B 4 AS 236/12 S

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 43 SF 91/12 SAB
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 SF 196/12 B SAB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 236/12 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. September 2012 - L 3 SF 196/12 B SAB - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der Kläger hat in dem beim SG L anhängigen Klageverfahren S 7 AS 512/12 die Ablehnung des Kammervorsitzenden, Richter am SG Dr. W , wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt. Das SG hat dieses Gesuch mit Beschluss vom 19.7.2012 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische LSG mit Beschluss vom 28.9.2012 als unzulässig verworfen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit in einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 4.10.2012 Widerspruch erhoben und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben mit den Verfahrensakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 28.9.2012 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved