S 55 AS 9238/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
55
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 9238/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Amtliche Leitsätze:

1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 S 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3. Für den durch die Geschäftsanweisung SGB 2 Nr 8 vom 23.2.2012 der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten durch die Bundesregierung gem Art 16 Buchst b EuFürsAbk erklärten Vorbehalt zur Anwendbarkeit des EuFürsAbk fehlt eine hinreichende Ermächtigung durch Parlamentsgesetz. Das EuFürsAbk bleibt daher als Spezialvorschrift vor § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und 2 SGB 2 für türkische Staatsbürger anwendbar.

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II (in der Fassung von Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) i.V.m. §§ 28a SGB XII (in der Fassung von Art 3 des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Art 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) insoweit mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende erwachsene hilfebedürftige Leistungsberechtigte für das Kalenderjahr 2011 auf einen Betrag von 328,00 EUR und für das Kalenderjahr 2012 durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 auf einen Betrag von 337,00 festgelegt wurden?

2. Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II i.V.m. §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG sowie die RBSFV 2012 vom 17. Oktober 2011 (jeweils in der zu 1. genannten Fassung) insoweit mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für hilfebedürftige Leistungsberechtigte ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für die Kalenderjahre 2011 und 2012 durch die RBSFV 2012 vom 17. Oktober 2011 auf einen Betrag von 287,00 EUR festgelegt wurden?

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012, wobei die Kläger davon ausgehen, dass die Regelungen der §§ 19 Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 2 und 4 SGB II über die Höhe der Regelbedarfe für kindererziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte von der Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verfassungswidrig sind.

Die Kläger zu 1) und 2) wurden 1965 bzw 1972, der Kläger zu 3) im August 1995 geboren. Sie sind türkische Staatsangehörige türkischer Nationalität. Die Kläger verfügen jeweils über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). Sie leben gemeinsam in einer Wohnung. Die Miete für die 81,83 m² große Wohnung betrug bis September 2011 einschließlich der Neben- und Heizkosten 677,39 EUR, seit Oktober 2011 insgesamt 707,62 EUR. Warmwasser wird mit dem Haushaltsstrom erzeugt. Eine Nebenkostenerstattung von 1,61 EUR wurde im Oktober 2011 verrechnet. Es handelt sich um eine Dienstwohnung, die an die Hauswarttätigkeit der Klägerin zu 2) für den Vermieter geknüpft ist. Der Lohn der Klägerin zu 2) aus dieser Tätigkeit wird gegen die Miete aufgerechnet.

Der Kläger zu 1) ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 (Bescheid vom 08.05.2009). Er bezieht aufgrund des Bescheides der DRV Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011 rückwirkend ab 1. September 2008, befristet bis 30. Juni 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Januar 2011 in Höhe von 686,71 EUR netto (Beiträge zur KVdR 62,67 EUR und zur PV 14,90 EUR monatlich), seit Juli 2011 in Höhe von 693,52 EUR netto (Beiträge zur KVdR 63,29 EUR und zur PV 15,05 EUR monatlich). Die Rente wurde im Hinblick auf die Arbeitsmarktverhältnisse als solche wegen voller Erwerbsminderung befristet gewährt. Erster Monat der laufenden Rentenauszahlung war Oktober 2011. Die Beklagte hat gegenüber der DRV Berlin-Brandenburg für die Zeiträume von September 2008 bis September 2011 eine Erstattungsforderung von insgesamt 27.676,95 EUR (inkl der Beiträge zur GKV und PV) geltend gemacht.

Die Klägerin zu 2) erzielt Lohn aus zwei Hauswarttätigkeiten von monatlich insgesamt 927,99 EUR (brutto) bzw 638,01 EUR (netto). Der Kläger zu 3) ist Schüler an einem Berliner Gymnasium. Für ihn wird Kindergeld in Höhe von 184 EUR gezahlt.

Auf die Weiterbewilligungsanträge vom August 2010, Mai und Dezember 2011 hat die Beklagte den drei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar 2011 bis Juni 2012 Arbeitslosengeld II gewährt. Aufgrund des Vergleiches, der auf richterlichen Vorschlag vom 17. November 2009 von den Beteiligten geschlossen wurde, gewährt die Beklagte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ab Februar 2008 begrenzt auf 542,00 EUR monatlich, stellt jedoch die diesen Betrag übersteigenden Kosten als zweckgebundene Einnahme vom Einkommen der Klägerin zu 2) aus deren Hauswarttätigkeit für den Vermieter anrechnungsfrei.

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 die Leistungen für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 zunächst vorläufig ausgehend von Regelleistungen für zwei zusammenlebende Erwachsene in Höhe von je 323 EUR und einer Regelleistungen für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 287 EUR, sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 542,00 EUR. Diesem Bedarf stellte die Beklagte monatlich Gesamteinkünfte (jeweils Erwerbseinkommen der Eltern + Kindergeld) in Höhe von 436,43 EUR nach Abzug der Freibeträge gegenüber. Es ergaben sich daher Ansprüche für die Kläger zu 1) und 2) von jeweils 405,19 EUR, für den Kläger zu 3) von 228,20 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 korrigierte die Beklagte die Leistungshöhe endgültig im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2011 festgelegten Regelbedarfe. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7. Juni 2011 stellte die Beklagte die Leistungsansprüche endgültig fest. Dabei wurden die erzielten Einkünfte und auch die Pauschalen für die Kosten der Warmwasserbereitung berücksichtigt. Während als Regelbedarfe nunmehr für die Kläger zu 1) und 2) jeweils 328,00 EUR angesetzt wurden blieb es für den Kläger zu 3) bei 287 EUR. Die nach Freibeträgen angerechneten Gesamteinkünfte betrugen 433,18 EUR. Die Warmwasserbedarfe finden sich im Rechenwerk nicht wieder. Als Ansprüche wurden für die Kläger zu 1) und 2) jeweils 411,24 EUR und für den Kläger zu 3) 229,34 EUR monatlich festgestellt. Die Nachzahlungsbeträge sollten mit einer Erstattungsforderung aufgerechnet werden.

Der vorläufige Bescheid vom 7. Juni 2011 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 berücksichtigte Regelbedarfe und Einkommen wie im Bescheid vom selben Tag für den vorherigen Bewilligungszeitraum. Jedoch wurden hier – als Ernährungsmehrbedarfe ausgewiesen – die Warmwasserpauschalen für die Kläger zu 1) und 2) jeweils von 8,00 EUR und für den Kläger zu 3) von 4 EUR zusätzlich berücksichtigt, so dass sich die Leistungsfestsetzungen um diese Beträge jeweils erhöhten. Der Änderungsbescheid vom 30. August 2011 stellte die Leistungen unter Anrechnung der Erwerbsminderungsrente des Klägers zu 1) ab 1. Oktober endgültig neu fest, so dass den Klägern zu 1) und 2) nur noch jeweils 159,69 EUR und dem Kläger zu 3) nur noch 88,91 EUR bewilligt wurden. Dabei rechnete die Beklagte auf die Rente des Klägers zu 1) als Freibetrag eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 lehnte die Beklagte einen Mehrbedarf des Klägers zu 1) für kostenaufwändige Ernährung ab. Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2011 erteilte die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid am 20. Oktober 2011. Durch den Bescheid wurden endgültig Leistungen nunmehr auch für August und September 2011 gewährt. Für den Monat August wurden dabei über die bereits erfolgten Bewilligungen hinaus dem Kläger zu 3) Leistungen für den Schulbedarf in Höhe von 70,00 EUR zuerkannt. Die Leistungsfestsetzung für September 2011 wies die Beträge aus dem Bescheid vom 7. Juni 2011 auf. Es wurde zudem verfügt, dass die für Oktober 2011 im Hinblick auf die erste laufende Rentenauszahlung erst zum Ende des Oktober 2011 noch darlehensweise gezahlte Leistung in bisheriger Höhe monatlich mit 65,60 EUR aufgerechnet würde.

Für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2012 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 endgültig Leistungen den Klägern zu 1) und 2) von jeweils 172,38 EUR und dem Kläger zu 3) von 94,34 EUR zu. Sie ging dabei von Regelbedarfen für die Kläger zu 1) und 2) von jeweils 337,00 EUR und für den Kläger zu 2) von 287,00 EUR und Mehrbedarfe für die Kläger zu 1) und 2) von jeweils 8,00 EUR sowie für den Kläger zu 3) von 4,00 EUR aus. Als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Beklagte 542,00 EUR. Dabei rechnete die Beklagte die Rente des Klägers zu 1) unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR mit einem Wert von 663,52 EUR an. Darüber hinaus rechnete die Beklagte für den Kläger zu 3) Kindergeld von 184,00 EUR und für die Klägerin zu 2) monatliche Einkünfte von 502,62 EUR reduziert um einen Freibetrag von 266,24 EUR (im Ergebnis also: 236,38 EUR) an.

Gegen die Bewilligungsbescheide legten die Kläger jeweils Widerspruch (Widersprüche vom 28.12.2010, 04.07. und 19.12.2011) ein und rügten die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbemessung. Mit den Widerspruchsbescheiden vom 15. Juni 2011, 3. November 2011 und vom 8. März 2012 wies die Beklagte jeweils die Widersprüche zurück und begründete dies damit, dass die Regelbedarfe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den Bescheiden jeweils korrekt festgesetzt worden seien.

Mit ihren Klagen vom 13. Juli und 7. Dezember 2011 sowie der Klageerweiterung vom 2. April 2012 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 nicht hinreichend umgesetzt. Insbesondere habe der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfangs die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen. Bei der Festlegung der Referenzgruppen seien die Haushalte mit Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in unzulässiger Weise nicht ausgeschlossen worden. Weder seien Haushalte "verdeckter Armut", obwohl dies auch für diese Haushalte angemessen möglich gewesen wäre, noch solche mit Erwerbseinkommen, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten, und auch Bezieher von Leistungen nach dem BAföG aus der Gruppe der Referenzhaushalte herausgenommen worden. Dies führe zu vom BVerfG untersagten Zirkelschlüssen. Zudem mache die geringe Stichprobengröße die statistische Zuverlässigkeit fraglich. Insbesondere bei der Erfassung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter liefere die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 keine verlässlichen Ergebnisse, so dass deren Verwendung insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Dies gelte ebenso für die Bedarfsbemessung bei den Familienhaushalten mit einem Kind.

Das Grunddilemma der EVS als Grundlage für die Bemessung der Regelbedarfe bestehe auch insofern weiter fort, als nur das Konsumverhalten von armen Haushalten ermittelt werde, so dass der tatsächliche Bedarf nicht erfasst werden könne, soweit arme Haushalte relevante Bedarfe tatsächlich nicht abdecken können. Das Transparenzgebot werde verletzt, weil das durchschnittliche Nettoeinkommen der befragten Haushalte und die Ergebnisse der EVS in einzelnen Konsumbereichen mit geringer Fallzahl nicht mitgeteilt würden.

Der Gesetzgeber habe seine methodische Grundlage dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden waren und ohne dass der vom BVerfG verlangte hinreichende interne Ausgleich möglich bleibe. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der Stromkosten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Aus der Vielzahl der Fehler folge, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig deutlich zu niedrig festgesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der Studie der Diakonie ergebe sich, dass die Regelbedarfe für das Kalenderjahr 2011 für Alleinstehende 487 EUR, für zusammen lebende Partner 438 EUR und für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 EUR monatlich betragen müssten.

Die fehlerhafte Bemessung der Leistungen habe gravierende Auswirkungen auf die Existenzsicherung der Kläger. Während die Beklagte Gesamtbedarfe (einschließlich für Unterkunft und Heizung) von monatlich 1.485 EUR bzw. 1.505 EUR zuerkannte, würden allein die monatlichen Fixkosten aus Miete, Strom Telefon/Internet Schülermonatskarte Gewerkschaftsbeiträgen, Steuern und Versicherungen insgesamt 1.036,89 EUR betragen. Diese Aufwendungen seien sämtlich existenzsicherungsrechtlich angemessen. Aus Kostengründen hätten die Riester-Verträge der Kläger zu 1) und 2) gekündigt werden müssen. Hinzu kämen regelmäßige monatliche Belastungen von 212,55 EUR für Ratenkäufe für Möbel (98,05 EUR), einen Kühlschrank (37,40 EUR) einen Laptop (26,80 EUR) und Raten für Handy und Playstation (beide zusammen 50,30 EUR). Die neben diesen festen Ausgaben erforderlichen laufenden variablen Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Bildungsausgaben seien von dem zur Verfügung stehen Rest praktisch nicht zu decken. Allein im Februar 2012 hätten sich die Ausgaben an Nahrungsmitteln, Bildungsausgaben für den Kläger zu 3), Benzinkosten und Vorsorgeuntersuchungen, z.B. die Augeninnendruckmessung beim Kläger zu 1), auf 720 EUR summiert. Ausschließlich in diesem Bereich finde sich Sparpotenzial der Kläger. Diese würden ganz überwiegend auf Genussmittel verzichten. Seit Januar 2012 habe der Kläger zu 1) erneut den Zigarettenkonsum eingestellt. Die Kläger zu 2) und 3) seien Nichtraucher. Alkohol werde überhaupt nicht konsumiert.

Trotz größter Sparsamkeit seien die Kläger gezwungen, ihren Dispositionskredit regelmäßig vollständig auszuschöpfen sowie zusätzlich Darlehen im privaten Umfeld aufzunehmen. Ein Privatkredit von 700 EUR könne derzeit nicht zurückgezahlt werden. Größere erforderliche Anschaffungen als Ersatz für verschlissene langlebige Güter könnten nur im Wege der teureren Ratenkäufe erfolgen, weil ein Ansparpotenzial auf Grund der sich wiederholenden Erstattungsforderungen der Beklagten, insbesondere für die jährlichen Einkommenssteuererstattungen, nicht zur Verfügung stehe.

Die Ausgaben der Familie erfolgten unter Beachtung größter Sparsamkeit im Rahmen einer sehr bescheidenen Lebensführung. Die Ausgaben für ein Handy für den Sohn und die Unfallversicherung für diesen seien im Hinblick auf die Gefährdungslage bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund aus Sicht der Kläger erforderlich. Die Anschaffung des preisgünstigen Computers sei im Rahmen der schulischen Entwicklung des Klägers zu 3) und im Hinblick auf seine künftigen beruflichen Chancen zwingend notwendig. Dazu gehöre auch die Nutzung des Internets. Dieses, Computerspiele/Spielekonsolen sowie die Mitgliedschaft in einem günstigen Sportstudio seien für die Altersklasse des Sohnes unverzichtbarer Teil des kulturellen und sozialen Lebens. Um diese Aktivitäten zu finanzieren, würden die Eltern in großem Umfange auf eigene Ausgaben für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verzichten. Insbesondere die Leistungen zur Teilhabe seien im Regelbedarf für Jugendliche völlig unzureichend berücksichtigt. So sei der Kläger zu 3) über mehrere Jahre Mitglied in verschiedenen Fußballvereinen gewesen. Auch wenn bei diesen Vereinen lediglich relativ geringe Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10 bis 15 EUR monatlich angefallen seien, sei es der Familie der Kläger nicht möglich gewesen, die Kosten für die teilweise weiten Anfahrten zu Trainingsstätten und Auswärtsspielen zu tragen. Das Training im Fitnessklub sei ein guter Kompromiss, einerseits sportliche Aktivität und, soziale Teilhabe mit Gleichaltrigen sicherzustellen und andererseits ausreichend Zeit für die schulischen Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Beklagte habe für die Mitgliedschaft und Fitnessklub Leistungen nach § 28 SGB II abgelehnt, so dass eine Finanzierung vollumfänglich aus den begrenzten Mitteln des klägerischen Haushalts erfolgen müsse.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 zu ändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 unter Anrechung von Einkommen, wie von der Beklagten im Bescheid vom 7. Juni 2011 berechnet, dem Kläger zu 1) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 438,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,67 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR, der Klägerin zu 2) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 438,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,67 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR sowie dem Kläger zu 3) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 349,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,66 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 4,00 EUR zu gewähren, 3. die Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 2011 in der Form der Bescheide vom 30.August und vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 zu ändern, 4. die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 unter Anrechung von Einkommen, wie von der Beklagten in den unter 3. genannten Bescheiden berechnet, dem Kläger zu 1) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 438,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,67 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR, der Klägerin zu 2) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 438,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,67 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR sowie dem Kläger zu 3) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 349,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,66 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 4,00 EUR zu gewähren, 5. den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2012 zu ändern, 6. die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 unter Anrechung von Einkommen, wie von der Beklagten im Bescheid vom 5. Dezember 2011 berechnet, dem Kläger zu 1) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 446,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,67 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR, der Klägerin zu 2) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 446,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,67 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR sowie dem Kläger zu 3) auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 355,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 180,66 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 4,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hält die Entscheidungen für zutreffend und beantragt,

die Klagen zurückzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 7. Juni 2011 auch für den Juli 2011 für endgültig erklärt.

Der Kammer haben außer den Prozessakten auszugsweise die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, die Niederschrift und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann über die zulässigen Klagen nicht abschließend entscheiden. Den Klägern könnten höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen, wenn die in §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG für die Höhe der Grundsicherungsleistungen neben den Unterkunftskosten maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden sind und wegen des Verstoßes gegen das Grundgesetz so nicht angewendet werden dürfen.

Der Rechtsstreit ist gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 des Gesetzes über das BVerfG auszusetzen und es ist eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG gültig sind. Die Kammer hält diese Vorschriften für unvereinbar mit Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Klärung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fragen ist zur abschließenden Beurteilung des Falles unerlässlich. Es kommt auf die Gültigkeit der genannten Vorschriften an, weil ohne sie der grundsicherungsrechtliche Bedarf der Kläger nicht bestimmt und die Höhe der Grundsicherungsleistungen nicht festgesetzt werden kann. Sie sind zur Überzeugung der Kammer unter Verletzung der genannten übergeordneten Rechtsnormen fehlerhaft gesetzt worden und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand anzunehmen ist. Dem Gesetzgeber war vom BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgegeben worden, einen verfassungskonformen Zustand ab 1. Januar 2011 herzustellen. Dies ist nicht geschehen. Für den gesamten im vorliegenden Rechtstreit betroffenen Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30 Juni 2012 kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, weil sich die verfassungswidrigen Regelungen unmittelbar auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger auswirken und ein verfassungskonformer Zustand durch Auslegung der anzuwendenden Vorschriften nicht herzustellen ist.

1. Entscheidungserheblich ist, ob §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG mit den darin und durch die Fortschreibung durch die RBSFV 2012 festgesetzten Beträgen gültig sind.

Sollten die Vorschriften gültig sein, so wären die Klagen abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011, der Bescheid vom 7. Juni 2011 in der Form der Bescheide vom 30. August und vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 und der Bescheid vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2012 wären dann rechtmäßig und höhere Leistungen könnten nicht beansprucht werden. Dagegen müsste die Kammer die angefochtenen Bescheide der Beklagten nach einer gesetzlichen Neuregelung ändern und die in den Bescheiden festgesetzten Leistungshöchstwerte korrigieren, falls die Vorschriften wegen zu gering bemessener Regelbedarfe gegen das Grundgesetz verstoßen und das BVerfG dem Gesetzgeber aufgibt, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und dafür neue Regelungen zu erlassen, oder selbst vorläufig oder abschließend für den hier relevanten Zeitraum Regelungen vorgeben sollte.

1.1. Die Klagen sind zulässig. Das Gericht ist zur Sachentscheidung berufen.

Die Kläger haben ihre Klagen gegen die Beklagte jeweils frist- und formgerecht erhoben. Dies gilt auch für die zulässige und prozessdienliche Klageerweiterung vom 2. April 2012. Das Widerspruchsverfahren ist jeweils durchgeführt und abgeschlossen worden.

Die in zulässiger objektiver und subjektiver Klagenhäufung eingelegten kombinierten Anfechtungsklagen und Leistungsklagen, mit denen die Kläger die Änderung der Leistungshöchstwertfestsetzungen der Bewilligungsbescheide und höhere Leistungen verlangen, sind statthaft (§ 54 Abs 4 SGG). Die Streitgegenstände wurden im Sinne von § 92 Abs 1 Satz 1 SGG hinreichend bestimmt.

Die Kläger sind klagebefugt im Sinne von § 54 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGG. Sie behaupten eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 und 20 GG) als prozessrechtlich relevante Beschwer. Zugleich mit der Bestimmung der Leistungshöhe begrenzt die Behörde den Leistungsumfang verbindlich. Diese Leistungshöchstwertfestsetzung greifen die Kläger mit ihren Anfechtungsklagen an und machen mit der Versagung höherer Leistungen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geltend. Die Verletzung dieses Grundrechts erscheint angesichts der Bedeutung der maßgeblichen Vorschriften für die Gewährung existenzsichernder Leistungen jeweils ernsthaft möglich. Für gebundene Entscheidungen über Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch des Bürgers auf die Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38 SGB I). Dieser Rechtsanspruch muss insbesondere bei existenzsichernden Leistungen auch dann aktuell realisiert werden, wenn der Behörde – zulässigerweise – ein Ermessen bei vorläufiger Gewährung der Leistungen eingeräumt ist. Insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen vorläufiger Entscheidung ist die Verwirklichung des Grundrechts sicherzustellen. Bei der Leistungsgewährung für sämtliche Zeiträume von Januar 2011 bis Juni 2012 hat die Behörde indes nunmehr Leistungen endgültig bewilligt, so dass der unmittelbare Rechtsanspruch der Kläger und nicht nur der auf pflichtgemäße Ermessensausübung Streitgegenstand ist.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Es ist nicht zu erkennen, wie die Kläger wirksamer ihre Ansprüche verfolgen können sollten.

1.2. Die Klagen wären in der Sache unbegründet, wenn §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG mit den darin und durch die Fortschreibung durch die RBSFV 2012 festgesetzten Beträgen gültig sein sollten.

1.2.1. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG mit den darin und durch die Fortschreibung durch die RBSFV 2012 festgesetzten Beträgen liegen, deren Gültigkeit unterstellt, vor.

Weder die Regelungen des SGB XII, noch des AsylBewLG, des BKGG (dort insbesondere § 6a) oder des WohnGG kommen in Betracht. Die Vorschriften kommen hinsichtlich des räumlichen und persönlichen Anwendungsbereichs gemäß § 7 Abs 1 SGB II zum Tragen. Die Kläger sind sämtlich leistungsberechtigt.

1.2.1.1. Leistungen des SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem dritten oder vierten Kapitel scheiden aus, obwohl der Kläger zu 1) rentenrechtlich voll erwerbsgemindert ist. Die Kläger zu 2) und 3) sind im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II zur Überzeugung der Kammer erwerbsfähig. Dies folgt für die Klägerin zu 2) ersichtlich aus deren langjähriger Erwerbstätigkeit, für den Kläger zu 3) aus dessen uneingeschränkten Schulbesuch und seiner aktiven sportlichen Freizeitbetätigung.

Die rentenrechtliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 1) schließt einen Leistungsanspruch wegen § 8 Abs 1 SGB II nicht aus. Er ist im Sinne dieser Regelung erwerbsfähig, weil eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung lediglich unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse an den Kläger zu 1) gewährt wurde. Eine solche Gewährung erfolgt, wenn ein Leistungsvermögen unter 6 Stunden arbeitstäglich besteht, der Arbeitsmarkt eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht einräumt. Dann ist indes Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II anzunehmen (Blüggel SGB 2011, 9, 10 und 13 mwN) und scheiden Leistungen des vierten Kapitels SGB XII aus (§ 41 Abs 3 SGB XII). Sofern die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5. Dezember 2011 einen Anspruch des Klägers zu 1) lediglich auf Sozialgeld andeutet, ist dies daher unzutreffend. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Leistungshöhe.

Leistungen nach dem dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) kommen nicht in Betracht, weil insoweit der Ausschluss durch § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II wirksam ist. Der Kläger zu 1) hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, jedenfalls aber wegen § 7 Abs 2, 3 Nr 2 und 3a SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – hier von zwei hilfebedürftigen Leistungsberechtigten, seiner Ehefrau (Nr 3a) und seines über 15-jährigen Sohnes (Nr 2) – leistungsberechtigt ist und der Ausschluss nach § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II gerade nicht greift. Die Kläger zu 2) und 3) fallen als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des SGB XII. (Dazu, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II für alle drei Kläger erfüllt sind: weiter unten 1.2.1.5 und 1.2.1.6.)

1.2.1.2. Ein Anspruch nach dem AsylBewLG besteht ersichtlich nicht, so dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II nicht greift.

1.2.1.3. Ein Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG besteht nicht, weil wegen Abs 1 Satz 1 Nr 4 der Vorschrift durch den Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II entfallen müsste. Der Kinderzuschlag beträgt wegen § 6a Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG 140 EUR pro Kind. Im Falle der Kläger käme nur ein Kinderzuschlag in Betracht. Durch diesen entfiele die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II indes nicht, wie sich an der Leistungshöhe von 439 EUR monatlich im ersten Halbjahr 2012 zeigt. Für 2011 ergibt sich kein wesentlich anderes Bild.

1.2.1.4. Ein Anspruch auf Wohngeld nach dem WoGG besteht nicht, weil dieser bei Leistungsansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (§ 7 Abs 1 Nr 1 WoGG). Es kommt auch nicht über § 5 SGB II ein vorrangig zu verfolgender Anspruch auf Wohngeld in Betracht, weil dieser die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht beseitigen würde, denn der Wohngeldanspruch der Kläger würde gemäß § 19 WoGG lediglich ca 44,00 EUR pro Person betragen. Selbst zusammen mit einem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG würden Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II nicht vermieden. Dies gilt für 2011 ebenso wie für 2012.

1.2.1.5. Die Kläger sind vom persönlichen Geltungsbereich der Grundsicherungsleistungen des SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II erfasst.

Alle drei Kläger haben im Sinne von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 7a SGB II während der hier streitigen Zeiträume vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012 jeweils das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht.

Alle drei Kläger waren im Sinne von §§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 1 SGB II erwerbsfähig (s o 1.2.1.1.).

Die Kläger sind als Ausländer mit türkischer Staatszugehörigkeit auch im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II erwerbsfähig, weil mit der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist. Eine Nebenbestimmung ist allen drei Klägern gegenüber nicht ergangen.

1.2.1.6. Auch der räumliche Geltungsbereich der Vorschriften erfasst wegen § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II den Fall der Kläger. Diese haben unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes. Sie wohnen langjährig in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) sind in der Bundesrepublik geboren.

Es besteht auch kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II. Dies folgt zunächst hinsichtlich des Regelungsgehalts dieser Vorschrift daraus, dass die Klägerin zu 2) legal einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, sodass für sie die Regelungen des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB II entfallen. Die Kläger zu 1) und 3) können insoweit ihren Aufenthalt mit dem familiären Zusammenleben mit der Klägerin zu 2) begründen.

Vielmehr jedoch wird für die Kläger die Regelung insbesondere des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB II durch das speziellere Gleichbehandlungsgebot nach Art 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EuFürsAbk) verdrängt (zum Spezialitätscharakter des EuFürsAbk: BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, RdNr 26). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht, dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall insbesondere kein jüngeres und deshalb vorrangig anzuwendendes Recht entgegensteht (BSG ebd RdNr 24 f). Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt; insbesondere gilt Art 1 EuFürsAbk für die türkischen Kläger, weil die Türkei Signatarstaat des Abkommens ist. Darüber hinaus steht seiner Anwendung europäisches Koordinationsrecht oder zwischenstaatliches Recht nicht entgegen, weil das Assoziationsabkommen der Türkei mit der EU oder etwa das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommens keinen entsprechenden Nachrang des EuFürsAbk vorsehen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EuFürsAbk liegen im Falle der drei Kläger auch inhaltlich vor. Denn bei den beanspruchten Leistungen nach §§ 19, 20 SGB II handelt es sich um Fürsorge im Sinne des EuFürsAbk (BSG ebd RdNr 32). Daran hat die Kammer insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BVerfG 9. Februar 2010, wonach es sich bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II um existenzsichernde Leistungen handelt, keinen Zweifel. Zudem halten sich die Kläger erlaubt in der Bundesrepublik auf.

Die Vorschriften der §§ 19, 20 SGB II finden in Ermangelung eines von der Bundesrepublik abgegebenen innerstaatlich wirksamen Vorbehalts auch auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, insbesondere solche, die nicht Staatsangehörige der EU sind, für welche der Vorrang der EU-VO 883/2204 greift, Anwendung. Es fehlt an einem innerstaatlich wirksamen Vorbehalt im Sinne von Art 16 lit b EuFürsAbk. Nach dieser Vertragsregelung gilt: "Jeder Vertragschließende hat dem Generalsekretär des Europarates alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die in Anhang I noch nicht aufgeführt sind. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung kann der Vertragschließende Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden machen."

Zwar hat ausweislich der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit die Bundesregierung nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärt: "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden."

Dieser Vorbehalt als völkervertragliche Regelung, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, ist jedoch weder durch ein entsprechendes Gesetz nach Art 59 Abs 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert worden. Noch ist er auf der Grundlage eines bundesdeutschen Parlamentsgesetzes erklärt worden. Er ist auch nicht durch bundesdeutsches Parlamentsgesetz innerstaatlich wirksam gemacht worden. Zur Überzeugung der Kammer ist zur Wirksamkeit dieses Vorbehaltes jedoch ein bundesdeutsches Parlamentsgesetz erforderlich, zumindest im Sinne einer Ermächtigung für die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts.

Dies folgt zum einen aus der erwähnten Regelung des Art. 59 Abs 2 Satz 1 GG. Diese verlangt ein Transformationsgesetz nach ihrem Wortlaut nicht nur dann, wenn entsprechende Verträge oder deren protokollarische Veränderungen Belastungen für die Bundesrepublik beinhalten, sondern bereits dann, wenn Gegenstände der Bundesgesetzgebung betroffen sind und insoweit Vorbehalte erklärt werden (Jarass in Jarass/Pieroth: GG, 6. Aufl., Art 59 RdNr 11). Unter völkerrechtlichen Verträgen im Sinne des Art 59 Abs 2 Satz 1 GG sind alle Übereinkünfte zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten zu verstehen, durch welche die zwischen ihnen bestehende Rechtslage verändert werden soll (BVerfG Urteil vom 12.07.1994, 2 BvE 3/92 u a, RdNr 265). Auch Übereinkünfte zur Änderung bestehender Verträge gehören dazu. Unerheblich sind die Form und der Regelungsgegenstand; eine feierlich und formalisiert geschlossene Absprache kann ebenso wie ein Notenwechsel, ein Verwaltungsabkommen oder eine mündliche Absprache eine vertragliche Vereinbarung darstellen (BVerfG ebd). Das Erfordernis parlamentarischer Mitwirkung zollt dem demokratischen Charakter auch des internationalen Agierens der Bundesrepublik durch die Bundesregierung Beachtung, auch soweit Berechtigungen gegenüber anderen Staaten oder der Ausschluss bisher bestehender Vergünstigungen begründet werden sollen. Die Regelung stellt damit die innerstaatliche demokratische Legitimation für ein entsprechendes Agieren der Bundesrepublik nach außen sicher und bestätigt die Tendenz zur verstärkten Parlamentarisierung der Willensbildung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (BVerfG Urteil vom 12.07.1994, 2 BvE 3/92 u a, RdNr 258).

Zum anderen ergibt sich hier aus dem Regelungsgegenstand die Notwendigkeit für ein Parlamentsgesetz, selbst wenn man aus Art 59 Abs 2 Satz 1 GG keine Notwendigkeit für eine parlamentarische Mitwirkung bei Erklärung eines Vorbehalts, die bestehende Belastungen der Bundesrepublik lediglich reduziert oder beseitigt, ableiten wollte. Die ständige Rechtsprechung des BVerfG verlangt, dass wesentliche Regelungen, insbesondere solche mit Grundrechtsrelevanz, durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Dies hat das BVerfG auch in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 für den Bereich der existenzsichernden Leistungen betont (RdNr 136, Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 329). Mit dem Vorbehalt sollen bestehende existenzsichernde Ansprüche, die dem aus Art 1 und 20 Abs 1 GG abzuleitenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entspringen, entzogen bzw künftige Ansprüche versagt werden. Das Grundrecht ist ausweislich seiner Genese kein Grundrecht, das auf deutsche Staatsbürger beschränkt wäre. Die Würde des Menschen kommt auch Ausländern zu. Auch das (wie Art 1 Abs 1 GG) unter dem Ewigkeitsgebot des Art 79 Abs 3 GG stehende Sozialstaatsgebot ist seinem das bundesdeutsche Staatswesen konstituierenden Charakter nach mit seinem besonderen Blick auf die soziale Gerechtigkeit nicht auf Mitbewohner "deutschen Bluts" beschränkt. Der Entzug gesetzlich auszugestaltender Grundrechtspositionen im Bereich der Existenzsicherung hat deshalb durch Parlamentsgesetz zu erfolgen, sofern dies mit dem Kerngehalt des Grundrechts noch vereinbar ist. Dies ist nicht geschehen. Eine parlamentsgesetzliche Ermächtigung der Bundesregierung zur Erklärung des Vorbehalts findet sich weder im Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1956 zum EuFürsAbk (BGBl II 1956 S. 563) noch im SGB II oder in einem anderen Gesetz. Art. 16 lit b EuFürsAbk stellt eine hinreichende Ermächtigung nicht dar.

Mangels gesetzlicher Grundlage des erklärten Vorbehalts besteht keine Bindung für das erkennende Gericht an diesen Vorbehalt (Art 20 Abs 3 und 97 Abs 1 GG). Er gilt deswegen auch nicht für die Verwaltung, die wegen Art 20 Abs 3 GG ebenfalls auf das Grundgesetz und die geltenden Gesetze, wozu auch Art 1 EuFürsAbk zählt, verpflichtet ist. Die Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit ist aufzuheben.

1.2.1.7. Die Kläger sind hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 Abs 1, 2 SGB II. Das ihnen zur Verfügung stehende Nettoeinkommen deckt bereits ohne Anwendung der Freibeträge nach § 11b SGB II nicht den nach den geltenden Vorschriften bestehenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Zwar sind die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils für sich betrachtet mit den ihnen zur Verfügung stehenden Nettoeinkünften in der Lage, ihren eigenen Grundsicherungsbedarf nach dem geltenden Recht zu befriedigen. Dieser beträgt für beide Kläger jeweils 516,67 EUR (Regelbedarf 328 + Warmwasserbedarf 8 + Unterkunft/Heizung 180,67) im Kalenderjahr 2011 und 525,42 EUR (Regelbedarf 337 + Warmwasserpauschale 7,75 + KdUH 180,67; zur Höhe der Mehrbedarfe wegen der Warmwasserbereitung siehe Brehm/Schifferdecker in SGb 2011, 505, 507 – wonach sich für die BG der Kläger ab 2012 durch die neuen Rundungsregelungen geringfügig reduziert, noch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen der Regelbedarfe). Dem stehen beim Kläger zu 1) Einkünfte aus der Rente von netto 693,52 EUR und bei der Klägerin zu 2) von 638,01 EUR gegenüber. Dies deckt den Bedarf der beiden selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass Mietkosten nicht vollständig anerkannt werden. Sie wären auch noch nicht hilfebedürftig, legte man den von ihnen geltend gemachten Regelbedarf von jeweils 438,00 EUR bzw für 2012 von 446 EUR zugrunde.

Allerdings wird der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt, so dass wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II auch die Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1) und 2) fingiert wird. § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II bestimmt, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Der gesamte Hilfebedarf aller drei Kläger betrug 2011 nach dem geltenden Recht 1.505,00 EUR (2 x 328 + 287 + 20 + 542) und für 2012 insgesamt 1.523,00 EUR (2 x 337 + 287 + 20 + 542). Dem standen (ab Juli 2011) Einnahmen von 1.515,53 EUR (693,52 + 638,01 + Kindergeld 184) gegenüber. Damit ist für 2012 bereits ohne Anwendung von Freibeträgen der Bedarf durch das vorhandene Einkommen nicht gedeckt. Für 2011 besteht eine Bedarfsunterdeckung schon bei Anwendung lediglich eines Freibetrages von 30 EUR (Versicherungspauschale zugunsten des Klägers zu 1). Die Berücksichtigung der weiteren Freibeträge nach § 11b SGB II führt zu einer deutlichen Bedarfsunterdeckung.

1.2.2. Die angefochtenen Bescheide sind – die Gültigkeit des geltenden Rechts unterstellt – weitestgehend rechtmäßig auch hinsichtlich der bewilligten Leistungshöhe. Die von der Beklagten vorgenommenen Leistungshöchstwertfestsetzungen sind lediglich für 2012 insofern geringfügig fehlerhaft, als die Beklagte Warmwassermehrbedarfe für die gesamte Bedarfsgemeinschaft um 0,48 EUR zu hoch berücksichtigt hat. Daraus können die Kläger höhere Leistungsansprüche nicht ableiten. Dies ist auch für die verfassungsrechtliche Frage praktisch unerheblich.

Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II haben die Kläger dem Grunde nach wegen § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Leistungshöhe ergibt sich aus § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Nach § 19 Abs 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2011 untergliedert die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht mehr in separate Leistungsanteile, der Regelleistung und der Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Vielmehr handelt es sich nunmehr um einen einheitlichen Anspruch (BT-Drs 17/3404 S 9; Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, RdNr 186), zu dessen Ermittlung die einzelnen Bedarfe und das diese Bedarfe (ggf teilweise) deckende Einkommen und Vermögen festzustellen sind. Aus dieser Regelung erschließt sich, dass die Höhe der gesetzlich vorgegebenen Regelbedarfe unmittelbar Einfluss auf die Leistungshöhe haben. Davon ist auch das BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausgegangen (vgl RdNr 159).

Die in §§ 20 Abs 2 und 4 und 77 Abs 4 Nr 1 SGB II vorgesehenen Regelbedarfe stehen nach der gesetzlichen Neuregelung in einem System von Vorschriften, die weitestgehend einen Gleichklang zu den sozialhilferechtlichen Vorschriften bewirken sollen. Dies wird durch den Verweis in § 20 Abs 5 Satz 2 SGB II auf die Anpassungsvorschrift des § 28a SGB XII und die Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr 1 SGB XII gewährleistet (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 324). Dass es sich um eine lediglich "entsprechende" Anwendung dieser Vorschriften handelt, steht dem engen systematischen Zusammenhang nicht entgegen. Die Relevanz der Bedarfe für die Leistungshöchstwertfestsetzungen und damit für die praktische Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich mithin aus §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die RBSFV 2012. Durch den Rückgriff auf die in § 28 SGB XII vorgesehen Regelbedarfsstufen in § 28a Abs 1 Satz 1 SGB XII erfolgt der Verweis auf § 8 RBEG. Ergeben sich die Regelbedarfe für 2011 noch unmittelbar aus den Vorgaben von §§ 20 und 77 Abs 4 Nr 1 SGB II, können die Regelbedarfe bereits für 2012 nur über die Regelungen der §§ 20 Abs 5, 28a SGB XII, 8 RBEG der RBSFV 2012 entnommen werden.

Die Beklagte hat jeweils die zutreffenden Regelbedarfe (siehe dazu 1.2.1.7.) für jeden der Kläger angewandt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch der Regelbedarf für den Kläger zu 3) für die Kalenderjahre 2011 und 2012 jeweils mit 287 EUR zu Recht der Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurde. Wegen der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs 4 Nr 1 SGB II (BTDrs 17/3404 S 90 und 118) ist trotz des durch § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II eigentlich für 2011 vorgesehen Betrages von 275 EUR (vgl auch § 8 Abs 1 Nr 4 RBEG) und trotz des nach Anwendung des Anpassungsfaktors von 1,0199 (§ 1 RBSFV 2012) sich für 2012 ergebenden Betrages von 280,60 EUR, also gerundet 281,00 EUR, der Wert von 287,00 EUR maßgeblich. Die Übergangsregelung räumt den jugendlichen SGB II-Leistungsberechtigten zwischen 14 und 18 Jahren nach dem Verständnis des geltenden Rechts einen monatlichen Vorteil für 2011 von 12 EUR und für 2012 von 6 EUR ein.

Die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Rahmen des die Beteiligten und das Gericht bindenden Vergleichs zutreffend festgestellt. Mit der für Mai 2012 angekündigten Verordnung gemäß § 22a Abs 1 Satz 3 SGB II dürfte sich zukünftig ein höherer Bedarf insoweit ergeben. Dies wäre im Rahmen der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen.

Ein Ernährungsmehrbedarf kommt für den Kläger zu 1) nicht in Betracht. Ein hinreichender Vortrag des Klägers zu 1), der Anlass für Ermittlungen von Amts wegen geben würde, ist nicht zu verzeichnen. Sofern der Regelbedarf angemessen bestimmt ist, reicht er für die gerade bei Diabetikern nach derzeit herrschender medizinischer Auffassung gebotene abwechslungsreiche Vollkost mit preisgünstigen Lebensmitteln. Die Ernährung mit einer Vollkost bei Diabetes mellitus unterfällt nicht § 21 Abs 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 100/10 R, RdNr 25).

Geringfügig fehlerhaft hat die Beklagte für 2012 leicht erhöhte Mehrbedarfe für die Warmwasserbereitung in die Berechung der Leistungshöhe eingestellt. Nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt nach Satz 2 der Regelung für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, bzw 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr. Daraus ergibt sich für 2012 für die Kläger zu 1 und 2) ein Warmwassermehrbedarf von jeweils 7,75 EUR und für den Kläger zu 3) von 4,02 EUR. Die Pauschalen sind bei den Klägern anzuwenden, weil diese dezentral durch Elektroboiler ihr Warmwasser erzeugen. Durch die Berücksichtigung von Mehrbedarfen von 8,00 EUR für die Kläger zu 1) und 2 und 4,00 EUR für den Kläger zu 3) profitiert die Bedarfsgemeinschaft von der – an sich wegen § 77 Abs 5 SGB II seit 2012 unzulässigen (siehe Brehm/Schifferdecker in SGb 2011, 505, 509 f) – Rundung geringfügig (insgesamt 0,48 EUR). Eine rechtliche Beschwer der Kläger lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Beklagte hat die Einkommen der Kläger beanstandungsfrei berücksichtigt und die sich aus § 11b SGB II anzuwendenden Freibeträge zutreffend beachtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Freibeträge für das Einkommen der Klägerin zu 2) betragen ausgehend von Bruttoeinkünften von 927,99 EUR gemäß § 11b Abs 2 und 3 SGB II 265,60 EUR. Auf die Rente des Klägers zu 1) kann lediglich die Versicherungspauschale gemäß §§ 4, 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld-II-VO von 30,00 EUR angesetzt werden. Weitere Freibeträge kommen nicht in Betracht.

Im Sinne von § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II zutreffend hat zudem die Beklagte die Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Sie hat dabei – obwohl sich dies nicht unmittelbar aus der Begründung des Rechenwerks der Bescheide ergibt – auch berücksichtigt, dass das Kindergeld als Einkommen des Klägers zu 3) zunächst bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 1 Satz 4 SGB II). Im Umfang dieser Anrechnung besteht kein Bedarf des Klägers zu 3) innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wegen § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, weil ein Kind nur soweit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, als sie ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht decken können. Daraus ergibt sich für den Kläger zu 3) eine geringere Quote an der Einkommensverteilung nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II und das zu verteilende Einkommen muss um das Kindergeld reduziert werden. Aus den tatsächlich bei den einzelnen Klägern angerechneten Einkommen ergibt sich, dass die Beklagte diese Verteilung zutreffend vorgenommen hat. So ist nach richtiger Quotenberechnung für die Kläger zu 1) und 2) etwa für den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2012 jeweils ein Einkommen von 353,29 EUR anzurechnen. Dies ist ausweislich des Bescheides vom 5. Dezember 2011 geschehen.

1.2.3. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die lediglich unübersichtlichen und rechnerisch schwer nachvollziehbaren, im Ergebnis jedoch richtigen Begründungen der Bewilligungsbescheide lösen keinen Aufhebungsanspruch nach § 42 Satz 1 SGB X aus.

1.2.4. Höhere Leistungsansprüche für die Kläger können nicht durch Ausschöpfung von Auslegungsspielräumen, auch unter systematischer Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben, festgestellt werden. Die Verwendung der zahlenmäßig fixierten Beträge der Regelbedarfe durch die Vorschriften setzt der Auslegung Grenzen. Die besondere Herstellung der systematischen Zusammenhänge von § 20 Abs 5 SGB II mit §§ 28a SGB XII und 8 RBEG sowie RBSFV 2012 schränkt die Auslegungsmöglichkeiten dieser bezifferten Beträge ein. Es ist kein Weg ersichtlich – ein solcher wird in Rechtsprechung und Literatur (vgl etwa LSG BaWü Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 3445/11; Münder: Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, Soziale Sicherheit, Sonderheft September 2011, 63 ff; Rixen Sozialrecht aktuell 2011, 121 ff; Rothkegel ZFSH/SGB 2011, 69 ff; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323 ff; Groth NZS 2011, 571 ff; Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, § 10, RdNr 191 ff; Neškovic/Erdem SGb 2012, 134 ff; Lenze in NVwZ 2011, 1104 ff; Lenze in LPK-SGB II § 20, RdNr 45; Hannes in Gagel: SGB II/SGB III, 44EL 2012, § 20 SGB II RdNr 3 ff; Breitkreuz in BOK § 22 SGB II, Stand 01.03.2012, RdNr 7 ff) auch nicht aufgezeigt – wie diese Vorschriften darüber hinaus verfassungskonform ausgelegt werden könnten, weil die angeordneten Rechtsfolgen eindeutig formuliert sind und parallel anzuwendende vorrangige Vorschriften nicht existieren. Der gesetzgeberische Wille kommt im genannten Regelungsgefüge hinreichend deutlich zum Ausdruck, so dass davon abweichende Auslegungen die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger (Art 20 Abs 3 und 97 Abs 1 GG) methodischer Korrekturen überschreiten würden. Vielmehr hat der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber der RBSFV 2012 hinsichtlich der Festlegung des Regelbedarfs für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren das bestehende Auslegungspotenzial bereits zugunsten der Betroffenen ausgeschöpft (s o 1.2.2.) und ab 2012 die bereits für die Sozialhilfe geltenden höheren Regelbedarfe auch für das SGB II wirksam gemacht.

Nach geltendem Recht können die Kläger also höhere als die festgesetzten Leistungen nicht beanspruchen.

2. Die Kammer ist davon überzeugt, dass §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die RBSFV 2012 verfassungswidrig sind, weil sie gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Sie sind nur unzureichend im Rahmen des vom BVerfG geforderten Verfahrens gesetzt worden und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand anzunehmen ist. Dem Gesetzgeber war vom BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgegeben worden, einen verfassungskonformen Zustand ab 1. Januar 2011 herzustellen. Dies ist nicht geschehen.

2.1. Die Vorschriften der §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG und die RBSFV 2012 über die Regelbedarfswerte für zusammenlebende (verheiratete) Leistungsberechtigte verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

2.1.1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr 133). Art 1 Abs 1 GG begründet den Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG beauftragt den Gesetzgeber, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG ebd). Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs 1 GG in seiner Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art 1 Abs 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG ebd). Dem Schutzauftrag des Staates aus Art 1 Abs 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers (BVerfG ebd RdNr 134).

Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (BVerfG ebd RdNr 137). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind; er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG ebd RdNr 135). Bemerkenswert an diesen Ausführungen des BVerfG ist die Differenzierung zwischen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und dem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Damit hebt das BVerfG den Aspekt der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gegenüber dem sonst weit gefassten Verständnis der Teilhabe besonders heraus.

Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (BVerfG ebd RdNr 139 mwN). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (BVerfG ebd). Dem Gesetzgeber ist bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG ebd RdNr 138). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ebd RdNr 141).

Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG ebd). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden (BVerfG ebd RdNr 142). Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig sein (BVerfG ebd). Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (BVerfG ebd RdNr 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG ebd RdNr 144). Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit dem GG in Einklang (BVerfG ebd).

Das BVerfG gibt also eine Prüfung in zwei Stufen vor. Es verlangt zunächst eine Negativevidenzprüfung mit der Klärung, ob die Leistungshöhe nach ihrem Ergebnis evident unzureichend ist. Sodann ist in mehreren Schritten das Verfahren zur Ermittlung der Leistungshöhe zu untersuchen. Dazu verlangt das BVerfG eine Offenlegung der die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen und tatsächlichen Umstände.

Soweit dem BVerfG entgegen gehalten wird, das Verlangen nach einer derartigen Begründung der gesetzgeberischen Entscheidungen finde keine Grundlage im Grundgesetz (Hebeler in DÖV 2010, 754; Groth in NZS 2011, 571, 572), weil die Verfassungsgerichte auf die materiell-rechtliche Prüfung beschränkt seien und mit einer Begründungspflicht eine Schwächung der gesetzgebenden Körperschaften, insbesondere der Opposition verbunden sei, folgt dem die Kammer nicht. Die Annahme, die Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsgemäße Ordnung überlasse diesem im Übrigen einen freien Willen (Hebeler aaO S 761), greift insoweit zu kurz, als sie außer Acht lässt, dass wesentliche Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere die Sozialstaatlichkeit wie auch die Rechtsstaatlichkeit diesem freien Willen keinen Raum für Willkür lassen. Deshalb ist es zu Recht ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass die gesetzgeberischen Zwecke bei der einzelgesetzlichen Ausgestaltung der Grundrechte erkennbar sein müssen. Dem entspricht bei einem Grundrecht, das aus Grundgesetznormen, die für unsere Verfassung in ihrem Kern prägend sind und deshalb unter dem besonderen Schutz von Art 79 Abs 3 GG stehen, unmittelbar abzuleiten ist, ein Verbot zu willkürlicher und realitätsferner Entscheidung. Das innere Gesetzgebungsverfahren muss deshalb in einem solchen Maße transparent gemacht werden, dass erkennbar wird, inwieweit der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eingehalten bleibt. Den völlig freien Willen des Gesetzgebers (ggf nur in weit verstandenen verfassungsrechtlichen Grenzen) kennt nach Abschaffung der Monarchie die demokratische Verfassung des Grundgesetzes nicht. Der demokratische Prozess ist auf rationale Entscheidung und Transparenz angelegt (vgl. Schwerdtfeger: Optimale Methodik der Gesetzgebung, Festschrift Ipsen, 1977, S 177 und 185, Berlit in KJ 2010, 145, 149) und daher auch auf inhaltliche Nachvollziehbarkeit. Dies wird durch Begründungsobliegenheiten des Gesetzgebers, zumal bei der Ausgestaltung von Regelungen mit unmittelbarem Grundrechtsbezug, verfassungsrechtlich handhabbar. Wieso durch höhere Rationalität und Transparenz die Arbeit gerade der Opposition beeinträchtigt werden können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Für eine hinreichende Gesetzesbegründung bedarf es der Hilfestellung der Exekutive grundsätzlich nicht; wäre dies der Fall, müssten ernstzunehmende demokratisch-parlamentarische Defizite konstatiert werden. Insbesondere hat auch die Opposition Zugriff auf das jeweils relevante Datenmaterial und kann sich sachverständig in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

2.1.2. Die verfassungsrechtliche Negativevidenzprüfung führt nicht zur Annahme evident unzureichender Leistungsansprüche. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass eine evidente Unterversorgung auch schon dann anzunehmen ist, wenn erkennbar ausschließlich die physische Seite des Existenzminimums abgedeckt ist. Dann fehlt es an der Teilhabekomponente. Angesichts der Vorgabe des BVerfG, dass auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewährleisten ist (RdNr 135), wäre der Leistungsumfang trotz des für die Teilhabeaspekte deutlich weiteren Gestaltungsspielraums evident unzureichend.

Dennoch ist der Maßstab der Negativevidenzprüfung ein strenger. Mit diesem Maßstab allein kann sich die Kammer keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfssätze bilden. Das BVerfG konnte den bis 2010 geltenden Regelbedarfen eine evidente Bedarfsunterdeckung nicht entnehmen. Es hat in nicht unerheblichem Umfang trotz der beanstandeten Fehler Teilhabeanteile festgestellt. Dies muss auch für die ab Januar 2011 geltenden Regelbedarfe angesichts der ausführlichen Darstellungen in den Gesetzesmaterialien (insbesondere in der BT-Drs 17/3404) angenommen werden. Zudem wurde der Leistungsumfang nicht unbeachtlich erhöht. Denn neben der numerischen Anhebung des Regelbedarfs um 5,00 EUR für Alleinstehende und zusammenlebende Partner erfolgte eine ergänzende effektive Erhöhung durch die Herausnahme der Bedarfe für die Warmwasserbereitung aus den Regelbedarfen und deren separate Berücksichtigung im Rahmen der §§ 21 Abs 7, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (Brehm/Schifferdecker SGb 2011, 505, 506). Dies bewirkt sowohl für Alleinstehende wie für zusammenlebende Partner eine zusätzliche Erhöhung des individuellen Bedarfs um jeweils etwa 8,00 EUR (2011, für 2012: 7,75 EUR), wenn man die Pauschale nach § 21 Abs 7 SGB II als Maßstab nimmt. Effektiv wurde der Regelbedarf damit sowohl für Alleinstehende wie auch für zusammenlebende Partner jeweils um 13 EUR erhöht. Diese Steigerung überschreitet deutlich das Niveau einer nur aufgrund der Inflation erforderlichen Erhöhung. Konnte das BVerfG 2010 keine evidente Bedarfsunterdeckung feststellen und wurden die Bedarfe um 13 EUR erhöht, vermag auch die Kammer für die aktuelle Regelung keine evidente Bedarfsunterdeckung anzunehmen.

2.1.3. Der Gesetzgeber hat das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG gerecht werdenden Weise grundsätzlich zutreffend erfasst und umschrieben. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Inhalts der Regelbedarfe durch §§ 19, 20 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGB II. Der Gesetzgeber gewährt die Leistungen auf der Grundlage von Regelbedarfen, Mehrbedarfen, Bedarfen für die Unterkunft und Heizung und stellt eine ausreichende Sicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zur Verfügung (vgl zu den vergleichbaren Vorgängerregelungen BVerfG aaO RdNr 148). Damit sind die Ziele der physischen Existenzsicherung wie auch der angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben grundrechtskonform erfasst.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch ein zur Bemessung des Existenzminimums grundsätzlich taugliches Berechnungsverfahren gewählt. Das nach §§ 20 Abs 5 SGB II, 28 SGB XII und RBEG maßgebliche Statistikmodell (BT-Drs 17/3404 S 50 f) ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums (BVerfG ebd RdNr 162). Damit hat der Gesetzgeber an die vom BVerfG ausdrücklich bestätigte Methode angeknüpft (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 328). Dem Statistikmodell liegen bei der Erfassung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs die Überlegungen zugrunde, dass einerseits über die Verbrauchsstatistik der existenznotwendige Bedarf erfasst werden kann (Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, RdNr 205) und andererseits der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen in einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann, der Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen auszugleichen (BVerfG aaO RdNr 172). Der Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt (BVerfG ebd).

Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch sein Vorgehen, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums als Referenzsystem (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 324) für eine weitgehend einheitliche Bemessung der Regelbedarfe anzuwenden (vgl. BVerfG aaO RdNr 160). Dieses Vorgehen erscheint zwar methodisch fragwürdig, kann aber bei konsequenter Beachtung seiner Nachteile im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers noch als vertretbar angesehen werden. Die Bedenken gegen das methodische Vorgehen mit einem sozialhilferechtlichen Ausgangspunkt ergeben sich daraus, dass der Gesetzgeber bei Betrachtung der Regel-Ausnahme-Situation mit dem sozialhilferechtlichen Grundmaßstab ersichtlich vom quantitativen und qualitativen Ausnahmefall ausgegangen ist. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist nach der völligen Umstrukturierung des Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 dadurch geprägt, dass die jeweiligen Leistungsberechtigten aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, insbesondere weil sie wegen voller Erwerbsminderung oder Alters dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihren Lebensunterhalt nicht zu decken vermögen. Die ganze Entwicklung des Grundsicherungsrechts der Bundesrepublik mit ihrem sanktionsbewehrten Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe betrachtet diese Hilfebedürftigkeitssituation als Ausnahmefall, wenn auch nicht als atypische Sondersituation. Laufende Leistungen nach dem SGB XII bezogen am Jahresende 2010 rund 895.000 Menschen (außerhalb von Einrichtungen), davon erhielten rund 797.000 Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII; 98.354 Personen empfingen 2010 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen; im Laufe des Jahres 2009 erhielten knapp 1,2 Millionen Personen Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (dabei sind teilweise die bereits genannten Personen außerhalb von Einrichtungen miterfasst). Dagegen bezogen insgesamt über 6,7 Millionen Menschen 2010 Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II (Quellen: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 393 vom 21.10.2011 und Jahresbericht 2010 der Bundesagentur für Arbeit). Es drängt sich auf, dass Personen ohne Bezug zum Erwerbsleben andere Bedarfe haben als solche, die in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen oder (Kinder, Jugendliche, Studenten) darauf vorbereitet werden.

Das Vorgehen des Gesetzgebers, vom quantitativen wie auch vom qualitativen Ausnahmefall auszugehen, birgt die große Gefahr in sich, dass für den Regelfall relevante Bedarfe nicht angemessen berücksichtigt werden (ein darauf basierender Fehler wird im Folgenden Induktionsfehler genannt). Dies hat sich in der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 sehr deutlich daran gezeigt, dass der Gesetzgeber Aufwendungen für Bildung und Fortbildung seinerzeit völlig ignoriert hatte (BVerfG ebd RdNr 180).

Das Grundkonzept des Gesetzgebers, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Generalisierung einheitliche Werte für die Bestimmung der Existenzsicherungsbedarfe unabhängig von der aktuellen Lebenssituation zu ermitteln (die dann auch für andere Bereiche – z B Steuer- und Unterhaltsrecht – Bedeutung haben), ist nicht zu beanstanden. Indes muss der Gesetzgeber dabei Werte finden, die für die verschiedenen Gruppen, für welche existenzsichernde Leistungen zu erbringen sind, deren Bedarfe realitätsgerecht abbilden. Dazu muss er gegebenenfalls die besonderen Bedarfe einer näheren Betrachtung und Würdigung unterziehen und entweder zusätzliche Bedarfe normieren oder die Werte der generellen Regelbedarfe hinreichend bedarfsgerecht an der bedarfsintensivsten Gruppe messen. Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann die gewählte Methode als verfassungsrechtlich zulässig angesehen werden.

2.1.4. Der Gesetzgeber hat jedoch den Partnerregelbedarf von 328 Euro (2011) bzw durch Fortschreibung 337 EUR (2012) nach § 20 Abs 4 SGB II nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das er selbst gewählt und zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen wurde und wesentliche wertende Entscheidungen unter Missachtung des Gestaltungsspielraums fehlerhaft getroffen wurden. Der festgesetzte Regelsatz – und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch – beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der EVS 2008. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen Tatsachen nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er hat sich nicht in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt.

2.1.4.1. Die Referenzgruppe für die Ableitung der Bedarfe für Alleinstehende und – darauf aufbauend – für zusammenlebende Ehegatten oder Partner wurde fehlerhaft festgelegt.

Der Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht genutzt, indem er als Referenzgruppe die unteren 15 Prozent der Alleinstehenden-Haushalte gewählt hat. Besteht ein Gestaltungsspielraum, ist er (BVerfG aaO RdNr 133: "unausweichlich") wertend auszufüllen (so auch zutreffend Groth in NZS 2011, 571, 574; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326). Die Bedarfsdeckung und Sicherung des Existenzminimums sind keine für die Politik beliebig verfügbaren Größen (Berlit in KJ 2010, 145, 154). Die vom Gesetzgeber auch insofern zu verlangende Offenlegung seiner Entscheidungsgründe (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 72) muss nicht restlos überzeugend sein. Sie hat jedoch schlüssig und mit vertretbaren Argumenten zu zeigen, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum erkannt und wertend genutzt hat. Die bloße Regelung, ohne deren Grundlagen hinreichend und vertretbar zu verdeutlichen, entspricht nicht den Vorgaben des BVerfG, die die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen offenzulegen.

Die für die Festsetzung der Referenzgruppe maßgebenden Gründe des Gesetzgebers werden nicht erkennbar (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 71). Die mitgeteilten Motive sind als Begründung nicht schlüssig oder tragfähig. Insofern ist über die reine Festsetzung der Begrenzung für die Referenzgruppe hinaus ein totaler Wertungsausfall festzustellen, weil nicht nachvollziehbar wird, wieso die Daten dieser Referenzgruppe geeignet sein sollen, Werte abzuleiten, die aus dem Ausgabenverhalten dieser Haushaltsgruppe auf eine Bedarfsdeckung für die Leistungsberechtigten schließen ließen. Die Festsetzung der Referenzgruppe erscheint daher willkürlich. Lenze (NVwZ 2011, 1104, 1107) meint, es sei kein statistischer Zufall, dass die Berechungen genau den Betrag von 364 EUR ergeben hätten, der bereits 2008 im 7. Existenzminimumbericht für 2010 in Aussicht gestellt worden sei (vgl. BT-Drs 16/11065 S 3). Die Vermutung, dass die Festsetzung der Referenzgruppe erfolgte, um eine relevante Erhöhung des Regelsatzes zu vermeiden und weitestgehend fiskalisch motiviert – also nicht sachorientiert und daher nicht realitätsgerecht – war (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 72; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326 mwN), wird nicht mit dem Argument entkräftet, dass mit der erfolgten Begrenzung eine "Aufwärtsspirale" vermieden werden könne. Dieses Argument wurde im Gesetzgebungsverfahren (nicht aber im Gesetzesentwurf) von der Bundesregierung angeführt (BT-Drs 17/3982 S 2), ist aber nicht erkennbar vom Gesetzgeber aufgegriffen worden (siehe BT-Drs 17/4095 – Ausschussbericht – S 26 ff). Es beruht auf der Befürchtung, dass ein unveränderter Ansatz der unteren 20 Prozent der Haushalte zu höheren Bedarfen, damit zu umfangreicheren Haushaltsausschlüssen und deshalb mit einem Aufrücken der Referenzgruppe in Gruppen von Haushalten mit höheren Einkommen, somit wieder zur höheren Ausgabenwerten und dadurch zur Feststellung höhere Bedarfe führe usw (BReg, BT-Drs 17/3982 S 2; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326 f). Es bestehe die Sorge, dass so auch Haushalte mittlerer Einkommen in die Referenzgruppe einbezogen werden könnten (Mogwitz ebd S 327). Eine solche "Aufwärtspirale" ist bislang nicht belegt und kann gerade bei einer ersten verfassungskonformen Ermittlung des Regelsatzes kaum ernsthaft ins Feld geführt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, warum dieser Effekt bei einer Begrenzung der Referenzgruppe anhand der unteren 20 Prozent auftreten soll, nicht aber bei einer anderen Grenzziehung, wie etwa 12, 15 oder 23 Prozent. Zudem definieren Mogwitz, wie auch der Gesetzgeber nicht, was sie unter Haushalten "mittlerer Einkünfte" verstehen. Es lässt sich mit der Sorge einer Aufwärtsspirale nicht begründen, warum durch die Bezugnahme auf die Ausgaben der unter unteren 15 Prozent der Haushalte auf eine existenzsichernde Bedarfsdeckung geschlossen werden könnte. Dieses Argument ist daher nicht tragfähig und bestätigt eher die Vermutung rein fiskalischer Erwägungen, als dass es diese widerlegen würde.

Neben dem selbstverständlich zutreffenden Argument (Rixen in Sozialrecht aktuell 2011, 121, 122), dass nur Haushalte mit niedrigem Einkommen/einkommensschwache Haushalte und nicht solche erheblich höherer Einkünfte in die Referenzgruppe einzubeziehen sind (BT-Drs 17/3404 S 87), waren für den Gesetzgeber zwei Argumente für die Bestimmung der Referenzgruppe bei den unteren 15 Prozent in ausdrücklicher Abweichung zur vom BVerfG bestätigten Wahl der unteren 20 Prozent (des unteren Quintils) bei den Bewertungen der EVS 1998 und 2003 wesentlich. Angeführt wird zum einen, dass eine hinreichende Datenbreite vorhanden sei (BT-Drs 17/3404 S 89; Groth in NZS 2011, 571, 574; Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, RdNr 233). Zweites Argument ist, dass mit den erfolgten Ausschlüssen von Haushalten aus der Referenzgruppe die Obergrenze der berücksichtigten Referenzhaushalte bei 22,3 Prozent aller nach dem Nettoeinkommen geschichteter Haushalte und damit höher als bei Auswertung der EVS 2003 liege (BT-Drs 17/3404 S 89; Groth in NZS 2011, 571, 574).

Die hinreichende statistische Datenbreite ist im Rahmen der Statistikmethode zwar ein wichtiges Kriterium, es ist indes nicht hinreichend (Rixen aaO S 122). Nach dieser Argumentation könnte ebenso auf das untere Prozent zurückgegriffen werden, wenn die Datenbasis nur ausreichend breit ist. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben jedoch nicht, weil der Gesetzgeber wertend die Entscheidung zu treffen hat, inwieweit realitätsgerecht die tatsächliche Ausgabenstruktur der Referenzhaushalte eine Absicherung der Bedarfe erlaubt. Dabei ist die Budgetrestriktion zu berücksichtigen, dass bei sehr armen Haushalten die Ausgabenstruktur wegen der prekären finanziellen Situation von den laufenden Einkünften bestimmt wird, aber durchaus nicht den tatsächlich bestehenden Bedarf widerspiegeln wird (Becker, Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, Soziale Sicherheit, Sonderheft September 2011, S 9).

Der Vergleich in der Begründung des Fraktionsentwurfs mit den Daten der EVS 2003 ersetzt eine eigene wertende Entscheidung des Gesetzgebers nicht. Er hat inhaltlich für die erforderliche Wertung keinen Erkenntniswert. Er trägt schon auch deshalb nicht, weil die EVS 2003 für die Regelbedarfe des SGB II zu keinem Zeitpunkt maßgeblich wurden. Das SGB II basierte ausschließlich auf den hochgerechneten Werten der EVS 1998 (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R; Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331). Der Verweis auf die frühere Erhebung und die darauf gestützten (verfassungswidrig bemessenen) sozialhilferechtlichen Regelsätze macht nicht deutlich, wieso aus dem Ausgabenverhalten dieser Haushalte am unteren Ende der Einkommensverteilung die Deckung der Bedarfe zu schließen ist. Selbst nach den Angaben des Fraktionsentwurfs waren um ein Vielfaches mehr Haushalte als 2003 (8,6 % gegenüber 0,5 % - BT-Drs 17/3403 S 89) aus der Referenzgruppe herauszurechnen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden, die entstehen, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf durch die Ausgaben von Grundsicherungsleistungen beziehenden Haushalten bestimmt würde. Dies spricht dafür, dass sich die Einkommensstruktur bei den unteren Haushalten dramatisch verändert haben musste (oder aber schon bei den auf der EVS 2003 basierenden Berechnungen eklatant fehlerhaft gewesen sein mussten, weshalb sich erst recht ein Vergleich mit den seinerzeit abgeleiteten Werten verbieten würde. Die massive Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse seit den Hartz-Reformen spricht aber für einen deutlichen Wandel der Einkommensstrukturen bei den unterdurchschnittlichen Haushalten). Solche Veränderungen machen einen derartigen Vergleich wertlos, zumal das BVerfG insbesondere dem sozialstaatlichen Aspekt des Grundrechts die Pflicht des Gesetzgebers zur Beobachtungen der Veränderungen entnommen hat (BVerfG aaO RdNr 133, 138). Schon ein Rückgriff auf die unteren 20 Prozent musste angesichts der beachtlichen Veränderungen eine entsprechende Begründung vorsehen. Mogwitz (ZFSH/SGB 2011, 323, 326) verweist zutreffend darauf, dass die konkrete Größe der Referenzgruppe kein allgemeiner, dauerhaft gültiger Maßstab sein könne. Der Fraktionsentwurf teilt zudem mit, dass sich die insgesamt höheren Durchschnittsausgaben "zu einem guten Teil" aus einem deutlichen Anstieg der Mieten und der Wohnungsnebenkosten ergaben (ebd). Berücksichtigt man weiter, dass die Ableitung der SGB-II-Regelsätze verfassungswidrig mit den grundsicherungsrechtlich unerheblichen rentenrechtlichen Anpassungsfaktoren aus der EVS 1998 erfolgte und auch die Anpassungen seit 2005 auf dieser unzulässigen Anpassung beruhten (BVerfG aaO RdNr 184), verbleibt einem Vergleich der Bestimmung der Referenzgruppe durch Vergleich mit den früheren Berechungen keinerlei Aussagewert, der die notwendige wertende Ausfüllung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes belegen könnte.

Soweit ersichtlich wurde nur noch ein weiteres Argument für die Bestimmung der Referenzgruppe herangezogen. Es handelt sich um das Anliegen, grundsicherungsrechtlich zu vermeiden, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII ein monatliches Budget zur Verfügung haben, das über demjenigen von Personen liegt, die im unteren Einkommenssegment für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen (BT-Drs 17/3404 S 87, Brauksiepe in BT 17 Wahlperiode 64. Sitzung, Plenarprotokolle S 6728 B). Das dahinter stehende Lohnabstandsgebot (Brauksiepe ebd) ist vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 nicht als denkbares Kriterium erwähnt worden (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 73; Berlit in KJ 2010, 145, 158 spricht überzeugend von "beredtem Schweigen" des BVerfG). Es kann eine willkürfreie Ausfüllung des Gestaltungsspielraums auch nicht belegen, sofern kein Maßstab für diesen Abstand oder einen Bezugslohn mitgeteilt wird – und ein solcher findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Ein Lohnabstandsgebot ist nach den Vorgaben des BVerfG auch deshalb nicht tragfähiges Argument, weil es weder qualitativ noch quantitativ zum zwingend zu deckenden Bedarf für die physische Existenzsicherung noch für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben irgendeinen Bezug hat (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 73, Berlit in KJ 2010, 145, 158). Das BVerfG führt wörtlich aus: "Über die Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums vermag die Entwicklung der Bruttolöhne jedoch keine Auskunft zu geben." (RdNr 184) Vielmehr ist es wesentliche Aufgabe der Grundsicherungsleistungen, die durch eigene Erwerbsarbeit nicht zu erbringende Sicherung der Existenz der Bedarfsgemeinschaft zu gewährleisten. Das Konzept des Statistikmodells würde seiner sachlichen Legitimation beraubt, wollte man den Lohnabstandsgedanken dadurch realisieren wollte, den Regelbedarf unter die statistisch ermittelten Daten aus dem Konsumverhalten abzusenken (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 74).

Im Hinblick auf die Bewertung, welches Perzentil in die Referenzgruppe einbezogen werden soll, gilt zu beachten, dass je tiefer die Grenze angesetzt wird, der Spielraum desto geringer dafür ist, Ausgabenpositionen aus dem Bedarfsspektrum zu streichen, weil damit der interne Ausgleich, wie ihn das BVerfG fordert, nicht mehr gewährleistet wird.

Für den hier betroffenen Personenkreis von mit Kindern und minderjährigen Jugendlichen zusammenlebenden erwachsenen Partnern ergibt sich eine unzutreffende Bedarfsermittlung daraus, dass sie von den Bedarfen der Alleinlebenden abgeleitet wurde, ohne die sich aus der Familiensituation ergebende besondere Bedarfslage überhaupt nur zu erfassen (Münder, Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, Soziale Sicherheit, Sonderheft September 2011, 80 f; Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1105). Zwar kommt es für die Beurteilung der damit verbundenen Gleichbehandlung von zusammenlebenden Partnern und solchen zusammenlebenden Partnern in Erziehungssituationen nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe nicht auch auf Art 3 Abs 1 oder Art 6 Abs 1 GG an (a A Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1105). Dies erscheint auch aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, weil über die an Art 1 Abs 1 und 20 Abs 1 GG orientierte Feststellung des existenznotwendigen und des erforderlichen Teilhabebedarfs Gleichheitsaspekte oder besondere familienfördernde Aspekte für die Existenzsicherung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen können (BVerfG aaO RdNr 145). Jedoch muss die besondere Bedarfssituation erfasst, bewertet und umgesetzt werden. Insofern ergibt die Begründung des Fraktionsentwurfs (BT-Drs 17/3404 S 64 ff, 90) einen völligen Ermittlungsausfall (Münder aaO S 80). Es lässt sich auch keinerlei Begründung dafür ausmachen, die einen die Besonderheiten berücksichtigenden Vergleich mit den Bedarfen der Personengruppe der Alleinlebenden beinhalten würden (Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1107 verweist exemplarisch auf einen deutlich erhöhten Mobilitätsbedarf der Haushalte mit Kindern nach der EVS 2008). Selbst Plausibilitätsüberlegungen, warum erziehende Paare denselben Bedarf wie Alleinstehende haben sollen, finden sich in den Materialien nicht (Münder ebd S 81). Bereits dieses Begründungsdefizit bewirkt gemäß den Vorgaben des BVerfG, dass insofern die Verfassungswidrigkeit der Festlegung der Bedarfe für erziehende Paare zu konstatieren ist.

Die Referenzgruppe ist auch insofern fehlerhaft bestimmt, als sie Haushaltsgruppen enthält, die nach den Vorgaben des BVerfG zur Vermeidung von Zirkelschlüssen (RdNr 168) nicht hätten einbezogen werden dürfen. Unzulässige Zirkelschlüsse würden daraus resultieren, dass das Ausgabeverhalten der Adressaten von Grundsicherungsleistungen selbst zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Höhe der Leistungen gemacht würde. Damit würde ein selbstreferenzielles/sich selbst definierendes Bemessungssystem verwendet (Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, RdNr 225). Dazu hat das BVerfG den Maßstab klar vorgegeben (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 324 f). Der Gesetzgeber hat darauf zu achten, "dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden." (BVerfG aaO RdNr 169) Diese Vorgabe bezieht sich auf die Auswertung "künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben". Es ist aber nicht anzunehmen, dass dieser Maßstab bei der vom BVerfG verlangten, bis zum 1. Januar 2011 zu schaffenden Regelung unberücksichtigt zu bleiben hätte. Allenfalls lässt sich aus dem Zusammenhang der Äußerung mit der Berücksichtigung der "versteckten Armut" annehmen, dass für die im Zeitpunkt des Urteils bereits bekannte, aber noch nicht hinreichend ausgewertete EVS 2008 bei einem nur unzureichenden Instrumentarium "empirisch unsicherer" Schätzungen ein Spielraum eingeräumt sei. Dieser kann aber grundsätzlich nicht den vom BVerfG formulierten Maßstab selbst betreffen.

Damit scheint das BVerfG den bisher im Sozialhilferecht geltenden Maßstab verworfen zu haben, dass nur die Haushalte nicht zu berücksichtigen seien, die ihren Lebensunterhalt "überwiegend" aus Transferleistungen beziehen. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber nunmehr jedenfalls ausdrücklich aufgegeben (BT-Drs 17/3404 S 88). Die Vorgabe des BVerfG folgt konsequent der Funktion des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die dann wirksam werden muss, "wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann" (BVerfG aaO RdNr 134). Zwar ist der vom BVerfG für den Ausschluss aus der Referenzgruppe vorgegebene Maßstab von Nettoeinkommen unter dem Grundsicherungsleistungsniveau nicht völlig klar. Offen bleibt insbesondere, wie mit den bundesweit unterschiedlichen Unterkunftskosten zu verfahren ist. Hier wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, sachgerechte Kriterien anzuwenden oder zu entwickeln, etwa die Heranziehung der Angemessenheitswerte nach dem Wohngeldrecht. Unklar ist auch, ob das BVerfG mit dem Begriff des "Niveaus" der Grundsicherungsleistungen ein abstraktes Merkmal – also eine allgemeine Existenzsicherungsgrenze – oder einen individuellen Wert derart im Auge hatte, dass die Nettoeinkommen im jeweiligen Einzelfall betragsmäßig geringer zu sein haben als die tatsächlich gewährten Grundsicherungsleistungen. Für ein Verständnis im Sinne eines generell-abstrakten Merkmals spricht der Äußerungszusammenhang mit der "verdeckten" Armut, weil dabei ja gerade keine Transferleistungen im Sinne des individuellen Vergleiches zur Verfügung stehen. Für ein solches Verständnis spricht auch der ausdrückliche Hinweis auf die Bildung des Grenzwertes aus allen relevanten Bedarfsbereichen als Summe. Gewiss fallen aber unter die vom BVerfG erwähnten "Nettoeinkommen" solche aus Erwerbstätigkeit. Ebenso klar ist, dass mit den Nettoeinkommen gerade nicht die Leistungen der Grundsicherungssysteme gemeint gewesen sein können, weil es Haushalte mit Nettoeinkommen (inkl Grundsicherungsleistungen) unter dem Grundsicherungsleistungsniveau gerade nicht geben können soll.

Evident hat der Gesetzgeber gegen diesen Maßstab verstoßen, indem er sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe eingegliedert hat. Dass bereits ab dem ersten Euro Erwerbseinkommen eine Einbeziehung erfolgte, war ausdrücklich erklärter Wille des Gesetzgebers (BT-Drs 17/3404 S 87). Nach § 3 Abs. 1 RBEG sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte im Sinne des § 2 RBEG zu berücksichtigten, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen haben. Damit hat der Gesetzgeber aber gerade nicht sichergestellt, dass das Verbrauchsverhalten von Beziehern existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (auch neben dem Bezug anderer Sozialleistungen) nicht zur Grundlage der Bedarfsermittlung gemacht wird (so aber LSG BaWü. Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 3445/11, Juris-RdNr 26), denn wegen Abs 2 Nr 1 der Vorschrift werden Haushalte mit Erwerbseinkommen (weil die ersten 100 EUR "nicht als Einkommen berücksichtigt" werden) stets in die Referenzhaushalte einbezogen (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 325). Sofern der Gesetzgeber davon ausgeht, dass damit in der Referenzgruppe nur Haushalte verbleiben, die von Einkünften oberhalb der "Sozialhilfeschwelle" leben (LSG BaWü aaO JurisRdNr 26; Siebel-Huffmann aaO RdNr 224, 231), so entspricht das gerade nicht der Vorgabe des BVerfG. Soweit das Vorgehen des Gesetzgebers für vertretbar gehalten wird (Siebel-Huffmann aaO RdNr 224, 231; Mogwitz aaO S 325), ist zu bemerken, dass ein Vergleich der Begriffe Nettoeinkommen und des Grundsicherungsniveaus im Sinne "reiner Hilfeleistungen" – also ohne Freibeträge – nicht angestellt und insbesondere der Begriff des Nettoeinkommens nicht definiert werden. Die Umstellung des vom BVerfG verwendeten Begriffs des Nettoeinkommens, welcher erkennbar die Grundsicherungsleistungen nicht umfasst, auf den Begriff der dem Haushalt insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der Grundsicherungsleistungen, ohne die Bedeutungsdifferenz zu verdeutlichen, ist argumentativ unzulässig. Für das BVerfG war unerheblich, ob die Haushalte mit der Summe von Erwerbseinkommen und Grundsicherungsleistungen über das Niveau derjenigen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung gelangen; maßgeblich ist für das BVerfG ausschließlich, dass die Nettoeinkommen das Grundsicherungsniveau unterschreiten.

Allein aus der unzulässigen Einbeziehung von Haushalten mit Erwerbseinkommen folgt eine massive Reduzierung des festgelegten Bedarfs gegenüber dem verfassungsrechtlich korrekten Bedarf. Dabei wäre der Gesetzgeber schon nach den eigenen Maßstäben verpflichtet gewesen, eine höhere Grenze für erzieltes Erwerbseinkommen anzusetzen, um einen Ausschluss aus der Referenzgruppe zu bewirken. Er hat sich nämlich bei der Auswertung der EVS 2008 auf die 2008 geltenden Grundsicherungswerte bezogen. Deren Richtigkeit hatte das BVerfG aus methodischen Gründen aber gerade beanstandet, so dass sie als Grenzwerte methodisch ungeeignet waren. Zudem waren sie schon deshalb evident falsch, weil die Anpassung bezogen auf Werte von 1998 – also über einen Zeitraum von 10 Jahren – fehlerhaft mit den rentenrechtlichen Maßstäben erfolgt war. Schließlich erfolgte eine Erhöhung der Leistungen um 13,00 EUR, also in einem Umfang, der über die neue Anpassungsmethode deutlich hinausreichte. Damit steht aber fest, dass in der Referenzgruppe Haushalte gewesen sein mussten, die (trotz sehr geringer Einkünfte) unter dem neu ermittelten Grundsicherungsniveau lagen, also hätten ausgeklammert sein müssen. Zweifel daran, dass derartige Fälle praktisch vorkommen können sollen (Brauksiepe aaO S 6728), erscheinen unberechtigt, weil auch Lohnnachzahlungen in der EVS zu erfassen waren und kontinuierliche Zuflüsse für den Ausschluss aus der Referenzgruppe nicht maßgeblich waren.

Der Einwand von Becker, dass jedenfalls Einkünfte bis 100,00 EUR zum Ausschluss aus der Referenzgruppe hätten führen müssen (Gutachten, aaO S 19, Münder stellt – wenig schlüssig, weil er auf eine von ihm selbst als unzulässig bewertete Differenzierung des Gesetzgebers und deren Ermittlung nach Auswertung der Daten der EVS Bezug nimmt – auf einen Betrag von lediglich 73 EUR ab: Münder, Gutachten aaO S 72 f), wird der Vorgabe des BVerfG schon nicht gerecht. Er ist aber insofern sachlich richtig, als nach der eigenen gesetzgeberischen Bewertung (zunächst in § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF, nunmehr in § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) dieser Betrag – und zwar bei Einkünften unter 400 EUR unwiderleglich – die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen abdecken soll. Diese Aufwendungen stehen zur Sicherung des Existenzminimums aber gerade nicht zur Verfügung, können als leistungsminderndes Einkommen deshalb nicht berücksichtigt werden und sind deshalb zur Vermeidung von Zirkelschlüssen nicht im Rahmen der Referenzhaushalte berücksichtigungsfähig. Soweit Groth meint, die Grenze von 100,00 EUR sei willkürlich (aaO S 573), ist das ein nicht minder schwerer Vorwurf gegen den Gesetzgeber bei der Normierung des § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Wert jedoch im Rahmen zulässiger Typisierung unter Betrachtung des Regelfalles nicht zu beanstanden, wenn man die typischen Aufwendungen wie Fahrtkosten, Werbungsaufwendungen (wie Berufskleidung, eigene Arbeitsmittel), die Absicherung durch die gesetzlich erwarteten und als für Arbeitnehmer angemessen angesehenen Versicherungen und Vorsorgesystem wie die Riester-Rente, Haftpflicht- sowie Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen berücksichtigt. In Berlin werden allein mit einer Monatskarte – nur AB – im Abo, der Versicherungspauschale und der Werbungskostenpauschale (also noch ohne Riester-Vorsorge) 100 Euro überschritten. Nutzt man das Sozialticket und betreibt Riester-Vorsorge, werden 100 EUR ebenfalls "spielend" erreicht. Immerhin teilt Groth mit, dass bei Ausschluss von Haushalten mit einem Einkommen bis zu 100,00 EUR der Regelbedarf für Alleinstehende um 6 EUR auf 370 EUR gestiegen wäre (ebd S 573). Ein vollständiger Ausschluss der Aufstocker (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 73) lässt sich mit dem Maßstab des BVerfG nicht begründen und erscheint im Hinblick auf die weiteren Freibeträge auch nicht zwingend.

Das BVerfG hat es in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 für die Bestimmung der 2005 maßgeblichen Werte genügen lassen, dass "verdeckt arme" Haushalte (also solche, die durch Auflösung von Vermögen und Zuwendungen Dritter unter dem Sicherungsniveau ohne Transferleistungsempfang leben) nicht im Rahmen empirisch unsicherer Schätzungen aus der Berechnung herausgehalten wurden (RdNr 169). Es hat insofern jedoch dem Gesetzgeber bei der Fortentwicklung entsprechende Prüfungs- und Beobachtungsaufgaben gestellt (ebd). Soweit Becker (Gutachten, aaO S 20 ff), Münder (Gutachten aaO S 70 ff) und Lenze (NVwZ 2011, 1104, 1105) ausführen, dass bereits im Gesetzgebungsverfahren statistische Verfahren zur Verfügung standen, die Berechnungsansätze mit tendenzieller Unterschätzung verdeckter Armut implizieren und deren Einsatz bei der Berechnung der Bedarfe dem Sicherstellungsauftrag des Gesetzgebers und der Notwendigkeit des Ausschlusses von Haushalten mit Einkommen unter dem Niveau der existenzsichernden Leistungen besser gerecht würden, hält die Kammer diese Argumentation für überzeugend. Mit dem von Becker vorgeschlagenen Verfahren würden zwar nicht alle "verdeckt armen" Haushalte herausgefiltert, aber zumindest die eindeutig in verdeckter Armut lebenden Haushalte könnten aus der Bedarfsermittlung ausgeklammert werden (Becker aaO S 23). Der Vorschlag lässt in praktikabler Weise die Umsetzung der Forderung des BVerfG zu, dass Haushalte mit Nettoeinkommen unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden. Das wären nach Becker ca. 15 Prozent der Referenzgruppe (ebd S 24). Bezogen auf die Referenzgruppe der unteren 15 Prozent der Haushalte ergebe sich ein um 18 EUR höherer Regelbedarf (ebd).

Nicht überzeugend ist die Einbeziehung der studentischen Haushalte in die Referenzgruppe und die weitere Behandlung der erhobenen Daten dieser Gruppe. Es handelt sich dabei um eine relevante Gruppe mit 318 von 1.678 Haushalten (18,95 %, also fast ein Fünftel). Aus dieser Gruppe sind die Bezieher von Leistungen nach dem BAföG nicht ausgeschieden worden. Dies ist nach den methodischen Vorgaben des BVerfG unzulässig, weil das BAföG neben seiner ausbildungsfördernden Funktion eine existenzsichernde Aufgabe zu erfüllen hat (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, RdNr 25). Beide Funktionen stehen nach der Rechtsprechung des BSG gleichwertig nebeneinander (BSG ebd). Als existenzsichernde Leistungen mussten sie aber zum Ausschluss der Empfänger dieser Leistungen aus der Referenzgruppe führen, um die Bedarfsbestimmung aus einem selbstreferenziellen System heraus zu vermeiden. Die Argumentation im Fraktionsentwurf, der Bezug von Leistungen nach dem BAföG lasse keine Rückschlüsse auf die Einkommenshöhe zu, da diese ausbildungsspezifische Bedarfe abdecken und auf die besondere Situation während der Ausbildung zugeschnitten seien (BT-Drs 17/3404 S 88), stellt nicht nur keine Begründung der Einbeziehung der Haushalte dar, sondern müsste erst recht zum Ausschluss der studentischen Einpersonenhaushalte führen. Als relevante Teilmenge der Referenzgruppe bewirken die studentischen Haushalte eine deutliche Verzerrung des statistischen Ergebnisses.

Tatsächlich ist der Bezug von BAföG-Leistungen noch nicht einmal existenzsichernd. Das Leistungsniveau ist so gering, dass ein Ausschluss der Empfänger dieser Leistungen aus der Referenzgruppe auch deswegen erforderlich war. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Leistungen des BAföG hinsichtlich ihres existenzsichernden Charakters nicht den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 entsprechen, weil sie nicht in einem entsprechenden Verfahren bestimmt wurden, das dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprochen hätte. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil dem Grunde nach Berechtigte wegen § 7 Abs 5 SGB II grundsätzlich von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind. Die Neuregelungen in § 27 SGB II erfassen weitestgehend nur Unterkunftskosten und Sonderbedarfe. Für den Regelfall und hinsichtlich der Regelbedarfe sieht das Gesetz Leistungen nach dem SGB II nicht vor. Als monatlichen Höchstbedarf ohne Unterkunftskosten gibt § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG für Studierende an Hochschulen einen Betrag von 373 EUR vor. Dies scheint zwar dem aktuellen Regelbedarf zu entsprechen. Allerdings enthält dieser Wert in deutlich größerem Umfang einen ausbildungsbezogenen Bedarf (Semester-/Prüfungsgebühren, Lehrbücher, Studienmaterial etc). Dieser ausbildungsspezifische Bedarf besteht nach der Rechtsprechung des BSG in einem Umfang von 20 Prozent der BAföG-Gesamtleistung (BSG Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R, RdNr 30), aktuell 119,40 EUR. Damit können die BAföG-Leistungen praktisch nicht als existenzsichernd angesehen werden. Sofern auf die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes, das auf die Leistungshöhe wegen des Freibetrages nach § 23 Abs 1 Nr 1 BAföG nicht anzurechnen ist, verwiesen wird, ist zu beachten, dass Kindergeld nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird (§§ 2 Abs 2 Nr 2 BKGG, 62, 63 Abs 1 Nr 1, 32 Abs 4 Nr 2 EStG). Diese Möglichkeit ist einem Großteil der Studierenden, insbesondere solchen im zweiten Bildungsweg daher verschlossen.

Die besonders ungünstige Situation der Studenten innerhalb der Referenzgruppe wird auch daran deutlich, dass das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen der Studenten mit 658 EUR signifikant unter dem Durchschnitt der Referenzgruppe (705 EUR) liegt (vgl Becker, Gutachten S 26). Damit befindet das durchschnittliche studentische Einkommen zugleich unter der Grenze der Grundsicherungsleistungen (bei einem abstrakt zu verstehenden Niveau der Grundsicherungsleistungen i s d Vorgaben des BVerfG), insbesondere wenn man die Steigerungen bei den Unterkunftskosten seit 2008 berücksichtigt. Allein dies rechtfertigte den Ausschluss dieser Haushalte aus der Referenzgruppe. Da es sich um eine beachtliche Gruppe innerhalb der Referenzgruppe handelt, wird der Durchschnitt der Referenzgruppe dadurch wesentlich mitbestimmt. Die Herausrechnung der Studenten aus der Referenzgruppe würde zu einer Erhöhung des Regelbedarfs um 6 EUR führen (Becker in der Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 19.04.2012, Bl 194 f Gerichtsakte). Dabei ist noch nicht der Effekt berücksichtigt, dass wegen der Entfernung eines Achtels der Referenzgruppe, diese (nach oben) um eine entsprechende Zahl von Haushalten zu erweitern wäre, was wohl ebenfalls eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs bewirken würde.

Hinsichtlich der Studentengruppe unterläuft dem Gesetzgeber dann im Weiteren ein Induktionsfehler, wenn er, obwohl die Aufwendungen der studentischen Gruppe für Ernährung und Beherbungs-/Gaststättendienstleistungen/Mensaessen als Summe deutlich geringer sind als im Durchschnitt der Referenzgruppe, die Aufwendungen für Gaststättendienstleistungen und Mensaversorgung auf den reinen Wert der Anschaffungskosten für Lebensmittel kürzt. Dies bewirkt eine Reduzierung der bei Studenten berücksichtigten Aufwendungen um ca 40 EUR, während die Ernährungsaufwendungen ohnehin schon 45 EUR unter denen des Referenzgruppendurchschnitts liegen (Becker, Gutachten S 26). Selbstverständlich ist für einen erwerbsunfähigen Sozialhilfeempfänger die Mensaversorgung nicht typisch und grundsätzlich auch nicht notwendig. Studenten können im Rahmen des laufenden Studienbetriebes indes nicht darauf verwiesen werden, sich ihr Essen täglich selbst zu kochen und das (günstige) Mensaessen zu verschmähen. Sollen die Studenten in die Ermittlung des Bedarfs einbezogen werden und haben die so ermittelten Werte wegen ihres generellen Ansatzes auch Auswirkungen auf die Existenzsicherung der Studenten, müssen die besonderen Umstände der Existenzsicherung der Studenten beachtet werden und in den Regelsatz einfließen, nicht aber aus diesem eliminiert werden.

Diese massiven Fehler bei der Bestimmung der Referenzgruppe begründen bereits ohne Beachtung der weiteren Fehler (dazu sogleich) die Verfassungswidrigkeit der festgelegten Regelbedarfe und deren Fortschreibung.

2.1.4.2. Wesentliches Legitimationsmoment der vom Gesetzgeber gewählten Methode ist die statistische Signifikanz der erhobenen Daten. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Konsumgüter, die über das vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen, lässt sich das nicht annehmen. Das BVerfG hat es ausdrücklich für zulässig gehalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen pauschalierter Leistungsgewährung ein solches Ansparen im Regelsatz eingepreist hat (BVerfG aaO RdNr 150). Trotz der recht großen Gruppengröße von 1.678 Einzelpersonenhaushalten (BT-Drs 17/3982 S 1) weist indes die EVS 2008 bei den langlebigen Konsumgütern Waschmaschine, Kühlschrank, Geschirrspüler, Fahrrad nur Fallzahlen unter 25 auf (siehe Symbol " / " bei den jeweiligen Positionen in BT-Drs 17/3404 S 52, 56, 59). Dies ist statistisch nicht signifikant; durch die EVS 2008 ist die Bedarfsdeckung bei langlebigen Gebrauchsgütern nicht belegt (Becker, Gutachten aaO S 10, 32 f: "Die im Reformgesetz implizite Annahme, mit dem angewandten Verfahren könnten auch die Bedarfe an der Nutzung von langlebigen Gebrauchsgütern erfasst werden, ist nicht haltbar."; Münder, Gutachten aaO S 68). Nach den statistischen Daten sollen nur höchstens 1,43 Prozent der Haushalte (24:1678) innerhalb eines Jahres die als grundsicherungsrelevant angegebenen Gebrauchsgüter angeschafft haben. Dies würde bedeuten, dass – statistisch – ein Haushalt der Referenzgruppe nur alle 70 Jahre sich entweder einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine anschafft. Dies hält die Kammer angesichts der Ausstattungsquote auch der ärmeren Haushalte mit diesen Produkten nicht ansatzweise für glaubhaft. Die Gesetzesbegründung äußert sich zu diesem Aspekt überhaupt nicht. Sie erläutert auch nicht, wie der im Ansparmodell für die genannten langlebigen Gebrauchsgüter bestehende Bedarf mit monatlich 2,66 EUR ausreichen können soll. Den Verfahrensvorgaben des BVerfG hat der Gesetzgeber damit nicht genügt.

Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht nachvollziehen, wie eine zehnprozentige Reduzierung der Leistungsauszahlungen durch Aufrechnung (§ 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) mit Darlehen zur Anschaffung langlebiger Gebrauchsgegenstände nach §§ 24 Abs 1 Satz 1 SGB II gerechtfertigt sein kann. In diesem Umfang ist ein Ansparen angesichts eines Monatsbedarfs von lediglich 2,66 EUR schon nicht möglich und die Reduzierung der monatlich zur Verfügung gestellten Leistung um 10 % (2011 also 36,40 EUR) greift erheblich in die Gewährleistung der anderen Bedarfe ein. Im Hinblick auf diesen Mangel vertritt Becker nach Auffassung der Kammer zu Recht die Auffassung, dass für diese Bedarfe wieder Einmalleistungen sachgerecht wären (Becker aaO S 33).

2.1.4.3. Der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem EVS-Katalog zur Ermittlung des Regelbedarfs ist hinsichtlich einzelner Güter und Dienstleistungen nicht hinreichend statistisch belegt oder sachgerecht nachvollziehbar begründet (a A Groth/Siebel-Huffmann in NJW 2011, 1105, 1110; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 333). Zwar ist der Gesetzgber auch bei grundsätzlicher Anwendung des Statistikmodells nicht gehindert, einzelne Ausgabenpositionen zu kürzen oder zu streichen (so zutreffend Mogwitz aaO S 328). Ein solcher Eingriff in das System verlangt indes nach den überzeugenden Vorgaben des BVerfG einer besonderen Rechtfertigung. Diese muss sich in einer sachgerechten und nachvollziehbaren Begründung wiederspiegeln. Aus ihr muss sich die ausfüllende Betätigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ergeben, die aber gerade die Zwecke des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umzusetzen hat. Für die dabei erforderlichen Wertungen ist ausschließlich der parlamentarische Gesetzgeber berufen (Mogwitz ebd). Diesem ist Willkür dabei indes nicht gestattet (in diesem Sinne dürfte Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 76 zu verstehen sein; vgl die harte Kritik von Mogwitz aaO S 329). Der Gesetzgeber hat daher die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG aaO RdNr 144). Bereits die Verletzung dieser Obliegenheitspflicht begründet die Verfassungswidrigkeit der konkreten Regelbedarfsbestimmung (BVerfG aaO RdNr 171).

Dies gilt zunächst für die Aufwendungen für Verkehr (Rixen in Sozialrecht aktuell 2011, 121, 123). Soweit der Gesetzgeber zulässig mit dem BVerfG (aaO RdNr 179) davon ausgegangen ist, das die Unterhaltung eines Kfz nicht zum existenziellen Bedarf zählt, durfte er den durch die Nutzung des Kfz bestehenden Bedarf für den Transport von Personen und Lebensmitteln nicht außer Acht lassen (BVerfG ebd). Der im Rahmen der Neubemessung der Regelbedarfe vorgenommene normative Abschlag widerspricht dieser Vorgabe. Dass der Gesetzgeber diesen Verkehrsbedarf nicht sachgerecht erfasst hat, ergibt sich daraus, dass er zwar durch eine Sonderauswertung eine Vergleichsgruppe (die kein Kfz nutzt) gebildet hat und deren Bedarf ermittelte. Fehlerhaft hat er in die Vergleichsgruppe jedoch die Haushalte einbezogen, die keine Ausgaben für Verkehr hatten (BT-Drs 17/3404 S 59; Münder, Gutachten aaO S 76). Dies leuchtet nicht ein, weil es ja gerade um die Substitution eines reellen Mobilitätsbedarfs geht. In die Durchschnittsbildung der Gesamtgruppe können die Kfz-nutzenden Haushalte daher nur mit einem Durchschnittswert eingebunden werden, der aus der Gruppe der nicht Kfz-nutzenden Haushalte mit Verkehrsausgaben entnommen wird. Der Anteil der Personengruppe ohne Verkehrsaufwendungen darf innerhalb der Gesamtgruppe nicht dadurch erhöht werden, dass sie bei Personen mit Verkehrsaufwendungen anteilig berücksichtigt wird. Daraus resultiert im Regelbedarf ein Mobilitätsbedarf von 23,88 EUR statt der vom Gesetzgeber berücksichtigten 18,41 EUR bei "fremden Verkehrsdienstleistungen", so dass sich der Wert in § 5 RBEG Abteilung 7 (Verkehr) um 5,47 EUR erhöhen müsste (Münder, Gutachten aaO S 76), nach Anpassung zum 1. Januar 2011 genau 5,50 EUR.

Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die normative Reduzierung der Berücksichtigung von Ausgaben für alkoholische Getränke (Münder, Gutachten aaO S 75; Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1106). Hier argumentiert der Fraktionsentwurf ausschließlich unter Berücksichtigung des Aspekts des physischen Existenzminimums (BT-Drs 17/3404 S 53). Auch nachdem der Gesetzgeber die hochprozentigen Spirituosen aus der Berechnung ausgeklammert hatte, substituiert er die verbliebenen 7,19 EUR durch den Wert von 2,99 EUR (Differenz: 4,20 EUR) für aus seiner Sicht angemessene alkoholfreie Getränke (12 Liter Flüssigkeit - BT-Drs 17/3404 S 53). Völlig außer Acht gelassen und deshalb im Ergebnis nicht überzeugend ist der mit dem (gemäßigten) Genuss von alkoholischen Getränken verbundene Teilhabe-Aspekt (Münder aaO, Lenze aaO). Auch die Flasche Wein oder Sekt als im deutschen Kulturkreis angemessenes Geschenk wird nicht im Rahmen der Teilhabe gewürdigt. Inwieweit nicht hochprozentige alkoholische Getränke für die Teilhabe relevant sind, wurde vom Gesetzgeber weder statistisch betrachtet noch wertend.

Für nicht nachvollziehbar hält die Kammer den normativen Ausschluss von Schnittblumen und Zimmerpflanzen (BT-Drs 17/3404 S 62), deren Umfang in der EVS 2008 mit 3,24 EUR notiert ist (BT-Drs 17/3404 S 141). Auch hier argumentiert die Begründung (S 62) ausschließlich damit, dass es sich dabei nicht um existenzsichernden Grundbedarf handele. Völlig verkannt wird die Teilhabekomponente, die insbesondere der Strauß Blumen oder ein Blumentopf mit Blühpflanzen als Geschenk im mitteleuropäischen Kulturraum besitzen. Hier übersieht der Gesetzgeber offensichtlich die vom BVerfG ausdrücklich hervorgehobene Komponente der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen im Rahmen der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG aaO RdNr 135). Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es an jeglicher Begründung der Streichung, so dass dieser normative Abschlag als unbegründete Abweichung vom Statistikmodell verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Diese Kritik setzt gerade nicht die eigenen Einschätzung der Kammer an die Stelle der des Gesetzgebers (so aber Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 330), sondern besteht darauf, dass die vom BVerfG zu Recht geforderte tragfähige und nachvollziehbare Begründung erfolgen muss, um willkürliche Eingriffe in das methodische Vorgehen ausschließen zu können. Dem genügt hinsichtlich der Bedeutung des Teilhabeaspekts der bloße Hinweis, es handele sich nicht um existenzsichernden Grundbedarf (BT-Drs 17/3404 S 62), ersichtlich nicht.

Der Induktionsfehler für die Streichung von Kantinenaufwendungen wurde für die Studenten schon angesprochen. Er schlägt ebenso für die erwerbstätigen Angehörigen der Referenzgruppe durch (vgl. Münder aaO S 78). Insgesamt werden die Aufwendungen für Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen von 4,12 EUR auf 1,17 EUR gekürzt (BT-Drs 17/3404 S 62 f), also um 2,95 EUR (rechnet man den Anteil der Studenten aus der Vergleichsgruppe von 18,95 % heraus, verbleibt eine Kürzung von 2,40 EUR, hochgerechnet um die Anpassung zum Januar 2011). Dabei wird ausschließlich, wie auch bei den Kürzungen für Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen (BT-Drs ebd), mit Blick auf das physische Existenzminimum argumentiert (BT-Drs 17/3404 S 63). Dass der Besuch in Restaurants und Cafés und Imbissständen eine wesentliche Teilhabeseite hat, wird in der Begründung nicht angesprochen. Dies wiegt um so schwerer, als ebenfalls hier die vom BVerfG hervorgehobene Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen betroffen ist. Die Kürzung erfolgt insofern also ohne jegliche Begründung auf die für das Grundrecht relevante Teilhabeseite und ist bereits deshalb als unbegründeter Eingriff in das vom Gesetzgeber selbst gewählte Statistikmodell nach den Maßstäben des BVerfG nicht gerechtfertigt. Die Kürzungen für Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen wegen der Reduzierung auf 28,5 Prozent (Groth/Siebel-Huffmann in NJW 2011, 1105, 1106) betreffen einen Betrag von 15,01 EUR (ohne Studentenanteil und hochgerechnet für 2011 ergibt das eine Kürzung von 12,23 EUR).

Nicht hinreichend begründet sind die Reduzierungen des Bedarfs hinsichtlich der Aufwendungen für Kosten der chemischen Reinigung, für Vorstellungsgespräche (Unterkunft/Bewerbungskleidung/Anzugsreinigung/Fahrtkosten), Prüfungsgebühren (vgl jeweils Münder aaO S 77 f) und Reparaturkosten für Einrichtungsgegenstände. Bei den Kosten der chemischen Reinigung ist schon die Annahme des Gesetzgebers nicht statistisch belegt, es handele sich dabei stets um höherwertige Kleidung, die nur wenige Kleidungsstücke betreffe (BT-Drs 17/3404 S 54 f) und nicht im Leistungsspektrum für bescheidene Lebensverhältnisse erfasst sei. Gerade Oberbekleidung ist sehr häufig nicht für Maschinenwäsche geeignet (Becker aaO S 38). Unzutreffend ist der Hinweis im Fraktionsentwurf, dass Reparaturaufwendungen entfallen könnten, weil diese durch die Erstausstattungsbedarfe gedeckt seien (BT-Drs 17/3404 S 57). Die Ersatzanschaffung nach Verschleiß ist gerade nach zutreffender ständiger Rechtsprechung nicht durch die Möglichkeit von Erstanschaffungen (schon dem Wortlaut nach) gedeckt (ständige Rechtsprechung des BSG).

2.1.4.4. Durch die umfangreichen Streichungen von Gütern und Dienstleistungen aus dem EVS-Katalog zur Ermittlung des Regelbedarfs ist die vom BVerfG geforderte Möglichkeit zum internen Ausgleich (BVerfG aaO RdNr 172) nicht mehr gewährleistet. Auch dies ist ein Fehler, der bereits für sich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbestimmung bewirkt. Dies wirkt sich um so stärker aus, als die Referenzgruppe offensichtlich bedarfsreduzierend festgelegt wurde. Die Möglichkeit zum internen Ausgleich ist Kernelement der pauschalierenden Normierung und des Vorgehens über das Statistikmodell. Richtig ist deshalb, dass die einzelnen errechneten Detailbedarfe keine reellen Bedarfe eines idealtypischen Haushalts sind (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 331). Um so wichtiger ist, dass bei sehr erheblichen Reduzierungen gegenüber der Referenzgruppe als Maßstab, was einfache Lebensführung sein soll (§ 28 Abs 4 SGB XII), erkennbar bleibt, dass der internen Ausgleich realitätsgerecht berücksichtigt und keine gesetzgeberische Fiktion ist, die lediglich behauptet ist (an die aber Rechtsfolgen geknüpft werden – Aufrechnung mit Darlehen).

Becker und Münder addieren insgesamt normative Abschläge und Streichungen von insgesamt 151 EUR (Becker aaO S 44; Münder aaO S 79; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 330 errechnet ca. 140 EUR). Dabei handelt es sich um einen sehr hohen Betrag, wenn man den nach diesen Abschlägen ermittelten Regelbedarf betrachtet und ein gewisser Bezug zur Referenzgruppe noch bestehen können soll. Bezogen auf den ermittelten Regelbedarf liegen Kürzungen von 41,73 Prozent vor. Während die Referenzgruppe die untersten 15 Prozent der Haushalte ohne Transferleistungen (aber mit BAföG) ausmacht, werden die daraus ermittelten Ausgaben zur physischen Existenzsicherung und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur gesellschaftlichen Teilhabe um weitere 30 Prozent gekürzt. Bei einem derart "auf Kante genähten" Regelbedarf kann von einem internen Ausgleich bei abweichenden Einzelbedarfen nicht ausgegangen werden. Bereits gezeigt wurde, dass ein Ansparen ausgeschlossen ist. Bei derart umfassenden Abschlägen ist eine Kontrollüberlegung des Gesetzgebers notwendig, ob angesichts zahlreicher Kürzungen der Einzelpositionen der interne Ausgleich noch gewährleistet ist. Dies ist nicht geschehen. Das Statistikmodell wird bei derartig umfassenden Streichungen angesichts sehr niedrig angesetzter Bestimmung der Referenzgruppe und der Unmöglichkeit zum internen Ausgleich seiner Funktion und seiner Legitimation beraubt.

2.2. Auch die Vorschriften der §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm §§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die RBSFV 2012 über die Regelbedarfswerte für leistungsberechtigte Jugendliche ab Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen in Konflikt zu Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Wie bei der Bestimmung der Regelbedarfe der Eltern gilt für die der hier betroffenen Jugendlichen, dass sich nicht evident eine Bedarfsunterdeckung feststellen lässt. Zwar hat die Bedarfsberechung für leistungsberechtigte Jugendliche ab Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ab 2011 einen niedrigeren Wert ergeben (275 EUR). Wegen der nunmehr separaten Berücksichtigung des Bedarfs für die Warmwasserbereitung erfolgte jedoch effektiv eine Erhöhung um vier Euro. Zudem erfolgte im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs 4 Nr 1 SGB II eine deutliche Erhöhung des gesetzgeberisch ermittelten Bedarfs (2011 um 12 EUR, 2012 um 6 EUR), weshalb sich auch insoweit eine ins Auge springende Bedarfsunterdeckung nicht aufdrängt.

Der Gesetzgeber hat auch die Ziele der Bedarfssetzung korrekt festgelegt. Jedoch ergibt die anhand des Berechnungsverfahrens durchzuführende Prüfung, dass die hier maßgeblichen Vorschriften im Umfang ihrer defizitären Gestaltung verfassungswidrig sind.

Auch bei der Bestimmung der Referenzgruppe sind Haushalte berücksichtigt worden, die wegen ihres das Existenzsicherungsniveau unterschreitenden Nettoeinkommens aus der Referenzgruppe hätten ausgesondert werden müssen. Denn auch hier hat der Gesetzgeber Haushalte mit Erwerbseinkommen ab dem ersten Euro einbezogen. Diesem Umstand kommt deshalb besonders hohes Gewicht zu, weil der Umfang der Referenzgruppe mit nur 114 Stichprobenhaushalten ohnehin sehr gering ist und wegen etlicher Bereiche der Bedarfe keine statistisch signifikanten Daten zur Verfügung standen (Becker, Gutachten aaO S 34). Dabei sind insbesondere wesentliche Elemente des Regelbedarfs (26 Positionen) wie der Mobilitätsbedarf, Telefon/Internet, Sportveranstaltungen in statistisch unzureichender Fallzahl mit unter 25 betroffen. Hinzu kommt, dass auch hier der Gesetzgeber in erheblichem Umfang normative Abschläge vorgenommen hat, die wegen der unzureichenden statistischen Signifikanz der verwendeten Daten letztlich dazu führen, dass das Statistikmodell nicht mehr als wesentliche Entscheidungsgrundlage für die hier relevanten Regelbedarfe angesehen werden kann (Münder, Gutachten aaO S 73).

Eine Erweiterung der Gruppe der Referenzhaushalte auch gegenüber den Referenzgruppenbestimmungen für Erwachsene wäre hier schon unter dem Gesichtspunkt der besonderen Sorge für die Familien mit Kindern (Art 6 GG) zulässig gewesen. Auch insofern übersieht die Kammer nicht, dass Art 6 GG grundsätzlich nicht maßgeblich für die Bestimmung des existenziellen Bedarfs ist. Immerhin würde diese Verfassungsregelung mit den durch sie zum Ausdruck kommenden Verfassungswertungen eine von anderen Bedarfsgruppen abweichende Behandlung rechtfertigen. Auch insofern ist ein massives Wertungsdefizit bei der Ausfüllung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes festzustellen. Denn der Gesetzgeber macht nicht deutlich, warum die von ihm seiner Bedarfsfestsetzung zugrunde gelegten Werte gewährleisten, dass die berücksichtigte Ausgabenstruktur auch den existenznotwendigen Bedarf decken können soll.

Durch bestimmte normative Abschläge greift der Gesetzgeber statistisch unzureichend belegt und inhaltlich ungerechtfertigt in das Statistikmodell ein. So weisen Becker, Münder und Lenze überzeugend darauf hin, dass die Reduzierung der Verbrauchsausgaben für alkoholische Getränke und Tabakwaren schon keine hinreichende empirische Grundlage haben (Becker aaO S 44; Münder aaO S 75; Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1107 f). Insofern erweist sich die Absenkung der Bedarfe nicht als realitätsgerecht. Der Gesetzgeber unterstellt ohne entsprechendes statistisches Material (eigentlich: entgegen dem vorhandenen Material) bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren einen Alkohol und Tabakkonsum wie bei Erwachsenen (BT-Drs 17/3404 S 80), obwohl aus vorhandenen Untersuchungen ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen ist (Münder aaO S 75 unter Bezugnahme auf den Suchtbericht der BReg, Becker aaO S 44). Danach lag 2010 der Anteil von Jugendlichen zwischen 12 bis 17 Jahren, die mindestens einmal pro Woche Alkohol und/oder Tabak konsumieren bei nur noch 12,9 Prozent. In der Referenzgruppe der Alleinstehenden hatten 59 Prozent Aufwendungen für Alkohol (Becker aaO S 37) und 2009 gab nur noch ein Viertel der der Personen über 15 Jahren an, Raucher zu sein (BT-Drs 17/3404 S 54). Dies ist immer noch das Doppelte gegenüber den Jugendlichen (Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1108). Daraus ergibt sich eine Absenkung der Leistung um mindestens 10 EUR (Becker aaO S 45, wobei sie unterstellt, dass in der Kontrollgruppe der Konsum ein Drittel des Erwachsenenkonsums ausmacht). Ohne entsprechende Absenkung nach Maßstab des Erwachsenenkonsums würde sich der Regelbedarf sogar um 15 EUR erhöhen (Becker ebd). Diese wäre angesichts der erheblichen statistischen Defizite und des Gebotes zur Möglichkeit eines internen Ausgleichs gewiss angemessen.

Aus Sicht der Kammer ist die Streichung von Teilhabebedarfen ("außerschulischer Unterricht, Hobbykurse", Wert 3,58 EUR) aus der Regelleistung im Hinblick auf die durch § 28 SGB II vorgesehenen Teilhabeleistungen (BT-Drs 17/3404 S 72 f) unzulässig (so auch Münder aaO S 88 f). Dies ergibt sich daraus, dass die Teilhabeleistungen des § 28 SGB II einen enumerativen Leistungskatalog darstellen. Der Einwand, dass in Gemeinden, wo entsprechende von § 28 SGB II erfasste Teilhabeangebote fehlen, und dass, sofern abweichende Teilhabeformen wegen der individuellen Begabungen und Neigungen gewählt werden, den Berechtigten damit Teilhabeleistungen wirksam versagt werden (Münder aaO S 88 f, Becker aaO S 47 f), ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung durchschlagend. Dies gilt auch deshalb, weil bei Angebotsdefiziten diese statistische Ausgabeposition nicht für den internen Ausgleich etwa für individuelle Teilhabeaktivitäten zur Verfügung stehen, für welche die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II nicht eingesetzt werden dürfen (Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, RdNr 324). Becker verweist zudem darauf, dass bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren der Teilhabebetrag von 10 EUR nach § 28 Abs 7 SGB II schon nicht den tatsächlichen Teilhabebedarf von ca 10 EUR bis 13,30 EUR (Becker aaO S 47 f) deckt und auch der gewährte separate Schulbedarf nach § 28 Abs 3 SGB II für diese Gruppe nicht sicher den Bedarf an Schreibwaren/Büchern/Verbrauchsgütern befriedigt (ebd S 46 f), aber derzeit noch vertretbar erscheint. Sofern aus dem abschließenden Katalog des § 22 Abs 7 SGB II also keine Leistungen an die Jugendlichen erbracht werden – wie im Falle des Klägers zu 3) – besteht eine Bedarfsunterdeckung auf der Teilhabeseite des Regelbedarfs von 10 EUR bis 13,30 EUR.

Auch bei den Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren hat der Gesetzgeber ohne hinreichende Begründung hinsichtlich der Teilhabeaspekte, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen, und damit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt Kürzungen bei den Ausgaben für Speisen und Getränke in Gaststätten und Kantinen vorgenommen. Es handelt sich hier um Kürzungen um insgesamt 11,99 EUR.

2.3. Eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand ist anzunehmen. Diese Abweichung lässt sich im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, insbesondere im Teilhabebereich, weitgehend nicht als echte/reelle Regelbedarfskürzung sondern nur als normativer Fehlbetrag im Sinne einer verfassungsrechtlichen Beschwer erfassen, wiewohl viele der deutlich gemachten Fehler zur Überzeugung der Kammer zu einer Erhöhung der Regelbedarfe führen müssen. Sofern die Kammer damit ein über die Vorgaben des BVerfG hinausgehendes zusätzliches, restriktives Kriterium der verfassungsrechtlichen Beurteilung und der Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Klärung vorsieht, findet dies seine Rechtfertigung darin, dass nicht jeder einzelne Fehler bei der insgesamt sehr komplizierten und komplexen Ermittlung der Regelbedarfe und angesichts der strengen methodischen Prüfung, die das BVerfG verlangt, bei betragsmäßiger Geringfügigkeit die verfassungsgerichtliche Klärung erlauben kann (Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 334). Insofern ist dem Gesetzgeber im demokratischen Prozess und bei der ihm auferlegten kontinuierlichen Überprüfung der gesellschaftlichen Veränderungen und des methodischen Instrumentariums zu vertrauen. Indes ist angesichts der Vielzahl von Fehlern, deren Zusammenwirkung und deren Ausmaß das hier geprüfte einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Für alleinstehende Leistungsberechtigte muss gegenüber verfassungskonformer Bestimmung der Referenzgruppe und grundrechtskonformen Verzicht auf unzulässige normative Abschläge ein normativer Fehlbetrag von mindestens 35,37 EUR (für 2012 angepasst: 36,07 EUR) angenommen werden. In diesen Betrag sind eingeflossen 6,00 EUR für die Einbeziehung von Haushalten mit Erwerbseinkommen bis zu 100 EUR in die Referenzgruppe, 6,00 EUR wegen der fehlerhaften Einbeziehung der Studenten in die Referenzgruppe, 5,50 EUR wegen der fehlerhaften Ermittlung des Mobilitätsbedarfs, 12,23 EUR wegen der ungerechtfertigten Kürzung bei Speisen und Getränken in Restaurants, Cafés und Imbissen und 2,40 EUR Kantinenversorgung (dabei sind in einem Umfang von 3,42 EUR die entsprechenden Kürzungen für studentische Haushalte unberücksichtigt, die sich somit in den 6,00 EUR wegen der Einbeziehung der Studenten wieder finden) sowie 3,24 EUR wegen der Streichung der Blumen. Dies führt für zusammenlebende Ehegatten oder Partner zu einem normativen Fehlbetrag von mindestens 31,83 EUR (nach Anpassung für 2012: 32,46 EUR) pro Berechtigtem. Unberücksichtigt geblieben sind dabei die Nichtberücksichtigung verdeckter Armut und die unzulässige Einbeziehung von Erwerbstätigen mit Nettoeinkünften von mehr als 100 EUR, aber unterhalb der Bedarfssätze. Auch die weiteren Fehler bei der Feststellung der Referenzgruppe, die unzureichende Erfassung des Bedarfs für langlebige Gebrauchsgüter, die einzelnen unzulässigen normativen Abschläge (alkoholische Getränke, chemische Reinigung ) und, dass wegen der Gesamtkürzungen der interne Ausgleich nicht mehr möglich ist, haben noch keinen Eingang in den angesprochenen normativen Fehlbetrag gefunden. Bei diesen weiteren Fehlern besteht teilweise ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der eine genauere Bezifferung durch die Kammer ausschließt. Insgesamt drängt sich ein Fehlerbereich im Sinne einer grundrechtlichen Beschwer jedenfalls von deutlich über 10 Prozent des Regelbedarfs auf. Dies ist ein im Verhältnis zum bislang festgesetzten Regelbedarf erhebliches und auch bei wertender Betrachtung beachtliches verfassungsrechtliches Defizit.

Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren besteht bereits ohne Berücksichtigung der falsch gesetzten Referenzgruppe aus der unzulässigen Streichung der Einzelbedarfe wegen Alkohol/Tabak am Erwachsenenmaßstab sowie der Teilhabebedarfe eine Differenz von mindestens 20 bis 28,30 EUR. Hinzukommt die unzulässige Kürzung um 11,99 EUR für die Aufwendungen in Gaststätten und Kantinen. Es ergibt sich daher mindestens ein normativer Fehlbetrag von 32 EUR bis 40,30 EUR. Auch dies stellt eine erhebliche grundrechtliche Beschwer dar, die auch nicht ausreichend durch die übergangsweise bestehenden Erhöhungen von zunächst 12 EUR (2011), nunmehr noch 6 EUR bei deren weiterem Abschmelzen in der Folgezeit kompensiert werden kann.

Für die Bedarfsgemeinschaft ergeben sich insgesamt also monatliche Abschläge normative Fehlbeträge von ca. 100 EUR, die verfassungsrechtlich als nicht gerechtfertigt erscheinen. Auch dieser Betrag kann nicht mehr als unbeachtlich gelten.

Eine Korrektur der Fehler für beide Bedarfsgruppen erst nach Weiterentwicklung der statistischen Methoden und neuer Bewertung bei der nächsten EVS erscheint im Hinblick auf den Umfang der Fehler und die Bedeutung des Grundrechts unzureichend (so auch Münder aaO S 84; Lenze in NVwZ 2011, 1104, 1108). Dem Gesetzgeber war aufgetragen worden, einen verfassungskonformen Zustand zum 1. Januar 2011 herzustellen.

2.4. Eine entsprechende Korrektur der Feststellungen der Entgelte hätte für die Leistungshöhe der Ansprüche auf Arbeitslosengeld II der Kläger unmittelbar Auswirkungen. Aufgrund der Regelung des § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II würde die Erhöhung der Regelbedarfe unmittelbar zu höheren Leistungsansprüchen der Kläger in den im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Bewilligungszeiträumen führen.

In diesem Sinne ist die erfragte Entscheidung des BVerfG für die abschließende Beurteilung der vorliegenden Klagen unverzichtbar. Es kommt insofern nicht darauf an, inwieweit eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Falle der Kläger durch die eingeräumten Einkommensfreibeträge abgefedert werden kann.

Berücksichtigt man, dass die Freibeträge insbesondere der sachgerechten Sicherstellung von angemessenen Aufwendungen zur Erzielung und Erhalten des Einkommens und der Existenzvorsorge dienen und hinsichtlich der Erwerbstätigenfreibeträge auch noch eine Anreizfunktion zur Erzielung eigener Einkünfte haben, um möglichst unabhängig von Existenzsicherungsleistungen zu werden, können die Freibeträge der Verletzung des Grundrechts nur begrenzt entgegen gehalten werden. Insofern hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Grundrechts (an einer anderen "Stellschraube") vertretbar genutzt, was bei der Beurteilung der Verletzung des Grundrechts zu respektieren ist. Die Versicherungspauschale von 30 EUR beim Kläger zu 1) ist durch die tatsächlich abgeschlossenen Versicherungen deutlich ausgeschöpft. Diese Versicherungen sind im Regelbedarf nicht enthalten, obwohl sie angemessen sind. Der Erwerbstätigenfreibetrag der Klägerin zu 2) von 266,24 EUR deckt zunächst die berufsbezogenen Aufwendungen und Vorsorgeleistungen. Im Hinblick darauf, dass der Bedarfsgemeinschaft insgesamt ca. 100 EUR ungerechtfertigt bei der Bedarfsbemessung vorenthalten werden, muss trotz der Freibeträge von einer Beeinträchtigung des Grundrechts auch der Kläger auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden.

Eine verfassungskonforme Situation lässt sich für die Kläger auch nicht unter Anwendung der der Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB II, der auf ausdrückliche Anordnung und strikt angelehnt an die Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffen wurde, herstellen, weil die dafür erforderlichen strengen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein besonderer unabweisbarer laufender Bedarf im Sinne der restriktiven Vorgaben des BVerfG, die so auch vom Gesetzgeber übernommen wurden, lässt sich bei den Klägern nicht erkennen.

3. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved