L 12 AS 2100/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 2647/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 2100/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 18.11.2011 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Verfahrens vor dem SG Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt und Rechtsanwalt C, C, beigeordnet.

Gründe:

I.

Gemäß §§ 73a SGG (Sozialgerichtsgesetz), 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) ist Prozesskostenhilfe u. a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Entgegen der Auffassung des SG ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben. Der Kläger streitet um die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit ab 01.01.2011. Auf Grund der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für die Hans-Böckler-Stiftung erstellten Gutachten der Frau Irene Becker und des Johannes Münder (Soziale Sicherheit extra, September 2011, Seite 7 ff. bzw. Seite 63 ff.) - kann dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 14.10.2011, 16.11.2011 und 21.12.2011 - L 12 AS 1181, 1526 und 1818/11 B). Hieran hält der Senat auch in Kenntnis der gegenteiligen Auffassung des 2. Senats im Hause (Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B -) jedenfalls für Bescheide, die die Zeit direkt ab 01.01.2011 betreffen, fest. Ob den Überlegungen des 2. Senats auf Seite 5 des Beschlusses für Folgebescheide oder für Klagen, die seit dem 11.07.2011 anhängig werden (Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem BSG zur Überprüfung der Höhe der Regelleistungen ab 01.01.2011), zu folgen ist, bedarf hier noch keiner Entscheidung. Der Klageeingang datiert vom 20.06.2011 und die Klage betrifft die erste Bewilligung nach dem 31.12.2010 auf Grund der vom BVerfG initiierten Gesetzesänderung ab 01.01.2011.

Es liegen auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, denn der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von 364,- EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 387,07 EUR, so dass er damit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung mit eigenen Mitteln aufzubringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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