S 27 R 24/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 R 24/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Specialty Claims Examiner (?Anspruchsprüfer?) umstritten.

Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist Volljuristin und als selbständige Rechtsanwältin mit eigenem Kanzleisitz tätig.Ferner übt sie seit dem 15.02.2011 eine abhängige Beschäftigung als Specialty Claims Examiner bei der D1 J p F T aus. Sie ist seit dem 27.05.2011 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer E und Pflichtmitglied im beigeladenen Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Am 04.07.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre seit dem 15.02.2011 ausgeübte Beschäftigung als Specialty Claims Examiner bei der D1 J p F T. Nach einer Stellen- und Funktionsbeschreibung ihres Arbeitgebers ist sie als Rechtsanwältin beschäftigt und sowohl rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig; sie erstelle zum Beispiel Rechtsgutachten, die sie dann den Entscheidungsgremien zu erläutern habe. Sie sei ferner in unterschiedliche Entscheidungsprozesse, die in der Rechtsabteilung anfielen, eingebunden und gestalte für die Gesellschaft relevante rechtliche Entscheidungen durch ihren Rechtsrat mit.

Mit Bescheid vom 10.08.2011 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin für ihre Tätigkeit bei der D1 W ab. Die Klägerin übe dort keine typische anwaltliche Berufstätigkeit aus. Eine typische anwaltliche Tätigkeit übe nur derjenige aus, der auf den Tätigkeitsfeldern Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung tätig werde. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Sie sei nicht rechtsentscheidend tätig, vor allem werde sie nicht nach außen hin erkennbar als Rechtsanwältin tätig, ihre Tätigkeit entspreche eher der einer Sachbearbeiterin. Auch rechtsgestaltend sei sie nicht tätig, da sie nicht eigenständig Vertrags- und Einigungsverhandlungen führe.

Die Klägerin widersprach und machte geltend, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen einer anwaltlichen Tätigkeit. Sie verweist hierzu auf eine ergänzende Stellen- und Funktionsbeschreibung ihres Arbeitgebers, wonach die Tätigkeit ausgezeichnete Rechtskenntnisse voraussetze. Sie habe zudem Regulierungsvollmacht und entwickle in Abstimmung mit den beauftragten Rechtsanwälten gerichtliche Schriftsätze. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zurück. Das von der Klägerin geschilderte Aufgabenspektrum entspreche einer qualifizierten Sachbearbeitung, bei der die Schadensregulierung im Vordergrund stehe; diese Tätigkeit setzte nicht zwingend die Qualifikation als Volljuristin voraus.

Mit ihrer am 04.01.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.

Sie ist der Auffassung, einen Anspruch auf Befreiung für ihre anwaltliche Tätigkeit bei der D1 W zu haben. Eine Rechtsanwältin könne auch in einem Unternehmen arbeiten. Das treffe auf sie zu, sie erfülle auch die von der Beklagten für die Befreiung geforderten 4 Kriterien. Sie sei als Anspruchsprüferin in der Schadensabteilung für Groß- und Spezialschäden tätig. Hier sei sie insbesondere auch rechtsgestaltend tätig, sie führe eigenständig Vergleichsverhandlungen. Soweit die Beklagte meine, für diese Tätigkeit sei keine Ausbildung als Volljuristin erforderlich, treffe das nicht zu; dies sei aber ohnehin kein Ausschlusskriterium für eine Befreiung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 05.12.2011 aufzuheben und die Klägerin für ihre an-waltliche Tätigkeit bei der D1 J D2 p F T gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu befreien,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie schließt sich inhaltlich den Ausführungen der Klägerin an.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihre seit dem 15.02.2011 ausgeübte Beschäftigung als Specialty Claims Examiner bei der D1 W hat. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat. Danach werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Be-rufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied-schaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Ver-sorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Wegen der in Streit stehenden Tätigkeit ist die Klägerin nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer E. Bereits nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist eine Befreiung nur für die Tätigkeit möglich, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Kammer besteht. Eine (Pflicht-)Mitlgiedschaft zur Rechtsanwaltskammer besteht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aber nur für ? erstens ? die Rechtsanwälte, die ? zweitens ? von der Kammer zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Beide Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mit ihrer abhängigen Beschäftigung als Anspruchsprüferin für die D1-W, für die sie allein die Befreiung begehrt, nicht. Sie ist insoweit bereits nicht als Rechtsanwältin tätig. Nach der vom Bundesgerichtshof (BGH) in Anwaltssachen zu den Syndikusanwälten vertretenen Zwei-Berufe-Theorie entspricht die Tätigkeit eines Syndikusanwaltes für seinen Dienstherrn nicht dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Ein Syndikusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 ? IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69; Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10; Beschluss vom 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 46 Rn. 3), was erst recht für andere Beschäftigungsverhältnisse bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber gilt. Diese Überlegungen beantworten gleichermaßen die hier zu entscheidende Frage, ob eine für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche berufsgrup-penspezifischen Tätigkeit gegeben ist (LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004 ? L 4 RA 12/03; Hauck/Haines-Fichte, SGB VI, § 6 Rn. 64f., der zutreffend erwähnt, dass es sich bei der berufsständischen Altersversorgung der Anwaltschaft um keine ?Juristenversorgung?, sondern um eine Anwaltsversorgung handelt). Dafür spricht der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum die Frage nach dem Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialversicherungsrechts anders beantwortet werden sollte, als im anwaltlichen Berufsrecht.

Die Rechtsprechung zur Zwei-Berufe-Theorie ist entgegen der Meinung der Klägerin auch noch aktuell, wie die jüngste Entscheidung des BGH aus 2011 zeigt. Gegen sie kann auch nicht eingewandt werden, dass ebenfalls ein Rechtsanwalt in abhängiger Beschäftigung tätig werden kann. Denn eine solche abhängige Rechtsanwaltstätigkeit bei einem anwaltlichen Arbeitgeber ist mit der eines Syndikus, der bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist, nicht vergleichbar, weil zum Einen die abhängige Anwaltstätigkeit weitestgehend durch die jeweiligen Mandatsverhältnisse ? und nicht durch Weisungen des Arbeitsgebers ? geprägt ist, zum Anderen der Arbeitgeber des abhängig beschäftigten Rechtsanwaltes dem Standesrecht der Rechtsanwälte unterliegt, was auf den nicht-anwaltlichen Arbeitgeber nicht zutrifft. Aus diesen Gründen folgt die Kammer auch nicht der von den Beteiligten vertretenen Auffassung, eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit als Anwalt übe auch der bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber Beschäftigte aus, soweit diese Beschäftigung anwaltstypisch wäre und die hierzu gefundenen Kriterien der Rechtsberatung, Rechtgestaltung, Rechtsvermittlung und Rechtsentscheidung erfülle (hierzu auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 46 Rn. 3, die diese Auffassung zutreffend als Mindermeinung bezeichnen).

Die Klägerin erfüllt mit ihrer abhängigen Beschäftigung bei der D1 W aber auch nicht die zweite Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer; sie kann allein für diese Tätigkeit nicht von der Kammer zugelassen werden. Die Zulassung setzt nach § 27 Abs. 1 BRAO grundsätzlich voraus, dass der Rechtsanwalt eine Kanzlei einrichtet und unterhält; enge Ausnahmen von der Kanzleipflicht enthalten lediglich die hier nicht einschlägigen Regelungen in § 29 BRAO (im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten) und § 29a BRAO (für Kanzleien in anderen Staaten). Diese Kanzleipflicht erfüllt ein Beschäftigter, der wie die Klägerin bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist, nicht (so auch: LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2006 ? L 3 RA 37/04). Deswegen hat die Klägerin für die Zulassung als Rechtsanwältin auch eine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit mit eigener Kanzlei aufgenommen.

Auch erstreckt sich die für die selbständige Rechtsanwaltstätigkeit erfolgte Zulassung nicht auf die hier zu beurteilende Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber. Für eine Erstreckung gibt die BRAO nichts her, dort ist nicht geregelt, dass für eine solche Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber auch Pflichtmitgliedschaft besteht. Das kann insbesondere nicht aus der Regelung in § 46 BRAO geschlossen werden. Danach darf ein Rechtsanwalt für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. Auch soweit der Syndikus in dieser Vorschrift als Rechtsanwalt bezeichnet wird, liegt ihr der Grundsatz der Zwei-Berufe-Theorie zu Grunde, dass der Syndikusanwalt innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht anwaltlich tätig wird (BGH, Beschluss vom 18.06.2001 ? AnwZ (B) 41/00 mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens). Ferner ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine abhängige Beschäftigung bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, die eine Vereinbarkeit mit der im Nebenberuf selbständig ausgeübten Anwaltstätigkeit prüft und eine unbedingte Freistellung für die im Nebenberuf ausgeübte selbständige Anwaltstätigkeit verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Tätigkeit beim nicht-anwaltlichen Arbeitgeber eine Anwaltstätigkeit wäre.

Schließlich kann eine einmal ausgesprochene Zulassung allein durch die abhängige Beschäftigung beim nicht-anwaltichen Arbeitgeber auch nicht aufrecht erhalten werden. Denn ein Beschäftigter eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers müsste bei Nichterfüllung der Kanzleipflicht den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besorgen (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 27 Rn. 4). Er muss insoweit zur Aufrechterhal-tung der Zulassung in seiner nebenberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit eine Kanzlei unterhalten. Wie dieser Kanzleipflicht Genüge getan wird, ist aber unerheblich. Er kann eines sog. ?Wohnzimmerkanzlei? unterhalten, also ein Kanzleischild am Wohnsitz anbringen und eine separate Telefonnummer unterhalten. Denkbar ist es aber auch, diese im Rahmen der selbständigen Tätigkeit unterhaltene Kanzlei am Ort der Beschäftigung beim nicht-anwaltlichen Arbeitgeber einzurichten. Ohne Kanzlei aber besteht keine dauerhafte Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Dann aber ist die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer nur wegen der im Nebenberuf ausgeübten selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit (mit Kanzlei) gegeben und nicht für die hier allein in Streit stehende abhängige Beschäftigung beim nicht-anwaltlichen Arbeitgeber.

Neben dem Wortlaut (?wegen der?) streiten auch die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift für das hier gefundene enge Auslegungsergebnis. Der Gesetzgeber hat die Befreiungsvoraussetzungen aus § 6 SGB VI in der Vergangenheit enger gezogen, u.a. indem er als weitere Befreiungsvoraussetzung die gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer in das Gesetz aufgenommen hat (vorher genügte die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk). Hiermit beabsichtigte er, dem Ausufern der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung entgegenzuwirken (BT-Drs. 13/2590, 18). Das aber spricht entscheidend dafür, dass die Befreiung nur für die Tätigkeit gilt, für die auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer besteht. Zudem ging es dem Gesetzgeber mit dem Befreiungsrecht darum, ein Auseinanderfallen der Altersversorgung zu vermeiden, das man hätte, wenn der zunächst abhängig Beschäftigte (hier: Rechtsanwalt) später selbständig tätig wird. Ohne Befreiungsmöglichkeit müsste der abhängig Beschäftigte gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichten und hätte dann für die Zeit der abhängigen Beschäftigung Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Beginn der selbständigen Tätigkeit wäre er aber nur gegenüber dem Versorgungswerk verpflichtet und würde dann für diese Zeit hieraus versorgt; er hätte also ohne Befreiungsmöglichkeit Ansprüche aus zwei Versorgungssystemen (s. dazu: Hauck/Haines-Fichte, SGB VI, § 6 Rn. 22). Dieser typische Weg von zunächst nur vorü-bergehend ausgeübter abhängiger Beschäftigung und späterer Selbständigkeit besteht aber nicht, soweit eine Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber ausgeübt wird; eine solche Tätigkeit wird regelmäßig auch nicht in Vorbereitung auf eine spätere Selb-ständigkeit ausgeübt. Auch das spricht dafür, die Befreiung auf die eigentliche Rechtsanwaltstätigkeit zu beschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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