S 11 AS 698/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 698/08
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Angelegenheiten nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (AS)
1. Zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an den Vermieter überwiesenen Unterkunftskosten ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
2. Die Erstattungsforderung kann nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden. Dieser ist subsidiär gegenüber ausdrücklich gesetzlich geregelten Erstattungsforderungen und darf insbesondere nicht zur Umgehung spezialgesetzlicher Voraussetzungen führen. Bestehen gesetzliche Sondervorschriften, die die Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachten Leistungen regeln, entfalten diese eine "Sperrwirkung" gegenüber dem aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen anerkannten allgemeinen Rechtinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanpruches. Existieren Sondervorschriften und können diese nur im Einzelfall nicht zur Durchsetzung kommen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss eine Erstattung insgesamt ausscheiden.
3. Sondervorschriften in diesem Sinne sind in den als abschließend zu beurteilenden § 53 SGB I und § 50 SGB X enthalten. Es handelt sich bei den Aufhebungs- und Erstattungsforderungen in diesen Büchern um ein in sich geschlossenes Erstattungssystem, für einen zusätzlichen Anspruch aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verbleibt daneben kein Anwendungsbereich.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Berufung wird zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Zahlungsverlangens des Klägers gegen den Beklagten als ehemaliger Vermieter eines Leistungsempfängers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der Beklagte vermietete mit Mietvertrag vom 27.10.2006 an Herrn M., geboren am 23.09.1989, zum 01.11.2006 eine Wohnung, für die eine monatliche Miete in Höhe von 220,00 Euro vereinbart wurde.

Herr M. bezog ab 01.11.2006 laufend Leistungen nach dem SGB II. Da die Mutter von Herrn M. die Rechtsvorgängerin des klagenden Jobcenters am 26.10.2006 telefonisch darum gebeten hatte, wurden die Miete ab 01.11.2006 direkt an den Beklagten und die Abschläge für Strom in Höhe von 70,- Euro direkt an die Stadtwerke überwiesen.

Mit Bescheid vom 17.04.2008 bewilligte der Kläger Herrn M. für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.10.2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 270,52 Euro. Die Miete wurde weiterhin direkt an den Beklagten überwiesen.

Am 23.04.2008 teilte die Mutter von Herrn M. dem Kläger telefonisch mit, dass Herr M. zum 01.05.2008 umziehen werde, er müsse aus der Wohnung raus. Ab 01.05.2008 sei er bei ihr gemeldet bzw. postalisch erreichbar.

Am 29.04.2008 bat der Kläger bei der zuständigen Bank darum, die für den Monat Mai 2008 angewiesene Miete für Herrn M. nicht auszuzahlen und wieder an den Kläger zurück zu überweisen.

Ebenfalls am 29.04.2008 erließ der Kläger gegenüber Herrn M. einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Bewilligungsbescheid vom 17.04.2008 wurde für den Monat Mai 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Bescheid wurde auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt. Herr M. habe entgegen seiner Mitwirkungspflicht die Bescheide durch Angaben erwirkt, die er jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht habe. Der Bescheid dürfe auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Weiter wurde in dem Bescheid die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 270,52 Euro geltend gemacht. Dazu führt der Bescheid im Tenor zu Ziffer 2 wörtlich aus: "Die aufgrund der zurückgenommenen Bescheide erbrachten Leistungen sind in Höhe von 270,52 Euro von Ihnen (Leistungsempfänger) zu erstatten. Dabei wurde die an Ihren Vermieter gezahlte Miete in Höhe von 220,00 Euro per Bankstorno zurückgerufen. Sie haben der ARGE ... lediglich die gewährten Heizkosten in Höhe von 50,52 Euro zu erstatten." In der Begründung wird wörtlich ausgeführt: "Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind als individuelle Ansprüche ausgestaltet. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts also dem einzelnen Hilfebedürftigen gewährt, kann auch die Rückabwicklung nur in diesem Verhältnis erfolgen. Demzufolge sind Sie hinsichtlich Ihres Anteils erstattungspflichtig." Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Blatt 184 Behördenakte).

Am 02.05.2008 erhielt der Kläger die Mitteilung der überweisenden Bank, dass die Rückgabe der Miete nicht mehr möglich sei, der Betrag sei bereits verbucht.

Mit Schreiben vom 17.06.2008 machte der Kläger die Rückzahlung der Miete für Mai 2008 in Höhe von 220,00 Euro beim Beklagten geltend. Aufgrund des Auszugs von Herrn M. sei der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen.

Der Beklagte kam dem Verlangen nicht nach. Mit Schreiben vom 27.06.2008 führt er aus, dass das Mietverhältnis aufgrund der einzuhaltenden Kündigungsfrist am 31.08.2008 ende, die Kündigung vom 01.05.2008 sei ihm am 05.05.2008 zugegangen. Herr M. sei laut Auskunft der Meldebehörde immer noch unter der alten Adresse gemeldet, die Schlüsselübergabe fand per Post am 09.06.2008 statt. Daher sei davon auszugehen, dass Herr M. sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten habe. Erstattungsverlangen seien an Herrn M. zu richten, es bestünde kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und ihm als Vermieter, Bescheidsempfänger und Rückzahlungsverpflichteter könne nur ein und dieselbe Person sein.

Der Kläger hielt an seiner Forderung fest, er stützte sein Verlangen mit Schreiben vom 11.09.2008 auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und hat mit diesem Argument am 30.10.2008 Klage zum Sozialgericht erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 220,00 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich auf die bereits im Schreiben vom 27.06.2008 vorgetragenen Gründe.

Mit weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten ihre Rechtsansicht gegenseitig mehrfach ausgetauscht und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A. Für den Rechtsstreit ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Insbesondere liegt keine der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnete privatrechtliche Streitigkeit vor. Nach der herrschend vertretenen Sonderrechtstheorie ist die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zu beantworten (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.07.1989, GemS-OGB 1/88 mwN; BSG, Beschluss vom 22.04.2009, B 13 SF 1/08 R, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 3c mwN).

Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (GmS-OGB, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen und dem dabei zu berücksichtigendem Sachzusammenhang (vgl. Keller, a.a.O.) ist die Natur des vorliegend geltend gemachten Anspruchs öffentlich-rechtlicher Art als Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Die Zahlung der Mieten durch den Kläger auf das Konto des Beklagten hat ihre Grundlage allein in § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der im Mai 2008 geltenden Fassung (ab 01.01.2011: § 22 Abs. 7 SGB II), nach dem die Kosten der Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Mit der Zahlung an den Beklagten erfüllte der Kläger den Anspruch des Leistungsberechtigten nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Leistungen für die Unterkunft. Der Anspruch wurde mit Bewilligungsbescheid vom 17.04.2008 gegenüber dem Leistungsberechtigten öffentlich-rechtlich begründet, das gesamte Leistungsverhältnis ist nach dem Sachzusammenhang betrachtet damit öffentlich-rechtlich einzuordnen, dies erstreckt sich auch auf einzelne Fragen der Rückabwicklung. Dass sich das Erstattungsverlangen des Klägers möglicherweise auch aus zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben könnte (§§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), ist nach dem oben dargestellten Grundsatz ohne Belang; auch die Verwaltung kann sich privat-rechtlicher Handlungsformen bedienen, ohne dass die zugrundeliegende Aufgabenerfüllung dadurch privat-rechtlichen Charakter erhielte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2011, L 28 B 1701/08 AS, SG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2008, S 24 AS 722/08).

B. Das Gericht durfte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt, § 124 Abs. 2 SGG.

C. Die Klage ist zulässig.

1. Das klagende Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig, es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter nach § 6d SGB II handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die mit Wirkung vom 01.01.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen klagenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) getreten. Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es handelt sich um einen kraft Gesetzes eintretenden Beteiligtenwechsel (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R).

2. Der Kläger kann sein Begehren in der Form der echten Leistungsklage verfolgen, § 54 Abs. 5 SGG. Dies gilt zumindest, soweit die begehrte Erstattung auf eine Rechtsgrundlage gestützt wird, zu deren Durchsetzung der Kläger sich nicht offensichtlich der leichteren Form des Verwaltungsaktes zu bedienen hat. Anderenfalls wäre die Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (vgl. Keller, a.a.O., vor § 51 Rn. 17, § 54 Rn. 41b; ebenso SG Lüneburg, a.a.O.). Der Kläger begehrt die Rückerstattung der Monatsmiete Mai 2008 aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches. Dieser ist im Wege der Leistungsklage durchzusetzen (Keller, a.a.O. § 54 Rn. 41). Im Verhältnis Kläger zu Beklagten bestand keine verwaltungsrechtliche Leistungsbeziehung auf Grundlage von Verwaltungsakten, deren Rückabwicklung offensichtlich spezialgesetzlich durch § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) oder § 53 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) geregelt ist. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ist dabei Maßstab die Offensichtlichkeit möglicher einfacherer Durchsetzungsmöglichkeiten, da andernfalls der Rechtsschutz des Klägers zu stark eingeschränkt würde. Das tatsächliche Vorliegen der einzelnen Anspruchsgrundlagen ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.

D. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Monatsmiete Mai 2008 in Höhe von 220,00 Euro zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.

1. Der Anspruch auf Rückerstattung kann nicht auf § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB I aufgrund einer Gesamtschuldnerschaft des Beklagten und des Leistungsempfängers gestützt werden. Danach sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 SGB I hat der Leistungsträger den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

a. Das Schreiben vom 17.06.2008 an den Beklagten stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von 31 Satz 1 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, die sich (vorrangig) an der äußeren Form sowie (nachrangig) des Inhalts orientiert. Die äußere Form des Schreibens vom 17.06.2008 lässt keinen Schluss auf einen Verwaltungsakt zu. Es enthält weder einen Verfügungssatz, noch schließt es mit einer nach § 36 SGB X erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ab. Auch dem materiellen Inhalt des Schreibens nach war die Intention des Klägers nicht, eine hoheitliche Regelung in einem Subordinationsverhältnis zu treffen; Absicht war nach der Formulierung vielmehr die Anzeige eines Anspruchs in einem gleichrangigen Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Schließlich wurde das Vorbringen des Beklagten mit Schreiben, Eingang beim Kläger am 27.06.2008, nicht als Widerspruch gewertet, über den mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden gewesen wäre.

b. Der Anspruch auf Leistung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II wurde auch nicht vom Mieter des Beklagten als Leistungsempfänger an den Beklagten im Sinne von § 53 Abs. 2 SGB I übertragen oder verpfändet. Ob eine Übertragung oder Verpfändung vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, konkret nach §§ 398 ff bzw. 1273 ff BGB (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2012, § 53 Rn. 7, 12). Für eine Übertragung oder Verpfändung hätte es daher einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Herrn M. als Leistungsempfänger und dem Beklagten bedurft. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen. Die Direktzahlungen an den Beklagten hatten ihre Grundlage im Schreiben vom 26.11.2006, in welchem die damals vertretungsberechtigte Mutter von Herrn M. den Kläger um Direktüberweisung gebeten hat.

Auf die weiteren Voraussetzungen von § 53 Abs. 2, 6 SGB X kommt es daher nicht an.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung kann weiter nicht auf § 50 Abs. 1, 3 SGB X gestützt werden. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

a. Der Kläger hat die Bewilligungsentscheidung vom 17.04.2008 zwar mit Bescheid vom 29.04.2008 gegenüber Herrn M. als Leistungsempfänger und Adressaten der Bewilligung aufgehoben. Er hat die Erstattungsforderung aber nicht dem Beklagten gegenüber per Verwaltungsakt geltend gemacht, sondern durch formlose Zahlungsaufforderung, s. dazu oben 1a. Daher kann die Erstattung nicht auf § 50 SGB X gestützt werden.

b. Zudem ist bei einer Erstattungsforderung gegenüber einer Person, die nicht Leistungsempfänger ist, eine Geltendmachung über § 50 SGB X ausgeschlossen. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt zwar nicht ausdrücklich, wer Schuldner der Erstattungsforderung ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu jedoch entschieden, dass sich der Erstattungsanspruch grundsätzlich gegen den Leistungsempfänger richtet, sofern dieser der durch den Verwaltungsakt unmittelbar Begünstigte ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R dort Ziffer. 2a; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 50 Rn. 5, 9). Begünstigter und Adressat des Bewilligungsbescheids des Klägers vom 17.04.2008 war Herr M., nicht der Beklagte. Dieser trat zu keiner Zeit in die Stellung des Leistungsberechtigten ein, insbesondere bewirkte die Anzeige der Mutter von Herrn M. zur Übermittlung der Miete vom 26.11.2006 keinen Wechsel der Leistungsberechtigung. Der Kläger hat auf diese Anzeige hin vor allem keine gesonderte Übernahmeerklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben, bei der zu überlegen wäre, ob sie eine eigenständige Leistungsbeziehung begründen könnte (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009, L 9 SO 9/07, juris Rz. 36). Das Bundessozialgericht hat einen Austausch in der Person des Leistungsberechtigten sogar für den Fall einer Abtretung nach § 53 SGB I ausgeschlossen. Danach ist im Sozialrecht anders als im Zivilrecht eine Neubestimmung der Gläubigerstellung oder der vollständige Eintritt in ein Vertragsverhältnis unter Einschluss des neuen Gläubigers in das Pflichtengefüge nicht vorgesehen, selbst nicht im Falle einer Abtretung (vgl. BSG, a.a.O. Ziffer 2a). Hierzu in Einklang ist es allgemeine Meinung, dass im Falle einer reinen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB II bzw. § 22 Abs. 7 SGB II dem Vermieter nur eine Empfangsberechtigung zukommt, er aber in keine eigene Anspruchsposition gegenüber dem Leistungsträger eintritt (vgl. nur Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 99, Berlit in LPK, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 173). Daran hat sich auch durch die Neufassung der Direktzahlung in § 22 Abs. 7 SGB II nichts geändert (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 98). Umgekehrt bewirkt die Zahlung an den Vermieter nur die Schuldbefreiung im Leistungsverhältnis zwischen Leistungsträger (hier des Klägers) und Leistungsempfänger (hier Herr M.), §§ 267, 362 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte wurde damit nicht zum Leistungsempfänger, die Rückerstattung nach § 50 SGB X kann nicht ihm gegenüber geltend gemacht werden. Die im Bescheid vom 29.04.2008 anklingende gegenteilige Ansicht des Klägers trifft daher nicht zu.

3. Damit verbleibt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als mögliche Anspruchsgrundlage.

Bei diesem handelt es sich um ein gesetzlich nicht geregeltes, aber allgemein anerkanntes eigenständiges Rechtsinstitut. Er ist auf die Rückgängigmachung einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögensverschiebung gerichtet und dient damit der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§ 812 ff BGB) (vgl. grundlegend BVerwGE 25, 72; 71, 85; ferner BVerwGE 100, 56; 112, 351).

a. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist jedoch subsidiär gegenüber ausdrücklich gesetzlich geregelten Erstattungsforderungen und darf insbesondere nicht zur Umgehung spezialgesetzlicher Voraussetzungen führen. Bestehen gesetzliche Sondervorschriften, die die Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachten Leistungen regeln, entfalten diese eine "Sperrwirkung" gegenüber dem aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen anerkannten allgemeinem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches. Existieren damit generell Sondervorschriften und können diese nur im Einzelfall nicht zur Durchsetzung kommen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. wegen eines besonderen Vertrauensschutzes oder Verjährung), muss eine Erstattung insgesamt ausscheiden (vgl. hierzu BVerwGE 91, 13).

Sondervorschriften in diesem Sinne sind für die vorliegende Erstattungsforderung in den als abschließend zu beurteilenden § 53 SGB I und § 50 SGB X enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten für das Sozialhilferecht das SGB I und das SGB X umfassende und damit nicht aus anderen Rechtsbereichen ergänzungsfähige Regelungen (vgl. BVerwGE 91, 13). Es handelt sich bei den Aufhebungs- und Erstattungsforderungen in diesen Büchern damit um ein in sich geschlossenes Erstattungssystem, für einen zusätzlichen Anspruch aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verbleibt daneben kein Anwendungsbereich.

Unter diesem Blickwinkel ist der Rechtssprechung zuzustimmen, die dieses Ergebnis aus der Erwägung begründet, dass im Rahmen der Rückabwicklungen die besonderen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigen sind (vgl. SG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2008, S 24 AS 722/08).

Der Kläger war daher gehalten, sein Erstattungsverlangen Herrn M. gegenüber nach § 50 SGB X geltend zu machen. Genau dies hat er mit Bescheid vom 29.04.2008 auch generell getan, wenn er dort in Ziffer 2 ausführt: "Die aufgrund der zurückgenommenen Bescheide erbrachten Leistungen sind in Höhe von 270,52 Euro von Ihnen (Leistungsempfänger) zu erstatten."

b. Selbst wenn das Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches vorliegend anwendbar wäre, würde das Erstattungsverlangen des Klägers gegenüber dem Beklagten an dem im Rahmen der §§ 812 ff BGB geltenden Vorrang der Leistungsabwicklung innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen scheitern.

Wie oben dargelegt (s. 2a), tritt der Vermieter im Falle der Direktüberweisung nicht in die Stellung des Leistungsberechtigten ein mit der Folge, dass zwischen ihm und dem Leistungsträger eine eigenständige Leistungsbeziehung entsteht. Sofern Zahlungen an den Vermieter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs für die Kosten der Unterkunft erfolgen, handelt es sich bei diesen um Leistungen im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Berechtigten, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid ergibt. Die Zahlungen an den Vermieter erfolgen sodann mit Erfüllungswirkung, §§ 267, 362 Abs. 2 BGB.

Bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen, die nach §§ 812 ff BGB abzuwickeln wären, bestehen bei dieser Konstellation zum einen im Verhältnis Leistungsträger zu Leistungsempfänger, was als "Deckungsverhältnis" bezeichnet wird. Zum anderen im Verhältnis Leistungsempfänger zu Vermieter, was als "Valutaverhältnis" bezeichnet wird.

Erfolgt die Vermögensverschiebung wie vorliegend durch Leistung, also auf Grund bewusster und zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens, ist nach den Grundsätzen zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der Vorrang der Leistungsbeziehung zu beachten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger des Erstattungsanspruchs wegen desselben Gegen-stands keinen Anspruch auf Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) gegen einen Dritten haben kann. Deshalb kommt in einer Dreieckskonstellation, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht (BGHZ 137, 89, 95 mwN, Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 812 Rn. 7, 54 ff, 63 f).

Diesen Vorrang der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion bejaht auch das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 23/07, BSGE 102, 10). Er gilt zudem für Fälle, in denen der Rechtsgrund - wie hier - nachträglich entfällt, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB regelt diese besondere Konstellation der Leistungskondiktion.

Diesem Ergebnis steht der vom Kläger zitierte Beschluss des VGH München vom 06.10.1997 (12 B 94.2291) nicht entgegen, da der VGH in der ihm vorliegenden Konstellation eine Leistungsbeziehung zwischen Leistungsträger und Vermieter angenommen hatte (vgl. VGH, a.a.O., S. 6). Sofern der VGH in seiner Entscheidung einen Vorrang der Leistungskondiktion verneinen wollte, ist dem angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. BSGE 102, 10) nicht zu folgen.

Das weiter vom Kläger zitierte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.1990 (24 A 727/87, FEVS 41, 148) hatte eine Übernahme von Renovierungskosten im Verhältnis Leistungsträger zu Leistungsempfänger zum Gegenstand und ist damit für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz.

c. Ob die Mietzahlung für den Monat Mai 2008 überhaupt ohne Rechtsgrund erfolgte, ist vorliegend zweifelhaft, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung

Ein Rechtsgrund für das Behalten der Miete in Falle der Direktzahlung nach § 22 Abs 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 7 SGB II besteht in der Person des Vermieters auf jeden Fall solange, bis der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid noch nicht aufgehoben wurde (vgl. dazu auch SG Lüneburg, a.a.O.).

Es ist aber zweifelhaft, ob umgekehrt das Behaltendürfen mit jeglicher Aufhebungsentscheidung nach §§ 45, 48 SGB X entfällt. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X nicht vor und ist ein Aufhebungsbescheid daher rechtswidrig, kann selbst bei Bestandskraft des Aufhebungsbescheides nicht von einer zu Unrecht erfolgten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ausgegangen werden. Dieser dient, wie oben erläutert, der Wiederherstellung gerechter Verhältnisse. Dies gilt vor allem in sozialrechtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Existenz von § 44 SGB X, welcher der materiellen Gerechtigkeit gegenüber der Bestandskraft unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Stellenwert zumisst.

Daher ist richtigerweise auf die materiell rechtmäßige Lage abzustellen. Andernfalls könnte es bei Erstattungskonstellationen in Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches insofern zu ungerechten Ergebnissen kommen, als einerseits bei Ansprüchen von Bürgern gegenüber dem Staat stets (mangels deren Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten) auf die materiell rechtmäßige Lage abgestellt werden würde, andererseits aber bei Ansprüchen des Staates gegen den Bürger nur auf die formell wirksame Lage, die (wie wohl auch vorliegend) von der materiell rechtmäßigen abweichen kann. Die Verwaltung würde dann aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zu Unrecht privilegiert.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Klägers vom 29.04.2008 ist nach vorliegender Aktenlage zwar bestandskräftig aber möglicherweise materiell rechtswidrig. Richtige Rechtsgrundlage der Aufhebung wäre § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X statt § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gewesen. Eine Aufhebung ergeht danach im Falle von wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, welche vorliegend im Auszug von Herrn M. zu sehen wäre. Für die Berechtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist auf die (vorrangig) tatsächlich genutzte Unterkunft abzustellen, mit einem Auszug erlischt damit die Leistungsberechtigung für die bis dahin genutzte Unterkunft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2006, L 5 B 147/06 AS ER, L 5 B 395/06 AS PKH, juris Rz. 18 mwN).

Der Kläger hat vor Erlass des Aufhebungsbescheids nicht ausreichend ermittelt, ob Herr M. tatsächlich zum 01.05.2008 aus der Wohnung des Beklagten ausgezogen war und die Nutzung daran aufgegeben hatte, § 20 SGB X. Er hätte sich hierfür nicht auf den Anruf der Mutter des damals volljährigen Herrn M. verlassen dürfen, vor allem da die Angaben aus dem Anruf keinen endgültigen Schluss auf die Nutzungsaufgabe der Wohnung zulassen.

Somit ist der Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe weder aus den Akten ersichtlich, noch hat der Kläger dies schlüssig vorgetragen und ist angesichts der Ausführungen des Beklagten hierzu, nämlich dass der Auszug erst zum 09.06.2008 stattfand, zumindest zweifelhaft.

Aufgrund der vollständigen Erstattungsforderung für den gesamten Monat Mai 2008 geht der Kläger zudem davon aus, dass Herr M. bereits zum 01.05.2008 ausgezogen war. Auch dies ist nach dem Vortrag des Beklagten sowie des Kündigungsschreibens vom 01.05.2008 aber nicht anzunehmen.

Da ein Erstattungsanspruch jedoch bereits aus den ausgeführten Gründen nicht gegeben ist (s. Punkt 3a und b), konnten diese Fragen für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG.

4. Nachdem die Hauptforderung nicht besteht, stehen dem Kläger auch keine Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit. Die Regelung von § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X bewirkt im vorliegenden Verfahren nur die Freiheit von Gerichtskosten für den Kläger als Beteiligten, nicht aber die Gerichtskostenfreiheit des Rechtsstreits an sich mit der Folge, dass die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu erfolgen hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008, B 8 SO 45/07 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009, L 9 SO 9/07, juris Rz. 46 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 Rn. 6a).

Die Kostenentscheidung richtet sich damit nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, es handelt sich um ein kostenpflichtiges Verfahren, da weder Kläger noch Beklagter zum privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählen. Insbesondere ist der Beklagte nicht Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG.

6. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG. Die Kammer misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungsträger im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen der Unterkunft im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unmittelbar vom Vermieter des Leistungsberechtigten zurückverlangen können, noch keine obergerichtlichen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit ergangen sind. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28).
Rechtskraft
Aus
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