S 18 P 75/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 P 75/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Bestimmung einer Bezugsberechtigung für eine privat weitergeführte Direktversicherung hat keine Auswirkung auf die Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der ausgezahlten Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung des Klägers bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 1.6.2008 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

Sein ehemaliger Arbeitgeber schloss als Versicherungsnehmer zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigten bei der R. AG eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung ab. Die Beiträge wurden zunächst im Wege der Gehaltsumwandlung geleistet. Ab 1.10.2005 erfolgte ein Versicherungsnehmerwechsel vom bisherigen Arbeitgeber auf den Kläger. Für die fortgeführte Lebensversicherung richtete der Kläger widerrufliche Bezugsberechtigungen zugunsten seiner Kinder und seiner Ehefrau ein. Lediglich in Höhe von 15.000,00 EUR beließ er die Bezugsberechtigung bei sich.

Am 1.5.2011 zahlte die R. AG die Versicherungssumme in Höhe von insgesamt 60.676,15 EUR an den Kläger und die Bezugsberechtigten aus. Der Kläger selbst erhielt hiervon - wie vereinbart - einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR. In Höhe von 55.931,28 EUR beruhte die Versicherungssumme auf Zeiten, in denen die Lebensversicherung als Direktversicherung vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt worden war. Hierüber machte die R. AG am 4.5.2011 gegenüber der Beklagten Mitteilung.

Mit Bescheid vom 11.5.2011 setzte die Beklagte aufgrund der ausgezahlten Lebensversicherung unter Zugrundelegung eines fiktiven monatlichen Zahlbetrags in Höhe von 466,09 EUR (= 55.931,28 EUR./. 120 Monate) einen zusätzlichen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 81,33 EUR fest.

Am 12.5.2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Aufgrund der erteilten Bezugsberechtigungen sei ihm nur ein Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR zugeflossen. Selbst wenn man die Lebensversicherung (teilweise) als betriebliche Altersvorsorge ansehe, obwohl sie durch den Kläger am 2005 als private Geldanlage fortgeführt worden sei, könne maximal dieser Betrag in Ansatz gebracht werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sei unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung richtig berechnet. Die Kapitalzahlung sei gem. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu berücksichtigen, da es sich bei der Lebensversicherung um eine betriebliche Altersvorsorge handele. Diese Vorschrift sei auch auf die Lebensversicherung des Klägers anzuwenden. Die Bezugsberechtigungen seien unbeachtlich. Sie seien wie Abtretungen zu behandeln. Hierzu habe das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass diese nicht in Abzug zu bringen seien.

Dagegen hat der Kläger am 11.10.2011 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Er führt zur Klagebegründung seine Widerspruchsbegründung näher aus.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre Verwaltungsentscheidungen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung in Höhe von 55.931,28 EUR bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Gem. § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. § 237 SGB V bestimmt sinngemäß, dass bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragspflichtige Einnahmen der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, das Arbeitseinkommen und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen sind. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten gem. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unter anderem Renten der betrieblichen Altersversorgung. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V regelt, dass bei einmaligen Kapitalauszahlungen ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge gilt, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Die Lebensversicherung des Klägers ist als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anzusehen ist.

Ob die Lebensversicherung eine betriebliche Altersversorgung ist, ist typisierend nach ihrem Gesamtcharakter zu beurteilen (BSG Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 9/08 R – Rn. 19). Es genügt dazu, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Lebensversicherung und der (früheren) beruflichen Tätigkeit des Klägers besteht (siehe ausführlich LSG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2006 - L 11 KR 804/06).

Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und damit Vertragspartei des Lebensversicherungsvertrags ist (so wohl auch BSG Urteil vom 25.4.2007 – B 12 KR 25/05 R – juris Rn. 17). Es kommt also bestimmend auf die formale Stellung des Arbeitnehmers im Lebensversicherungsvertragsverhältnis an. Ist der Arbeitnehmer zumindest zeitweise - nur Bezugsberechtigter, ist er zwar durch die Lebensversicherung begünstigt, hat aber keinerlei Verfügungsmöglichkeit über den Vertrag. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, wer die Beiträge finanziert hat. Letzteres entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 9/08 R – Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sind daher lediglich Beiträge zur Altersvorsorge, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen dann auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auszunehmen. Andernfalls würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vorliegen, denn in diesem Fall unterscheidet sich die Lebensversicherung nicht mehr von solchen Versicherungsverträgen, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit eingegangen worden sind (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08). Über diese Einschränkung hinaus, sind aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine weiteren Einschränkungen der Beitragspflicht zuzulassen.

Für diese Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung spricht nicht nur der Wortlaut des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, der nicht zwischen eigen- und fremdfinanzierten Versorgungssystemen differenziert, sondern auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte durch die Einbeziehung einzelner Einkommensarten die Finanzierungsbeteiligung der Rentner am Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung steigern und damit ihre Privilegierung gegenüber freiwillig Versicherten in Teilbereichen einschränken. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten werden bei Mitgliedern in der KVdR nur auf bestimmte Einkommensarten (Renten, Versorgungsbezüge) Beiträge erhoben. Dem Gesetzgeber steht ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, wie er eine solche Privilegierung ausgestaltet. Diesen Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber genutzt, in dem er typische Einkommensarten von Rentnern der Beitragsberechnung zugrunde legt, atypische Einkommensarten hingegen unberücksichtigt lässt.

Im vorliegenden Fall war der Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nur Bezugsberechtigter und damit nicht als Partei am Lebensversicherungsvertrag beteiligt. Schuldner der Beiträge war sein Arbeitgeber, auch wenn diese aus der Gehaltsumwandlung letztlich aus Ansprüchen des Klägers beglichen wurden. Erst mit der Umwandlung der Versicherung im Jahr 2005 wurde der Kläger Versicherungsnehmer. Von der Versicherungssumme in Höhe von 60.676,15 EUR hat die Beklagte daher zu Recht nur 55.931,28 EUR für die Beitragsbemessung herangezogen und damit die Umwandlung der Versicherung in verfassungskonformer Weise berücksichtigt. Einwendungen gegen diese Berechnung hat der Kläger nicht geltend gemacht.

§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V war in der aktuellen Fassung auf den Versicherungsvertrag des Klägers anzuwenden. Mangels einer Übergangsregelung ist Stichtag für die Anwendbarkeit der Vorschrift die Fälligkeit der Versicherungsleistung (BSG Urteil vom 13.9.2006 – B 12 KR 5/06 R).

Die Beklagte hat zu Recht auch nicht nur auf den an den Kläger unmittelbar ausgezahlten Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR für die Beitragsberechnung abgestellt. Die zugunsten der Kinder und der Ehefrau erteilten Bezugsberechtigungen spielten für die Beitragsberechnung keine Rolle.

Die Vereinbarung einer Bezugsberechtigung (= Begünstigung) ist häufigste Form der Beteiligung Dritter an einem Lebensversicherungsvertrag. Steht die Bezugsberechtigung einer dritten Person zu, so gibt sie darüber Auskunft, wer Gläubiger der Versicherungsleistung ist. Der Versicherer ist dann verpflichtet, an den bestimmten Bezugsberechtigten zu leisten. Im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem – Valutaverhältnis – liegt regelmäßig eine Schenkung vorliegen. Im Verhältnis zum Versicherer können bezugsberechtigte Dritte je nach den Vertragsumständen mit einem eigenen Forderungsrecht ausgestattet werden. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich und unwiderruflich gestaltet werden. Gem. § 330 BGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem bezugsberechtigten Dritten ein eigenes Forderungsrecht auf die Versicherungsleistung zusteht. Damit handelt es sich grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Die Begünstigung wird nicht Teil des Lebensversicherungsvertrags. Insbesondere tritt der Begünstigte nicht in ein Vertragsverhältnis mit dem Versicherer ein.

Bei der widerruflichen Bezugsberechtigung bleibt der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Berechtigte aus der Versicherung, der Begünstigte erwirbt seine Ansprüche erst mit dem Versicherungsfall. Der widerruflich Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach h.M. nur eine "schemenhafte, wesenlose Anwartschaft" (BAG ZIP 1991, 1295, 1296; BAG ZIP 1996, 965, 968; BGH WM 1984, 817, 818; BGH NJW 1993, 1994, 1995; BGH ZIP 2002, 1696, 1697). Dies liegt schon daran, dass der Versicherungsnehmer (oder sein Gläubiger, sofern er dieses Recht gepfändet hat) berechtigt ist, jederzeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die Bezugsberechtigung zu widerrufen oder abzuändern.

Nur bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Begünstigte seine Ansprüche sofort. Daraus folgt insbesondere für die Zwangsvollstreckung, gegen wen der Vollstreckungszugriff zu richten ist. Nach h.M. wird der auf den Todesfall unwiderruflich Begünstigte auch Inhaber des Anspruchs auf den Rückkaufswert, da sich nur so der – in der Regel – mit der unwiderruflichen Begünstigung verfolgte Zweck der uneigennützigen Fürsorge erreichen lässt, weil andernfalls kein Schutz des Bezugsberechtigten vor einem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme bestehe (siehe zum gesamten Komplex B., Die Lebensversicherung in der Zwangsvollstreckung, S. 39 ff.).

Die Unterscheidung zwischen unwiderruflicher und widerruflicher Bezugsberechtigung hat konsequenterweise nach h.M. daher auch Auswirkungen auf die Vermögenszugehörigkeit der Versicherungssumme. Aus einer bloß widerruflichen Begünstigung erlangt der Begünstigte keine Rechtsposition, die ihm den Anspruch aus der Versicherung bereits haftungsrechtlich zuordnen könnte. Der Versicherungsnehmer bleibt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Anspruchsinhaber – der Anspruch bleibt seinem Vermögen zugeordnet. Anders ist die haftungsrechtliche Lage bei der unwiderruflichen Begünstigung. Der unwiderruflich begünstigte Dritte erwirbt in der Praxis den Anspruch auf die Versicherungssumme sofort. Gleichzeitig wird er nach h.M. auch Inhaber des Anspruchs auf den Rückkaufswert, so dass er durch eine Kündigung der Lebensversicherung zumindest nicht gänzlich um seinen Anspruch gebracht werden kann. Die Versicherungsleistung ist also dem Vermögen des Bezugsberechtigten zugeordnet. Daraus folgt aber auch, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung (zumindest soweit die Begünstigung reicht) dem Vermögen des Versicherungsnehmers entzogen sind (siehe hierzu B. a.a.O. S. 155 f.).

Die im vorliegenden Fall gegebene widerrufliche Bezugsberechtigung ist daher in ihren Rechtswirkungen letztlich so ausgestaltet wie eine Abtretung. Der Rechtserwerb der Versicherungssumme erfolgte nicht bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls. Es kam lediglich zu einer schuldrechtlichen Umleitung des Anspruchs auf die Versicherungssumme. Die Kammer kann daher die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abtretung für die Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts heranziehen. So differenziert das BSG in seinem Urteil vom 21.12.1993 – 12 RK 28/93 zwischen einer "schwachen" Abtretung einerseits und einer "starken" Übertragung des Stammrechts andererseits. Eine Abtretung ändere ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrundeliegende Stammrecht wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Das werde sichtbar, wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasse, so dass der Stammberechtigte tatsächlich nichts mehr erhält, denn auch dann gelte er hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidungen weiterhin als rechtlich Betroffener (vgl BSGE 48, 159, 162 = SozR 2200 § 119 Nr 1 S 4; bei Rückforderungen BSG SozR 1300 § 50 Nr 10). Bei einer Übertragung oder Aufteilung des Stammrechts dagegen sei der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht rechtlich ausgeschlossen - und zwar auch, wenn es sich auf die Ansprüche aus dem ihm verbliebenen Teil des Stammrechts auszuwirken droht (vgl BVerfGE 83, 182 = SozR 3-1100 Art 19 Nr 2; BSGE 61, 27 = SozR 1500 § 54 Nr 71).

Der Abtretung oder den genannten anderen Rechtsinstituten wohne im Gegensatz zur endgültig wirkenden Übertragung des Stammrechts auch insofern ein Element des Vorläufigen inne, als die unverminderte Leistung des Gesamtbetrags durch den Versorgungsträger an den Berechtigten wieder einsetze, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliere; die Voraussetzungen der Stammberechtigung sind dabei nicht zu überprüfen. Erhält demgegenüber der frühere Berechtigte das Stammrecht (teilweise) zurück übertragen, sei eine Wiederaufnahme oder Erhöhung des Leistungsbezugs ohne Überprüfung seiner Voraussetzungen nicht selbstverständlich. Diese Konstellation ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Auch die widerrufliche Bezugsberechtigung beinhaltet die vom BSG hervorgehobene Vorläufigkeit. Lediglich bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung wäre zu erwägen, ob diese einer Übertragung des Stammrechts gleich steht. Dies kann die Kammer hier aber offen lassen.

Der gem. § 237 SGB V maßgebliche "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge wird daher durch die Bestimmung einer bloß widerruflichen Bezugsberechtigung nicht gemindert. Was unter "Zahlbetrag" zu verstehen ist, regelt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich. Nach dem Wortsinn ist damit jedoch nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (so auch BSG Urteil vom 21.12.1993 – 12 RK 28/93; vgl. auch BSG Urteil vom 30.3.2011 – B 12 KR 16/10 R).

Diese Auslegung des Begriffs "Zahlbetrag" ist auch systematisch schlüssig. Denn auch in der umgekehrten Konstellation würde der bloße Erhalt eines Teils einer Lebensversicherungssumme aus einer betrieblichen Altersvorsorge aufgrund einer (geschenkten) Bezugsberechtigung, einer Abtretung oder Pfändung ganz selbstverständlich keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Auch hier wird daher auf das "Stammrecht" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und nicht auf den bloßen Erhalt aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter, einer Abtretung oder einer Pfändung abgestellt. Dieses Argument gilt im Übrigen sowohl für die widerrufliche als auch für die unwiderrufliche Bezugsberechtigung.

Im Ergebnis hat es daher bei der oben dargestellten, vom Gesetzgeber festgelegten Verfahrensweise hinsichtlich der Beitragsbemessung aufgrund eines einmaligen Versorgungsbezugs zu verbleiben. Die Bestimmung von Bezugsberechtigungen hat jedenfalls bei der widerruflichen Bezugsberechtigung keine Auswirkungen auf die Beitragsbemessung.

Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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