L 14 AS 1348/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 149 AS 21300/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 1348/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen eine Erbenersatzforderung des Beklagten, und zwar mit der Berufung nur noch insoweit, als die Forderung den auf sie als gemeinschaftliche Miterbin entfallenden Anteil übersteigt.

Die 1967 geborene Klägerin und ihr Bruder, der 1975 geborene Beigeladene, wurden ausweis-lich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts H vom 21. Dezember 2006 – – je zur Hälfte Erben des Nachlasses ihres Vaters, des 1946 geborenen und nach der Sterbeurkunde vom 30. November 2006 zwischen dem 23. Oktober 2006 und dem 13. November 2006 verstorbenen Leistungsempfängers H M. Jener erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2006 vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Gesamthöhe von 11.918,04 EUR.

Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, die ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder seinerzeit mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 845 EUR bestritt, später selbständig tätig war mit einem Nettoeinkommen von etwa 800 EUR und die mit ihrem Vater seit langer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt hatte, zeigte dem Beklagten am 13. Dezember 2006 an, dass ihr Vater verstorben war. Im Hinblick auf die Fortzahlung der Leistungen für Dezember 2006 zahlte sie dem Beklagten auf dessen Schreiben vom 1. Februar 2007 einen Betrag in Höhe von 522,65 EUR zurück.

Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 18. Juli 2007 erbat der Beklagte von der Klägerin und vom Beigeladenen Auskunft zur Höhe des Nachlasses, um einen eventuellen Ersatzanspruch prüfen zu können. Die Klägerin überreichte dem Beklagten am 23. Juli 2007 ein Nachlassprotokoll und bezifferte den Nachlass insgesamt auf 26.012,83 EUR sowie die hiervon getätigten Ausgaben auf 4.637,30 EUR.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2008 machte der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Erbenersatzforderung in Höhe von 11.918,04 EUR geltend und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Nachlass hätte insgesamt 25.013,77 EUR umfasst (5.886,90 EUR aus einem Girokontoguthaben, 15.797 EUR aus einem Sparguthaben und 3.329,53 EUR aus Wertpapieren). Nach Abzug aller Nachlassverbindlich-keiten seien dem Nachlass 19.852,26 EUR verblieben. Die Klägerin sei als Erbin und Gesamt-schuldnerin zum Ersatz der gesamten Leistungen – ohne dass ein Freibetrag in Höhe von 1.700 EUR anzusetzen wäre – verpflichtet, da der Nachlasswert den Gesamtleistungsbetrag überstei-ge.

Die Klägerin hat am 7. Juli 2008 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und geltend gemacht, sie könne sich auf Vertrauensschutz berufen, nachdem auf ihre telefonischen Nachfragen beim Beklagten, mit welchen Forderungen sie zu rechnen hätte, nur der Bescheid vom 1. Februar 2007 ergangen sei. Die Erbenhaftung verstoße gegen ihr grundrechtlich geschütztes Erbrecht. Ferner sei ein Freibetrag in Höhe von 1.700 EUR abzusetzen.

Mit Bescheid vom 13. November 2008 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass er die Forderung um 1.700 EUR auf 10.218,04 EUR gemindert hat.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 hat er die Klägerin zu der Kostenersatzforderung in Höhe von 10.218,04 EUR angehört und mit Schreiben vom 16. März 2011 mitgeteilt, dass er auch in Kenntnis der Stellungnahme der Klägerin vom 15. Februar 2011 zu der Anhörung an dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides festhalte.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei jedenfalls nach Nachholung der Anhörung rechtmäßig. Die Klägerin sei als Gesamtschuldnerin zum Erbenersatz in Höhe von 10.218,04 EUR verpflichtet. Dem Verstorbenen seien im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2006 rechtmäßig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 11.917,04 EUR vom Beklagten gewährt worden. Das bereits im Zeitpunkt des ersten Leis-tungsantrags vorhandene Vermögen des Verstorbenen in Höhe von 22.122,81 EUR hätte dem Leistungsanspruch nicht entgegen gestanden, da der Vermögensfreibetrag das vorhandene Ver-mögen des Verstorbenen überstiegen hätte. Die Klägerin sei Erbin und hafte als Gesamtschuldnerin für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten. Die Leistungen seien innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden und würden den Betrag von 1.700 EUR übersteigen. Es lägen keine sonstigen Ausschlussgründe für die Geltendmachung des Erbenersatzanspruchs vor, insbesondere würde die Inanspruchnahme keine besondere Härte für die Klägerin bedeuten. Dass diese alleinerziehend sei und nur über ein geringes Einkommen ver-füge, stelle keine besondere Härte dar, da die Rückforderung auf den Wert des Nachlasses beschränkt sei und ihr sowie dem Beigeladenen auch nach der Rückforderung noch ein (Rest-) Erbe verbleibe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Erbenersatzvorschrift des § 35 SGB II normiere keinen Vertrauensschutz. Der Klägerin sei auch nicht rechtsverbindlich zugesichert worden, der Beklagte würde einen Erbenersatzanspruch nicht geltend machen. Eine Zusicherung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 1. Februar 2007. Angesichts notwendiger Ermittlungen sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich der Beklagte wegen möglicher Ansprüche nach § 35 SGB II erst mit Schreiben vom 18. Juli 2007 an die Klägerin gewandt habe. Verfassungsrecht sei schließlich nicht verletzt. Das Verfahren sei gerichtskostenpflichtig, da die Klägerin insbesondere nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Sonderrechtsnachfolgerin klage.

Gegen das den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juli 2011 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und mit Schriftsatz vom 17. August 2011 klargestellt, die Berufung sei auf einen Wert in Höhe von 5.109,02 EUR beschränkt, nämlich soweit die Ersatzforderung den hälftigen Erbteil ihres Bruders betreffe. Insofern sei der Kostenersatzanspruch des Beklagten zwischenzeitlich durch Ablauf der dreijährigen Frist des § 35 Abs. 3 SGB II erloschen. Zwar habe das Erlöschen durch Fristablauf im Gesamtschuldverhältnis lediglich Einzelwirkung. Dies führe jedoch zu einem gestörten Gesamtschuldnerausgleich, da die Klägerin in Höhe des ihren Erbteil übersteigenden Kostenerstattungsbetrags von 5.109,02 EUR im Falle der Erfüllung der Gesamtschuld in voller Höhe weiterhin beschwert wäre, weil ihr Bruder das Erlöschen des An-spruchs auch ihr gegenüber einwenden könne. Der Beklagte hätte dies verhindern können, wenn er die Klägerin nur auf einen Teilbetrag, der ihrem Anteil am Nachlass entspreche, in Anspruch genommen hätte. Zumindest hätte er den Lauf der Erlöschensfrist durch einen Kostenerstattungsbescheid gegenüber dem Beigeladenen rechtzeitig unterbrechen können. Ange-sichts der gesetzlichen Haftungsfreistellung sei der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin nunmehr um den Anteil des Beigeladenen zu kürzen, insofern sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. November 2008 aufzuheben, soweit die Erbenersatzforderung einen sie betreffenden hälftigen Anteil in Höhe von 5.109,02 EUR übersteigt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, die Auffassung der Klägerin, er hätte auch dem Beigeladenen gegenüber den Kostenersatz fristgemäß geltend machen müssen, widerspräche dem Wesen der Gesamtschuld. Denn die hiernach eröffnete Möglichkeit, von jedem der Gesamtschuldner die gesamte Leistung zu fordern, würde dann leerlaufen. Im Übrigen sei die Forderung nicht, auch nicht teilwei-se, durch Fristablauf erloschen, da er die gesamte Erbenersatzforderung der Klägerin gegenüber mit dem angefochtenen Bescheid rechtzeitig geltend gemacht habe.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hält sich nicht für verpflichtet, der Klägerin einen Ausgleich für den von ihr geforderten Erbenersatz zu leisten.

Im Erörterungstermin vom 21. September 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung der Berichterstatterin erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, auf eine Erbenersatzforderung des Beklagten in Höhe von 5.109,02 EUR beschränkte Berufung, über die die Berichterstatterin gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet, ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage, eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG, zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2008 in der Fassung des gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 13. November 2008 ist (auch) rechtmäßig, soweit die Erbenersatzforderung einen, die Klägerin betreffenden, wertmäßig hälftigen Anteil in Höhe von 5.109,02 EUR übersteigt.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 35 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954). Danach ist der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Ersatz der Leistun-gen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. Inhaber des Anspruchs ist der Beklagte als zuständiger Trä-ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 3 SGB II. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. Diese Voraussetzungen sind hier, wie vom Sozialgericht festgestellt worden ist und von der Klägerin nicht bestritten wird, erfüllt. Insbesondere hatte der Beklagte dem verstorbenen Leistungsempfänger innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall rechtmäßig unter Verschonung des vorhandenen Vermögens im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 11.918,04 EUR gewährt. Insofern und in Bezug auf das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 35 Abs. 2 SGB II wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur weiteren Begründung auf das zutreffende erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Auch soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, der Erbenersatzanspruch des Beklagten sei in Höhe des, ihren – fiktiven – Anteil von 5.109,02 EUR überschreitenden Teils in Anwendung der Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 35 Abs. 3 SGB II erloschen, hat sie mit der Berufung keinen Erfolg.

Gemäß § 35 Abs. 3 SGB II erlischt der Ersatzanspruch des Beklagten drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers, wofür die allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung des Bür-gerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß gelten. Nachdem der Beklagte mit dem angefochte-nen Bescheid den gesamten Erbenersatzanspruch der Klägerin gegenüber geltend gemacht hat, der Erlass eines Bescheides aber in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 2 SGB II, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung bewirkt, ist der Lauf der Ausschlussfrist – soweit über den Erbenersatzanspruch nicht zwischenzeitlich rechtskräftig durch das Sozialgericht (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) entschieden worden ist – der Klägerin gegenüber weiterhin gehemmt und nicht erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – V C 52.77 – Juris Rn. 16).

Soweit die Klägerin ausführt, der Beigeladene könne dem Beklagten gegenüber nunmehr das Erlöschen des Erbenersatzanspruchs gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II einwenden, bewirkt dies nicht auch ein anteiliges Erlöschen der Kostenersatzforderung zu ihren Gunsten. Denn als Ge-samtschuldnerin ist die Klägerin zum Bewirken der ganzen, ihr gegenüber geltend gemachten Forderung verpflichtet.

Bei der Pflicht zum Erbenersatz gemäß § 35 SGB II handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB (vgl. insofern ausdrücklich § 102 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch [SGB XII]). Danach gehören zu den Nachlassverbindlich-keiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Hierzu zählt die Verpflichtung des Erben zum Erbenersatz (vgl. auch Conradis/Schwitzky in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 35 Rn. 8). Bei mehreren Erben begründet die Pflicht zum Erbenersatz eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit. Gemäß § 1922 Abs. 2 i.V.m. § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 35 Rn. 9; H. Schellhorn in GK-SGB II, Stand Januar 2008, § 35 Rn. 7; Conradis/Schwitzky, a.a.O. Rn. 5; OVG Müns-ter, Urteil vom 20. Februar 2001 – 22 A 2695/99 – Juris Rn. 48 zu § 92c BSHG). Dementspre-chend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin in Höhe der gesamten Forde-rung – abzüglich des Freibetrages von 1.700 EUR – in Anspruch genommen hat und nicht lediglich in Höhe des auf sie entfallenden hälftigen Anteils.

Wie sich aus § 421 Satz 1 BGB ergibt, kann der Gläubiger – hier der Beklagte – dann, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
(Gesamtschuldner), die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Im öffentlichen Recht tritt an die Stelle des freien Beliebens der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners die Verpflichtung zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern, dem, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, grundsätzlich weite, nur durch das Verbot der Willkür und Unbilligkeit gesetzte Grenzen gezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 3 B 17/10 – Juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57/91 – Juris Rn. 21 f.). Die durch § 421 BGB eingeräumte Auswahlfreiheit sowie die Pflicht zu effektivem Verwaltungshandeln entbindet den Leistungs-träger von einer regelmäßigen Abwägungs- und Begründungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, a.a.O.).

Dafür, dass der Beklagte vorliegend von seinem Auswahlermessen rechtsmissbräuchlich oder willkürlich Gebrauch gemacht hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Auswahlermessen war auch nicht von vornherein auf den hälftigen Anteil der Klägerin reduziert. Denn die Ersatzpflicht des Erben knüpft nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB II an eine feste Größe, nämlich den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls, mithin das gesamte, dem oder den Erben angefallene Aktivermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten an, durch den sie zugleich begrenzt wird, ohne dass es auf die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erben oder die Höhe des diesem zugefallenen Erbteils ankäme.

Der Pflicht zum Erbenersatz steht auch nicht das Erlöschen des Anspruchs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugunsten eines Miterben entgegen (vgl. Conradis/Schwitzky, a.a.O. unter Hin-weis auf OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2001, a.a.O. Rn. 47 ff.; a.A. Eicher/Spellbrink, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil des VGH Kassel vom 26. November 1998 – 1 UE 1276/95 – Juris Rn. 13). Wie sich aus § 425 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB ergibt, wirken andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Das Erlöschen des Erbenersatzanspruchs nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tod des Leistungsempfängers stellt jedoch keinen, mit den in §§ 422 bis 424 BGB genannten Tatsachen vergleichbaren Umstand dar, sondern entspricht dem Tatbestand der Verjährung im Sinne des § 425 Abs. 2 BGB, der ausschließlich Einzelwirkung hat. Andernfalls müsste sich der zu effi-zientem Verwaltungshandeln gehaltene Beklagte ohne Rücksicht auf eine etwaige Erfolgsaussicht und hierdurch entstehende Kosten sowie entgegen Sinn und Zweck der Gesamtschuld gedrängt sehen, jedem Gesamtschuldner gegenüber stets entsprechende Leistungsbescheide innerhalb der Ausschlussfrist nach § 35 Abs. 3 SGB II zu erlassen. Hiervon wird er aber gerade durch §§ 1922 Abs. 2 i.V.m. 2058, 421, 425 BGB entlastet (vgl. auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 55).

Dementsprechend steht der Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen einen ausgleichspflichtigen Schuldner verjährt ist. Vielmehr unterliegt der Ausgleichsanspruch zwischen mehreren
Gesamtschuldnern untereinander einer selbständigen Verjährung und ist von derjenigen des übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers nach § 426 Abs. 2 BGB unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – VII ZR 109/08 – Juris Rn. 11). Mithin könnte der Beigeladene der gemäß § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich ausgleichsberechtigten Klägerin – anders als hinsichtlich der nach § 426 Abs. 2 BGB übergehenden Forderung – nicht mit Erfolg sämtliche Einreden entge-gen halten, zu denen er dem Beklagten gegenüber – hier gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II –berechtigt wäre. Indem das Gesetz mit § 426 Abs. 1 BGB einen selbständigen Ausgleichsan-spruch zugunsten des angegangenen Gesamtschuldners geschaffen hat, hat es diesem eine – gegenüber § 426 Abs. 2 BGB – weitergehende Rechtsposition eingeräumt. Diese Begünstigung würde aber ins Leere laufen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen unterläge, wie der übergeleitete Gläubigeranspruch (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 13).

Wann der gegebenenfalls im Zivilrechtswege geltend zu machende Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 426 Abs. 1 BGB verjährt und ob die Verjährungsfrist gegebenenfalls erst mit Bestands- bzw. Rechtskraft der Erbenersatzforderung zu laufen beginnt, die hier gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage noch teilweise suspendiert ist, kann für das hiesige Verfahren dahinstehen.

Vorliegend ist der Gesamtschuldnerausgleich auch nicht aufgrund einer Haftungsfreistellung des Beigeladenen "gestört" (vgl. hierzu Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 426 Rn. 18). Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II begründet keine Haftungsfreistellung im Sinne der Rechtsprechung zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich. Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 SGB II ist – anders etwa als die Begrenzung der Erbenersatzpflicht nach § 35 Abs. 2 SGB II aus individuellen Gründen – keine Privilegierung eines Erben aufgrund beson-derer, in seiner Person liegender Umstände. Die Ausschlussfrist nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. etwa auch diejenige nach § 45 Abs. 4 SGB X) dient vielmehr – wie Verjährungsvorschriften allgemein – der Rechtssicherheit, der nach Ablauf der genannten Frist kraft Gesetzes gegenüber der Herstellung materieller Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wird. Allein dann, wenn der Erbe in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Erblasser stand und diesen vor dessen Tode gepflegt hat bzw. eine vergleichbare besondere Härte anzunehmen wäre (vgl. § 35 Abs. 2 SGB II bzw. § 102 Abs. 3 SGB XII), welches die Inanspruchnahme dieses Erben als unbillig erscheinen ließe, ist die Ersatzpflicht über den allgemeinen Freibetrag hinausgehend beschränkt und dürften auch die übrigen Erben nur in geringerem Umfang zum Kostenersatz herangezogen werden (vgl. H. Schellhorn, a.a.O. Rn. 7; Conradis/Schwitzky, a.a.O. Rn. 5). Wie aber bereits vom Sozialgericht ausgeführt worden ist, liegen vergleichbare Umstände bei der Klägerin, die mit ihrem Vater vor dessen Tod gar keinen Kontakt mehr gehabt hatte, gerade nicht vor.

Bei dieser Sachlage kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte den Nachlass, soweit er ihr zugeflossen ist, zwischenzeitlich verbraucht. Denn der Erbe haftet ge-mäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit dem – allerdings auch nur mit dem – Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, wodurch der Einwand der Entreicherung abgeschnitten ist (vgl. H. Schellhorn, a.a.O., Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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