L 2 AS 271/12 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 29 AS 4703/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 271/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem klageabweisenden Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 25. April 2012.

Der am 1966 geborene Kläger ist selbständig und betreibt eine Töpferei. Er ist seit dem 1. Juli 2006 Mieter einer von ihm alleine bewohnten Wohnung in H. in der S. straße. Nach dem Inhalt des Mietvertrags ist neben der monatlichen Grundmiete monatlich ein Vorschuss für die Betriebskosten einschließlich der Kosten für die Heizung und Warmwasserversorgung zu zahlen. Miete und Abschlagszahlung sind auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Im Jahre 2007 bezog der Kläger für das erste Halbjahr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im zweiten Halbjahr bezog er keine Leistungen.

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 bewilligte die ARGE SGB II H. GmbH (ARGE) als der damals zuständiger Träger der Grundsicherungsleistungen dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von 516,23 EUR monatlich. Dabei entfielen monatlich 225,73 EUR auf die Regelleistung (351,00 EUR Regelleistung abzüglich anzurechnenden Einkommens von 125,27 EUR) und 290,50 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf die noch nicht feststehenden Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als vorläufige. Seit dem 1. Januar 2011 ist der Beklagte als Rechtsnachfolger der ARGE für die Leistungserbringung zuständig.

Im September 2008 teilte der Vermieter des Klägers diesem mit, aus der Nebenkostenabrechnung für September 2007 ergebe sich ein Guthaben von 235,36 EUR, das in den nächsten Tagen überwiesen werde. Nach den in Kopie beigefügten Unterlagen errechnete der Vermieter für das Jahr 327,00 EUR Heizkosten, 145,35 EUR Warmwasserkosten (= zusammen 472,35 EUR), 117,67 EUR Kaltwasserkosten, 304,88 EUR Betriebskosten und 69,74 EUR anteilige Grundsteuer = insgesamt 964,64 EUR bei Vorauszahlungen von insgesamt 1.200,00 EUR. Die Aufteilung der nach der Abrechnung "einheitlich entstandenen Kosten für Heizung und Warmwasser" erfolgte nach einer Berechnungsformel gemäß § 9 Abs. 2 der Heizkostenverordnung. Die Gutschrift erfolgte nach den Angaben des Klägers noch im Monat September 2008 auf sein Konto. Nachdem die ARGE von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, hörte sie den Kläger mit einem Schreiben vom 4. März 2009 zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2008 an und erließ dann einen "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" vom 3. April 2009, mit dem sie die Leistungsbewilligung für Oktober 2008 in Höhe von 212,38 EUR aufhob. Zur Begründung führte sie aus: Das Heizkostenguthaben sei nur in Höhe von 104,67 EUR zu berücksichtigen, weil die Kosten der Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung berücksichtigt würden und nicht zu den Aufwendung für Unterkunft und Heizung gehörten, was dann auch für die Gutschrift gelte. Deshalb sei hier von der Guthabenssumme, die auf die Heizkosten (einschließlich Warmwasseraufbereitung) entfalle, pauschal ein Betrag von 18% von 104,67 EUR in Höhe von 22,98 EUR abzusetzen. Der verbleibende berücksichtigungsfähige Umlagebetrag von 212,38 EUR sei bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen und habe zu einer Überzahlung geführt, so dass die Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben und der Betrag zu erstatten sei. Der Kläger erhob am 27. April 2009 Widerspruch und wies unter anderem darauf hin, dass das vom Vermieter errechnete Guthaben zur Hälfte aus einer Zeit resultiere, für die er keine Grundsicherungsleistungen erhalten habe. Die ARGE wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009).

Der Kläger hat am 29. September 2009 Klage beim SG erhoben und die Auffassung vertreten, die vorgenommene Anrechnung sei zumindest zu 6/12 rechtswidrig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2012 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Das im Monat September 2008 zugeflossene Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für 2007 führe nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu einer Änderung für den Monat Oktober 2008. Für die Berücksichtigung sei es unerheblich, dass der Kläger im Jahre 2007 nur sechs Monate im Leistungsbezug gestanden habe. Das Umlagenguthaben stelle anzurechnendes Einkommen und kein Vermögen dar. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Das Urteil ist dem Kläger am 2. Mai 2012 zugestellt worden. Er hat am 16. Mai 2012 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und durch seinen Prozessbevollmächtigen ausführen lassen: Die geleisteten Abschlagszahlungen gingen nicht in das Eigentum des Vermieters über. Bei den Abschlagszahlungen handele es sich um Sicherheitsleistungen für den Vermieter. Ein Übergang in das Eigentum des Vermieters erfolge erst mit der Maßgabe der konkreten Abrechnung und der Rückgabe sich ergebender Überzahlungen. Für die sechs Monate außerhalb des Leistungsbezuges habe der Kläger die Abschlagszahlungen aus seinem Eigentum gezahlt. Mit dem Guthaben erhalte er bezogen auf diese sechs Monate sein Eigentum zurück, so dass das Guthaben insoweit kein Einkommen darstelle. Deshalb sei die im Streit stehende Abrechnung um 50% überhöht und damit rechtswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung gegen Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. April 2012 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Er sieht keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Gründe.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil vom 25. April 2012 nicht zugelassen.

Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht erreicht, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gestritten wird über die Berechtigung einer Erstattungsforderung in Höhe von 212,38 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedürftig und fähig ist.

Eine Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die entscheidende Rechtsfrage unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall darstellt. Weiterhin ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.

Solche ungeklärten Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage, ob der dem Kläger im Monat September 2008 auf sein Konto überwiesene Guthabenbetrag kein Einkommen darstellt, weil die gezahlten Abschlagsbeträge nicht in das Eigentum des Vermieters übergegangen seien und der Vermieter insofern nur Eigentum des Kläger zurückführe (so ist der Vortrag jedenfalls zumindest bezogen auf den hälftigen Guthabensbetrag zu verstehen), ist nicht klärungsbedürftig. Der Kläger geht insofern von falschen Prämissen aus. Mit den von ihm im Jahre 2007 geleisteten Vorauszahlungen hat er eine schuldrechtliche Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag erfüllt und dem Vermieter nicht nur eine Sicherheit für künftige Forderungen zukommen lassen. Daran ändert auch die Verpflichtung des Vermieters nicht, für das ganze Jahre eine Abrechnung erstellen zu müssen. Der Kläger hat zudem das Geld nicht bar übergeben, sondern dem Vermieter durch die Überweisungen auf dessen Konto jeweils einen Auszahlungsanspruch gegen dessen Bank verschafft. Es lässt sich jedenfalls unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt konstruieren, dass der Kläger das sachenrechtliche Eigentum an den vom ihm zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eingesetzten Mittel behalten hat. Eine ernsthafte Rechtsfrage stellt sich insofern nicht.

Dass das dem Kläger während der Zeit des Bezuges laufender Grundsicherungsleistungen im September 2008 überwiesene Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2007 Einkommen darstellt, bedarf auch sonst keiner Klärung, denn hierzu liegt einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor. Rückerstattungen von Vorauszahlungen, die während des Leistungsbezuges zufließen, sind nicht mit der Rückzahlung von Sparguthaben zu vergleichen, die Vermögen bleiben. Das vom Vermieter in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben stellt im Zeitpunkt seiner Gutschrift einen Einkommenszufluss dar. Dabei modifiziert § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I 1706; jetzt entsprechend geregelt in § 22 Abs. 3 SGB II) die allgemeinen Reglungen für die Berücksichtigung von Einkommen im SGB II, ohne dass davon die grundsätzliche Eigenschaft des zufließenden Guthabens als Einkommen berührt wird (so BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R, hier zitiert nach juris).

Der Rechtsstreit wirft auch sonst keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der modifizierenden Regelung im § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendung im Sinn des § 22 SGB II. Die Minderung stellt dann, sofern Leistungen für den Monat nach der Rückzahlung schon bewilligt worden sind, eine wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dar, so dass hier die Bewilligung für Oktober 2008 teilweise aufzuheben war. Dass es sich aus anderen Gründen (wegen der noch ausstehenden Klärung zur genauen Höhe des Einkommens) um eine vorläufige Bewilligung handelte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese vorstehenden Grundsätze werden in Rechtsprechung und Literatur allgemein zugrunde gelegt. Offen ist in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, ob eine solche Minderung dann nicht erfolgt, wenn das Guthaben aus einem Abrechnungszeitraum resultiert, für den keine Grundsicherungsleistungen erbracht worden sind. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, wie das Guthaben erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind alleine die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R, hier zitiert nach juris).

Das BSG hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass auch die Rückerstattung für Vorauszahlungen für die Kosten der Warmwasseraufbereitung grundsätzlich als Einnahme anzusehen ist, aber nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen ist. Weiter hat das BSG auch festgestellt, dass eine Abrechnung der Warmwasserkosten nach der sich aus § 9 Abs. 3 Heizkostenverordnung ergebenden Formel nicht den Anforderungen an eine gesonderte (verbrauchsabhängige) Ermittlung dieser Kosten genügt (BSG, Urteil vom 22. März 2012, hier zitiert nach juris).

Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, wie der Abzug von dem Guthaben für die darin enthaltenen Anteile für die Warmwasseraufbereitung zu berechnen ist, selbst wenn hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Denn der Kläger ist durch die konkret vorgenommene Berechnung nicht beschwert. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich bei einer in Betracht kommenden alternativen Berechnung ein geringerer anzurechnender Guthabenbetrag ergibt. In einem solchen Fall kann offen bleiben, ob und wie der Anteil für die Kosten der Warmwasserversorgung aus dem Guthaben herauszurechnen ist (so auch das BSG im oben zitierten Urteil vom 22. März 2012 für den von ihm zu entscheidenden Fall). Mangels einer Aufteilung des Vorauszahlungsbetrages im konkreten Fall auf die Vorauszahlungen für "kalte" Nebenkosten einerseits und für Heizung und Warmwasserversorgung anderseits, ist die ARGE davon ausgegangen, dass die Hälfte der Vorauszahlungen auf die Kosten für Heizung und Warmwasser entfallen. Isoliert wirft diese einzelfallbezogene Aufteilung der Vorauszahlung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Weiteren hat die ARGE von dem im vom Vermieter errechneten Guthaben auf den Verbrauch für Heizung und Warmwasserverbrauch entfallenden Anteil pauschal in Anlehnung an § 9 der Heizkostenverordnung 18 % für die Warmwassererwärmung abgesetzt. Alternativ denkbar ist allenfalls eine sich an der Rechtsprechung des BSG zu der Absetzung des Anteils für die Wassererwärmung bei der Berechnung des Bedarfs für die Heizung orientierende Berechnung. Danach wäre dann von den Kosten für die Heizung, wenn der Verbrauch nicht konkret erfasst wird, der Betrag abzusetzen, der in der monatlichen Regelleistung bei der Haushaltsenergie bereits für die Warmwasseraufbereitung berücksichtigt wird. Dies wäre bei einer monatlichen Regelleistung von 351,00 EUR ein Betrag von gerundet 6,33 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 15/07 R, zitiert nach juris). Somit wäre von den 600,00 EUR Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasseraufbereitung ein nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzurechnender Betrag von 75,96 EUR (6,33 EUR mal 12) abzusetzen. Dies entspricht gerundet 12,54 % des Vorauszahlungsbetrages, so dass ein entsprechender Anteil des Rückzahlungsbetrages nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen wäre. Dabei würde sich ein Betrag von gerundet 16,14 EUR ergeben, der nicht leistungsmindernd im Monat nach der Gutschrift zu berücksichtigen wäre. Weil die ARGE aber 22,98 EUR vom anzurechnenden Guthabensbetrag abgesetzt hat, ergibt sich auch bei der obigen überschlägigen Berechnung mit hinreichender Eindeutigkeit, dass der Kläger durch die Berechnungsweise der ARGE nicht beschwert ist.

Eine Divergenz des Urteils des SG vom 25. April 2012 i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung (Divergenz) im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz gebildet und eine Rechtsfrage in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte entschieden hat. Eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das SG andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Hier hat das SG sich im Ergebnis an der vom BSG entwickelten aufgezeigten Rechtsprechung orientiert, ohne einen hiervon abweichenden Rechtssatz zu bilden.

Dass das Urteil des SG auf einem Verfahrensmangel beruht, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher Verfahrensmangel ist auch nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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