Rn. 22, - B 14 AS 2/10 R – Rn. 17 und - B 14 AS 32/09 R – Rn. 16 ff., jeweils zitiert nach juris). Soweit er hierzu früher eine abweichende Ansicht vertreten hat (vgl. Urteil vom 26.11.2009 - L 26 AS 407/07 – zitiert nach juris, Rn. 26 ff.), gibt er diese hiermit auf.

Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen (vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris, Rn. 19). Da das Land Berlin zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat und zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) n.F. und § 27 WoFG nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vorliegen, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen, ist die Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin, 1995, 4462) maßgeblich. Dabei sind weder Differenzierungen nach der Raumzahl (BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 22 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 17, beide zitiert nach juris) noch die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999) außer Kraft getretenen Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16.07.1990 i.d.F. der Änderungsvorschriften vom 13.12.1992) und die Richtlinien über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.05.1999) bedeutsam (BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 22, - B 14 AS 65/09 R – Rn. 23 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 17, alle zitiert nach juris).

b) In einem zweiten Schritt ist die angemessene Nettokaltmiete je Quadratmeter festzustellen.

Dabei ist zunächst auf Wohnungen abzustellen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Standard aufweisen (BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 32/07 R – Rn. 24, vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 17 und – B 14 AS 65/08 R – Rn. 16, vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Rn. 15 und – B 4 AS 50/09 R – Rn. 15, vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R – Rn. 26, vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 25, – B 14 AS 65/09 R – Rn. 25 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 19 sowie vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R – Rn. 23, alle zitiert nach juris). Die Wohnungen müssen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – Rn. 20 und vom 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R – Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Als maßgeblicher Vergleichsraum ist in Berlin aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und der einheitlichen Infrastruktur das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen, für das auch ein einheitlicher und nicht nach Bezirken getrennter Mietspiegel existiert (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – Rn. 24, – B 14 AS 65/09 R – Rn. 24 und - B 14 AS 2/10 R – Rn. 18).

Zur Ermittlung der für eine entsprechende Wohnung üblicherweise zu zahlenden Miete pro Quadratmeter Wohnfläche kann – wie ausgeführt – nicht auf die AV-Wohnen zurückgegriffen werden. Vielmehr sind die maßgeblichen Mietobergrenzen auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ob die vom Beklagten herangezogenen Mietobergrenzen, wie sie in den AV-Wohnen Niederschlag gefunden haben, auf ein entsprechendes schlüssiges Konzept zurückzuführen sind, kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn der Träger der Grundsicherung keine Daten und/oder Auswertungen vorlegt, muss das Gericht auf bereits vorhandene Datengrundlagen wie den Berliner Mietspiegel bei der Bestimmung eines angemessenen Referenzwertes zurückgreifen, bevor es auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz zurückgreift (BSG, Urteile vom 13.04.2011 – B 14 AS 85/09 R – Rn. 22 und vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R – Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). Grundlage für die Bestimmung der maßgeblichen Mietobergrenze ist daher der Berliner Mietspiegel, bei dem es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, für den gemäß § 558 Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Mit Blick auf den vom 01. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 reichenden streitgegenständlichen Zeitraum hat der Senat den Berliner Mietspiegel 2007 vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt von Berlin 2007, S. 1797 ff.) zur Grundlage seiner Prüfung gemacht, obwohl dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – zitiert nach juris, Rn. 21). Ergänzend hat er die Grundlagendaten zum Mietspiegel 2007, die im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelt wurden (GEWOS-Endbericht), herangezogen.

Diese Grundlagendaten enthalten keine Angaben, die den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist, dass sie einen einfachen Standard nachvollziehbar abbildet. Denn die Daten des GEWOS-Endberichts beziehen sich stets auf das gesamte Land Berlin, nicht jedoch auf die einzelnen Bezirke (vgl. insbesondere die Tabellen 25 bis 32b). Differenziert wird in einigen Tabellen des GEWOS-Endberichts lediglich zwischen den "westlichen" und den "östlichen" Bezirken (vgl. die Tabellen 13, 14b, 15b, 19b, 20b, 32b). Daher hat der Senat im Anschluss an eine von Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelte (Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2011, S. 28-42) und vom Bundessozialgericht gebilligte Methode (Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R – zitiert nach juris, Rn. 28) einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen gebildet, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt.

Ausgangspunkt für die Bildung des arithmetischen Mittelwerts sind die Daten für Wohnungen mit einer Größe von 40 bis unter 60 m² in einfachen Wohnlagen, wie sie in Zeile D der Mietspiegeltabelle angegeben werden. Zur Gewichtung hat der Senat zunächst festgelegt, welche der in der Zeile D der Mietspiegeltabelle erfassten Wohnungen er überhaupt als berücksichtigungsfähig ansieht, und sodann deren Verteilung auf die einzelnen Spalten beachtet. So hat er in seine Berechnungen keine Werte für Wohnungen der Baualtersklassen 1973 bis 1983 West (Spalte 8) und 1973 bis 1990 West (Spalte 9) einfließen lassen, da für diese mangels genügender Zahl von Mietwerten keine verlässliche Aussage möglich war. Dementsprechend weist die Mietspiegeltabelle in den Spalten 8 und 9 auch keine Werte aus. Weiter hat der Senat die Werte der Spalten 1 und 3, die für die Bauklassen einerseits bis 1918 und andererseits 1919 bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad [Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne (Dusch-)Bad] ausweisen, unberücksichtigt gelassen, da Hilfebedürftige auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – zitiert nach juris, Rn. 23 f.). Ebenso hat er Wohnungen, die zwischen 1950 und 1955 bezugsfertig geworden sind und über einen gleichermaßen nur niedrigen Ausstattungsgrad verfügen, soweit sie zahlenmäßig erfasst sind, nicht in die Bewertung einfließen lassen. Dementsprechend wurden auf der Grundlage der Tabelle 1 "Fortschreibung der Grundgesamtheit zum Berliner Mietspiegel 2007" des GEWOS-Endberichts für die Spalte 2 40.500 Wohnungen, für die Spalte 4 20.500, für die Spalte 5 8.600, für die Spalte 6 14.800, für die Spalte 7 2.800, für die Spalte 10 27.600 und für die Spalte 11 4.300 Wohnungen in die Gewichtung einbezogen, sodass insgesamt 119.100 Wohnungen Berücksichtigung fanden. Die verwendeten Werte basieren daher auf einer ausreichend großen und repräsentativ ermittelten Datenbasis.

Weiter hat der Senat die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen ins Verhältnis zur Summe der insgesamt zu berücksichtigenden Wohnungen gesetzt, die so ermittelten Quotienten mit den jeweiligen Kaltmietwerten multipliziert und die einzelnen sich errechnenden Produkte addiert. Dabei hat er für die Kaltmietwerte auf die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte abgestellt (BSG, Urteile vom 13.04.2011 – B 14 AS 85/09 R – Rn. 28 und vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R – Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Ferner hat er die aus den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ersichtlichen geringeren Werte (Spalten 5 und 6) für Neubauwohnungen, die zwischen 1950 und 1955 sowie zwischen 1956 und 1964 bezugsfertig geworden sind und die einen besonders niedrigen Ausstattungsgrad [Wohnungen ohne Sammelheizung oder ohne (Dusch-)Bad] aufweisen, unberücksichtigt gelassen. Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

Spalte Anzahl der Wohnun-gen Gesamtzahl der Wohnungen Quotient Mittel-wert EUR/m² Nettokaltmiete EUR/m² 2 40.500: 119.100 0,3401 x 4,35 = 1,479435 4 20.500: 119.100 0,1721 x 4,77 = 0,820917 5 8.600: 119.100 0,0722 x 4,43 = 0,319846 6 14.800: 119.100 0,1243 x 4,41 = 0,548163 7 2.800: 119.100 0,0235 x 4,56 = 0,10716 10 27.600: 119.100 0,2317 x 4,96 = 1,149232 11 4.300: 119.100 0,0361 x 6,70 = 0,24187 insgesamt 119.100: 119.100 1 4,666624 EUR/m², d.h. 4,67 EUR/m²

c) Schließlich waren die kalten Betriebskosten je Quadratmeter zu ermitteln. Der Senat hat hierzu auf die durch die GEWOS GmbH für das Land Berlin und nicht z.B. auf die vom Deutschen Mieterbund e.V. für die gesamte Bundesrepublik ermittelten Betriebskostenwerte abgestellt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, sind im Ausgangspunkt örtliche Übersichten maßgeblich, da auf die sich bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergebenden regional deutlichen Unterschiede Rücksicht genommen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R- juris, Rn. 29). Soweit das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang weiter dargelegt hat, dass bzgl. der Betriebskosten eine weitergehende Gewichtung nicht notwendig erscheine, da nicht erkennbar sei, welche zuverlässigen weitergehenden Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R- juris, Rn. 29), sieht sich der Senat nicht daran gehindert, gleichwohl auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten einen gewichteten arithmetischen Mittelwert zu bilden. Die von der GEWOS GmbH für die einzelnen Baualtersklassen ermittelten Betriebskosten weisen eine Spanne von 1,23 EUR/m² bis 1,82 EUR/m² und damit nicht unerhebliche Schwankungen aus. Dem mit der Gewichtung verfolgten Zweck, einzelne Werte für bestimmte Baualtersklassen nur entsprechend ihrer tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in die Prüfung einfließen zu lassen, wird daher nur dann genüge getan, wenn auch bzgl. der kalten Betriebskosten eine Gewichtung erfolgt.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass die dem GEWOS Endbericht zu entnehmenden Daten hinsichtlich der Durchschnittswerte für die kalten Betriebskosten keine Differenzierungen nach Wohnlagen und Wohnfläche aufweisen. Der Senat hat daher für die Gewichtung insoweit innerhalb der einzelnen berücksichtigungsfähigen Spalten sämtliche Wohnungen unabhängig von ihrer Größe und Lage einbezogen. Ausgehend von der Tabelle 1 "Fortschreibung der Grundgesamtheit zum Berliner Mietspiegel 2007" des GEWOS-Endberichts hat er diejenigen Spalten, in denen die Wohnungen mit (weit) unterdurchschnittlicher Ausstattung enthalten sind, d.h. die Spalten vor 1, 1, vor 3, 3 und 5 gar nicht berücksichtigt. Im Übrigen hat er für die Spalte 2 281.900 Wohnungen, für die Spalte 4 154.700, für die Spalte 5 77.900, für die Spalte 6 149.100, für die Spalte 7 65.700, für die Spalte 8 19.200, für die Spalte 9 12.900, für die Spalte 10 204.400 und für die Spalte 11 56.900 Wohnungen in die Gewichtung einbezogen, sodass insgesamt 1.022.700 Wohnungen Berücksichtigung fanden. Auf der Grundlage der Tabelle 5 "Durchschnittliche kalte Betriebskosten zum Berliner Mietspiegel 2007 in Euro/m²" des GEWOS-Endberichts hat er schließlich für Wohnungen der Spalte 2 1,23 EUR/m², 1,47 EUR/m² für die der Spalte 4, 1,54 EUR/m² für die der Spalte 5, 1,56 EUR/m² für die der Spalte 6, 1,50 EUR/m² für die der Spalte 7, 1,82 EUR/m² für die der Spalte 8, 1,70 EUR/m² für die der Spalte 9, 1,46 EUR/m² für die der Spalte 10 sowie 1,53 EUR/m² für die der Spalte 11 angesetzt. Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

Spalte Anzahl der Wohnun-gen Gesamtzahl der Wohnungen Quotient Mittel-wert EUR/m² Nettokaltmiete EUR/m² 2 281.900: 1.022.700 0,2756 x 1,23 = 0,338988 4 154.700: 1.022.700 0,1513 x 1,47 = 0,222411 5 77.900: 1.022.700 0,0762 x 1,54 = 0,117348 6 149.100: 1.022.700 0,1458 x 1,56 = 0,227448 7 65.700: 1.022.700 0,0642 x 1,50 = 0,0963 8 19.200: 1.022.700 0,0188 x 1,82 = 0,034216 9 12.900: 1.022.700 0,0126 x 1,70 = 0,02142 10 204.400: 1.022.700 0,1999 x 1,46 = 0,291854 11 56.900: 1.022.700 0,0556 x 1,53 = 0,085068 insgesamt 1.022.700: 1.022.700 1 1,435053 EUR/m², d.h. 1,44 EUR/m²

Es errechnet sich daher für einen Einpersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 6,11 EUR/m² (= 4,67 EUR/m² + 1,44 EUR/m²) und damit für eine als angemessen anzusehende Wohnung von 50 m² Größe eine angemessene Bruttokaltmiete von 305,50 EUR. Diesen Betrag überschreitet die von dem Kläger in Höhe von 533,90 EUR zu zahlende Bruttokaltmiete erheblich.

c) Heizkosten sind schließlich im Rahmen der Wirtschaftlichkeit im vollen Umfang abhängig von der für die Person abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu erstatten (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris, Rn. 21 ff.). Zur Bestimmung der angemessenen Heizkosten sind mithin die hierfür tatsächlich anfallenden Kosten mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges und unwirtschaftliches Heizen indiziert. Soweit die tatsächlich anfallenden Heizkosten diesen Grenzwert nicht überschreiten, sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen.

Bei dem Kläger fielen im streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in Höhe von monatlich 145,00 EUR an. Hiervon sind für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 30. Juni 2008 monatlich 6,26 EUR und für Juli 2008 6,33 EUR in Abzug zu bringen, weil in den Heizkosten auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten sind, hierfür jedoch bereits in dem genannten Umfang ein Betrag in der Regelleistung vorgesehen ist (vgl. Urteile des BSG vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R – Rn. 22-27, vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – juris, Rn. 28-31 und vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R, Rn. 44, jeweils zitiert nach juris). Es ist daher von reinen Heizkosten in Höhe von 138,74 EUR (November 2007 bis Juni 2008) bzw. von 138,67 EUR (Juli 2008) auszugehen. Dass es in dem fraglichen Zeitraum zu einer Heizkostenerstattung oder der Geltendmachung einer Heizkostennachforderung gekommen wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Der Grenzwert, an dem diese Heizkosten zu messen sind, ist unter Berücksichtigung der abstrakt angemessenen Wohnfläche, der jeweiligen Heizungsart (öl-, erdgas- oder fernwärmebeheizte Wohnung) und der Größe der Wohnanlage anhand des lokalen, hilfsweise – solange in Berlin ein solcher nicht existiert – des "Bundesweiten Heizspiegels" zu ermitteln, der hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs sinngemäß zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheidet. Den Grenzwert der Angemessenheit bildet das Produkt aus der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Wert, ab dem bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage "extrem hohe" Heizkosten anfallen.

Die vom Kläger genutzte Wohnung wird mit Erdgas beheizt; über die Heizungsanlage wird eine Gebäudefläche von mehr als 1.000 m² versorgt.

Ausgehend von dem "Bundesweiten Heizspiegel 2007" (Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2006) beträgt der Betrag, ab dem von unwirtschaftlichem Heizen auszugehen ist, 1,25 EUR/m² im Monat. Bezogen auf die angemessene Wohnungsgröße von 50 m² errechnet sich damit ein Grenzwert von 62,50 EUR. Ob tatsächlich dieser Betrag oder nur der sich nach dem "Bundesweiten Heizspiegel 2008" (Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2007) ergebende von 1,175 EUR/m² im Monat und damit bezogen auf die angemessene Wohnungsgröße von 58,75 EUR maßgebend ist, kann dahinstehen. Denn zum einen werden beide Werte – insbesondere in Konsequenz zu der von dem Kläger bewohnten, für eine Person deutlich zu großen Wohnung – durch die tatsächlich anfallenden Heizkosten deutlich überschritten. Zum anderen aber wird mit dem sich unter Berücksichtigung der angemessenen Bruttokaltmiete von 305,50 EUR und unter Ansatz beider Werte ergebenden Gesamtbetrag von 368,00 EUR bzw. 364,25 EUR der dem Kläger von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gewährte Betrag von 396,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht überschritten. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, bei dem Kläger höhere Heizkosten zu berücksichtigen, sind nicht ersichtlich und von ihm insbesondere auch nicht geltend gemacht.

d) Dass der Beklagte bei der Festsetzung der für die Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen den grundsätzlich als angemessen angesehenen Betrag von 360,00 EUR im Hinblick auf die lange Dauer des Mietverhältnisses um 10 % erhöht hat, rechtfertigt keine andere Berechnung. Insbesondere folgt daraus nicht die Verpflichtung, auf die sich nach vorstehenden Berechnungen ergebenden Beträge einen zehnprozentigen Zuschlag zu gewähren. Eine entsprechende Grundlage findet sich hierfür nicht. § 22 Abs. 1 SGB II a.F. als maßgebliche Norm ist als bundesweite Regelung in den Grundsätzen so einheitlich wie möglich zu handhaben. Ein einzelner Grundsicherungsträger kann nicht durch interne Verwaltungsvorschriften die gesetzlichen Bestimmungen in seinem Sinne grundlegend verändern; dies würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstoßen. Die Ziffer 4 Abs. 5 der AV-Wohnen, wonach die Richtwerte für die Angemessenheit in Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden können, können nicht als normkonkretisierende Vorschriften begriffen werden (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R – zitiert nach juris, Rn. 27).

Die für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben mithin hinter den ihm hierfür tatsächlich vom Beklagten gewährten Leistungen zurück.

II. Auch konnten die unangemessenen Aufwendungen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf der Grundlage der so genannten Bestandsschutzregelung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.) übernommen werden, da die in der Regel sechs Monate betragende Übergangsfrist bei einem Leistungsbezug ab Januar 2005 im November 2007 bereits lange abgelaufen war. Dem Kläger war es sowohl subjektiv als auch objektiv möglich und zumutbar, seine Aufwendungen zu senken.

Zweifel an der objektiven Möglichkeit der Kostensenkung für die Zeit ab dem 01. November 2007 bestehen nicht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu den oben aufgezeigten Beträgen innerhalb Berlins keinen Wohnraum gegeben hätte. Anderes ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers nicht. Soweit er behauptet, dass es keine Wohnungen für 360,00 EUR gäbe und er erfolglos am 31. Oktober und 01. November 2007 bei 50 Maklern schriftlich Angebote angefordert habe, ist dies nicht geeignet zu belegen, dass zu den oben dargestellten Konditionen kein Wohnraum zu erhalten gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Behauptung mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht überprüfbar ist, ist auch bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich nur an Makler gewandt haben will, anstatt z.B. Wohnungsbaugenossenschaften oder –unternehmen jedenfalls ergänzend anzuschreiben und insbesondere auf die vom Beklagten unterbreiteten Hilfsangebote einzugehen. Im Übrigen standen nach der Erfahrung des Senats im fraglichen Zeitraum in Berlin durchaus Wohnungen, die zu den genannten Konditionen zur Miete angeboten wurden, zur Verfügung.

Auch stand der Kostensenkung keine subjektive Unzumutbarkeit gegenüber. Weder folgt diese aus einer mangelhaften Aufklärung durch den Beklagten noch führen die bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden Erkrankungen dazu, dass ihm eine Kostensenkung unzumutbar war.

Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 auf die Unangemessenheit seiner Unterkunfts- und Heizkosten hingewiesen, ihm den als maßgeblich angesehenen Grenzwert von 360,00 EUR mitgeteilt und ihn schließlich mit Schreiben vom 18. April 2007 zur Kostensenkung aufgefordert sowie die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch bis zum 31. Oktober 2007 in Aussicht gestellt hatte, war der Kläger ausreichend über seine Obliegenheit informiert. Anderes folgt nicht daraus, dass der Beklagte in seinen Schreiben einen geringeren als zuletzt angesetzten Betrag als angemessen bezeichnet und dabei eine Differenzierung zwischen Unterkunfts- und Heizkosten unterlassen hat. Denn zwar ist in Fällen, in denen der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, namentlich nicht über die als angemessen angesehene Miete aufgeklärt hat, an eine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung zu denken (BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R – zitiert nach juris, Rn. 14 f.). Allerdings ist es grundsätzlich unbedeutend, wenn in der Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine durch den Grundsicherungsträger für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen wird, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Betriebskosten und Heizkosten zu differenzieren (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 17 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 33, zitiert jeweils nach juris). Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob die Mietobergrenze, auf die der Grundsicherungsträger mit seiner Kostensenkungsaufforderung hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig ist. Denn der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – zitiert nach juris, Rn. 34). Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete kann letztlich nur dann ausnahmsweise zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung führen, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40, zitiert jeweils nach juris). Dafür aber gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte.

Auch können die zweifelsohne bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen keine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung begründen. Zwar können Krankheiten zu den Umständen gehören, die ausnahmsweise eine subjektive Unzumutbarkeit rechtfertigen. Allerdings muss dann erkennbar sein, warum die Erkrankungen und Beschwerden ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug schlechthin ausschließen sollen (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – zitiert nach juris, Rn. 37). Dies kann z.B. der Fall sein, weil die Wohnung mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Auch können andere gesundheitliche Einschränkungen etwa der Geh- und Bewegungsfähigkeit verbunden mit einem zu deren Ausgleich aufgebauten "Hilfssystem" im Umfeld dazu führen, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – zitiert nach juris, Rn. 33). Vergleichbare Umstände lagen bei dem Kläger jedoch nicht vor.

Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum und in den davor liegenden Monaten an Krankheiten und Beschwerden gelitten, aufgrund derer es ihm möglicherweise nicht zuzumuten gewesen wäre, einen Umzug in Eigenregie durchzuführen. Hingegen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine der Erkrankungen einen Verbleib in der konkret bewohnten Wohnung erfordert hätte. Weder Rücken- und Armschmerzen noch ein Sulcus Ulnaris Syndrom, geschweige denn eine Phimose machen dies nötig. Auch internistische Erkrankungen, die bei dem Kläger – wie die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags vermuten lässt – bestehen, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Kläger gegenüber dem Beklagten diesbezüglich geltend gemacht hat, dass sich entwickelnde Spätfolgen wie Blindheit und Amputationen schon jetzt zu berücksichtigen seien, geht dies offensichtlich fehl. Vielmehr zeigt bereits seine eigene Forderung, dass chronische Erkrankungen einer schweren Krankheit gleichstehen müssten, dass bei ihm gerade keine gravierenden Erkrankungen vorlagen, die ein Verbleiben in seiner bisherigen Wohnung erfordert hätten. Im Gegenteil hat der Kläger während des gesamten Verfahrens selbst lediglich Beschwerden und Einschränkungen angeführt, die dafür sprechen, dass er möglicherweise keine Kisten packen und tragen oder auch erforderliche Renovierungsarbeiten nicht selbst hätte ausführen können. Dies gilt namentlich für den streitgegenständlichen Zeitraum und die davor liegenden Monate. Denn nach einer Ende Juli/ Anfang August 2007 durchgeführten Sulcus Ulnaris Operation war der Kläger zwar noch arbeitsunfähig geschrieben und unterzog sich einer ergotherapeutischen Behandlung. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen sind jedoch nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Soweit der Kläger sich weiter mit der Begründung auf Vertrauensschutz beruft, dass der Beklagte von ihm angeführte zwei Operationen und Heilungsprozesse nie in Frage gestellt habe, geht dies fehl. Es wird weder vom Beklagten noch vom Gericht in Abrede gestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gesundheitliche Einschränkungen hatte. Nicht hingegen lassen sich aus diesen die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Rechte herleiten. Im Übrigen hat der Beklagte auf die Einwände des Klägers regelmäßig reagiert und durch sein gesamtes Vorgehen deutlich gezeigt, dass er von seiner Forderung der Kostensenkung nicht abweichen würde. Ein Vertrauen des Klägers, weiterhin die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten erstattet zu bekommen, konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Da der Beklagte ferner zu keinem Zeitpunkt die Übernahme z.B. von Umzugskosten abgelehnt hat, umgekehrt der Kläger insoweit ebenso wenig wie bei der Wohnungssuche die Beratung des Beklagten in Anspruch genommen hat, muss er es sich selbst zurechnen lassen, möglicherweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen zu sein.

Schließlich können weder die Wohndauer von über 30 Jahren noch das Alter des Klägers die weitere Übernahme der – hier deutlich - unangemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung rechtfertigen (vgl. für die Wohndauer: BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – zitiert nach juris, Rn. 36). Der Senat hat durchaus Verständnis dafür, dass es dem Kläger angesichts seines Alters und der langen Wohndauer schwer fällt, umzuziehen. Sein Interesse muss insoweit jedoch hinter dem Interesse der Allgemeinheit, aus Steuern finanzierte Leistungen tatsächlich nur im die Existenz sichernden Umfang zu erbringen, zurückstehen. Soweit der Kläger sich weiter auf die "Fülle seiner Wohnung" beruft und meint, dass es keine zwingenden Bestimmungen gebe, nach denen ein Bürger einen Teil seines Eigentums verkaufen, verschenken oder wegwerfen müsse, kann dies – wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Bedeutung haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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