L 19 AS 449/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 SF 190/11 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 449/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Der Antragsteller steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Mit Bescheid vom 14.04.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 297,44 EUR. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Argument, die tatsächliche Bruttowarmmiete belaufe sich derzeit auf 466,13 EUR. Mit Bescheid vom 19.05.2011 berücksichtigte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der Nettokaltmiete von 306,13 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 01.06.2011 Widerspruch ein.

Am 06.06.2011 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.06.2011 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Darüber hinaus beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.

Nachdem der Antragsteller im Verfahren darlegte, wie sich die Kosten für Unterkunft und Heizung aufteilten, übernahm der Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01.06.2011 neben der Nettokaltmiete Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 30,00 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 100,00 EUR pro Monat.

Durch Beschluss vom 21.07.2011 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller für die Zeit ab dem 06.06.2011 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Beschwerdeführer bei. Ebenfalls am 21.07.2011 erklärte der Antragsgegner den Rechtsstreit für erledigt. Durch Beschluss vom 11.10.2011 stellte das Sozialgericht fest, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

Am 08.09.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 930,28 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RV 200,00 EUR
Erledigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 280,00 EUR
Kopierkosten (95 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RG 31,75 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 148,53 EUR

Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG auf 170,00 EUR reduziert. Damit seien insgesamt 850,28 EUR festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühren am 03.11.2011 auf 226,10 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR.

Die Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr komme in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Das bloß formelle Mitwirken an der Erledigung genüge zur Erfüllung des Kostentatbestandes nicht. Auch komme eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV RVG nicht in Betracht. Die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG setzte die Vornahme von Akteneinsicht im Beiordnungszeitraum voraus, welche nicht erfolgt sei.

Gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1006 VV RVG und die Nichtberücksichtigung der Dokumentenpauschale hat der Beschwerdeführer am 06.12.2011 Erinnerung eingelegt.

Durch Beschluss vom 01.02.2012 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 13.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27.02.2012 Beschwerde eingelegt. Er begehrt weiterhin die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR, einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1006 in Höhe von 280,00 EUR sowie der geltend gemachten Kopierkosten für 95 Seiten in Höhe von 31,75 EUR.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 19; LSG NRW Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B = juris Rn. 5; a. A. LSG NRW Beschluss vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS = juris Rn. 4).

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 20 m.w.N.).

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG).

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung auf 226,10 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 930,28 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 704,18 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) hat der Beschwerdeführer gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 226,10 EUR aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 Rn 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Antragsteller und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches die Vorlage von Prozessvollmachten dokumentiert ist. Im Beschluss vom 21.07.2011 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.

1.
Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühr zutreffend - wie beantragt - auf 170,00 EUR festgesetzt.

Auch in Anbetracht des bei Stellung des Antrags auf Eilentscheidung des Sozialgerichts bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens bemisst sich die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Im Einzelfall festzustellenden Synergieeffekten kann unabhängig hiervon bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe Rechnung getragen werden.

Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.

Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr daher 170,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG mit einem geminderten Gebührenrahmen dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B, vom 16.12.2009 - L 19 AS 180/09 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; Beschluss des LSG Bayern vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn. 40). Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3103 VV RVG, Rn. 3).

Ob dem Gesichtspunkt der Synergie bei zeitlicher Parallelität eines Verwaltungsverfahrens und eines nach dessen Einleitung aufgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes durch Anwendung von Nr. 3103 VV RVG oder in anderer Weise, z.B. bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen von § 14 RVG Rechnung zu tragen ist, wird bislang nicht einheitlich gesehen:

Teilweise wird der zeitliche Gesichtspunkt des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG in den Vordergrund gestellt und als ausreichend erachtet, dass ein behördliches Verfahren zeitlich vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleitet worden ist, der Rechtsanwalt also in einem zeitlich "früheren" behördlichen Verfahren, das den gleichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat, tätig gewesen ist (Beschluss des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B; Beschluss des LSG NRW vom 30.06.2011 - L 9 AS 1743/10 B; Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Soweit in der Rechtsprechung alleine das Tätigwerden in einem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren für die Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG als ausreichend angesehen wird, bestehen allerdings differierende Auffassungen, ob das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits abgeschlossen gewesen sein muss, um den Anfall des reduzierten Gebührenrahmens auszulösen (so Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2007 - L 1 B 35/07 AS; a. A. Beschlüsse des LSG NRW vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS, des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B).

Die den zeitlichen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellende Auffassung betont das Vorliegen eines Synergieeffektes für den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in allen Fällen, in denen er mit dem identischen Lebenssachverhalt bereits in einem Verfahren befasst war.

Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch zur Überzeugung des Senats die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu rechtfertigen, da das Ausmaß der im Einzelfall auftretenden Synergieeffekte ganz wesentlich davon abhängig ist, welche Art eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens stattgefunden hat bzw. stattfindet, welcher Aufwand dort betrieben wurde sowie, ob es sich um ein nachfolgendes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit vergleichbarem Charakter handelt.

Dieser im Interesse der Gebührengerechtigkeit zu fordernden Differenzierung kann innerhalb des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, denn schon nach seiner Formulierung ist bei der Bemessung der konkreten Einzelgebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens geringer ist (Beschluss des Senats vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B).

Zur Überzeugung des Senats liegt es bereits hiernach nahe, der wohl mittlerweile vorherrschenden Auffassung zu folgen, wonach der verringerte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG anknüpfend an sein Tatbestandsmerkmal des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände im "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Verfahren besteht, weil auch nur in diesem Fall die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt erscheint.

Nur die an eine Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Betrachtung trägt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit Nr. 3103 VV RVG im Ansatz vergleichbaren Regelung im Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG Rechnung.

Diese Regelung sieht, soweit derselbe Rechtsanwalt schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, eine Reduzierung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr wegen der damit verbundenen Arbeitserleichterung für das Widerspruchsverfahren vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10).

Ein Verwaltungsverfahren ist in diesem Sinne "vorausgegangen", wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen.

Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird dabei einerseits vom Regelungswillen der Behörde und andererseits vom Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil des BSG vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R und Beschluss des BSG vom 20.07.2011 - B 13 R 60/11 B; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B).

Den Hintergrund der Gebührenabsenkung bildet damit im Rahmen von Nr. 2401 VV RVG die Grundannahme, dass (nur) bei Identität des Streitgegenstandes auch ohne Weiteres von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten auszugehen ist.

Diese Grundannahme ist zur Überzeugung des Senats auf die vergleichbare Regelung des Nr. 3103 VV RVG übertragbar mit der Konsequenz, dass eine Anwendung in nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig ausscheidet, weil auch die Streitgegenstände unterschiedlich sind.

In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).

Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).

Im Grundsatz weisen somit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig von vorausgehenden Verwaltungsverfahren abweichende Streitgegenstände auf. Die der Reduzierung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG typisierend zugrundegelegte Erwartung eines Synergieeffektes in gleichfalls typisierend feststellbarem Umfang ist daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Der Senat schließt sich daher der mittlerweile wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach auch bei einem bereits zuvor eingeleiteten oder sogar abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung findet, vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach Nr. 3102 VV RVG das Ausmaß konkret aufgetretener Synergien bei der Bemessung der Einzelgebühr nach § 14 RVG zu berücksichtigen ist (insbesondere Beschlüsse des LSG NRW vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B, vom 16.01.2012 - L 2 AS 257/10 B; ).

Nach Vorstehendem nicht abschließend beantwortet, hier jedoch nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG dann anzuwenden ist, wenn dem gerichtlichen Eilverfahren ein behördliches Eilverfahren gem. § 86a Abs. 3 SGG vorausgegangen ist (Müller-Raabe, a.a.O., Rn. 4).

Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ist daher im vorliegenden Rechtsstreit Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen

Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 06.06.2011 hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Anlage 1 zum RVG (VV RVG) gegeben ist. Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt 40,00 bis 460,00 EUR.

Innerhalb diese Rahmens bestimmt der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt nach 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Dies gilt auch im Verfahren nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102 VV RVG in Höhe von 170,00 EUR durch den Beschwerdeführer nicht unbillig.

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn. 24). Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 40,00 EUR bis 460,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 250,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats insgesamt aber um einen unterdurchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz der Mittelgebühr unbillig ist. Billig erscheint vielmehr eine - vom Beschwerdeführer auch lediglich geltend gemachte - Verfahrensgebühr von 170,00 EUR.

Der Senat folgt hierbei nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (siehe LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn. 31). Eine solche generelle Minderung des Gebührenrahmens sieht das VV RVG nicht vor. Vielmehr ordnet das VV RVG in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 ausdrücklich an, dass in Verfahren der einstweiligen Anordnung und Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sich die Gebühren nach Abschnitt 1, also nach den Nrn. 3102, 3103 VV RVG richtet. Eine Minderung des Gebührenrahmens, die zwangsläufig mit dem Ansatz einer 2/3 Mittelgebühr als Gebühr für den Normalfall im Verfahren nach § 86b SGG verbunden ist, ist weder in den maßgeblichen Gebührentatbeständen noch in den Vorbemerkungen zu dem Abschnitt 1 vorgesehen. Die Bemessung der Gebühr hat vielmehr im konkreten Einzelfall unter Abwägung der fünf Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Antragschrift mit Antragsbegründung sowie vier weitere Schriftsätze gefertigt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 32, 35). Es ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. In der Sache handelte es sich um Fragen der Kosten für Unterkunft und Heizung, eine gängige, wenngleich nicht unproblematische, Fragestellung. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Antragsteller jedoch als noch unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch lediglich die vorläufige Bewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig gewesen. Dies ist mindernd bei der Frage der Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B = juris Rn. 52; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427).

Die Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind, da der Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihm deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.

Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz der geltend gemachten Gebühr von 170,00 EUR gerechtfertigt ist.

2.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMOG - vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht angefallen, da weder ein gerichtlicher Termin stattgefunden noch eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Beteiligten i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21.10.2009 - IV ZV 27/09) stattgefunden hat.

Ebenfalls ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 1 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren nach § 86b SGG - wie vorliegend - grundsätzlich nicht an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B = juris Rn 36 ff; Beschluss des Senats vom 14.09.2011 - L 19 AS 879/10 B = juris Rn 43 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).

Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11). Der Senat hat sich jedoch der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 - L 13 B 15/08 R = juris Rn 20). Die Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist durch das Wort "oder" mit den Regelungen der Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG verbunden. Deshalb spricht die systematische Auslegung dagegen, dass die Bestimmung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG im Gegensatz zu den Regelungen in Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG alle Verfahren vor dem Sozialgericht erfassen soll. Denn in Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG sind die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, geregelt, wenn ein solches Verfahren durch streitige Entscheidung des Gerichts ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung endet. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG lässt sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Beschlussverfahren nach §86b SGG nicht ableiten. Die Regelungen der Nr. 3106 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB 28/05 = MDR 2007,302 = juris Rn 7). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133 = juris Rn 9; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).

3.
Das Sozialgericht hat zudem zutreffend den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV RVG verneint.

Nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr in Verfahren nach § 183 SGG, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Anfall dieser Gebühr setzt ein zusätzliches über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln voraus, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist. Nach übereinstimmender Rechtsprechung in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ist das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht ausreichend. Gefordert wird eine über die durch die Tätigkeitsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr) abgegoltene Prozess- oder Verfahrensführung hinausgehende Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R = juris Rn 20 ff.; Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R = juris Rn 26-; OVG NRW Beschluss vom 18.10.2006 - 7 E 1339/05 = juris Rn 25; FG BW Beschluss vom 27.08.2007 - 8 KO 1/07 = juris Rn 9).

Das Mitwirken des Beschwerdeführers hier durch Erklärung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt, ist für den Anfall der Gebühr nicht ausreichend. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R = juris Rn 22, Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R = juris Rn 17; Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R = juris Rn 17 ff.). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren - der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr - abgegolten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Der Umfang und die Schwierigkeit dieses anwaltlichen Handelns kann bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt vorliegend nicht vor.

4.
Auch der Gebührentatbestand der Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 VV RVG ist nicht gegeben. Nach Nrn. 1006, 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht in einem gerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren anfallen, die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Vorschrift der Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG, wonach eine Einigungsgebühr nur dann bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts anfallen kann, wenn über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, steht im vorliegenden Fall der Anwendung des Gebührentatbestandes nach Nrn. 1006, 1000 Abs. 1 VV RVG entgegen. Denn der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über Sozialleistungen ist nach § 54 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur zulässig, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Streitgegenstand des Verfahrens ist aber der Anspruch der Antragstellerin höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensleistung, sondern um eine gebundene Leistung.

5.
Der Ansatz von Fotokopiekosten von 31,75 EUR ist nicht gerechtfertigt. Der Gebührentatbestand nach Nr. 7000 VV Nr. 1a RVG setzte voraus, dass es sich um Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden und Gerichtsakten handelte, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dieser Tatbestand ist schon allein deshalb nicht gegeben, weil sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Zeit vom 06.06.2011 bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 21.07.2011 Akteneinsicht in die Verwaltungs- oder Gerichtsakten genommen hätte. Aus den - auf Nachfrage des Senats eingereichten - Kopien ergibt sich zudem, dass es sich hierbei um eigene Schriftsätzen, Schreiben an den Prozessbevollmächtigten, Unterlagen des Antragsstellers sowie Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachaufsätze handelt. Soweit der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 27.02.2012 die Auffassung vertritt, Kopierkosten fielen auch für Kopien von Schriftsätzen, Rechtsprechung, Kommentierung, u.a. an, so verkennt er, dass es sich insoweit um Schreibauslagen und Fotokopiekosten handelt, sie zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören und als solche unter die allgemeinen Geschäftskosten fallen. Diese sind nach Vorbem. Abs. 1 Satz 1 zu Teil 7 VV RVG bereits mit den Gebühren des Rechtsanwalts abgegolten (BGH Beschluss vom 05.12.200 - I ZB 25/02 = NJW 2003, 1127 ff = juris; LSG Thüringen Beschluss vom 23.02.2004 - L 6 B 54/03 SF = juris Rn 39).

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 RVG)

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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