S 29 AS 486/12 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 486/12 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 288/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. D. Ag. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig für den Zeitraum 01.04.2012 - 30.07.2012 dem Ast. laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.

2. D. Ag. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Ast. zu erstatten.

3. D. Ast. wird unter Beiordnung der Rechtsanwältin B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung seit dem 29.03.2012 bewilligt.

Gründe:

Der Widerspruch des Ast. gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 23.08.2011 (Verwaltungsakte Bl. 258) hat aufschiebende Wirkung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Ast. im Bundesgebiet. Solange geht das Gericht davon aus, dass dem Ast. ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU zur Seite steht.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.

Welche rechtliche Wirkung der Vorbehalt der Bundesregierung vom 19.12.2011 (Bekanntmachung vom 31.01.2012 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012, S. 144) hat, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig geklärt werden, jedenfalls nicht zu Lasten des Ast.
Rechtskraft
Aus
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