L 10 AL 207/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 124/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 207/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 91/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.07.20120 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger begehrt die Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Lebenshilfe A-Stadt.

Am 27.03.2009 beantragte der Kläger, der an einer leichten Intelligenzminderung mit autistischen Zügen (DD: frühkindlicher Autismus) leidet, bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er wünsche die Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer WfbM. Die Lebenshilfe A-Stadt gGmbH (P. Werkstätten) plane eine therapeutische Tagesstätte für Autisten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2009 ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, eine Integration in eine WfbM sei möglich. Dies erfordere lediglich einen höheren Personalaufwand und sei dementsprechend zu überprüfen. Anlässlich eines Praktikums des Klägers in den P. Werkstätten vom 29.06.2009 bis 10.07.2009 erstellte die Einrichtung einen Bericht, ausweislich dessen der Kläger in den Mittagspausen ohne ersichtlichen Grund zu schreien begonnen habe, was zu erheblichen Konflikten mit den in der WfbM beschäftigten Kollegen geführt habe. Trotz des positiven Verlaufes bezüglich der Steigerung der Arbeitsleistung sei eine Aufnahme in die WfbM jedoch unrealistisch, denn der Kläger bedürfe einer intensiven Unterstützung, um eine überforderungsbedingte Selbstgefährdung zu vermeiden, die allenfalls mit einem Personalaufwand von einer Fachkraft für zwei Betreute zu bewältigen sei. Mit der derzeitigen Personalausstattung der WfbM von einer Fachkraft für sechs Betreute könne dies jedoch nicht geleistet werden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 zurück. Eine weitergehende personelle Ausstattung der WfbM sei nach geltender Rechtslage nicht vorgesehen. Der Personalschlüssel ergebe sich aus der Werkstättenverordnung (WVO). Ein Anspruch auf Teilhabe bestehe lediglich, soweit Gemeinschafts- und Werkstattfähigkeit vorliege. Um diese im Falle des Klägers zu erreichen, seien medizinische Maßnahmen angebracht.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei werkstatt- und gemeinschaftsfähig. Er benötige lediglich eine engmaschigere Betreuung, als dies die WfbM mit einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für sechs Betreute derzeit leisten könne. Er habe als behinderter Mensch jedoch einen Anspruch auf Eingliederung in eine WfbM, den die Beklagte sicherzustellen habe, so dass nicht schematisch auf den Personalschlüssel abzustellen sei. Nach Beiladung der Lebenshilfe A-Stadt gGmbH (P. Werkstätten) hat das SG die Klage abgewiesen. Grundsätzlich sei zwar erst im Eingangsverfahren zu klären, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsbereich einer WfbM vorlägen. Hiervon könne jedoch abgewichen werden, wenn bereits feststehe, ein Antragsteller werde auch nach einem Eingangsverfahren die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM nicht erfüllen. Vorliegend habe schon das durchgeführte Praktikum gezeigt, dass der Kläger erst bei einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für zwei Betreute eine realistische Chance für eine Eingliederung habe. Maßgeblich abzustellen sei in diesem Zusammenhang allein auf die tatsächlichen Verhältnisse der WfbM. Die Träger dieser Einrichtungen hätten über den Einsatz ihrer personellen und sachlichen Mittel im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben selbst zu entscheiden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es bestehe ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis zwischen ihm, der Beklagten und dem Träger der WfbM als Leistungserbringer. Seine Rechtsbeziehung zur Beklagten sei in diesem Zusammenhang als Sachleistungsverschaffungsverhältnis zu qualifizieren, in dessen Rahmen die Beklagte ein angemessenes Leistungsangebot bereitzustellen habe. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Leistungserbringer hinreichend mit personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet sei. Der Beigeladene als Leistungserbringer habe sich zwar bemüht, eine generelle Vereinbarung mit der Beklagten zu treffen, um die Finanzierung der Eingliederung der von Autismus betroffenen Menschen zu gewährleisten. Insoweit verweigere sich die Beklagte jedoch, so dass keine andere Möglichkeit bestehe, den Rechtsanspruch auf einen angemessenen Personalschlüssel über die jeweils Betroffenen durchzusetzen. Seine Werkstattfähigkeit sei bei einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für zwei Betreute gegeben. Zudem habe sich in den vergangenen Jahren im Rahmen zahlreicher Praktika gezeigt, er könne wirtschaftlich verwertbare Arbeit erbringen. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 9 Abs 3 Satz 3 WVO genüge nicht, um einen Leistungsanspruch auszuschließen. Es handle sich insoweit um eine Sollvorschrift mit der Folge, dass ihm, auch unter Beachtung der Art. 26 und 27 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die personelle Unterstützung zu gewähren sei, die ihm den Zugang zu einer WfbM ermögliche. Zudem biete § 109 Abs 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung zusätzlicher Leistungen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.07.2010 sowie den Bescheid vom 09.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der P.- Werkstätten der Lebenshilfe A-Stadt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) in der Sache aber unbegründet.

Zutreffende Klageart ist vorliegend die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, denn er begehrt die Zuweisung dem Grunde nach in den Eingangsbereich - und folgend den Berufsbildungsbereich - der konkret benannten Einrichtung des Maßnahmenträgers, die P.-Werkstätten der Lebenshilfe A-Stadt gGmbH (vgl. zur Notwendigkeit einer Feststellungsklage soweit der Maßnahmenträger noch nicht feststeht: BSG, Urteil vom 10.03.1994 - 7 RAr 22/93 - Juris Rn.21 = SozR 3-4100 § 58 Nr.6).

Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 ist rechtmäßig. Der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch darauf, in das Eingangsverfahren und nachfolgend in den Berufsbildungsbereich der WfbM (P.- Werkstätten) der Lebenshilfe A-Stadt gGmbH aufgenommen zu werden. Vorliegend gibt es zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits nicht werkstattfähig ist. Entscheidend ist allerdings, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes seiner Behinderung nicht zu erwarten ist, er werde im Hinblick auf die bestehende Struktur der P.-Werkstätten ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erzielen können.

Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs 1 SGB III). Für behinderte Menschen können erbracht werden (Nr. 1) allgemeine Leistungen sowie (Nr. 2) besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§ 98 Abs 1 SGB III). Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 98 Abs 2 SGB III). Als besondere Leistungen idS werden Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbracht (§ 102 Abs 2 SGB III).

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 des SGB IX und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs 1 Satz 1 SGB IX). Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, (Nr. 1) eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und (Nr. 2) zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 136 Abs 1 Satz 2
SGB IX).

Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen (§ 40 Abs 1 Nr. 1 SGB IX).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte, dem Eingangsverfahren und folgend dem Berufsbildungsbereich der P.- Werkstätten zugewiesen zu werden, denn der Träger der angestrebten Maßnahme sieht sich aufgrund seiner personellen Ausstattung außer Stande, den Kläger behinderungsadäquat zu betreuen, um sicherzustellen, dass dieser ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erzielen kann.

Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen iSd § 136 Absatz 1 SGB IX unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (§ 136 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Nach den §§ 3 bis 5 WVO gliedert sich eine WfbM in ein Eingangsverfahren, einen Berufsbildungsbereich und einen Arbeitsbereich. Hierbei hat gemäß § 137 Abs 1 Satz 1 SGB IX iVm § 136 Abs 2 SGB IX, § 5 WVO ein behinderter Mensch einen Anspruch auf Aufnahme in den Arbeitsbereich, wenn er ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Dies setzt Werkstattfähigkeit voraus, d.h. der behinderte Mensch muss gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig sein. Gemeinschaftsfähig ist ein behinderter Mensch, der den Zweck der WfbM, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten, durch sein Verhalten nicht nachhaltig beeinträchtigt (vgl. BSG aaO Rn.38). Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§ 136 Abs 2 Satz 2 SGB IX).

Vorliegend kann offen bleiben, dass bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung, dem frühkindlichen Autismus, derzeit lediglich durch intensive Betreuung in der Lage wäre, keine Gefahr für sich oder andere im Rahmen einer Tätigkeit in einer WfbM darzustellen. Das Praktikum des Klägers in den P.-Werkstätten in der Zeit vom 29.06.2009 bis 10.07.2009 hat gezeigt, dass er bereits aufgrund seiner Defizite, sich wegen seiner Behinderung in einer ungewohnten Umgebung nicht zurecht zu finden, zu einem Verhalten neigt, das Irritationen bei anderen Mitarbeitern der WfbM auslösen und im Ergebnis zu seiner Gefährdung führen kann. Im Anschluss an eine Gewöhnungsphase ist zwar nicht auszuschließen, dass sich diese Defizite relativieren können, wenn sich der Kläger an eine neue Situation gewöhnen sollte. Hierzu bedarf es aus Sicht des Senates jedoch keiner weitergehenden Feststellungen, denn unabhängig von der Frage der Gemeinschaftsfähigkeit, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Kläger auch nach einem Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches in der Lage wäre, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich der P.-Werkstätten zu erzielen.

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs 1 SGB IX iVm § 4 Abs 1 Satz 2 WVO ist zwar grundsätzlich erst im Rahmen eines Eingangsverfahrens zur klären, ob und in welchem Umfang eine WfbM iSd § 136 SGB IX eine geeignete Einrichtung zur Gewährung von Teilhabeleistungen an behinderte Menschen darstellen kann, soweit Zweifel an der Werkstattfähigkeit oder daran bestehen, ob die notwendige Prognose für die Teilnahme im Berufsbildungsbereich (bzw. Arbeitsbereich) gestellt werden kann. Steht dagegen von vornherein fest, dass der behinderte Mensch - auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches - die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994 - 7 RAr 22/93 - Juris Rn.36 = SozR
3-4100 § 58 Nr.6).

Bereits auf der Grundlage des Berichts vom 11.09.2009 über das Praktikum des Klägers in den P.-Werkstätten in der Zeit vom 29.06.2009 bis 10.07.2009 steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger - bei prognostischer Betrachtung - auch nach einem Eingangsverfahren nicht die Voraussetzungen erfüllen wird, im Berufsbildungsbereich des Maßnahmenträgers mit einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für sechs Betreute oder gar im Arbeitsbereich der WfbM mit einem Personalschlüssel von 1:12 eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.

Ist zu erwarten, dass der behinderte Mensch nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, so ist - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im übrigen - der Förderungsanspruch begründet. Ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ist zu erwarten, wenn der Behinderte an der Herstellung der von diesen Werkstätten vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann. Eine solche Arbeitsleistung ist ausreichend, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt. Maßgebend ist danach, ob der Kläger in dem noch für eine Förderung der Teilnahme im Berufsbildungsbereich zur Verfügung stehenden Zeit von längstens zwei Jahren (§ 40 Abs 3 SGB IX) eine Entwicklung nehmen wird, die ihn befähigt, im Werkstattbereich mit einem Personalschlüssel von 1:12 mitzuarbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 57/94 - Juris Rn.27 = BSGE 76,178ff).

Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger offenkundig nicht, denn nach dem Praktikumsbericht der P.-Werkstätten vom 11.09.2009 bedarf der Kläger einer engmaschigen Betreuung, die mit einem Personalschlüssel von 1 zu 6, wie durch § 9 WVO vorgegeben, nicht zu bewältigen ist.

Die Einrichtung hat im Rahmen des durchgeführten Praktikums selbst festgestellt, dass der Kläger zwar arbeitsmotiviert ist, für die Umsetzung jedoch einer intensiven Hilfestellung bedarf, die nur mit einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für zwei Betreute zu bewältigen wäre. Anderenfalls drohe eine Überforderung des Klägers, was zu massiven Konflikten mit anderen Beschäftigten der WfbM und in der Folge zu einem selbstgefährdenden Verhalten des Klägers führen würde. Dies sei im Rahmen des zweiwöchigen Praktikums nur aufgrund intensiver Interventionen seitens der Fachkräfte zu verhindern gewesen. Anhaltspunkte dafür, ob der Kläger jemals in Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich der P.-Werkstätten beim derzeitigen Personalschlüssel einzugliedern ist, haben sich in diesem Zusammenhang nicht ergeben.

Im Hinblick auf diese klare Einschätzung des Maßnahmenträgers, dass der Kläger bei einem Personalschlüssel von einer Fachkraft für sechs Betreute nicht ansatzweise in der Lage sein wird, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsergebnisse zu erzielen und die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich einer WfbM mit einem solchen Personalschlüssel - wie vorliegend auch im Falle der P. Werkstätten - zwangsläufig zu einer massiven Überforderung des Klägers führen muss, ist eine weitergehende Sachaufklärung von Amts wegen nicht mehr geboten, insbesondere nachdem auch die für den Kläger Handelnden (Bevollmächtigte; Betreuer) ebenfalls die Einschätzung teilen, dass der Kläger einer engmaschigen Anleitung bedarf, die mit dem Personalschlüssel von 1 zu 6 nicht zu bewältigen ist.

Dies zugrunde gelegt, ist ein Förderanspruch des Klägers ausgeschlossen, denn er kann auch nicht damit gehört werden, mit einer engmaschigen Betreuung sei er in der Lage, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsergebnisse zu erzielen. Abzustellen ist auf den konkreten Maßnahmenträger und die dort vorhandene Organisationsstruktur, vorliegend die P.-Werkstätten der Lebenshilfe A-Stadt gGmbH mit einem Personalschlüssel von 1 zu 6 im Berufsbildungsbereich, denn den Personalschlüssel für die Tätigkeitsbereiche der WfbM kann die Beklagte auch nicht mittelbar durch die Entscheidung über Förderungsansprüche von behinderten Menschen festlegen. Der Träger der WfbM hat im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und der Vorgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche über die persönlichen und sachlichen Mittel selbst zu entscheiden. Die Regelung des Verhältnisses von Fachkräften zur Arbeits- und Berufsförderung sowie Zahl und Zusammensetzung der behinderten Menschen (§ 9 Abs 3 WVO) hat allein für das Anerkennungsverfahren Bedeutung (§ 142 SGB IX). Sie bestimmt nicht die Voraussetzungen der Förderung von behinderten Menschen durch die Beklagte im Rahmen der Rehabilitation (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 aaO Rn.25), denn der Einzelne hat keinen Anspruch auf eine bestimmte personelle Ausstattung des Maßnahmenträgers (vgl. Pahlen in Neumann/ Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 9 WVO Rn. 8).

Vorliegend kann offen bleiben, ob - wie vom Kläger vorgetragen - die "neueste Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R) zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses und Sachleistungsverschaffungsanspruch, auf die Rehabilitationsleistungen der Beklagten zu übertragen ist, denn insoweit handelt es sich nicht um Sachleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), sondern um Geldleistungen zur Förderung der Teilnahme an Maßnahmen einer WfbM (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 aaO Rn.24). Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, denn auch wenn die Zuweisung des Klägers durch die Beklagte als Sachleistung zu qualifizieren wäre, erlaubt dies keine andere Betrachtungsweise, die eine Finanzierung der für den Kläger erforderlichen Betreuung rechtfertigt.

In diesem Falle würde die Beklagte gegenüber dem Kläger den Sachleistungsanspruch bezüglich der Leistungen zur Teilhabe allein durch die Zuweisung in eine WfbM erfüllen, zu der sie in vertraglichen Beziehungen steht. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R) führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis, denn Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, der Sozialleistungsträger habe einem Berechtigten eine Sachleistung zu verschaffen und trete in diesem Zusammenhang dem Schuldverhältnis bei, auf dessen Grundlage der Berechtigten gegenüber dem Leistungserbringer verpflichtet ist, die in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen, so dass der Anspruch auf Verschaffung der Sachleistung kongruent ist mit dem Anspruch des Leistungserbringers gegen den Berechtigten. Diese Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, denn soweit dem Kläger als Berechtigten Leistungen zur Teilhabe in der Form einer Zuweisung in das Eingangsverfahren einer WfbM bewilligt würden, hätte er gegenüber der Beigeladenen als Leistungserbringer keine schuldrechtliche Verpflichtung die Kosten seiner Betreuung in der WfbM zu tragen. In diesem Zusammenhang wäre zwischen dem Kläger und der Beigeladenen allein ein Werkstattvertrag iSd § 138 Abs 3 SGB IX abzuschließen, der jedoch ausschließlich die arbeitnehmerähnlichen Beziehungen zwischen dem Kläger als Berechtigten und Maßnahmenträger als Leistungserbringer regeln würde, nicht jedoch die Kosten für die Betreuung des Klägers. Diese sind allein im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Maßnahmenträger zu regeln.

Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht unter Beachtung der Art. 26 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) vom 13.12.2006 (BGBl. 2008 S 1419) geboten. Hiernach treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme (a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen und (b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten (Art. 26 Abs 1 UN-BRK).

Zudem anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird (Art. 27 Abs 1 Satz 1 UN-BRK).

Hierbei haben die Normen der UN-BRK mit ihrer Ratifizierung zum 19.12.2008 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt II vom 31.12.2008, S. 1419 ff.; Zustimmung des Bundesrates vgl. Plenarprotokoll 853 des Bundesrates vom 19.12.2008, S. 460 [B]) zwar den Rang einfachen Bundesrechts erhalten, denn Bundesgesetze im Sinne von Art. 59 Abs 2 Satz 1 GG erteilen innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge bzw. setzen diese in nationales Recht um. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01 ua - Juris Rn. 53 = NJW 2007, 499-504 mwN).

Die vom Kläger in Bezug genommen Normen der Art. 26 und 27 UN-BRK sind jedoch nicht so hinreichend bestimmt, um aus diesen Regelungen unmittelbar einen Individualanspruch auf Zuweisung in die vom Kläger angestrebte Maßnahme ableiten zu können (vgl. zum "self-executing" einer Norm auch BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 aaO Rn.54 mwN). Im Weiteren führen die Regelungen der UN- BRK auch zu keiner anderen Betrachtungsweise, soweit sie bei der Auslegung der für den Anspruch des Klägers einschlägigen Regelungen des SGB III, SGB IX und der WVO zu beachten sind, denn vorliegend scheitert ein Anspruch des Klägers nicht am Fehlen rechtlicher Regelungen oder deren streitiger Auslegung, sondern an dem tatsächlichen Umstand, dass sich sowohl die Beklagte als auch der Maßnahmeträger weigern, Strukturen zur Verfügung zu stellen, die eine berufliche Eingliederung des Klägers ermöglichen könnten. In diesem Zusammenhang erscheint es unbehelflich, wenn der Kläger allein auf eine Weigerungshaltung und damit den Verantwortungsbereich der Beklagten verweist, denn vorliegend ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Maßnahmeträger um die Änderung der Strukturen im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens (nach § 142 SGB IX) - nötigenfalls unter Beschreitung des Rechtsweges - bemüht hätte.

Zuletzt stellt auch die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des § 109 Abs 1 Satz 2 SGB III keine Rechtsgrundlage dar, seine individuelle Betreuung im Rahmen der Teilnahme am Werkstattbetrieb zu finanzieren. Die Vorschriften der §§ 98ff SGB III regeln allein die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger, der einem Anspruch auf Teilhabeleistungen bereits durch die Zuweisung des Leistungsberechtigten in eine WfbM und der Übernahme der hieraus entstehenden Kosten vollständig Rechnung tragen würde. Soweit in diesem Zusammenhang dem Leistungserbringer ein Defizit entstehen würde, hätte er dies allein im Rahmen seiner rechtlichen Beziehungen zum Sozialleistungsträger zu klären, so dass nicht zu erkennen ist, welche weitergehenden Leistungen der Kläger im Rahmen des § 109 Abs 1 Satz 2 SGB III insoweit beanspruchen könnte.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe gemäß § 160 Abs 1 Nr.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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