S 48 SO 485/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 485/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 81/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 20.09.2010 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges zu gewähren.
III. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges als Leistung der Eingliederungshilfe.

Der 2002 geborene Kläger ist mit einer schweren Fehlbildung der unteren Körperhälfte auf die Welt gekommen. In der ärztlichen Bescheinigung seines behandelnden Kinderarztes Dr. C., C-Stadt, vom 05.07.2010 wird diese wie folgt beschrieben: "Beim kaudalen Regressionssyndrom ist die ganze untere Körperhälfte nur rudimentär angelegt. Die kleinen Beinchen sind unbrauchbar, die Ausscheidungsorgane nicht funktionsfähig und klein, das Becken fehlgebildet, die Wirbelsäule deutlich verkrümmt." Weiter heißt es dort: " ist geistig sehr fit. Er wird lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen sein." Der Kläger lebt mit seinen Eltern, zwei nicht behinderten Geschwistern, geboren 1996 und 2004, und einer Großmutter auf einem Bauernhof in A-Stadt im Landkreis D-Stadt.

Am 07.04.2010 stellten die Eltern des Klägers für diesen den Antrag auf Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges. Das der Familie momentan zur Verfügung stehende Fahrzeug, ein Ford Galaxy Baujahr 1999, sei nicht mehr verkehrssicher und werde voraussichtlich nicht mehr durch den TÜV kommen. Es werde um zügige Bearbeitung gebeten, weil der Familie sonst ab September 2010 kein behindertengerechtes Fahrzeug mehr zur Verfügung stehe. Mit Bescheid vom 29.07.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, solche Hilfen würden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn sie zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien. Andere Zwecke könnten eine solche Leistung allenfalls dann rechtfertigen, wenn es sich um vergleichbar gewichtige Gründe handle, welche eine ständige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung eines Fahrzeugs erforderten. Beides sei im Falle des Klägers nicht gegeben.

Den vom Kläger hiergegen am 21.08.2010 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 20.09.2010 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück.

Hiergegen richtet sich die am 14.10.2010 beim Sozialgericht München eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger insbesondere vorgebracht hat, er sei sehr wohl auf die nahezu tägliche Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen. Im Übrigen sei auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, wonach weder die tägliche Benutzung eines Kraftfahrzeuges Voraussetzung für eine Leistungsgewährung sei, noch eine Vergleichbarkeit mit einer beruflichen Tätigkeit von beispielsweise 22 Tagen im Monat. Die Argumentation des Klägers im Einzelnen ist Blatt 36 ff., 64, 83/84, 100a/100b, 103 f. der Gerichtsakte zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung vom Oberbayern vom 20.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe an behinderte Kinder seien strengere Maßstäbe anzusetzen, als bei der Gewährung solcher Leistungen an Erwachsene. Der Kläger habe in Bezug auf die gemeinsam mit der Familie durchgeführten Aktivitäten (Einkaufsfahrten, Verwandtenbesuche, Teilnahme am Gottesdienst, Restaurantbesuch, Kino, Familienausflüge etc.) oder die notwendigen "Transportfahrten" (z. B. zum Flötenunter-icht oder für Besuche bei Klassenkameraden) keinen höheren Bedarf als ein nicht behin-dertes Kind gleichen Alters. Dieser Bedarf, der in großem Umfang der Wohnsituation des Klägers geschuldet sei, könne durch die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes abgedeckt werden. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten im Detail wird auf Blatt 62, 66, 86 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Erörterungstermin vom 31.08.2011 haben die Eltern des Klägers mitgeteilt, sie hätten mittlerweile einen behindertengerecht umgebauten Pkw Opel Vivaro angeschafft. Diesen hätten sie zum großen Teil mit einem Darlehen finanziert.

Dem Gericht lagen die Behördenakten des Beklagten bei seiner Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gem. § 53 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gem. § 53 Abs. 3 SGB XII besteht die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe darin, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleich-tern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemesse-nen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu ma-chen.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX sowie § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Diese werden gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

Bei den genannten Hilfen handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 55 SGB IX. Zu diesen gehören gem. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX Hil-fen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese wiederum umfassen gem. § 58 Nr. 1 SGB IX Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen und gem. § 58 Nr. 2 SGB IX Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.

Gem. § 9 Abs. 1 SGB XII richten sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonder-heit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Der Träger der Sozialhilfe soll jedoch gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der Regel solchen Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges. Es handelt sich dabei um einen gebundenen Anspruch (siehe Bayerisches Landessozialgericht - LSG, Urteil vom 29.06.2010, L 8 SO 132/09 in: juris).

1. Der Kläger gehört aufgrund seiner Behinderung zu dem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis; insoweit besteht zwischen den Be-eiligten kein Streit.

2. Der Kläger ist wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, wie § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV fordert. Diese gesetzliche Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeugs den Nahbereich seiner Wohnung verlassen, sich also außerhalb der Wohnung (über längere Strecken) bewegen kann, sofern das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließ-lich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, L 8 SO 20/07 ER, in: juris). Dies ist hier der Fall: Nach der – im Hinblick auf die dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers – schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes Dr. C. vom 05.07.2010 ist der Kläger aufgrund seiner Behinderung auf ein rollstuhlgerechtes Kraftfahrzeug angewiesen, um an den regelmäßigen Aktivitäten der Familie teilnehmen und den Nahbereich der elterlichen Wohnung verlassen zu können, zumal an seinem Wohnort praktisch keine Busse verkehren. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten.

a) Allerdings überzeugt in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beklagten nicht, wonach dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch der Umstand entgegenstehe, dass dieser in Bezug auf die gemeinsam mit der Familie durchgeführten Aktivitäten oder die notwendigen "Transportfahrten" keinen höheren Bedarf habe als ein nicht behindertes Kind gleichen Alters, und die Eltern bereits aufgrund der Wohnsituation der Familie ein Kraftfahrzeug vorhalten müssten. Vielmehr hat die Klägerseite dagegen zu Recht eingewandt, dass die der Familie zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, insbesondere der Pkw Dacia Sandero der Mutter, nicht behindertengerecht waren und also der Kläger damit nicht befördert werden konnte.

b) Weiterhin ist es für eine regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass diese ähnlich häufig wie im Falle der Teilnahme am Arbeitsleben (also in der Regel an etwa 22 Tagen pro Monat) anfällt (so aber Bayerisches LSG, Urteil vom 29.06.2010, a.a.O.). Gegen eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass nicht erkennbar ist, welche Fallgestaltungen dem Beklagten vorschweben, in denen ein solcher Anspruch auch dann anzuerkennen sein könnte, wenn es nicht um die Teilnahme am Erwerbsleben geht. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) erfordert, anders als im Erwerbsleben, wo die Verpflichtung besteht, arbeitstäglich den Arbeitsplatz aufzusuchen, in einem strengen Sinne wohl niemals die beinahe tägliche Benutzung eines Pkws. Vielmehr wird man immer darüber streiten können – und ist es auch eine Frage der jeweiligen Persönlichkeit und der individuellen Le-bensgewohnheiten – wie viele Wege "erforderlich" sind, um dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Legte man die vom Be-klagten bevorzugte Auslegung zugrunde, so wäre also der Anwendungsbereich des § 8 EinglHV praktisch vollständig auf die Fälle beschränkt, in denen es um die Teilnahme am Arbeitsleben geht. Für eine solche Interpretation bietet jedoch das Gesetz keine Grundla-ge. Vielmehr sind die Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) als grundsätzlich gleichberechtigte Zwecke der Ein-gliederungshilfe in § 8 Abs. 1 Satz 1 EinglHV genannt, was wesentlich dagegen spricht, die Vorschrift so auszulegen, dass sie abseits der Teilnahme am Arbeitsleben faktisch keinen Anwendungsbereich mehr hat (siehe auch bereits Sozialgericht München, Ge-richtsbescheid vom 02.12.2011 - S 48 SO 498/10). Im Übrigen zeigen die von der Kläger-seite vorgelegten Aufstellungen (siehe insbesondere Blatt 50/51 Behördenakte; Blatt 103/104 Gerichtsakte), dass im familiären Umfeld des Klägers umfangreiche gemeinsame Aktivitäten außer Haus, nicht zuletzt in Form der Kontaktpflege zu den Verwandten und der Kirchengemeinde, üblich sind. Gerade dies aber ermöglicht es dem Kläger, aktiv am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und sich nicht permanent als auf seine behinderungsbedingten Einschränkungen "zurückgeworfen" erleben zu müssen.

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Zwecke der Eingliederungshilfe es erfordern, dass dem Kläger täglich oder fast täglich ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Vielmehr sind bereits aufgrund des Umstandes, dass er für Einkaufsfahrten, Verwandtenbesuche, Teilnahme am Gottesdienst, Restaurantbesuche, Familienausflüge, aber auch für Arztbesuche, Behördengänge, körperliche Betätigung (Schwimmen) sowie zur Pflege seiner sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen (Treffen mit Freunden, Kinobesuche etc.), also für seine gesamte Lebensgestaltung, zwingend auf ein behinder-tengerechtes Kraftfahrzeug angewiesen ist, die Voraussetzungen von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV erfüllt.

c) Der Kläger kann insbesondere auch nicht darauf verwiesen werden, für all diese Wege jeweils den Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen. Dieser steht, wie die Kläger-seite im Termin vom 27.03.2012 glaubhaft dargelegt hat, am Wohnort des Klägers nur sehr eingeschränkt zur Verfügung; die Wartezeiten sind lang, der Organisationsaufwand hoch. Ginge es nur um die notwendigen Arztbesuche und Behördengänge sowie die regelmäßig (an einem bestimmten Wochentag, zu einer festen Uhrzeit) anfallenden Termine (wie z. B. den Weg zur Schule, für den offensichtlich solche Hilfen genutzt werden) , so wäre es dem Kläger möglicherweise zumutbar, hierfür den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen; dieser taugt jedoch im Falle des Klägers nicht dazu, umfassend eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherzustellen. Zu Recht weist zudem die Klägerseite darauf hin, dass speziell die für die Entwicklung und das Wohlergehen des Klägers elementare Pflege des Kontakts zu gleichaltrigen Kindern, insbesondere zu Klassenkamera-den, eine gewisse Spontaneität und Flexibilität erfordert, die bei der Nutzung eines Fahrdienstes überhaupt nicht gegeben ist. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Probleme des Klägers insoweit mit seinem "selbst gewählten" Wohnsitz zusammenhängen. Denn nach § 9 Abs. 1 SGB XII richten sich die Leistungen der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles und unter anderem auch nach den örtlichen Verhältnissen. Dieser Umstand ist somit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht per se unbeachtlich. Im Übrigen sind die Wohnverhältnisse der meisten Menschen, insbesondere von Familien, nur selten in vollem Umfang das Ergebnis einer "freien Wahl", vielmehr meist von diversen Faktoren wie Nähe zum Arbeitsplatz, Vorhandensein erschwinglicher Wohnungen etc. abhängig.

d) Wollte man davon ausgehen, dass der Bedarf des Klägers auch durch die vom Beklagten angebotenen Mobilitätshilfen sichergestellt werden kann, so wäre hier ferner das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten gem. § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Die bis zum 31.10.2011 für den vorliegenden Fall zuständige Vorsitzende der 8. Kammer hat hierzu im Erörterungstermin vom 31.08.2011 überzeugend dargelegt, dass sich die Kosten dieser Hilfen im Laufe der Jahre voraussichtlich so sehr summieren wür-den, dass eine Kostenersparnis der öffentlichen Hand (gegenüber den vom Kläger ge-wünschten Hilfen) kaum mehr gegeben wäre (siehe dazu die Sitzungsniederschrift vom 31.08.2011). Dies als zutreffend unterstellt, würde es sich jedoch bei der vom Kläger be-antragten Art der Leistung jedenfalls um einen angemessenen Wunsch im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handeln mit der Folge, dass diesem Wunsch zu entsprechen wäre. Der Wunsch des Klägers erscheint im Übrigen auch noch unter einem anderen Aspekt als angemessen: Der Kläger hat nämlich für das Gericht überzeugend dargelegt, dass dann, wenn sich der Stomabeutel, den er tragen muss, unterwegs löst, oder der Beutel aufgrund des Drucks des von ihm getragenen Korsetts platzt, was immer wieder vorkommt, das eigene Fahrzeug für ihn auch ein Refugium darstellt, welches es ihm erspart, sich in einer solchen peinlichen und unangenehmen Lage den Blicken fremder Personen aussetzen zu müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 143 SGG das Rechtsmittel der Berufung eröffnet.
Rechtskraft
Aus
Saved