S 96 AS 37112/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
96
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 37112/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Erstattungsbescheid vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird – unter entsprechender Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 – verurteilt, der Klägerin zu 1) für den Monat September 2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,20 EUR und dem Kläger zu 2) für den Monat September 2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 6,74 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte erstattet den Klägern zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Die Berufung der Kläger wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens in Höhe von insgesamt 987,75 EUR in den Monaten August und September 2008. Die im Jahr 1959 geborene Klägerin zu 1) und ihr im Jahre 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 2) standen im streitgegenständlichen Zeitraum beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Die Klägerin zu 1) hat das alleinige Sorgerecht für den Kläger zu 2). Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 4. Februar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum März 2008 bis August 2008 in Höhe von monatlich zusammen 1053,84 EUR, darunter Kosten der Unterkunft in Höhe von 297,35 EUR für die Klägerin zu 1) und in Höhe von 297,37 EUR für den Kläger zu 2). Mit Änderungsbescheid vom 30. Juni 2008 änderte der Beklagte diesen Bescheid dahingehend ab, dass den Klägern für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 1055,84 EUR bewilligt worden. Die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft blieb dabei unverändert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte der Vermieter der Kläger mit, dass ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 987,75 EUR bestehe. Dieses werde auf die Miete für August und anteilig auf die Miete für September 2008 verrechnet. Auf Antrag könne jedoch auch eine Barauszahlung erfolgen. Die Klägerin zu 1) ließ sich den Gesamtbetrag am 17. Juli 2008 auszahlen. Aus der vorliegenden Betriebskostenabrechnung ergibt sich, dass die Gesamtwarmwasserkosten auf die einzelnen Wohneinheiten zu 50% nach der Wohnungsgröße und zu 50% nach Verbrauch verteilt worden sind. Als Gesamtwarmwasserkosten sind in der Abrechnung 31,5 % der Kosten für die insgesamt bezogene Energie (Fernwärme) angesetzt worden. Mit Bescheid vom 21. August 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009. Dabei bewilligte er für den Monat September 2008 statt der den in übrigen Monaten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 600,52 EUR lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von zusammen 213,46 EUR und brachte damit ein verbleibendes Betriebskostenguthaben in Höhe von 387,06 EUR in Abzug. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Oktober 2008 hob der Beklagte seine Entscheidung vom 30. Juni 2008 über die Bewilligung von Leistungen für den Monat August 2008 gegenüber den Klägern in Höhe von insgesamt 594,72 EUR auf und verlangte Kosten der Unterkunft in Höhe von 297,35 EUR von der Klägerin zu 1) bzw. 297,37 EUR vom Kläger zu 2) erstattet. Die Kläger erhoben gegen die Bescheide vom 21. August 2008 und 10. Oktober 2008 am 8. September 2008 bzw. 23. Oktober 2008 Widerspruch. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin zu 1) hat am 24. November 2008 Klage erhoben, die sich gegen die Rückforderung in Höhe von 594,72 EUR für den Monat August 2008 und gegen die Bewilligung von Leistungen im Monat September 2008 unter Anrechnung eines Betriebskostenguthabens von 387,06 EUR richtete. Auf eine entsprechende richterliche Nachfrage hat die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 13. Januar 2009 mitgeteilt, dass sie die Klage auch im Namen ihres minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 2) erhebe. Die Kläger halten die Berücksichtigung des Guthabens für unberechtigt. Das Geld sei für die Rückzahlung eines Darlehens verwendet worden, welches für in der Wohnung zuvor durchgeführte und dringend erforderliche Renovierungsmaßnahmen habe aufgenommen werden müssen. Für diese Renovierungsmaßnahmen hätte sicherlich auch ein Anspruch gegenüber dem Beklagten bestanden, so dass eine Rückforderung bzw. Anrechnung nicht gerechtfertigt sei. Bezüglich der Rückforderung wenden die Kläger ein, dass der Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2008 nicht aufgehoben worden sei.

Die Kläger beantragen,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 aufzuheben sowie den Beklagten – unter entsprechender Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 – zu verurteilen, ihnen für den Monat September 2008 Kosten der Unterkunft in Höhe des tatsächlichen Bedarfes, d.h. insbesondere ohne Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens und unter Berücksichtigung einer korrekten Warmwasserpauschale zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage des Klägers zu 2) für verfristet und damit unzulässig. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2008 stehe einer Rückforderung schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der Tatsache, dass mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Oktober 2008 die gesamten für den Monat August 2008 bewilligten Kosten der Unterkunft zurückgefordert werden, erkennen lasse, dass insoweit sämtliche Bewilligungsentscheidungen aufgehoben werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gemachten Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 10. Oktober 2008 als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unten 1.). Bezüglich der begehrten Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen für den Monat September 2008 ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unten 2.). Eine Unzulässigkeit der Klage bezüglich des Klägers zu 2) liegt nicht vor. Denn die Klage ist insoweit fristgemäß im Sinne des § 87 SGG erhoben worden. Gemäß § 87 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGG ist die Klage nach Durchführung eines Vorverfahrens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid datiert hier vom 29. Oktober 2008. Die Klägerin zu 1) hat am 24. November 2011 Klage erhoben, so dass die Klagefrist insoweit unstreitig eingehalten ist. Die Klageschrift war aber – von Anfang an – auch als Klage des Klägers zu 2) auszulegen, so dass auch dessen Klage nicht verfristet ist. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um individuelle Ansprüche, die von dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst im Klageweg geltend zu machen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az: B 7b AS 8/06). Bei der Auslegung von Klageanträgen gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. dazu BSG aaO mwN). Dieser Grundsatz gilt nach dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 ausdrücklich auch für die Frage, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Nach Auffassung der Kammer kann der Meistbegünstigungsgrundsatz aber auch nach dem Ablauf der vom Bundessozialgericht benannten Übergangszeit zur Ermittlung der Frage herangezogen werden, wer als Kläger anzusehen ist, wenn eine strenge Orientierung an den in der Klageschrift namentlich genannten Personen – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Danach ist die Klage vom 24. November 2008 vorliegend auch als Klage des Klägers zu 2) anzusehen. Denn die Klägerin zu 1) hat als Mutter ihres minderjährigen Sohn, für den sie das alleinige Sorgerecht hat, ohne anwaltliche Vertretung Klage erhoben. Aus den Klageanträgen war eindeutig erkennbar, dass die Klage sich gegen die Anrechnung des Guthabens insgesamt richten sollte. Da von dieser Anrechnung jeweils die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) betroffen waren, ergibt eine am Grundsatz der Meistbegünstigung orientierte Auslegung, dass die Klage im Namen beider Kläger erhoben sein sollte. Auf eine entsprechende gerichtliche Nachfrage hat die Klägerin zu 1) bestätigt, dass die Klage auch im Namen ihres Sohnes geführt werden soll. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Klage vom 24. November 2008 nicht als Klage des Klägers zu 2) auszulegen, sondern beispielsweise erst das Datum des Klarstellungsschreibens als Klageeingangsdatum bezüglich des Klägers zu 2) zu werten (so dass die Klage des Klägers zu 2) verfristet wäre). Der Fall ist damit anders zu bewerten als beispielsweise der Fall anwaltlich vertretener Kläger, bei denen der Prozessbevollmächtigte auch auf gerichtliche Nachfrage zunächst keine Klarstellung bezüglich der Kläger schafft (zur Unzulässigkeit in einem solchen Fall: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2012, Az: L 12 AS 2046/10 B). 1. a) Die Klage ist bezüglich der Aufhebungsentscheidung vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 unbegründet. Denn diese Entscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Denn die Auszahlung des Betriebs- und Heizkostenguthabens im Juli 2008 berechtigte den Beklagten zu einer Aufhebung bezüglich der den Klägern für den Monat August 2008 bewilligten Kosten der Unterkunft. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach §§ 48 Abs. 1 S. Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung galt zudem: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Betriebs- und Heizkostenguthaben sind als Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II anzusehen; die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 aF SGB II führt nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung, sondern modifiziert lediglich den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und bestimmt, dass vorherige Absetzungen nicht zu erfolgen haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2012, Az: B 4 AS 139/11 R). Die Kläger haben ein Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe von 987,75 EUR im Juli 2008 ausgezahlt bekommen. Dies stellt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber den Bewilligungsentscheidungen vom 4. Februar 2008 und 30. Juni 2008 dar. Damit minderten sich nach der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4. aF SGB II die bei den Klägern zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft für den Folgemonat, den August 2008. Da die Gutschrift die Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft überstieg, hatten die Kläger für den Monat August demzufolge keinen Anspruch auf die Gewährung von Kosten der Unterkunft durch den Beklagten. Der Beklagte war daher berechtigt, entsprechende Bewilligungsentscheidungen aufzuheben. Die vom Beklagten mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 erklärte Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 30. Juni 2008 bezüglich der bewilligten Kosten der Unterkunft war daher rechtmäßig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 S. 4 2. HS aF SGB II, nach dem Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben. Denn die vorliegende Betriebs- und Heizkostenabrechnung erlaubt keine Bestimmung, welche Kosten die Kläger tatsächlich für Haushaltsenergie tatsächlich aufgewendet haben. In einem solchen Fall ist eine Reduzierung des anzurechnenden Guthabens nicht vorzunehmen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2009 zum Aktenzeichen L 28 AS 1198/09 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt: "Stünde aufgrund gesonderter technischer Einrichtungen für die Ermittlung der Kosten für die Heizung einerseits und für die der Warmwasseraufbereitung andererseits tatsächlich fest, dass im Jahr 2006 für die Warmwasseraufbereitung nur Kosten in Höhe von 139,11 EUR angefallen sind, umgekehrt aber - wie der Beklagte vorträgt - im Umfang von 262,80 EUR Warmwasserpauschalen in Abzug gebracht worden sind, erschiene es durchaus nahe liegend, das entstandene Guthaben um den Differenzbetrag zu bereinigen. Nur ist hier zu beachten, dass es sich bei den für die Warmwasseraufbereitung angesetzten 139,11 EUR letztlich um einen fiktiven Wert handelt. Tatsächlich ist eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Denn die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten ist gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Vielmehr ist der Anteil der jeweiligen Kosten - wie die Abrechnung deutlich zeigt - anhand der sich aus § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung ergebenden Formel berechnet worden. Dies genügt jedoch den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung gerade nicht.

Die Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II stellt das Spiegelbild zu der im fraglichen Zeitraum geltenden Regelung dar, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Zahlung für die Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet war, zu denen gerade nicht die Kosten für die Haushaltsenergie einschließlich der Warmwasseraufbereitung gehörten, weil diese Kosten bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt waren. Immer dann, wenn die Warmwasseraufbereitung nicht dezentral, sondern über eine Zentralheizung erfolgte, stellte sich daher die Frage, inwieweit es gerechtfertigt ist, die für die Heizung entstehenden Kosten im Hinblick auf die davon miterfasste Warmwasseraufbereitung zu reduzieren. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 R, zitiert nach juris, Rn. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R - zitiert nach juris, Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass immer nur dann, wenn technische Vorrichtungen – wie getrennte Zähler - vorhanden sind, die es ermöglichen, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung konkret zu erfassen, diese konkreten Kosten maßgeblich sind. Andernfalls sei allein auf den Betrag abzustellen, der in der Regelleistung enthalten sei. Nicht hingegen könne der Umfang der auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten in Anlehnung an die Bestimmung des § 9 der Heizkostenverordnung bestimmt werden (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 23).

So wenig wie daher der Beklagte bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung konkret 75,451 % der für die gesamte Wärmemenge anfallenden Kosten als Heizkosten - mithin monatlich 39,54 EUR - hätte ansetzen dürfen, so wenig ist nunmehr bei der Rückabwicklung - der Anrechnung des entstandenen Guthabens - davon auszugehen, dass tatsächlich 24,549 % der insgesamt für die Wärmemenge aufgewandten Kosten für die Warmwasseraufbereitung benötigt wurden. Dass der für den Kläger und seine Familie für die Warmwasseraufbereitung ermittelte Betrag von 139,11 EUR hinter den ausweislich der Angaben des Beklagten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen zurückbleibt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Denn wie der Name es schon klar zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei der Warmwasserpauschale um einen unabhängig vom Einzelfall festgelegten Pauschalbetrag. So wenig wie auszuschließen ist, dass im Einzelfall aus der Warmwasserpauschale die Beheizung der Wohnung teilweise finanziert wird, so wenig ist auszuschließen, dass umgekehrt die tatsächlich für die Warmwasseraufbereitung anfallenden Kosten die Pauschale überschreiten. Da der insgesamt für Heizung und Warmwasserbereitung anfallende Betrag die vom Beklagten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen übersteigt und gerade nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist das Guthaben nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu bereinigen [ ]" Diesen rechtlichen Erwägungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Das Bundessozialgericht hat die zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 22. März 2012 (B 4 AS 139/11 R) dahingehend bestätigt, dass die Heizkostenabrechnung nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der erkennende Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des Bundessozialgerichts für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, genügt (BSG, aaO, Rz 26 mwN). Zugleich hat das Bundessozialgericht aber – da es dort nicht mehr darauf ankam – ausdrücklich offen gelassen, welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind (BSG, aaO, Rz 26). Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den zitierten Erwägungen des Landessozialgerichts nicht zu folgen, zumal auch das Bundessozialgericht keinen Weg vorgeschlagen hat, auf welchem rechnerischen Weg eine Nichtberücksichtigung der Kosten der Haushaltsenergie bei einer Rückerstattung erfolgen sollte, wenn tatsächlich unklar ist, in welcher Höhe solche Kosten tatsächlich entstanden sind. Auch im vorliegenden Fall ist nicht ermittelbar, welche Kosten bei den Klägern tatsächlich für die Warmwassererzeugung angefallen sind. Der aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung zu entnehmende Wert stellt ausschließlich eine nach mietrechtlichen Regelungen errechnete, fiktive Größe dar. Deshalb war eine Reduzierung des Guthabens nicht vorzunehmen. Schließlich steht einer Aufhebung auch nicht der Einwand der Kläger entgegen, sie hätten die Betriebs- und Heizkostenrückzahlung für die Rückzahlung eines Darlehens verwendet worden, welches für in der Wohnung zuvor durchgeführte und dringend erforderliche Renovierungsmaßnahmen habe aufgenommen werden müssen und für diese Renovierungsmaßnahmen habe ein Anspruch gegenüber dem Beklagten bestanden. Zwar müssen im Rahmen von Aufhebungsentscheidungen nach § 48 SGB X grundsätzlich auch Leistungsansprüche der Betroffenen berücksichtigt werden, die ursprünglich keinen Eingang in die (nunmehr evtl. aufzuhebende) Bewilligungsentscheidung gefunden haben, sofern sie den Zeitraum betreffen, für den Leistungen aufgehoben werden sollen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az: B 14 AS 92/09, juris, dort Rz 26 und wohl auch Urteil vom 16. Mai 2012, Az: B 4 AS 132/11 R, vgl. Terminsbericht vom 16. Mai 2012). Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass solche Ansprüche tatsächlich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bestehen könnten. Dafür müssten die maßgeblichen Aufwendungen für die Renovierung tatsächlich in den Monaten August und September 2008 getätigt worden sein. Die Kläger haben aber vorgetragen, ein entsprechendes Darlehen zurückgezahlt zu haben. Die Aufwendungen für die Renovierung sind daher offensichtlich bereits vorher getätigt worden. Eventuell bestehende Ansprüche für andere als die streitgegenständlichen Zeiträume können aber im Rahmen des hier zu beurteilenden Leistungszeitraum August und September 2008 keine Berücksichtigung finden. b) Die Klage ist jedoch begründet, soweit sich die Kläger gegen die Erstattungsforderung des Beklagten wenden. Denn diese ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten. Der Beklagte stützt seine Erstattungsforderung auf § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat vorliegend den Bescheid vom 30. Juni 2008 aufgehoben, soweit darin Kosten der Unterkunft in Höhe von 594,72 EUR bewilligt worden waren. Seinem Wortlaut nach erlaubt § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X daher die Rückforderung dieses Betrages. Im Ergebnis besteht eine solche Erstattungsforderung des Beklagten jedoch dennoch nicht. Der geltend gemachten Erstattung steht nämlich entgegen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2008 den Klägern Kosten der Unterkunft in der selben Höhe bewilligt hat. Aufgrund der alleinigen Aufhebung des (Änderungs-) Bescheides vom 30. Juni 2008 bleibt die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung bestehen bzw. lebt wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 16/10 R). Hier kommt auch keine Auslegung des streitigen Aufhebungsbescheides dahingehend in Betracht, dass auch der Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2008 aufgehoben werden sollte. Denn der Wortlaut des Verfügungssatzes ist eindeutig. Dort heißt es: "Die Entscheidung vom 30. Juni 2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 1.08.2008 bis 31.08.2008 für Sie und Ihr Kind T R (geb ...1995) teilweise in Höhe von 594,72 EUR aufgehoben. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Berechnungsbogen." Der Beklagte meint, es ergebe sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen, dass der Beklagte die gesamten bewilligten Kosten der Unterkunft aufheben und zurückverlangen wollte. Daraus lasse sich erkennen, dass auch die ursprüngliche Bewilligung vom 4. Februar 2008 aufgehoben werden sollte, da andernfalls eine Rückzahlung ja nicht verlangt werden könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass grundsätzlich der Wortlaut die Grenze jeder Auslegung ist (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 143). Hier dürfte schon zweifelhaft sein, ob sich eine Auslegung im Sinne des Beklagten noch mit dem in Hinblick auf das Datum der aufzuhebenden Entscheidung eindeutigen Wortlaut des Aufhebungsbescheides vereinbaren lässt. Die Argumentation des Beklagten überzeugt aber auch im Übrigen nicht. Der Beklagte zieht insbesondere die Tatsache, dass die bewilligten Leistungen zurückgefordert werden, dazu heran, eine Aufhebung sämtlicher einer solchen Rückforderung eventuell entgegenstehender Bewilligungen in den Aufhebungsbescheid hineinzulesen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nach Auszahlung rechtswidrig bewilligter Leistungen in einem zweistufigen Verfahren vollzieht, so dass zwischen der Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit einerseits und der Rückforderung geleisteter Zahlungen andererseits zu unterscheiden ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 28. Senat, Urteil v. 7. Mai 2009, Az: L 28 AS 1354/08, zitiert nach juris, dort Rz. 40 mwN). Bei der Lesart des Beklagten bräuchte eine Aufhebungsentscheidung im Grunde gar nicht ausdrücklich zu ergehen, da sich ja bereits aus der Rückforderung der bewilligten Leistungen stets ergeben würde, dass die entgegenstehenden Bewilligungsentscheidungen aufgehoben werden sollten. Diese Auslegung widerspricht aber der gesetzlichen Konstruktion, nach der maßgeblich für die Frage, in welcher Höhe Leistungen zurückgefordert werden können, der Umfang der (denklogisch zuvor) ergangenen Aufhebungsentscheidung ist. Dem Beklagten wäre zu folgen, wenn er eine seinen Vorstellungen entsprechende Aufhebung etwa in der Weise formuliert hätte, dass sämtliche den Monat August 2008 betreffenden Bewilligungsentscheidungen bezüglich der Kosten der Unterkunft aufgehoben werden. Dies ist aber in dieser Form nicht erfolgt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist von einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 4. Februar 2008 nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist der Erstattungsbescheid des Beklagten rechtswidrig. Denn § 50 SGB X folgt dem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, dass Leistungen ohne Rechtsgrund wegen der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit rückgängig gemacht werden müssen (Heße in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 1.6.2012, § 50 Rz 3). § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X enthält daher nach Auffassung der Kammer das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "[ ], soweit nicht ein anderer Rechtsgrund für das Behaltendürfen besteht." Vorliegend besteht ein solcher Rechtsgrund, nämlich der Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2008. Auch wenn man von einem solchen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal nicht ausgehen möchte, kann der Beklagte eine Erstattung nicht geltend machen. Denn der geltend gemachten Erstattung steht jedenfalls die "Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"-Einrede (Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss) – als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen, weil die Kläger einen Anspruch auf (Wieder-)Auszahlung der zu erstattenden Leistungen aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid hätten (vgl. zur dolo-agit –Einrede: BSG, Urteil vom 06.02.1991, 13/5 RJ 18/89, BB 1992, S. 2435 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 30.05.2008, L 5 R 186/06 KN; Sächsisches LSG, Urteil vom 12.07.2006, L 1 KR 57/03; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.03.2001, 9 K 437/97 Ki). Der Beklagte verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er von den Klägern die Erstattung der mit Bescheid vom 30. Juni 2008 gewährten Leistungen verlangt, die er sodann aufgrund des Bescheides vom 4. Februar 2008 wieder an den Kläger auszahlen müsste (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 12.07.2006, L 1 KR 57/03). 2. Soweit die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen für den Monat September 2008 begehren, ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beklagte hat den Leistungsanspruch der Kläger bislang nicht zutreffend berechnet. Dieser berechnet sich wie folgt: Da das Guthaben die Kosten der Unterkunft für den Monat August 2008 übersteigt, ist der nach der Anrechnung auf den Monat August 2008 verbleibende Teil im Monat September 2008 zu berücksichtigen und mindert dort den Anspruch auf Kosten der Unterkunft (zur Anrechnung auf mehrere Monate vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rz 114). Vorliegend betrugen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Kläger ab dem Monat August 2008 611,14 EUR. Im Monat September 2008 zu berücksichtigen ist daher nur noch ein Guthaben in Höhe von 987,75 EUR – 611,14 EUR = 376,61 EUR. Um diesen Betrag mindert das Guthaben im Monat September 2008 daher die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 611,14 EUR, so dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 661,14 EUR – 376,61 EUR = 234,53 EUR für den Monat September 2008 zu berücksichtigen sind. Von dem Anspruch der Kläger auf Übernahme jeweils der Hälfte dieser Kosten ist noch die jeweils maßgebliche Warmwasserpauschale abzuziehen. Es ergibt sich für die Klägerin zu 1) ein Anspruch in Höhe von 117,26 EUR – 6,33 EUR = 110,93 EUR und für den Kläger zu 2) ein Anspruch in Höhe von 117,27 EUR – 3,80 EUR = 113,47 EUR. Den Klägern sind mit Bescheid vom 21. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 aber bislang nur Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 106,73 EUR bewilligt worden. Der Beklagte war daher – in Abänderung dieser Bescheide – zu verurteilen, der Klägerin zu 1) weitere (110,93 EUR – 106,73 EUR) = 4,20 EUR und dem Kläger zu 2) weitere (113,47 EUR – 106,73 EUR) = 6,74 EUR zu gewähren. Im Übrigen war die Klage auf höhere Leistungen abzuweisen. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen ohne Berücksichtigung des Betriebs- und Heizkostenguthabens, sondern dieses Guthaben ist grundsätzlich – ohne Abzug von Anteilen, die die Haushaltsenergie betreffen – mindernd bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (s.o.). Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Den Klägern sind zwei Drittel der Kosten zu erstatten. Denn auch wenn die Klage gegen die Aufhebungsentscheidung für den Monat August 2008 nicht erfolgreich war, so haben die Kläger durch die Aufhebung des Erstattungsbescheides ihr eigentliches (wirtschaftliches) Klagebegehren, sich gegen die Erstattungsforderung zur Wehr zu setzen, erreicht. Bezüglich des Monats September haben die Kläger hingegen nur geringfügig höhere Leistungen erstritten. Waren die Kläger daher in einem Wert 605,66 EUR im Vergleich zu einem Klageziel von 987,75 EUR erfolgreich, stellt die Erstattung von zwei Drittel der Kosten eine sachgerechte Kostenverteilung dar. Die Berufung bedurfte für alle Beteiligten gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGG der Zulassung. Denn die Kläger sind in Höhe von 376,61 EUR beschwert, der Beklagte in Höhe von 605,66 EUR. Damit liegt jeweils der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750 EUR vor. Die Berufung des Beklagten war nicht zuzulassen, da einer der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG, insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung insoweit nicht anzunehmen war. Die Berufung der Kläger hingegen war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn die Kläger sind durch die Entscheidung der Kammer beschwert, dass ein Abzug von Kosten der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens nicht zu erfolgen hat, wenn eine konkrete Erfassung der tatsächlich für die Haushaltsenergie aufgewendeten Beträge nicht vorliegt. Das Bundessozialgericht hat diese Frage aber bislang nicht entschieden, sondern in der Entscheidung von 22. März 2012 ausdrücklich offen gelassen (s.o.). Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage war daher anzunehmen.
Rechtskraft
Aus
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