L 12 AS 1880/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (15) AS 145/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1880/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 54/12 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum März bis Juli 2008 zu gewährenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1950 geborene Kläger, der bis 07.08.2007 Arbeitslosengeld I erhalten hat, bezieht von dem Beklagten seit August 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er bewohnte zunächst etliche Jahre kostenlos ein Zimmer in einer 76,51qm großen Dreizimmerwohnung einer Bekannten unter der Anschrift Lstraße 00, 8. OG, N. Im Juni 2007 übernahm er die Wohnung selbst und vermietete seinerseits zwei Räume zu einer monatlichen Miete von 430,00 Euro (warm) an einen Untermieter. Die Mietkosten der Wohnung betrugen zunächst insgesamt 530,42 Euro. Neben der Grundmiete von 428,46 Euro, die um einen freiwilligen Verzicht der vermietenden T GmbH um 45,14 Euro gemindert wurde, waren laut Mietvertrag vom 24.05.2007 in der Gesamtmiete ein Betriebskostenabschlag von 135,00 Euro und Kabelanschluss¬kosten in Höhe von 12,10 Euro enthalten. Des Weiteren musste der Kläger monatliche Abschlagszahlung für Frischwasser laut eigenem Vertrag mit der F GmbH in Höhe von 15,50 Euro und für Heizwärme und Warmwasser in Höhe von 61,50 Euro zahlen. Der Untermieter zog zum 16.09.2007 aus.

Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser sich um Kostensenkung bemühen müsse, da seine Wohnung die unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus angemessene Mietgrenze von 428,85 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten) um 101,57 Euro überschreite. Die derzeitige Miete von 530,42 Euro werde in voller Höhe als Bedarf längstens bis 29.02.2008 berücksichtigt. Ab 01.03.2008 würden bei der Leistungsfestsetzung nur noch die angemessenen Kosten anerkannt.

Die Vermieterin des Klägers erhöhte die Miete mit Schreiben vom 10.12.2007 zum 01.01.2008 und machte nunmehr selbst einen Abschlag auf Heizung und Warmwasser geltend. Die Miete belief sich danach auf insgesamt 611,24 Euro. Dabei betrug die Grundmiete 432,28 Euro abzüglich eines Verzichts in Höhe von 45,14 Euro. Die Betriebskostenvorauszahlung wurde um einen Kostenanteil für Entwässerung auf 122,00 Euro gemindert, die Kabelkosten blieben mit 12,10 Euro gleich. Der Abschlag für Frischwasser, Entwässerung, Warmwasser und Heizung betrug 90,00 Euro (Frischwasseranteil 15,00 Euro, Kostenanteil für Entwässerung 13,00 Euro).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Dabei berücksichtigte er ab 01.03.2008 nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft.

Für Februar 2008 berechnete er Leistungen in Höhe von 1.029,67 Euro (347,00 Euro Regelleistung; 600,17 Euro KdU; 111,00 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II).

Für März bis Juli 2008 berechnete er Leistungen in Höhe von 937,28 Euro (347,00 Euro Regelleistung; 479,28 Euro KdU; 111,00 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II).

Der Kläger hat am 24.06.2008 wegen "Kürzung der Mietkosten für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2008" Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 begehrt, ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Er habe sich stets, so bei Wohnungsgesellschaften und auf Zeitungsinserate um eine kleinere Wohnung bemüht, aber keine gefunden. Zudem sei ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar. Hierzu hat er Atteste des Neurologen und Psychiaters Dr. H vom 02.07.2008 und 02.11.2010 sowie seines Hausarztes Dr. E vom 08.11.2010 eingereicht, wonach er an Depressionen und einer chronisch paranoiden Psychose leide und ein Umzug eine erhebliche Belastung mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung darstelle.

Das SG hat ein von Dr. T am 02.02.2009 und Dr. B am 06.02.2009 für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten beigezogen und einen Befundbericht des Dr. H vom 15.06.2009 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. D vom 12.10.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 10.12.2010 eingeholt. Der Sachverständige Dr. D hat eine depressive Anpassungsstörung sowie ein paranoides Syndrom diagnostiziert. Ein Umzug in eine andere Wohnung sei dem Kläger zumutbar, sofern er diesen nicht selbst durchführen müsse.

In einem Termin am 17.11.2010 hat der Beklagte sich bereit erklärt, dem Kläger für März bis Juni 2008 monatlich weitere 4,81 Euro, sowie für Juli 2008 weitere 4,74 Euro nachzuzahlen. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2011 abgewiesen. Der Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 und des Anerkenntnisses vom 17.11.2010 sei nicht rechtswidrig. Der Beklagte habe die Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend errechnet.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Angemessen im Sinne dieser Vorschrift sei unter Zugrundelegung der Produkttheorie des Bundessozialgerichts (BSG) im Fall des Klägers eine Grundmiete von 324,45 Euro. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2008 bis 31.07.2008) betrage die angemessene Wohnfläche für einen Alleinstehenden 45 qm. Ob die Ermittlung des vom Beklagten zugrunde gelegten Standardquadratmetermietpreises von 7,43 Euro (= 334,45 Euro für 45 qm) für den hier anzunehmenden Vergleichsraum N den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept standhalte, sei fraglich, könne aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung des Gerichts, die auf dem Mietspiegel für N 2007 beruhe, sei ein Quadratmeterpreis von lediglich 7,21 Euro (= 324,45 Euro für 45 qm) angemessen. Die Angemessenheit des Quadratmeterpreises ergebe sich zudem aus einem Vergleich mit den Werten der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis 31.12.2008 (a.F.) bzw. § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.). Auf diese sei nach BSG dann zurückzugreifen, wenn es am schlüssigen Konzept und weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangele. Für N, das in die Mietenstufe IV eingeordnet sei, ergebe sich bei einem Haushaltsmitglied ein Höchstbetrag von 358,00 Euro Miete monatlich. Der Beklagte habe dem Kläger mit 428,85 Euro im streitigen Zeitraum sogar knapp 20 % höhere Leistungen gewährt.

Der Beklagte habe die unangemessenen Kosten ab 01.03.2008 auch nicht mehr übernehmen müssen. Der Kläger sei ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden und Wohnungen zu dem angemessenen Mietpreis nach Auffassung des Gerichts auch tatsächlich vorhanden gewesen. Letzteres ergebe sich aus den vom Beklagten eingereichten Zeitungsinseraten, nach denen von September 2007 bis Februar 2008 (Zeitraum nach Kostensenkungsaufforderung) 240 Wohnungen und von März bis Juli 2008 (Zeitraum der abgesenkten KdU-Zahlungen) 316 Wohnungen nachgewiesen worden seien. Selbst wenn man berücksichtige, dass hiervon zum Teil Wohnungen mehrfach oder doppelt inseriert wären, genüge diese Anzahl um zu dokumentieren, dass Wohnungen zu dem vom Beklagten als angemessen erachteten Mietpreis am Wohnungsmarkt auch tatsächlich vorhanden gewesen seien. Soweit der Kläger geltend mache, er habe sich hinreichend um Kostensenkung bemüht, könne dem nicht gefolgt werden. Die von ihm angeführten Nachweise (Meldung als wohnungssuchend bei drei Wohnungsgesellschaften, Bewerbung um eine einzelne Wohnung bei einer weiteren Wohnungsbaugesellschaft bzw. Meldung als Wohnungsinteressent für zwei Wohnungen bei der WGM und Vortrag, eine Wohnungsanzeige bei REWE an die Pinnwand geheftet zu haben) würden nicht ausreichen, um ernsthafte Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren. Darüber hinaus habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger sich tatsächlich ernsthaft um kleinere angemessene Wohnungen bemüht habe, weil er sich wiederholt darauf berufen habe, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht zu einem Umzug imstande zu sein.

Dem Kläger sei ein Umzug auch zumutbar. Die bei ihm vorliegenden Gesundheits-beeinträchtigungen stünden insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. D einem Umzug nicht entgegen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass auch der behandelnde Arzt nur bei einem erzwungenen Aus- bzw. Umzug, nicht aber bei einem freiwilligen Auszug von einer Belastung des Klägers ausgehe. Diesen Eindruck habe das Gericht auch in den persönlichen Anhörungen des Klägers gewonnen, der eingeräumt habe, dass ein Umzug im näheren Umfeld für ihn kein Problem sei. Selbst ein erzwungener Umzug wäre aus gesundheitlichen Gründen zur Überzeugung des Gerichts nicht unmöglich. Dies könne zwar nach den Angaben der Ärzte zu einer gewissen Exazerbation der Erkrankung führen. Der Umzug wäre aber nur ein weiterer und insofern beliebiger Anstoß, den jede andere Begebenheit auch darstellen könne und schon dargestellt habe. Ein Zwang liege im Übrigen aber auch nicht vor, da der Beklagte zu Zwangsmaßnahmen weder befugt sei noch mit solchen gedroht habe. Dem Kläger stehe die Auswahl der Kostensenkungsbemühungen frei, wobei neben einem Auszug auch die Untervermietung in Betracht komme.

Die Betriebskostenvorauszahlung habe der Beklagte unter Zugrundelegung eines Wertes von 2,10 Euro/qm nach dem Betriebskostenspiegel für Deutschland des Deutschen Mieterbundes e.V. bei 45 qm zutreffend mit 94,50 Euro beziffert. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die auf einen für N abweichenden höheren Wert hinwiesen.

Auch die Heizkosten seien unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses vom 17.11.2010 zutreffend berechnet worden. Von der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 61,50 Euro sei nach der Rechtsprechung des BSG eine Warmwasserpauschale (6,26 Euro für März bis Juni 2008 und 6,33 Euro für Juli 2008) abzuziehen.

Gegen das ihm am 26.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.10.2011 Berufung eingelegt. Zusammengefasst trägt er vor, dass er vom Beklagten immer schon als Mensch zweiter Klasse behandelt worden sei. Von 2005 bis 2007 sei er auf Wohnungssuche gewesen. Als er endlich eine angemessen Wohnung gefunden habe, sei ihm diese durch den Beklagten aufgrund einer Verzögerungstaktik nicht sofort bewilligt worden. Er habe die Wohnung an der Lstraße x, wo er zunächst nur geduldet gewesen sei, am 01.06.2007 von der Vormieterin übernommen. Damals habe er einen Teil untervermietet aber der Untermieter sei ausgezogen, weil die Wohnung keine Kücheneinrichtung und keine Erstausstattung gehabt habe und renovierungsbedürftig gewesen sei. Wegen des Amtsmissbrauchs des Beklagten habe er 14 Monate ohne Erstausstattung und 26 Monate in einer renovierungsbedürftigen Wohnung leben müssen. Er habe Sozialbetrug begangen, um die Mietschulden und andere Schulden zahlen zu können. Obwohl er mit 181,50 Euro im Monat auszukommen habe und sein Leben menschenunwürdig sei, habe das Sozialgericht seine Verfahren in die Länge gezogen. Es sei für ihn ein Problem umzuziehen, aber weil er willig sei, sich mit dem Beklagten zu einigen, sei er bereit, in seinem Block in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Fragen, die er dem Beklagten, dem Sachverständigen Dr. D und dem Sozialgericht gestellt habe, seien unbeantwortet geblieben. Dr. D sei nicht als Zeuge zum Termin vor dem SG geladen worden, obwohl er dies beantragt habe.

Der Kläger, der seine Auffassung noch einmal in einer dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 überreichten schriftlichen Erklärung dargelegt hat, beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 zu ändern und den Be-klagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 zu verurteilen, ihm vom 01.03. bis 31.07.2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den bisher gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 und des Anerkenntnisses vom 17.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum März bis Juli 2008 als vom Beklagten bereits gewährt.

Streitgegenstand sind lediglich Ansprüche auf Leistungen für KdU, da der Kläger den Streitstoff zulässig bereits mit der Klage hierauf beschränkt hat (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung für Zeiträume vor der Neuregelung des SGB II z.B. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R Rn 16 m.w.N.).

Der Kläger erfüllt die in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II genannten grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II. Insbesondere war er ausweislich des für die Bundesagentur für Arbeit eingeholten Gutachtens von Dr. B vom 06.02.2009 unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. T vom 02.02.2009 erwerbsfähig. Er war auch hilfebedürftig gem. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, da er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von Anderen erhielt.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger tatsächlich aufgewendete Bruttokaltmiete in Höhe von 549,74 Euro (Grundmiete 387,14 Euro zzgl. Betriebskosten 122,00 Euro, zzgl. Kabelgebühren 12,10 Euro, zzgl. Frischwasser 15,50 Euro, zzgl. Entwässerung 13,00 Euro) als unangemessen angesehen. Die statt der tatsächlichen Kosten als angemessen festgesetzten Kosten von 428,85 Euro (Bruttokaltmiete) sind nach Auffassung des Senats nicht als zu gering zu beanstanden. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die Ermittlungen des Beklagten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügen. Ebenfalls kann offenbleiben, ob eine eigene Berechnung des Sozialgerichts eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bildet, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annimmt (vgl. hierzu kritisch Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 44). Denn der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem Beklagten die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelingt. Zutreffend hat das SG in seinen ergänzenden Überlegungen darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete in diesen Fällen durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt wird (vgl. auch BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R Rn 27; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R Rn 29 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 34). Für Zeiträume wie vorliegend bis 31.12.2008 ist danach der Höchstbetrag der rechten Spalte in § 8 WoGG a.F., ggf. durch einen Sicherheitszuschlag maßvoll erhöht, heranzuziehen. Der für den Kläger als einzelnes Haushaltsmitglied bei der für N geltenden Mietenstufe IV heranzuziehende Wert in § 8 WoGG beträgt 325,00 Euro, bei zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10 % 357,50 Euro. Da die vom Beklagten monatlich mit 428,85 Euro festgesetzten Beträge der Bruttokaltmiete sogar weit über diesen Grenzen liegen, sind die dem Kläger im streitigen Zeitraum gewährten Leistungen keinesfalls zu niedrig, vielmehr zu seinen Gunsten zu hoch festgesetzt worden.

Eine Übernahme der die Angemessenheitsgrenze überschreitenden tatsächlichen Kosten des Klägers gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Dem Kläger war eine Kostensenkung sowohl subjektiv und objektiv möglich als auch zumutbar. Er hatte aufgrund der ordnungsgemäßen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten Kenntnis von seiner Kostenminderungspflicht, seine gesundheitlichen Leiden standen nach dem Beweisergebnis einer Kostenminderung, insbesondere auch einem Umzug nicht entgegen und es ist davon auszugehen, dass Unterkunftsalternativen zur Verfügung gestanden haben. Auf die diesbezüglichen zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des SG, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst auch in seiner Berufungsbegründung angibt, ihm sei ein Umzug grundsätzlich möglich.

Die Heizkosten, die der Kläger in Höhe von 61,50 Euro monatlich zu zahlen hatte (90,00 Euro Pauschale abzüglich 13,00 Euro Entwässerungskosten, abzüglich 15,50 Euro Frischwasserkosten) waren um die Warmwasserpauschale in Höhe von monatlich 6,26 Euro bis Juni 2008 und 6,33 Euro ab Juli 2008 zu bereinigen (vgl. hierzu z.B. BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R Rn 27 - BSGE 100, 94). Die dem Kläger damit zustehende Leistung für Heizkosten von 55,24 Euro in den Monaten März bis Juni 2008 und 55,17 Euro im Juli 2008 hat der Beklagte in der tatsächlichen Höhe gezahlt, so dass sich aus diesem Kostenanteil kein höherer Zahlungsanspruch herleiten lässt.

Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er die grundsätzliche Behandlung durch den Beklagten rügt und diesen hinsichtlich fehlender Erstausstattung und Renovierungsbedarf der Wohnung des Amtsmissbrauchs bezichtigt, fehlt es an einem konkreten Bezug zu der im vorliegenden Verfahren allein streitigen Gewährung von KdU von März bis Juli 2008. Auch die vom Kläger angegebene Wohnungssuche 2005 bis 2007 mit einer seiner Auffassung nach verzögerten Bearbeitung eines Wohnungsangebots durch den Beklagten ist für die für 2008 begehrten höheren KdU ohne Belang. Dass der Kläger - wie von ihm angegeben - Sozialbetrug begangen habe, um Mietschulden und Schulden zahlen zu können und dass er tatsächlich mit einem geringen Geldbetrag im Monat für die Haushaltsführung auskommen muss, liegt in seinem eigenen Verantwortungsbereich und nicht dem des Beklagten. Dem Kläger wurde im streitigen Zeitraum vom Beklagten der für jeden alleinlebenden Leistungsberechtigten geltende Regelsatz zur Verfügung gestellt. Welche Ausgaben er hiervon im Einzelnen tätigt und insbesondere, ob er einen erheblichen Teil des Regelsatzes dafür aufwendet, eine unangemessen große (bzw. teure) Wohnung weiter (allein) zu unterhalten, obliegt seiner persönlichen Entscheidung.

Soweit der Kläger - wie im Übrigen in allen von ihm geführten Verfahren - Fragenkataloge vorlegt und rügt, dass diese nicht beantwortet würden, ist dies für die Beurteilung der streitigen Leistungen ohne Relevanz. Gegenstand des vom Kläger angestrengten Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens ist lediglich die Höhe der an ihn zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Wunsch des Klägers nach Beantwortung der Vielzahl der von ihm aufgeworfenen Fragen hat hierauf keinen Einfluss. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es auch bei Ablehnung eines Antrags bzw. Bearbeitung eines Klage- und Berufungsverfahrens nicht Aufgabe der Behörden bzw. Gerichte ist, auf Fragen von Klägern allgemeine oder rechtliche Auskünfte zu erteilen. Vielmehr beschränkt sich die behördliche und gerichtliche Entscheidung auf die Begründung dazu, welche Umstände des konkreten Einzelfalls dazu führen, dass das Gericht den Antrag bzw. das Rechtsmittel in rechtlicher Hinsicht als unzulässig bzw. unbegründet ansieht.

Soweit der Kläger rügt, dass das Sozialgericht nicht wie von ihm beantragt Dr. D als Zeugen im Termin vernommen habe, ist dies weder verfahrensfehlerhaft noch im Berufungsverfahren nachzuholen. Konkrete Fragen, die für die Beurteilung der hier streitigen Angelegenheit einer Beantwortung bedürften, sind nicht erkennbar. Die zahlreichen vom Kläger gestellten Fragen lassen nicht erkennen, dass eine weitere Beweiserhebung bzw. -vertiefung für die relevante Fragestellung erforderlich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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