S 33 AS 2095/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 2095/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 19.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.4.2012 bis zum 31.5.2012 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das selbst bewohnte Eigenheim der Kläger als Vermögen zu berücksichtigen ist, oder ob den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.4.2012 bis zum 31.5.2012 zustehen. Seitdem hat der Kläger wieder ein Einkommen, so dass keine Hilfebedürftigkeit der Kläger mehr besteht.

Der Kläger zu 1 ist am 2.12.1949 geboren, die Klägerin zu 2 am 10.10.1951. Beide standen bereits in der Zeit vom 26. Mai 2009 bis zum 30.6.2011 in Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Bezüglich dieses Zeitraums waren mehrere Gerichtsverfahren unter den Aktenzeichen , S 33 AS 2131/11, S 33 AS 757/12, S 33 AS 782/11, S 33 AS 4343/10, S 33 AS 755/12, sowie Verfahren bezüglich der Töchter der Kläger unter den Aktenzeichen S 33 AS 3551/10, S 33 AS 756/12, S 33 AS 2203/11 anhängig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.7.2012 wurden sämtliche Rechtstreitigkeiten vergleichsweise erledigt.

Nachdem die Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nicht im Leistungsbezug standen, mussten sie zum 1.1.2012 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass den Klägern kein Einkommen mehr zur Verfügung steht. Als Vermögen verfügen sie lediglich über das selbst bewohnte Eigenheim in X. Dieses Haus ist schuldenfrei. Kosten der Unterkunft fallen demnach nur in sehr geringer Höhe, nämlich in etwa 9,18 EUR je Kläger je Monat zuzüglich gegebenenfalls geringer Heizkosten an.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.3.2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 692,36 EUR monatlich. Als Grund für die vorläufige, verkürzte Bewilligung wurde genannt, dass die Prüfung der sofortigen Verwertbarkeit des Eigenheims, Xbislang nicht abgeschlossen werden konnte.

Der Diplom-Ingenieur Röttger erstellte für den Beklagten unter dem 6. Juli 2011 ein Verkehrswertgutachten über das Eigenheim der Kläger, X. Er bezifferte den Verkehrswert des Hauses zum Stichtag, dem 19. Mai 2009 auf 42.000 EUR. Dabei ging er von einer Wohnfläche von 138,84 m² und einer Grundstücksgröße von 492 m² aus. Das Gutachten befindet sich auch in der Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 33 AS 4343/11. Dort befindet sich ebenfalls eine unter dem 13. Juni 2012 erstellte ergänzende Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs X zu seinem Verkehrswertgutachten vom 6. Juli 2011.

Mit Bescheiden vom 14. Mai 2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 stellte der Beklagte daraufhin fest, dass für die Zeit von Januar 2012 bis März 2012 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen seien. Das Hausgrundstück X mit einem Verkehrswert von 42.000 EUR übersteige den den Klägern zustehenden Vermögensfreibetrag in Höhe von insgesamt 19.800 EUR. Das Hausgrundstück X sei auch nunmehr nach Tilgung aller zuvor darauf bestehenden Verbindlichkeiten belastungsfrei und verwertbar. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem Aktenzeichen S 33 AS 2094/12 Klage vor dem Sozialgericht Köln. Mit Urteil vom 2.7.2012 hat das Sozialgericht Köln entschieden, dass die Bescheide vom 14. Mai 2012 und vom 16. April 2012 aufgehoben werden und den Klägern somit Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar 2012 bis März 2012 zustehen.

Bereits mit Bescheid vom 19.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2012 hat der Beklagte jedoch den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 27. März 2012 für die Zeit von April 2012 bis Mai 2012 abgelehnt. Er hält das Hausgrundstück in X weiterhin für verwertbar.

Hiergegen richtet sich die am 24. Mai 2012 erhobene Klage.

Die Kläger meinen, das Haus sei Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 bzw. Nr. 6 SGB II.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012 aufzuheben und den Klägern für die Zeit von April 2012 bis Mai 2012 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, das Eigenheim X sei kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 bzw. Nr. 6 SGB II und könne verwertet werden. Er verweist auf die Entscheidungen des LSG NRW vom 1.6.2010 Aktenzeichen L 6 AS 15/09, vom 17.12.2010, Aktenzeichen L 19 AS 1323/10 B sowie vom 15.3.2012, Aktenzeichen L 19 AS 2003/11 B, abrufbar jeweils unter juris, denen zu entnehmen sei, dass die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstückes weder aufgrund einer besonderen Härte, noch durch eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ausgeschlossen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie auf die Akten in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen S 33 AS 2131/11, S 33 AS 757/12, S 33 AS 782/11, S 33 AS 4343/10, S 33 AS 755/12, S 33 AS 2094/12 sowie Verfahren bezüglich der Töchter der Kläger unter den Aktenzeichen S 33 AS 3551/10, S 33 AS 756/12, S 33 AS 2203/11 verwiesen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger sind durch den Bescheid vom 19. April.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Die Kläger haben in der Zeit vom 1.4.2012 bis zum 31.5.2012 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Grundsicherungsleistungen erhalten nach § 7 Abs. Abs. 1 Nr. 3 SGB II solche erwerbsfähigen Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Unstreitig verfügen die Kläger über kein entsprechendes Einkommen.

Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen ist allerdings der Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Der Vermögensfreibetrag liegt für die Kläger – wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bei 19.800 EUR. Auf die diesbezügliche zutreffende Berechnung im Bescheid vom 19.4. 2012 wird verwiesen.

Das von den Klägern selbst bewohnte Eigenheim in X ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Dabei ist festzustellen, dass das Eigentum an dem Haus in X nicht nach der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen privilegiert ist. Denn die Angemessenheit richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut allein nach der Größe, nicht aber nach anderen wertbildendenden Faktoren. Zugrundezulegen ist grundsätzlich die Gesamtwohnfläche des bewohnten Objekts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.5.2007, Aktenzeichen B 11b AS 37/06 R, abrufbar unter juris) ist bei einem von zwei Personen bewohnten Eigenheim mit einer Grundfläche von mehr als 90 m² grundsätzlich keine angemessener Größe mehr anzusetzen. Das Haus der Kläger in X überschreitet mit 138,84 m² diesen Wert.

Dadurch dass die Größe des Eigenheims in X den Rahmen des angemessenen überschreitet, wird das Hausgrundstück durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 nicht – auch nicht teilweise geschont. Sein Einsatz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ist jedoch nach der Auffangnorm des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II gleichwohl nicht zu verlangen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Nach der Klausel wird von dem Vermögensinhaber nach einer Meinung in der Literatur in der Regel nicht erwartet werden können, dass er sein Grund- und Wohneigentum verkauft, um an anderer Stelle ein neues zu erwerben. Auch die Bundesagentur für Arbeit zieht eine Verwertung nur in Betracht, wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß ist (vergleiche Dienstanweisung der BA 12.26 zu § 12 Abs. 3; Kommentierung von Hengehaupt in Hauck/Noftz, § 12 Rn. 213 mit weiteren Nachweisen. Das Verlangen nach Verwertung eines von dem Hilfebedürftigen und seinen Angehörigen selbst genutzten, aber wegen seiner Größe nicht durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 privilegierten Hausgrundstücks stellt ein besonders massiven Eingriff dar und wird deshalb nach der Meinung in der Literatur jedenfalls mit § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alternative nicht vereinbar sein (ebenso Dienstanweisung der BA zu § 12; Hengehaupt in Hauck/Noftz § 12 Rn. 264).

Die Verwertung des langjährig von den Klägern bewohnten Eigenheims stellt demnach auch im vorliegenden Fall eine besondere Härte dar. Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alternative SGB II ist es, angemessene, das heißt dem Regelergebnis gleichwertige Lösungen atypischer, mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache nicht erfassbare Fallgestaltungen zu erfassen. Zu den im Rahmen der allgemein in Härteprüfung zu Gunsten des Vermögensinhabers ins Gewicht fallenden Kriterien gehören insbesondere sein Alter, die Dauer des Leistungsbezuges, die Quelle und etwaige Zweckbindungen der Leistungen, aus der das Vermögen erwachsen ist, sowie der Zeitpunkt, zu dem es verfügbar wird. Von Bedeutung kann ferner sein, wenn der Vermögensinhaber sich bei seinen Dispositionen von Zielsetzungen hat leiten lassen, die den durch § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 5 privilegierten nahe kommen.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit 62 Jahren und die Klägerin mit 60 Jahren sich schon im gehobenen Alter befinden und in relativer Rentennähe stehen. Der Leistungsbezug dauerte auch nur relativ kurz an, nämlich nur für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012, das heißt für 5 Monate. Seitdem hat der Kläger wieder eine Arbeitsstelle und er und die Klägerin sind aus dem Leistungsbezug ausgeschieden. Zweck des Eigenheims ist es, den Klägern auch im Alter eine kostengünstigere Wohnung zu sichern und dadurch ihrer Bedürftigkeit im Alter vorzubeugen bzw. diese zu mindern. Es ist bereits jetzt so, dass die Kläger nahezu kostenfrei in ihrem Haus leben können und nur von dem Beklagten sehr geringe Kosten für die Heizung übernommen werden müssen.

Zu beachten ist ferner, dass sich die Kläger bei ihren Dispositionen von Zielsetzungen haben leiten lassen, die auch den übrigen in § 12 Abs. 3 S. 1 genannten Zielsetzungen nahe kommen. Das selbst bewohnte Eigenheim der Kläger unterfällt nämlich allein wegen seiner Wohnfläche nicht der Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist allerdings, dem hilfebedürftigen Eigentümer und den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft das Wohnen zu ermöglichen und damit in besonderer Weise zur Befriedigung ihres existenziellen menschlichen Grundbedürfnisses beizutragen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist also die Bewahrung des bisherigen Familienwohnung als zentrales Element menschenwürdigen Daseins (vergleiche BSG Urteil vom 25. 3. 1999, Aktenzeichen B 7 AL 28/98 R; BSG Urteil vom 7.10.2002, Aktenzeichen B 7 AL 126/01 R; BSGE vom 5.6.2003 Aktenzeichen B 11 AL 55/02 R; BSG vom 27. Mai 2003 Az. B 7 AL 104/02 R, jeweils abrufbar unter juris).

Hinzu kommt, dass das von den Klägern selbst bewohnte Haus aufgrund des heruntergekommenen Zustandes nur einen relativ geringen Wert hat. Von daher wären die Kläger selbst bei einem Verkauf des Grundstücks nicht im Stande, mit dem Verkaufserlös auch nur ansatzweise an anderer Stelle ein neues Grundstück mit einem vorhandenen oder noch zu bebauenden Gebäude zu kaufen (in diesem Sinn auch SG Berlin vom 30. Januar 2004 – S 58 AL für 4903/03, abrufbar unter juris; Münder Kommentar zum SGB II, § 12 Rn. 53). Selbst wenn man dem von der Beklagten angeforderten Verkehrswertgutachten des Diplom-Ingenieurs Röttger folgte, hatte das Eigenheim der Kläger am 19. Mai 2009 bereits lediglich einen Wert von 42.000 EUR. Dieser Wert könnte noch weiter gesunken seien, da seitdem fast 3 Jahre verstrichen sind und erfahrungsgemäß in dieser Zeit die Bausubstanz weiter leidet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Klägern aufgrund ihres Alters bereits ein Vermögensfreibetrag von 19.800 Euro zusteht, so dass nach einer entsprechenden Veräußerung ohnehin nur noch etwa 20.000 EUR verblieben. Zusätzlich fielen allerdings noch Umzugs- und Renovierungskosten an sowie erheblich höhere Kosten der Unterkunft, die wiederum von dem Sozialleistungsträger im Bedarfsfalle zu tragen wären. Im Ergebnis stünde damit das durch einen Verkauf des selbst bewohnten Eigenheims erzielte Vermögen außer Verhältnis zu den dadurch wiederum entstehenden Folgekosten.

Nicht zielführend ist der Verweis des Beklagten auf die Entscheidungen des LSG NRW vom 1.6.2010 Aktenzeichen L 6 AS 15/09, vom 17.12.2010, Aktenzeichen L 19 AS 1323/10 B sowie vom 15.3.2012, Aktenzeichen L 19 AS 2003/11 B, abrufbar jeweils unter juris. In diesen Entscheidungen wurde jeweils lediglich ausgeführt, dass ein gewisser Wertverlust bei der Verwertung eines selbst bewohnten Hausgrundstückes noch nicht für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II spricht. Die jeweiligen Entscheidung befassen sich hingegen nicht mit einer Unzumutbarkeit der Verwertung aufgrund einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II. Vielmehr wurde jeweils festgehalten, dass derartige außergewöhnliche Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, in den dort entschiedenen Fällen von Klägerseite wieder geltend gemacht worden noch ersichtlich waren. Hinzuweisen ist auch daraus, dass die Hausgrundstücke in den dortigen Fällen einen erheblich höheren Wert hatten und darüber hinaus nicht schuldenfrei, sondern auch mit erheblichen Belastungen versehen waren.

Die Fälle sind nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, in dem es um ein sehr geringwertiges selbst bewohntes Hausgrundstück geht, das schuldenfrei ist und den Klägern eine nahezu kostenfreie Unterkunft ermöglicht, sowie es sich um Kläger handelt, die nur für 5 Monate im Leistungsbezug standen und die in wenigen Jahren im Rentenbezug sind und durch deren Freibeträge bereits etwa die Hälfte des Wertes des Hausgrundstückes erreicht wird.

Die übrigen Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1 SGB II für ein Leistungsbezug liegen unstreitig vor. Die Kläger hatten das 15. aber noch nicht die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht, waren erwerbsfähig , hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in der Bundesrepublik Deutschland. Von daher waren der Bescheid vom 19.4.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 aufzuheben und den Klägern Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Mai 2012 zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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