L 3 AS 820/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 310/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 820/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder
Spesen können zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. sein.

2. Einnahmen (hier: Zahlungen des Arbeitgebers) können bereits begrifflich nicht unter abzugsfähige
Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a. F. gefasst werden.

3. Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder
Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a. F. anrechnungsfrei bleiben.

4. Für die vom Arbeitgeber als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II
a. F. gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ist der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten.

5. Wenn auf der Einkommensseite die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht in vollem Umfang, zumindest aber nicht in einem die Hilfebedürftigkeit
begründendem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen sind, verbleibt nur die Möglichkeit, das einzusetzende Einkommen auf der Ausgabenseite (hier: Mehraufwendungen für Verpflegung) zu verringern.
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen zu behandeln sind.

Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 beantragte am 10. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem 1979 geborenen Kläger zu 2, und dem 2004 geborenen gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 3, zusammen.

Die Kläger bewohnten eine 55,06 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Gesamtkosten in Höhe von 400,00 EUR setzten sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von 239,29 EUR sowie Vorauszahlungen auf Heizkosten in Höhe von 63,83 EUR und auf Betriebskosten in Höhe von 96,88 EUR.

Der Kläger zu 2 war als Fernfahrer beschäftigt. Die Tätigkeit begann in der Regel am Sonntagabend oder am Montag und endete Samstagvormittag; zum Teil war der Kläger zu 2 auch an Wochenenden unterwegs. Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 26. Januar/7. Februar 2005 betrug das monatliche Bruttoentgelt 1.390,00 EUR. Für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Samstagsarbeit gab es gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und in Betriebsvereinbarungen. Reisekosten wurden gemäß § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat festgelegten Richtlinien gezahlt. Nach Nummer 1 der Betriebsvereinbarung vom 21. Mai 2003 waren die Spesen zeitlich gestaffelt. Sie betrugen bei einer Abwesenheitszeit von 6 bis 8 Stunden 5,50 EUR, von 8 bis 10 Stunden 8,50 EUR, von 10 bis 12 Stunden 14,50 EUR und ab 12 Stunden 24,00 EUR. Mit § 3 der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2007 erfolgte eine Trennung zwischen steuerfreien und versteuerten Teilen der Spesen. Sie betrugen nunmehr bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 12,00 EUR (6,00 EUR steuerfrei, 6,00 EUR versteuert), von mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden 18,00 EUR (12,00 EUR steuerfrei, 6,00 EUR versteuert) und von mindestens 24 Stunden 24,00 EUR (24,00 EUR steuerfrei, 0,00 EUR versteuert). In § 3 Satz 1 der Betriebsvereinbarung vom 25. Februar 2011 wurde diese zeitliche Staffelung beibehalten, jedoch mit Beträgen von 6,00 EUR, 12,00 EUR und 24,00 EUR. Gemäß § 3 Satz 3 dieser Betriebsvereinbarung richtete sich die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Spesen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

Die Klägerin zu 1 bezog bis 30. September 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 25,19 EUR täglich. Der Kläger zu 2 bezog nach der Einkommensbescheinigung für August 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.920,00 EUR (= 1.271,20 EUR netto) sowie Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 492,00 EUR. Für den Kläger zu 3 wurde Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gezahlt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung waren monatlich 30,25 EUR zu zahlen. Daneben zahlte die Klägerin zu 1 monatlich einen Beitrag in Höhe von 52,50 EUR in eine private Rentenversicherung und einen weiteren Betrag in Höhe von 132,30 EUR in eine private Pflege- und Krankenversicherung. Der Kläger zu 2 zahlte 50,00 EUR monatliche Beiträge in eine private Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 lehnte die ARGE L (im Folgenden: ARGE) den Antrag ab, weil keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte sie die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom 5. Oktober 2007. Die ARGE wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2008 zurück. Sie setzte bei der Bedarfsberechnung für die Kläger zu 1 und 2 eine monatliche Regelleistung in Höhe von jeweils 312,00 EUR und für den Kläger eine Regelleistung in Höhe von 208,00 EUR an. Von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR zog sie Warmwasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,68 EUR (= [2 x 5,88 EUR] + 3,92 EUR) ab. Daraus errechnete sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,32 EUR. Dem stellte die ARGE ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.591,64 EUR gegenüber. Beim Kläger zu 1 ging sie von einem Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR (= 1.271,20 EUR + 492,00 EUR) aus. Die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen seien zweckbestimmte Einnahmen und dennoch als Einkommen zu berücksichtigen. Die erhöhten Aufwendungen seien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Abzug zu bringen. Von diesem Einkommen setzte die ARGE zum einen die Erwerbstätigkeitsfreibeträge in Höhe von 140,00 EUR und 70,00 EUR, zum anderen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SGB II Aufwendungen für Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II in Höhe von insgesamt 115,56 EUR ab. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR, der Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, den Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 30,23 EUR sowie Fahrkosten in Höhe von 40,00 EUR. Dies ergab ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2 in Höhe von 1.437,64 EUR. Zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR errechnete sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.591,64 EUR monatlich. Dieses anrechenbare Einkommen übersteige den Bedarf in Höhe von 1.216,32 EUR.

Die Kläger haben hiergegen am 30. Januar 2008 Klage erhoben.

Bereits am 15. Januar 2008 hatte die Klägerin zu 1 einen weiteren Antrag gestellt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung waren unverändert. Bei den Einkommensverhältnissen hatten sich Änderungen ergeben. Der Kläger zu 2 erhielt ausweislich der Einkommensbescheinigung für Dezember 2007 1.962,00 EUR brutto (= 1.297,72 EUR), jedoch nur noch Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 450,00 EUR. Die Klägerin erzielte im Januar 2008 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 174,11 EUR brutto (= 142,32 EUR netto).

Am 1. Februar 2008 heirateten die Kläger zu 1 und 2. Nach der Einkommensbescheinigung für Januar 2008 bezog der Kläger zu 2 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.062,00 EUR (= 1.354,94 EUR netto) sowie Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 450,00 EUR.

Die ARGE lehnte den Antrag vom 15. Januar 2008 mit Bescheid vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 ab. Der nunmehr angesetzte Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,24 EUR ergibt sich daraus, dass Warmwasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,76 EUR (= [2 x 5,91 EUR] + 3,94 EUR) in Abzug gebracht wurden. Beim Einkommen setzte sie auf der Grundlage des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) einen Betrag in Höhe von 156,00 EUR (= 26 Tage x 6,00 EUR/Tag) von den Spesenzahlungen ab. Daraus errechnete sich ein Gesamtnettoeinkommen des Klägers zu 2 in Höhe von 1.690,94 EUR (=1.354,94 EUR – 336,00 EUR). Da sich die Aufwendungen für die Fahrkosten um 20,00 EUR verringert hatten, zog die ARGE neben Erwerbstätigkeitsfreibeträgen in Höhe von 140,00 EUR und 70,00 EUR nunmehr den Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II in Höhe von 100,00 EUR ab, was ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 1.380,94 EUR ergab. Zusammen mit dem Kindergeld überstieg danach das anzurechnende Einkommen erneut den Bedarf der Kläger.

Die Kläger haben gegen diese zweite Antragsablehnung keine Klage erhoben.

Nach der zum 25. Januar 2010 erfolgten Trennung der Eheleute stellte die Klägerin zu 1 am 28. Januar 2008 einen neuen Antrag für sich und den Kläger zu 3. Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 bewilligte die ARGE diesen beiden Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hatten sich die Vorauszahlungen auf Heizkosten auf 44,05 EUR und die auf Betriebskosten auf 77,08 EUR verringert; die Kaltmiete betrug weiterhin 239,29 EUR.

Im Klageverfahren haben die Kläger zum einen Kassenbelege über die Ausgaben des Klägers zu 2 während seiner Fahrten und zum anderen Verdienstabrechnungen für die Monate Juli und September 2007 vorgelegt. Nach diesen Abrechnungen beliefen sich seine Einkünfte im Juli 2007 auf 1.730,00 EUR brutto (= 1.173,08 EUR netto) zuzüglich 336,00 EUR Spesen und im September 2007 auf 1.868,00 EUR brutto (= 1.244,57 EUR netto) zuzüglich 504,00 EUR Spesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II handele. Dem Arbeitgeber sei es gleichgültig, wie die Spesen verwendet würden. Zudem lasse sich den Kassenbelegen keinesfalls eine tatsächliche Verwendung der Zahlungen für die Verpflegung des Klägers zu 2 entnehmen. Selbst auf der Grundlage der Verdienstabrechnung für September 2007 stehe dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,32 EUR ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.337,44 EUR gegenüber, sodass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.

Die Kläger haben gegen den ihnen am 17. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. November 2008 Berufung eingelegt. Das unter dem Az. L 3 AS 230/08 geführte Verfahren ist mit Beschluss vom 30. März 2010 im Hinblick auf die beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren Az. B 4 AS 89/09, B 4 AS 90/09 und B 4 AS 91/09 ruhend gestellt worden. Nach Aufruf der Streitsache ist das Berufungsverfahren unter dem Az. L 3 AS 820/10 fortgeführt worden.

Die Kläger vertreten die Auffassung, die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen seien zweckbestimmte Einnahmen. Unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des SGB II könne es nicht angehen, dass eine Familie, in der ein Familienmitglied einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die mit erhöhter Mobilität verbunden sei und infolge dessen mit erhöhten Kosten, die teilweise vom Arbeitgeber ausgeglichen würden, bestraft werde, weil der motivationsfördernde Zuschuss, den der Arbeitgeber leiste, wieder abgezogen werde. Die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen würden auch die Situation des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Der Kläger zu 2 hat Kassenbelege zum Nachweis dafür, wie er die Verpflegungszuschüsse eingesetzt hat, vorgelegt.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 sowie den Bescheid der ARGE L vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte, das zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE getretene Jobcenter L , beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er will die Spesenzahlungen als anrechenbares Einkommen behandelt wissen. Auch seien bislang keine geeigneten Verwendungsnachweise vorgelegt worden. Es sei im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen keinesfalls davon auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit als Fernfahrer dieser Betrag auf Grund der Abwesenheit zur Bestreitung der Mehrkosten vollumfänglich benötigt worden sei.

Im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2011 sind zum Verwendungszweck der Verpflegungszuschüsse, zur Ausstattung des eingesetzten Lkw’s sowie der Verwendung der Verpflegungszuschüsse der Kläger zu 2 befragt und der Geschäftsführer des Arbeitgebers der Klägers zu 2, der Zeuge P R , vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klagen abgewiesen.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Kläger, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Begehren vom 10. September 2007, dem Tag der Antragstellung (vgl. § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II), bis zum 25. Januar 2010. Denn ab dem folgenden Tag, dem 26. Januar 2010, waren den Klägern zu 1 und 3 die Leistungen bewilligt worden. Für den Kläger zu 2 gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn mit dem Eintritt des dauernden Getrenntlebens von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, ab dem 25. Januar 2010 war neben der persönlichen auch eine rechtliche Zäsur verbunden. Ab diesem Zeitpunkt gehörte er nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu 1 und 3 an (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II). Sofern er nunmehr als 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i- V. m. § 9 SGB II gewesen sein sollte, müsste er einen eigenen Leistungsantrag stellen.

Der zeitliche Umfang des Rechtsschutzbegehrens war nicht auf die Zeit vom 10. September 2007 bis zum 14. Januar 2008 beschränkt. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist, wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurden, Gegenstand des gericht-lichen Verfahrens – je nach Klageantrag – die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Wenn zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden wurde, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die zweite Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 RBSGE 97, 242 ff. [Rdnr. 30] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 30 = JURIS-Dokument Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R – SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16).

2. Die Kläger hatten in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, weil sie nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II waren.

In § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist geregelt, welche Personen Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die Kläger zu 1 und 2 erfüllten unstreitig die unter § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen. Die behauptete Anspruchsberechtigung des Klägers zu 3 wird über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vermittelt. Die Leistungsberechtigung setzt aber auch die Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig war gemäß § 9 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2) sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhielt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II war bei Personen, die – wie die Kläger – in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens der Kläger zu 1 und 2 fehlt es an der Hilfebedürftigkeit der Kläger.

a) Der Senat legt den nachfolgenden Ausführungen die Leistungsberechnung der ARGE aus dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2008 zugrunde. Diese Berechnung ist – basierend auf der den Kläger zu 2 betreffenden Einkommensbescheinigung für August 2007 – nachvollziehbar dargestellt, von den Klägern vorbehaltlich der streitigen Frage nach der Behandlung des Spesenzahlungen nicht bestritten und bis auf einen kleineren Differenzbetrag auch rechtlich nicht zu beanstanden. Weder diese kleinere Ungenauigkeit noch die Änderungen auf Bedarfs- oder Einkommensseite, die sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen ergeben, noch die Anhebungen der Regelleistungssätze im streitbefangenen Zeitraum haben wegen des Abstandes zwischen den Bedarfen der Kläger und ihrem einzusetzenden, bedarfsdeckenden Einkommen Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens.

Auf Bedarfsseite zog die ARGE zu hohe Warmwasserpauschalen ab. Nach den Werten, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. Februar 2008 errechnet hat, beträgt bei einer Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR der Anteil der Kosten für Warmwasserbereitung 5,63 EUR. Bei einer Regelleistung in Höhe von 208,00 EUR sind dies 3,76 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff. [Rdnr. 25] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. Rdnr. 25). Für die Kläger errechnet sich daraus ein Abzugsbetrag von 15,02 EUR (= [2 x 5,63] + 3,76 EUR). Bei abgezogenen 15,68 EUR ergibt dies eine Differenz von 0,66 EUR.

Die auf Bedarfsseite zu berücksichtigenden Unterkunftskosten verringerten sich im Laufe der Zeit sogar noch. Bei einer gleichbleibenden Kaltmiete von 239,29 EUR gingen die Vorauszahlungen auf Heizkosten von 63,83 EUR auf 44,05 EUR und die auf Betriebs-kosten von 96,88 EUR auf 77,08 EUR zurück. Es ist nicht vorgetragen, dass sich die Vorauszahlungen im Vergleich zu den Ausgangsbeträgen zwischenzeitlich erhöht hätten. Da die Kosten für Unterkunft und Heizung in der von den Klägern angegebenen Höhe voll anerkannt wurden, war nicht zu ermitteln, ob die Kläger im streitbefangenen Zeitraum eine Gutschrift oder Erstattung auf die Vorauszahlungen erhielten, die sich anspruchsmindernd ausgewirkt hätte.

Auf der Einkommensseite legte die ARGE in Bezug auf den Kläger zu 2 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.920,00 EUR (= 1.271,20 EUR netto) und Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 492,00 EUR für August 2007 zugrunde. Ausgehend von ihrem Ansatz ergibt dies ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR. Für September 2007 errechnet sich ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.748,57 EUR (= 1.244,57 EUR [netto] + 504,00 EUR), für Dezember 2007 ein Einkommen in Höhe von 1.747,72 EUR (=1.297,72 EUR [netto] + 450,00 EUR) und für Januar 2008 ein Einkommen in Höhe von 1.804,94 EUR (=1.354,94 EUR [netto] + 450,00 EUR).

Bei dem von der ARGE angesetzten Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1.763,20 EUR (= 1.271,20 EUR + 492,00 EUR) errechnete sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2 in Höhe von 1.437,64 EUR und ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.591,64 EUR. Bezogen auf den Gesamtbedarf in Höhe von 1.216,32 EUR ergab dies eine Überdeckung in Höhe von 375,32 EUR. Nach den von den Klägern vorgelegten Unterlagen bezog der Kläger zu 2 sein niedrigstes Nettoeinkommen zuzüglich Spesen im Dezember 2007 mit 1.747,72 EUR. Dieses lag um 15,48 EUR unter dem entsprechenden Einkommen für August 2007. Damit verbleibt nach dem Ansatz der ARGE auch im Dezember 2007 noch eine deutliche Überdeckung in Höhe von 359,84 EUR.

Über die von der ARGE durchgeführte Leistungsberechnung hinaus kommt allenfalls noch in Betracht, dass die vom Kläger zu 2 monatlich gezahlten Beiträge zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 50,00 EUR auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder Nr. 4 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) abzusetzen sind. Damit verbliebe eine Überdeckung in Höhe von 309,84 EUR. Da selbst in diesem Fall auf der Grundlage der nachfolgenden Ausführungen unter b) bis d) kein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für einen der Ab-setzungstatbestände erfüllt sind.

In Bezug auf die von der Klägerin zu 1 gezahlten Beiträge zur privaten Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung kann dahingestellt bleiben, ob sie unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB II a. F. zu fassen wären. Zwar hatte die ARGE im Ablehnungsbescheid vom 22. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 kein anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1 berücksichtigt. Dies ist Ergebnis aber unschädlich. Denn entweder sind die Versicherungsbeiträge von dem geringen Resteinkommen, das von dem Nettoeinkommen in Höhe von 142,32 EUR nach Abzug des Grundfreibetrages und des Erwerbstätigenfreibetrages verbleibt, abzusetzen. Dann ergibt die maximal ein anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 0,00 EUR; ein negatives Einkommen ist in § 11 SGB II nicht vorgesehen. Oder die Versicherungsbeiträge sind nicht abzugsfähig. Dann würde sich mit dem geringen Einkommensrest der Klägerin zu 1 noch das anrechenbare Gesamteinkommen der Kläger erhöhen und damit den Abstand zwischen Bedarf und bedarfsdeckendem Einkommen vergrößern.

Vom Einkommen des Klägers zu 3 sind weder Versicherungsbeiträge auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a. F. noch eine Versicherungspauschale auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a. F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V (in der seit 1. August 2009 geltenden, durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung vom 23. Juli 2009 [BGBl. I S. 2340] eingefügten Fassung) abzusetzen. Denn für ihn war keine eigene Versicherung abgeschlossen worden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24).

Damit verbleibt nach der für die Kläger günstigsten Berechnungsvariante – vorbehaltlich der noch nicht berücksichtigten zusätzlichen Arbeitgeberzahlungen – eine Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 EUR.

b) Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausgenommen sind insbesondere die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgeführten Leistungen sowie die in § 1 Abs. 1 ALG II-V bezeichneten Einnahmen. Zahlungen eines Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen fallen ersichtlich nicht unter einen dieser Ausnahmetatbestände. Diese Zahlungen können allenfalls auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. Berücksichtigung finden, wenn es sich um zweckbestimmte Einnahmen in Sinne dieser Regelung handeln sollte (unten c). Sofern dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, verbleibt nur die Möglichkeit, die mit dem Verpflegungsmehraufwand verbundenen Aufwendungen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) zu berücksichtigen (unten d).

c) Als Einkommen waren gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. nicht Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt gewesen wären.

(1) Das Bundessozialgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen zum Begriff der zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. geäußert. Es geht hierbei von der Systematik des § 11 SGB II, von Sinn und Zweck der Regelung sowie der Entstehungsgeschichte aus. Das Bundessozialgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass mit der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. einerseits vermieden werden soll, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll verhindert werden, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 RBSGE 99, 47 ff. [Rdnr. 28] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 16/06 R – BSGE 99, 240 ff. [Rdnr. 16] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 8 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Die Zweckbestimmung ergebe sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, könne jedoch auch auf privatrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.). Das Bundessozialgericht fordert für zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 RBSGE 102, 295 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 Rdnr. 21 = JURIS-Dokument Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, a. a. O., m. w. N.).

Der erkennende Senat teilt – auch vor dem Hintergrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Rechtsauffassung, dass vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. sein können (vgl. z. B. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 21. September 2010 – L 7 AS 395/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2006 – L 5 B 549/06 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 2 B 342/07 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010 – L 8 AS 90/08, L 8 AS 91/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46; vgl. auch SG Halle, Urteil vom 11. November 2010 – S 23 AS 5254/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 28 [mit dem Hinweis auf europarechtliche Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr]; a. A. z. B.: SG Dresden, Urteil vom 1. September 2010 – S 36 AS 5042/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 28 ff.; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Dau, jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4 [Buchstabe C Abs. 2]). Denn die vom Bundessozialgericht formulierten Anforderungen, insbesondere die an den privatrechtlichen Verwendungszweck, sind vorliegend erfüllt.

Im Arbeitsvertrag des Klägers sowie in den diesen Vertrag ergänzenden Betriebsverein-barungen sind Regelungen über Spesen oder Reisekosten enthalten. Die entsprechenden Zahlungen sind in den Verdienstbescheinigungen gesondert ausgewiesen. Zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber wurde zwar nicht ausdrücklich ein bestimmter Verwendungszweck vereinbart. Dieser Verwendungszweck ergibt sich jedoch aus dem in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Begriff "Reisekosten". Die Arbeitsvertragsparteien lehnten sich hier an einen Rechtsbegriff an, der vielfach in Rechtsnormen enthalten ist. So konnten gemäß § 45 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a. F.) Arbeitslose und von Arbeits-losigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten. Zu diesen gehörten gemäß § 45 Satz 1 SGB III a. F. die Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten). Neben den berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB III a. F.) konnten bei mehrtägigen Fahrten zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16,00 EUR und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8,00 EUR erbracht werden (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F.). Im Bundesreisekostengesetz (BRKG) sind Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 BRKG).

Das Bundesreisekostengesetzt verweist bezüglich der Höhe des Tagesgeldes, das Teil der Reisekostenvergütung ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BRKG), in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort sowie in den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen einkommenssteuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Eine ähnliche Regelung ist seit 1. Januar 2008 in § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) enthalten. Dort ist geregelt, welcher Pauschbetrag vom Einkommen für Mehraufwendungen für Verpflegung abzusetzen ist.

Aus diesen beispielhaft aufgeführten Regelungen ist zu ersehen, dass der Normgeber davon ausgeht, dass ein Beschäftigter, der eine Beschäftigung ausübt, auf Grund derer er zeitweise vom Wohnort und vom Firmensitz oder der Firmenniederlassung entfernt ist, erhöhte Lebenshaltungskosten, insbesondere für die Verpflegung, haben kann. Dieser Mehraufwand wird zum einen dadurch berücksichtigt, dass der Beschäftigte einen Zuschlag zur regelmäßigen Vergütung erhält, zum anderen dadurch, dass Ausgaben für diesen Mehrbedarf einkommensmindernd berücksichtigt werden. Wenn aber Arbeitsvertragsparteien dies aufgreifen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wie vorliegend – über den Grundlohn hinaus zusätzliche Leistungen für Reisekosten gewährt, kann solchen arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen nicht die Zweckbestimmung dahingehend, dass mit diesen Leistungen ein Mehraufwand bei der Lebenshaltung abgedeckt werden soll, abgesprochen werden.

Dass tatsächlich ein Mehraufwand entstehen kann, der über die mit der Regelleistung (vgl. § 20 SGB II) und die mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) gedeckten Bedarfe hinausgehen, hat die Beweisaufnahme im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2011 ergeben. Der Kläger zu 2 und der Zeuge R , der Geschäftsführer des Arbeitsgebers des Klägers zu 2, haben übereinstimmend angegeben, dass die zusätzlichen Zahlungen dafür vorgesehen seien, dass sich der Fernfahrer auf seinen Fahrten etwas zum Essen kaufen, Übernachtungen bezahlen, gebührenpflichtige Sanitäreinrichtungen wie Toiletten oder Duschen benutzen und für die Rast gegebenenfalls kostenpflichtige Lkw-Stellplätze aufsuchen könne. Insbesondere die drei zuletzt genannten Kostenpunkte ent-stehen nicht, wenn sich ein Hilfebedürftiger zu Hause aufhält oder im Falle einer Erwerbstätigkeit täglich in seine Unterkunft zurückkehren kann. Die beschriebenen möglichen Ausgabeposten betreffen somit Bedarfe der allgemeinen Lebensführung, die dem Grunde nach von der Regelleistung in § 20 SGB II umfasst werden, wegen der besonderen Umstände der Entstehungsursache nicht jedoch der Höhe nach.

Auf Grund des Umstandes, dass mit einer auswärtigen Tätigkeit ein erhöhter Aufwand verbunden sein kann, und im Hinblick darauf, dass die daraus folgend vom Arbeitgeber erbrachten zusätzlichen Leistungen in Bezug auf ihre Zweckbestimmung hinreichend deutlich im Arbeitsvertrag festgelegt sind, unterscheiden sich die streitigen Vergütungen im vorliegenden Fall von den Zahlungen eines Arbeitgebers, die Gegenstand von Entscheidungen des Bundessozialgerichtes waren. So enthalten Abfindungszahlungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zwar auch eine gewisse immaterielle Komponente, weil sie den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fort-setzen und aus ihr künftig kein Arbeitsentgelt erzielen kann. Eine Zweckbestimmung im Hinblick auf die Verwendung der Abfindung durch einen Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes damit aber nicht verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 RBSGE 102, 295 ff. [Rdnr. 22] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 21). Auch Zahlungen der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge hat das Bundessozialgericht arbeitsvertraglich einen konkreten, von dem Arbeitgeber vorgegebenen Verwendungszweck abgesprochen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19). Im Gegensatz zu diesen Zuschlägen haben Zahlungen des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige Aufwendungen bei einer auswärtigen Tätigkeit nicht vordergründig motivierenden Charakter, sondern dienen der Deckung von realen Mehraufwendungen.

Der Qualifizierung der dem Kläger zu 2 von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen kann nicht entgegengehalten werden, dass es dem Arbeitgeber, wie der Zeuge R formulierte, egal war, was der Arbeit-nehmer mit dem Geld machte, und dass keine Verwendungsnachweise gefordert wurden. Denn auch nach gesetzlichen Bestimmungen werden zusätzliche Leistungen für den beschriebenen Mehraufwand pauschaliert, das heißt ohne dem Erfordernis eines Verwendungsnachweises, erbracht (vgl. zum Tagesgeld: § 6 BRKG) oder werden pauschaliert als Ausgabeposten anerkannt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Wenn aber der Normgeber unter anderem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Verwendungsnachweise verzichtet (vgl. zum Verzicht eines Verwendungsnachweises nach dem Eigenheimzulagengesetz; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 RBSGE 101, 281 ff. Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19), kann den Arbeitsvertragsparteien nicht angelastet werden, wenn sie in Bezug auf Verpflegungsmehraufwendungen, die bei auswärtiger Tätigkeit entstehen oder zumindest entstehen können, entsprechend verfahren.

Der Einordnung der von einem Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen oder Spesen als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. kann schließlich auch nicht die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) entgegengehalten werden. Danach waren die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Die Kläger machen aber keine Ausgaben im Zusammenhang mit der auswärtigen Tätigkeit des Klägers zu 2 geltend. Strittig sind vielmehr Einnahmen in Form der vom Arbeitgeber pauschaliert abgegoltenen gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen. Einnahmen können aber bereits begrifflich nicht unter abzugsfähige Ausgaben gefasst werden (vgl. auch: SG Dresden, Urteil vom 2. Februar 2009 – S 32 AS 817/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 30; Dau, jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4 [Buchstabe C Abs. 7], vgl. auch Brühl, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 11 Rdnr. 53; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr. 19). Aus diesem Grund kann auch die bereits erwähnte Regelung in § 6 Abs. 3 ALG II-V über die Absetzfähigkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden.

Etwaige Bedenken dahingehend, dass der Lohnbestandteil für Reisekosten, Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen missbräuchlich so gestaltet werden könnte, dass zum Ausgleich für einen niedrigen Grundlohn überhöhte Zusatzleistungen gewährt werden (vgl. z. B. SG Dresden, Urteil vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46 ["versteckte Subventionierung des Speditionsgewerbes"], kann im Bereich des Grundsicherungsrechtes dadurch Rechnung getragen werden, dass zum einen die den Mehraufwand betreffenden Zusatzleistungen nicht in beliebiger Höhe als zweckbestimmte Einnahmen anzuerkennen sind (2), und dass zum anderen der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung zu fordern ist (3).

(2) Mit der Qualifizierung der von einem Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen oder Spesen als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. ist noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob solche arbeitsvertraglichen Zusatzleistungen ungeschmälert, zumindest aber in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens, gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a. F. anrechnungsfrei bleiben (vgl. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010 – L 8 AS 90/08, L 8 AS 91/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46 ff.) oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Zahlungen als zweckbestimmte Einnahmen der Höhe nach zu begrenzen sind (vgl. z. B. SG Dresden, Urteil vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 42).

Bei dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a. F. ein Korrektiv aufgenommen hat. Danach darf eine zweckbestimmte Einnahme die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Ein Bezugspunkt dafür, inwieweit eine zweckbestimmte Einnahme die Lage des Empfängers beeinflussen kann, kann die Höhe der Regelleistung im jeweils streitbefangenen Zeitraum sein. Die Regelleistung betrug für die Kläger zu 1 und 2 zunächst jeweils 312,00 EUR. Nach dem damaligen Ansatz des Gesetzgebers waren darin unter anderem Anteile für Nahrungsmittel, Getränke und Tabak (37%), Beherbergungsdienstleistungen und Gaststättenbesuche (2,4%) sowie Dienstleistungen unter anderem für Körperpflege (7,8%) enthalten (vgl. die Übersicht bei Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 20 Rdnr. 24). Danach würde sich der zusätzliche Aufwand, der durch auswärtige Erwerbstätigkeit entstehen kann, auf grob geschätzt maximal 50% der Regelleistung belaufen. Dies wären vorliegend 156,00 EUR. Bei der ab 1. Juli 2007 geltenden vollen Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR (vgl. BGBl. 2007 I S. 1139) wäre dies ein Betrag von 173,50 EUR. Dies entspräche in etwa dem höchstmöglichen Betrag, der sich bei einem Rückgriff auf den Pauschalbetrag in § 6 Abs. 3 ALG II-V ergeben würde. Dort würde sich bei einer hypothetischen auswärtigen Beschäftigung an 30 Tagen im Monat ein Absetzbetrag von 180,00 EUR (= 30 Tage x 6,00 EUR/Tag) errechnen.

Nach den vorgelegten Einkommensbescheinigungen erhielt der Kläger zu 2 die niedrigsten Reisekosten für Dezember 2007 und Januar 2008. Sie betrugen für diese beiden Monate jeweils 450,00 EUR. Bereits dieser Betrag entspricht ca. 130% der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR oder ca. 145% der Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR. Sie überschreiten damit den Betrag, den der Gesetzgeber als zur Existenzsicherung erforderlich angesehen und in der Gestalt der Regelleistung festgelegt hat. Wenn nicht auf die volle Regelleistung, sondern entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur auf die vor-liegend maßgebenden Bedarfsanteile abgestellt würde, würden sich die Prozentsätze noch verdoppelt. Die dem Kläger zu 2 gezahlten Reisekosten lägen dann etwa bei dem 2,5- bis 3-fachen dieser Bedarfsanteile. Bei den für August 2007 gezahlten Reisekosten in Höhe von 492,00 EUR und denen für September 2007 gezahlten in Höhe von 504,00 EUR würden die jeweiligen Prozentsätze noch weiter steigen.

Nach Auffassung des erkennenden Senates ist allerdings trotz dieser Bedenken auf die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG festgelegten Beträge abzustellen.

Hierbei wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Verhältnis zwischen Grundsicherungsrecht und Steuerrecht nicht verkannt. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise in seiner Entscheidung, wonach Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen und nicht als zweckbestimmte Einnahmen zu berücksichtigen sind, ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung von Einnahmen nach dem SGB II unabhängig davon erfolgt, ob diese steuerfrei sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Auch in der Entscheidung, in der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger dem Grunde nach als Einkommen aus Erwerbstätigkeit behandelt worden sind, hat das Bundessozialgericht festgehalten, dass wegen der Absetzungen im Einzelnen das SGB II insoweit in ausdrücklicher Abkehr von den Vorschriften des § 138 Abs. 3 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III und in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) nicht den steuerrechtlichen Regelungen folgt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R – JURIS-Dokument Rdnr. 21).

Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber in den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG pauschalierend den als berücksichtigungsfähig anzusehenden Mehraufwand festgelegt hat, den ein Erwerbstätiger, der eine Beschäftigung ausübt, auf Grund derer er zeitweise vom Wohnort und vom Firmensitz oder der Firmenniederlassung entfernt ist, üblicherweise haben kann (im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2008, a. a. O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O.). Geeignete Kriterien, die es ermöglichen würden, hiervon abweichend entweder in bezifferter Höhe oder in einem quoten-mäßigen Umfang für den Bereich des Grundsicherungsrechtes niedrigere Beträge festzu-legen, werden vom Senat nicht gesehen.

Zwar ist die Erwägung des Beklagten, der berücksichtigungsfähige Mehraufwand sei der Differenzbetrag zwischen dem üblichen Aufwand und dem durch die auswärtige Tätigkeit verursachten Aufwand, vom theoretischen Ansatz her bedenkenswert. Danach wäre zum Beispiel für eine Tasse Kaffee zu ermitteln, welcher Preis hierfür zuhause, zum Beispiel in einer Stehcafe, und welcher Preis auswärts, zum Beispiel in einer Autobahnraststätte, verlangt würde. Dieser Ansatz ist jedoch in der Praxis nicht umzusetzen. Denn es müsste zunächst ein Warenkorb gebildet werden, auf dessen Grundlage die statistischen Erhebungen durchgeführt werden könnten. Sodann müssten bundesweite Erhebungen durchgeführt werden. Denn die Bedarfe für den Lebensunterhalt werden nach dem Konzept des SGB II bestimmt und nicht wie die Kosten für Unterkunft und Heizung mit einem örtlichen oder regionalen Bezug. Schließlich kann es Aufwendungen geben, bei denen kein Differenzbetrag ermittelt werden kann, weil sie zuhause nicht entstehen, wie zum Beispiel bei Lkw-Fahrern die Standgebühren für den Lkw.

Bei der Frage, ob die berücksichtigungsfähige Höhe von Arbeitgeberzahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten oder Spesen abweichend von den Sätzen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG festgelegt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Praxis in der Regel Lkw-Fahrer betrifft, die in unterschiedlichem zeitlichem Umfang unterwegs sind. Die als zweckbestimmte Einnahmen zu behandelnden Arbeitgeberleistungen können aber an Beschäftigte aus den unterschiedlichsten Berufszweigen gezahlt werden, bei denen in unterschiedlichster Weise Mehraufwendungen entstehen können. Ferner können, wie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im vorliegende Fall zeigen, Arbeitgeberzahlungen in Anlehnung an die zitierte steuerrechtliche Regelung entsprechend einer zeitlichen Staffelung erfolgen. Während beispielsweise bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit Mehraufwendungen kaum zu vermeiden sein dürften, muss dies für auswärtige Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 8 Stunden und weniger als 14 Stunden nicht in gleicher Weise der Fall sein. Schließlich ist eine Abweichung von den Sätzen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG für erwerbsfähige Hilfebedürftige nur zu rechtfertigen, wenn es ihnen – auch vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Anforderungen – möglich und zumutbar ist, sich in Zeiten der auswärtigen Tätigkeit bei ihrer Lebensführungen über das Maß hinaus einzuschränken, das bei nicht hilfebedürftigen Kollegen üblich ist. Diese Möglichkeit darf nicht abstrakt bejaht werden, sondern muss für den Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nachweisbar und in einer bezifferten Höhe oder einer bestimmten Quote bestimmbar sein. Solche Festlegungen sind nach Auffassung des Senates nicht möglich.

Auch die Bewertung des Verhältnisses von Grundlohn (brutto oder netto) zu den zusätzlichen Zahlungen (vgl. hierzu: SG Dresden, Urteil vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 46) hält der Senat für keinen geeigneten Ansatzpunkt. Zwar mag im Einzelfall ein vergleichsweise hoher Anteil an – unter Umständen auch noch steuerlich privilegierten – zusätzlichen Lohnbestandteilen im Verhältnis zum Grundlohn ein Indiz für eine missbräuchliche Gestaltung des Arbeitslohnes sein. Im Falle von zusätzlichen Arbeitgeberzahlungen für Aufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für auswärtig Erwerbstätige – jedenfalls bei vergleichbaren Berufsgruppen – vergleichbar hoch sein dürften. Der vereinbarte Grundlohn ist deshalb nicht geeignet, die dem Grunde nach als zweckbestimmte Einnahmen zu behandelnden Arbeitgeberzahlungen der Höhe nach zu begrenzen.

Da es nach alledem keine praxistaugliche Möglichkeit gibt, berücksichtigungsfähige Arbeitgeberzahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten oder Spesen abweichend von den Sätzen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG festzulegen, sind nach Auffassung des Senates Arbeitgeberleistungen in dem in diesen Regelungen bezeichneten Umfang als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. zu berücksichtigen. Das eigentliche Korrektiv liegt in der Pflicht des Antragstellers, die zweckentsprechende Verwendung der Einnahme nachzuweisen.

(3) Mit der Qualifizierung von Einkommen als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. ist noch nicht die Frage beantwortet, ob darüber hinaus der Nachweis von deren zweckentsprechender Verwendung zu fordern ist. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. gibt hierzu keinen Aufschluss. Auch die Behandlung von zweckbestimmten Einnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen geleistet werden, bietet insoweit kein einheitliches Bild. Während das Bundessozialgericht für die Eigenheimzulage bereits für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung forderte (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 RBSGE 101, 281 ff. Rdnr. 18 f. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 Rdnr. 18 f.= JURIS-Dokument Rdnr. 18 f.; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 74/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 31 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16), findet sich eine vergleichbare Forderung in der Entscheidung, wonach Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 20% des Betrags, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen sind, nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 – B 14 AS 63/07 RSozR 4-4200 § 11 Nr. 21).

Nach Auffassung des Senates ist eine abstrakte Entscheidung dahingehend, dass ein Nachweis für eine zweckentsprechende Verwendung einer zweckbestimmten Einnahme zu fordern ist nicht möglich. Vielmehr ist für jede einzelne – öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche – Leistung zu entscheiden, ob im Allgemeinen mit ihrer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010 – L 8 AS 90/08, L 8 AS 91/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 49 f., m. w. N.) oder ob unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes ein solcher Verwendungsnachweis zu fordern ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 RBSGE 101, 281 ff. Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19).

Für die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ist danach der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten (vgl. z. B. SG Dresden, Urteil vom 15. April 2011 – S 40 AS 471/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 47 ff.; a. A. SG Dresden, Urteil vom 2. Februar 2009 – S 32 AS 817/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 29; SG Chemnitz, Urteil vom 28. Januar 2010 – S 6 AS 2054/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 27; a. A. wohl auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2010, a. a. O.). Hierfür spricht zum einen, dass – wie dargestellt – dieser Lohnbestandteil nennenswert über die Höhe der existenzsichernde Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehen kann und zum Teil Bedarfe, die den von der Regelleistung n § 20 SGB II abgedeckten entsprechend, mit betroffen sind. Zum anderen ist nicht allgemein davon auszugehen, dass vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen auch in Höhe der Zahlbeträge zur Deckung des Mehraufwandes ausgegeben werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die hier streitigen Einnahmen sowohl nach dem Arbeitsvertrag des Klägers als auch nach dem Bundesreisekostengesetz zeitlich gestaffelt gewährt und nach dem Einkommenssteuergesetz zeitlich gestaffelt absetzbare sind. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer im September 2007, als die Kläger den Antrag stellten, in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden auswärtig tätig gewesen wäre, hätte er nach den genannten Regelungen einen zusätzlichen Anspruch in Höhe von 6 EUR pro Tag als steuerfreie Aufwendungen gehabt. Bei unterstellten 20 Arbeitstagen hätte dies einen Betrag in Höhe von 120,00 EUR ergeben. Bei dem angenommenen zeitlichen Umfang auswärtiger Tätigkeit ist aber wegen der täglichen Rückkehr an den Wohnort nicht zwingend, dass etwaige mit der auswärtigen Tätigkeit verbundenen Mehraufwendungen aus den zusätzlichen Lohnleistungen gedeckt werden.

Der Umstand, dass– wie vorliegend – ein Arbeitgeber ebenso wie der Dienstherr im Rahmen des Bundesreiskostengesetzes keine Verwendungsnachweise fordert, schließt es nicht aus das im Grundsicherungsrecht entsprechende Nachweise gefordert werden. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich um verschiedene Rechtsbereiche handelt. Zum anderen ist für das Grundsicherungsrecht der Nachranggrundsatz ausdrücklich in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normiert.

Die danach durchzuführende Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen des Arbeitgebers durch den Kläger zu 2 ergibt, dass nur ein geringer Anteil zweckentsprechend verwandt wurde. Die Kläger haben sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen Kassenbelege von Februar 2008 vorgelegt. Danach beliefen sich die Belege von Gaststätten an Tankstellen am 13. Februar 2008 auf 6,25 EUR, am 23. Februar 2008 auf 17,40 EUR (= 11,40 EUR + 6,00 EUR), am 25. Februar 2008 auf 15,32 EUR, am 26. Februar 2008 auf 10,05 EUR, am 27 Februar 2008 auf 22,05 EUR (= 14,50 EUR + 1,65 EUR + 6,90 EUR) und am 28. Februar 2008 auf 3,40 EUR. Dies ergibt für Februar 2008 nachgewiesene Ausgaben in Höhe von 74,07 EUR.

Hingegen kann weiteren Kassenbelegen eine zweckentsprechende Verwendung der Arbeitgeberleistungen nicht entnommen werden. So wurden am 23. Februar 2008, einem Samstag, in einem Sonderpostenmarkt der Thomas Philipps GmbH & Co. KG in Radefeld, ca. 20 bis 25 km vom damaligen Firmensitz des Arbeitgebers des Klägers zu 2 entfernt, nicht näher bezeichnete Haushaltswaren zu einem Gesamtbetrag von 8,84 EUR gekauft. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Gegenstände, die der Kläger zu 2 auf seinen Fahrten hätte benutzen können, erworben wurden. Dieser Beleg wurde im Berufungsverfahren auch nicht mehr vorgelegt. Die in Bezug auf die Einzelposten als auch die Gesamtbeträge umfangreichsten Kassenlegen stammen von Einkäufen im Markt W der Supermarktkette G. Die Belege datieren unter anderem auf den 8. Februar 2008 (einem Freitag), 14.01 Uhr, den 15. Februar 2008 (einem Freitag), 11:22 Uhr und den 16.Februar 2008 (einem Samstag), 16,44 Uhr. Der Kassenbeleg für den Einkauf am 8. Februar 2008 weist unter anderem 6mal MüllerMilch Coco, 2mal saure Sahne, 1mal Eiersalat, 3mal Geflügelsalat und 2mal Butter auf. Auf dem Kassenbeleg vom 15. Februar 2008 finden sich unter anderem 2mal Herzogin Kartoffeln, 4mal MüllerMilch Coco oder 3mal Dr. Oetker Götterspeise Waldmeister. Auch die anderen Kassenbelege enthalten solche oder ähnliche Posten (z. B. für Milchreis, Grießbrei, Schlagsahne oder Tortenboden) in größerem Umfang.

Ein Vergleich der Kassenbeleg in Bezug auf den Ort, den Zeitpunkt, den Umfang und die Artikel der Einkäufe lässt zur Überzeugung des Gerichtes nur den Schluss zu, dass es sich bei den zuletzt genannten Belegen des G -Marktes um Familieneinkäufe der Kläger handelte. Der Markt befindet sich ausweislich der Telephonnummer auf den Kassenbelegen in der Nähe des Wohnortes der Kläger. Die Einkäufe erfolgten stets zum Ende der Woche. Zu diesen Zeiten endeten aber die Fahrten des Klägers zu 2. Der schiere Umfang der Kassenbelege weicht deutlich von denen von Tankstelleneinrichtungen ab. So umfasst beispielsweise der Kassenbeleg vom 15. Februar 2008 zusammen 44 Einzelposten; und dieser Beleg ist bei weitem nicht der umfangreichste. Die gelisteten Artikel bedürfen in nicht geringem Umfang der kühlen Aufbewahrung, was in einem Lkw – auch mit einem Kühlfach oder einer tragbaren Kühlbox – aber nur in begrenztem Umfange möglich ist. Die einzig denkbare Variante bestünde darin, dass die Lebensmittel am Wochenende eingekauft wurden, damit sie der Kläger zu 2 in der folgenden Woche auf seine Fahrt mitnehmen konnte. Diese Variante ist aber allein auf Grund von Art und Umfang der Lebensmittel rein theoretischer Natur.

Damit sind nur Ausgaben in Höhe von 74,07 EUR als zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen. Dies reicht nicht ansatzweise, um bei der beschriebenen geringst möglichen Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 EUR eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II zu begründen. Selbst wenn im Hinblick darauf, dass mit den berücksichtigten Belegen nur ein Teil des Monats Februar 2008 abgedeckt ist, die zu berücksichtigten Ausgaben in etwa verdoppelt und zusätzlich noch einige Standgebühren für kostenpflichtige Parkplätze in Höhe von 10 bis 15 EUR pro Nacht hinzugerechnete würden, würden sich die Ausgaben des Klägers zu 2 auf höchstens 150,00 EUR bis 200,00 EUR belaufen. Auch dies hätte noch keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II zur Folge. Bei dieser Schätzung hat der Senat zum einen die Frage offen gelassen, ob eine Schätzung in Bezug auf die zweckentsprechende Verwendung einer zweckbestimmten Einnahme überhaupt zulässig ist (bejahend: SG Chemnitz, Urteil vom 28. Februar 2011 – S 3 AS 4168/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.), oder ob nur auf nachgewiesene Verwendungen abgestellt werden darf. Ferner sind Ausgaben für kostenpflichtige Park- oder Stellplätze, die der Kläger nach Angaben seiner Bevollmächtigten nur gelegentlich aufsuchte, überhaupt nicht nachgewiesen.

d) Da die für die begehrte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erforderliche Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 2 nicht auf der Einkommensseite dadurch begründet werden kann, dass die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang, zumindest aber in einem die Hilfebedürftigkeit begründendem Umfang, bereits dem Grunde nach nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, verbleibt nur die Möglichkeit, das einzusetzende Einkommen auf der Ausgabenseite zu verringern.

Wenn die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zweckentsprechend verwandt werden, sind sie als Einkommen zu behandeln. Das Einkommen ist dann nur um die die Pauschale in Höhe von 6,00 EUR nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden § 6 Abs. 3 ALG II-V zu bereinigen (vgl. Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr. 19; SG Dresden, Urteil vom 1. September 2010 – S 36 AS 5042/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 41). Nach dieser Regelung war für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6,00 EUR abzusetzen. Selbst wenn der Kläger zu 2 in diesem Sinne je Monat 30 Tage auswärts tätig gewesen wäre, ergäbe sich ein maximaler Pausbetrag von 180,00 EUR (= 30 Tage x 6,00 EUR/Tag). Damit verbliebe noch immer eine Überdeckung in Höhe von mindestens 129,84 EUR (= 309,84 EUR – 180,00 EUR).

Der Senat lässt dahingestellt, ob bei der Prüfung eines Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Sinne einer Meistbegünstigung sowohl die Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. als auch die Absetzregelung in § 6 Abs. 3 ALG II-V zu prüfen sind und sodann die für den geltend gemachten Anspruch günstigste Variante zu wählen ist. Denn auf der Grundlage keiner der beiden Regelungen haben die Kläger den behaupteten Anspruch. Keinesfalls können beide Regelungen zugleich angewandt werden. Denn dann würde der Mehraufwand bei der Einkommensermittlung doppelt berücksichtigt: einerseits auf der Einnahmenseite über § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F., andererseits über die Ausgabenseite über § 6 Abs. 3 ALG II-V. Da der Pauschbetrag auf der Ausgabenseite pauschaliert festgelegt ist, besteht keine Möglichkeit, von dem für einen Monat ermittelten Gesamtpauschbetrag den nachgewiesenen zweckentsprechend verwandten Teil einer zweckbestimmten Einnahme abzusetzen.

e) Da die Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II haben, war die Berufung abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

III. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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