S 10 AS 958/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 10 AS 958/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 643/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Ein berufliches Gymnasium stellt einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar.
2) Es ist dem Grundsicherungsträger verwehrt, einen Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eines Leistungsberechtigten – der ein berufliches Gymnasium besucht – mit der Begründung abzulehnen, beim Besuch einer näher gelegenen gymnasialen Oberstufe entstünden keine zusätzlichen Kosten.
3) Eine Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um einen im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheidet so lange aus, bis der Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger für die Zeit von März 2011 bis Mai 2012 Schülerbeförderungskosten in Höhe 446,50 EUR zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat dem Kläger 83 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

Der 1991 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 die D-Schule in A Stadt. Er besucht dort das berufliche Gymnasium. Die Entfernung vom Wohnort des Klägers zur D-Schule beträgt ca. 8 km und kann mit einem Ticket der Tarifgruppe A-Stadt des NVV erreicht werden.

Die E-Schule ist vom Wohnort des Klägers ca. 600 m entfernt. An dieser Schule gibt es eine gymnasiale Oberstufe.

Der Kläger bildet mit seinen Eltern und Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft, welche seit 2007 Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Bis einschließlich Dezember 2010 wurden die Schülerbeförderungskosten über die "XY." übernommen.

Seit Dezember 2010 hat der Kläger folgende Ausgaben getätigt: 2 Job-Tickets Monatskarten A-Stadt plus (jeweils 44,70 EUR) für die Zeit vom 16.12.2010 bis 15.01.2011 und 16.01.011 bis 15.02.2011. Für die Zeit vom 08.03.2011 bis 08.04.2011 hat der Kläger ein Diakonieticket A-Stadt plus (50,- EUR) genutzt. Im Zeitraum 13.04.2011 bis 13.05.2011 sowie vom 19.05.2011 bis 19.06.2011 hat der Kläger ein Diakonie-9-Uhr-Ticket A-Stadt plus (37,- EUR) genutzt. In der Zeit vom 08.08.2011 bis 08.09.2011, 09.09.2011 bis 09.10.2011, 10.10.2011 bis 10.11.2011 sowie 11.11.2011 bis 11.12.2012 hat Kläger Monatskarten für Auszubildende im Tarif A-Stadt plus (jeweils 44,70 EUR) genutzt. In der Zeit vom 13.12.2011 bis 13.01.2012, 14.01.2012 bis 14.02.2012, 15.02.2012 bis 15.03.2012 sowie im Monat April und Mai hat der Kläger ebenfalls Monatskarten für Auszubildende im Tarif A-Stadt plus genutzt (in diesem Zeitraum 45,90 EUR).

Die Monatskarte für Auszubildenden im Tarif A-Stadt (ohne plus) kostete Im Jahr 2011 38,00 EUR und 38,90 EUR ab Januar 2012. Die Kosten für ein Diakonie-9-Uhr-Ticket im Tarif A Stadt (ohne plus) betrugen im Jahr 2011 31,- EUR.

Am 03.03.2011 beantragte der Kläger zunächst telefonisch die Übernahme der Schülerbeförderungskosten und am 13.07.2011 unter Beifügung von Belegen nochmals schriftlich.

Mit Bescheid vom 27.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, bei der D-Schule handele es sich nicht um die nächstgelegene Schule. Der Kläger könne den von ihm erstrebte Abschluss, namentlich das Abitur, auch an der E Schule erlangen. Beim Besuch dieser Schule würden keine zusätzlichen Fahrkosten entstehen, so dass der Antrag abzulehnen sei.

Dagegen erhob der Kläger am 03.07.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er sich bewusst für das berufliche Gymnasium mit der Fachrichtung Wirtschaft entschieden habe. Ein Verweis auf die näher gelegene E-Schule sei daher nicht möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten über § 28 Abs. 4 SGB II scheide vorliegend aus, weil der gewählte Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife sei. Dieses Bildungsziel könne der Kläger an der E-Schule erreichen.

Dagegen hat der Kläger am 08.09.2011 Klage zum SG Kassel erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt, und weitere Belege vorgelegt. Er hält den Verweis auf die E Schule für rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren insoweit präzisiert, als er auf die Erstattung für die Jobtickets A-Stadt plus im Zeitraum 16.12.2010 bis 15.01.2011 und 16.01.2011 bis 15.02.2011 verzichte, weil er nicht ausschließen könne, diese Kosten über die XY. erstattet bekommen zu haben.

Der Kläger beantragt:
Den Bescheid vom 27. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2011 aufzuheben und Schülerbeförderungskosten für die Zeit von März 2011 bis Mai 2012 in Höhe von 532,30 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Ansicht, wonach die D-Schule nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges sei. Selbst wenn der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch hätte, so seien die aufgewandten Kosten nicht in vollen Umfang zu übernehmen, weil es dem Kläger zugemutet werden können, einen Teil davon aus der Regelleistung zu bestreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Bescheid vom 27.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten. Er hat in der Zeit von März 2011 bis Mai 2012 Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Höhe von 479,90 EUR.

Bei der D-Schule handelt es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II, so dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten hat (Anspruch dem Grunde nach, dazu sogleich unter I.). Insgesamt stehen dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit 479,90 EUR an Schülerbeförderungskosten zu (Anspruch der Höhe nach, dazu sogleich unter II.).

I. Bei Ansprüchen auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten handelt es sich um eigenständige und abtrennbare Streitgegenstände, die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden können (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.2011 – B 4 AS 11/10, juris, Rn. 15 – zur Übernahme von Schulbedarf in Form von Schulbüchern, BSG, Urt. v. 13.11.2008 – B 14 AS 36/07 R, juris Rn. 13 – zur Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt).

Der Kläger ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Eltern und Geschwister und hat neben dem Sozialgeld dem Grunde nach Anspruch auf Berücksichtigung eines Bedarfs nach § 28 Abs. 4 SGB II (SG Chemnitz, Urt. v. 30.03.2012 – S 22 AS 5853/11, juris, Rn. 14).

Gem. § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderungskosten angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Bei der vom Kläger besuchten Schule handelt es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II. Das Gericht kann es vorliegend im Ergebnis offen lassen, ob bei der Auswahl der Schule auch verschiedene Angebote innerhalb eines Bildungsangebots (Bsp. Leistungskurse in bestimmten Fächern – dafür wohl: KOTHE, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011. §§ 28, 29 SGB II Rn. 32) berücksichtigt werden können. Vorliegend handelt es sich bei der D-Schule schon deshalb um die nächstgelegen Schule des gewählten Bildungsganges, weil es sich bereits aufgrund von schulrechtlichen Vorgaben bei einem beruflichen Gymnasium und einer gymnasialen Oberstufe nicht um identische Bildungsgänge handelt. Soweit der Beklagte auf den jeweils zu erzielenden Abschluss, namentlich das Abitur abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. In § 28 Abs. 4 SGB II hat sich der Gesetzgeber bewusst für den Begriff Bildungsgang entschieden. Die Definition von Bildungsgang kann sich indessen nur über die landesschulrechtlichen Vorgaben definieren. Aus dem Hessischen Schulgesetz ergibt sich aber zwingend, dass die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium verschiedene Bildungsgänge darstellen. Beispielhaft sei nur auf § 13 Abs. 1 u. 5, § 29 Abs. 1 u. 3 und § 35 HessSchulG. Auch in der Kommentarliteratur ist es unbestritten, dass es sich beim Beruflichen Gymnasium um einen eigenständigen Bildungsgang handelt (vgl. nur Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, 16. Erg.-Lief., Stand 2010, § 35 Anm. 3).

Der Kläger ist auch auf Schülerbeförderungskosten angewiesen. Für ihn ist es unzumutbar den Schulweg von ca. 8 km zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen (vgl. zur Zumutbarkeit LEOPOLD, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 89).

Die Möglichkeit der rückwirkenden Beantragung ergibt sich aus § 77 Abs. 8 SGB II.

II. Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten, weil er zum Besuch der Schule nicht auf ein Ticket im Tarif A-Stadt plus angewiesen ist. Ausreichend ist vielmehr die Tarifstufe A-Stadt (ohne plus). Im Jahr 2011 betrugen die Kosten für eine entsprechende Monatskarte 38,- EUR und 38,90 EUR ab 2012.

Die Tickets für die Zeit vom 16.12.2010 bis 15.01.2011 und 16.01.2011 bis 15.02.2011 hat der Kläger nicht mehr begehrt, so dass darüber nicht mehr zu entscheiden war. Das Diakonieticket für die Zeit vom 08.03.2011 bis 08.04.2011 konnte nicht in voller Höhe, sondern nur bis zu der Höhe des Monatstickets im Tarif A-Stadt (ohne plus) in Höhe von 38,- EUR übernommen werden. Die Kosten für die Diakonie-9-Uhr-Tickets A-Stadt plus (jeweils 37,- EUR) sind in Höhe des Tarifs A-Stadt (ohne plus) mithin 31,- EUR zu übernehmen. Für die weiteren Monate waren die Kosten, welche in Höhe des Tickets A Stadt plus tatsächlich angefallen sind, auf die des Tickets A-Stadt (ohne plus) zu reduzieren. Insgesamt hat der Kläger danach Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Höhe von 446,50 EUR (5 x 38 EUR + 2 x 31 EUR + 5 x 38,90 EUR).

Eine weitere Reduzierung des jeweiligen monatlichen Betrages um einen aus der Regelungsleistung zu bestreitenden Teil ist nicht vorzunehmen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Gesetzeswortlaut – soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten – es durchaus nahe legt, einen Teilbetrag aus dem Regelsatz anzurechnen, wobei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen – Übernahme durch einen Dritten und Zumutbarkeit des Bestreitens aus dem Regelsatz – nicht kumulativ sondern alternativ vorliegen können.

Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht veranlasst eine Reduzierung vorzunehmen, weil damit gegen das System der Pauschalierung verstoßen würde (LEOPOLD, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 96). Soweit teilweise vertreten wird, bei der Berechnung des konkreten Mehrbedarfs seien die nach § 6 RBEG maßgeblichen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr der EVS 2007 in Abzug zu bringen, weil die Fahrkarte auch zu anderen Aktivitäten genutzt werden könnte (GROTH/SIEBEL-HUFFMANN, NJW 2011, S. 1105, 1107; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4095, S. 30), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Selbst wenn man mit GROTH und SIEBEL-HUFFMANN (NJW 2011, S. 1105, 1107) davon ausgeht, dass das Gesetz an dieser Stelle bewusst unbestimmt formuliert wurde, vermag das Gericht den Inhalt dieses unbestimmten Begriffes schon deshalb nicht auszufüllen, weil die genaue Zusammensetzung der Referenzgruppe Verkehr unklar bleibt. Ausweislich der Gesetzbegründung (vgl. BR-Drs. 661/10, S. 98 f.) sind in der Abteilung 7 (Verkehr) insgesamt 22,78 EUR als regelbedarfsrelevanter Bedarf anerkannt. Davon entfallen 18,41 EUR auf "Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / ohne auf Reisen)". Ob vorliegend mit dem Schülerticker A-Stadt (ohne plus) der relevante Bedarf des Klägers gedeckt wäre und wenn nicht, in welcher Höhe der Bedarf gedeckt wäre, lässt sich für das Gericht nicht ermitteln. Offensichtlich hat der Kläger aber einen über das Ticket A Stadt (ohne plus) hinausgehenden Bedarf, weil er anderenfalls wohl kaum das Ticket A-Stadt plus erworben hätte.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Kläger als Teil einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II "nur" Anspruch auf 291,- EUR Regelleistung hat, was 80 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden entspricht (vgl. LENZE, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 20 Rn. 34). Insoweit setzt sich das System der Pauschalierung auch bei der Reduzierung des Regelbedarfs fort, ohne dass erkennbar würde, innerhalb welcher Teilbereiche eine Reduzierung des Bedarfs gerechtfertigt wäre. Es dürfte daher die Aufgabe des Gesetzgebers sein festzulegen, ob und ggf. wie hoch der Anteil ist, den der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf zumutbar für Schülerbeförderungskosten aufwenden kann.

Schließlich kommt auch eine Reduzierung des Bedarfs der monatlichen Schülerbeförderungskosten um einen Anteil aus dem "allgemeinen" Teil des Regelbedarfs nicht in Betracht, weil auch dadurch gegen das System der Pauschalierung verstoßen würde (offen gelassen LENZE, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 20 Rn. 34 a.E.). Wenn dem Kläger schon keine Absetzung aus dem für den Bereich Verkehr festgelegten Teils des Regelbedarfs zugemutet werden kann, gilt dies erst Recht für den weiteren Regelbedarf.

Soweit man eine Absetzung vornehmen wollte, wäre die konkrete Bestimmung diese Betrages dem Gesetzgeber vorbehalten, was sich aus einer vergleichenden Bewertung mit § 13 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 5a Nr. 3 ALG II-V ergibt (vgl. LEOPOLD, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 96), wonach die Festlegung des Eigenanteils für die Mittagsverpflegung gem. § 28 Abs. 6 SGB II einer gesetzlichen Festlegung bedarf.

Insgesamt kam daher eine Reduzierung der monatlichen Kosten für das Monatsticket nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gem. § 183 S. 1 SGG ist das Verfahren für den Kläger gerichtskostenfrei.

Vorliegend wird der Berufungswert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Die Berufung ist aber gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthaft, weil wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Rechtskraft
Aus
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